Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 betreffend die Textil- und Bekleidungsindustrie Amtsblatt Nr. C 178 vom 15/07/1992 S. 0003 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Juni 1992 betreffend die Textil- und Bekleidungsindustrie (92/C 178/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission "Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld", nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über die Erhöhung der Wettbewerbsfähigkeit der Textil- und Bekleidungsindustrie, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die Textil- und Bekleidungsindustrie hat in der Gemeinschaft einen bedeutenden wirtschaftlichen und sozialen Stellenwert; zu berücksichtigen ist, daß sie zu einem grossen Teil aus kleinen und mittleren Unternehmen besteht und in einigen Regionen besonders stark vertreten ist. Die Textil- und Bekleidungsindustrie der Gemeinschaft muß sich auf eine härtere Wettbewerbssituation einstellen, die auf die stufenweise Rückorientierung des Textilsektors auf die allgemeinen GATT-Regeln, die Vollendung des Binnenmarkts und die Erweiterung der Präferenzbeziehungen zu den osteuropäischen Ländern zurückzuführen ist.
Für die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen müssen im wesentlichen die privaten Wirtschaftsteilnehmer selbst sorgen, wobei die öffentlichen Stellen ihnen klare und vorhersehbare Rahmenbedingungen vorgeben und ein für ihre Tätigkeiten günstiges Umfeld schaffen müssen. Der Erfolg der Strukturanpassung der Industrie hängt vor allem von einer Verbesserung der Qualität und des Designs der Erzeugnisse und von der Qualität und dem Umfang der angebotenen Dienstleistungen sowie von einer besseren Verknüpfung der einzelnen Glieder der Produktionskette der Textil- und Bekleidungsbranche ab.
Der Strukturanpassungsprozeß ist in einigen Mitgliedstaaten bereits weiter vorangeschritten, woraus sich für die anderen Mitgliedstaaten die Notwendigkeit ergibt, die erforderlichen Anpassungen mit Blick auf den angestrebten wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalt so rasch wie möglich vorzunehmen. Die Gemeinschaft bietet bereits im Rahmen der Strukturfonds und verschiedener Programme eine Vielzahl von Instrumenten in vielen Bereichen an, beispielsweise für die regionale Entwicklung, die industrielle Umstellung, für Forschung und Entwicklung sowie für die Zusammenarbeit zwischen den kleinen und mittleren Unternehmen.
In einigen Fällen können diese Instrumente jedoch nicht voll genutzt werden - NIMMT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG AN: I DER RAT 1. erkennt die besondere Lage des Textil- und Bekleidungssektors an, der gleichzeitig konfrontiert ist mit - einem sprunghaften Anstieg der Einfuhren aus einer immer grösseren Zahl von Niedrigpreis-Drittländern bei einer langfristig gesehen eher geringen Zunahme des Endverbrauchs, - einer weiteren schrittweisen Öffnung der Märkte gegenüber den Drittländern und insbesondere den osteuropäischen Ländern in einem lange Zeit durch ein spezifisches Handelsabkommen (MFA) geregelten Sektor, - einer die Strukturanpassung erschwerenden starken regionalen Konzentration, - der Vollendung des Binnenmarkts, der Auswirkungen auf das derzeitige System der regionalen Aufteilung der Einfuhrquoten haben wird;
2. betont die Notwendigkeit, die Verhandlungen der Uruguay-Runde so bald wie möglich zum Abschluß zu bringen, damit für den Textilhandel weltweit und für künftige Strukturanpassungen der Textilindustrie ein sicherer Rahmen geschaffen werden kann, in dem langfristige Prognosen möglich sind; 3. ist der Überzeugung, daß der Textilsektor der Gemeinschaft nur dann seine internationale Wettbewerbsfähigkeit erhalten kann, wenn die Uruguay-Runde in bezug auf den Textil- und Bekleidungssektor zu Ergebnissen gelangt, zu denen auch eine schrittweise Öffnung aller Märkte sowie die erforderliche Transparenz der Welthandelsbedingungen gehören, und zwar einschließlich einer fortschreitenden Liberalisierung der Einfuhren in die Gemeinschaft im Rahmen eines Konzepts, das es der Industrie der Gemeinschaft ermöglicht, ihre Bemühungen um strukturelle Anpassungen fortzusetzen;
4. unterstreicht, daß die Verhandlungen der Uruguay-Runde zu einer Verschärfung der Vorschriften und Verhaltensregeln des GATT führen, den Zugang zu den Märkten sichern und einen wirksamen Einsatz der Instrumente in Bereichen wie der Bekämpfung von Dumping, Subventionen und betrügerischen Praktiken sowie auf dem Gebiet des Schutzes des geistigen Eigentums und der Anwendung der allgemeinen und spezifischen Schutzklauseln ermöglichen müssten; 5. vertritt die Auffassung, daß im Lichte der Endergebnisse der Uruguay-Runde und unbeschadet der bestehenden GATT-Verpflichtungen geprüft werden sollte, ob zusätzliche Initiativen der Gemeinschaft erforderlich sein könnten, um einen tatsächlichen Zugang zum Markt der Drittländer zu erreichen;
6. unterstreicht, daß die schrittweise Öffnung der Märkte mit einer sektoralen Strukturanpassung in der Gemeinschaft einhergehen muß, wobei bei der Entwicklung der erforderlichen Strategien den Unternehmen die wichtigste Rolle zukommt. Er erkennt an, daß es sehr wichtig ist, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten günstige Rahmenbedingungen und Anreize für die Anpassungsinitiativen der Unternehmen unter Achtung des Subsidiaritätsprinzips fördern, und daß die Durchführung einer kohärenten und wirksamen Handelspolitik auf dem Textilsektor im Binnenmarkt es rechtfertigt, daß die Gemeinschaft den besonderen Problemen einzelner Regionen Rechnung trägt;
7. unterstreicht, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Schaffung dieser günstigen Rahmenbedingungen für die Unternehmen folgendes fortsetzen sollten: - die Bemühungen um die Gewährleistung effizienter Wettbewerbsbedingungen auf den Textil- und Bekleidungsmärkten, - die systematische und zuverlässige Erfassung der für die strukturellen Anpassungen, die Modernisierung der Industrie und den Zugang zu den Märkten zweckdienlichen wirtschaftlichen, technischen und sozialpolitischen Informationen, wobei die Tätigkeiten der Europäischen Beobachtungsstelle für die Textil- und Bekleidungsindustrie zur Kenntnis zu nehmen wären, - den weiteren Ausbau der F& E-Programme, die Präzisierung ihrer Ziele und die Weiterverbreitung ihrer Ergebnisse, indem sie den Bedürfnissen der Industrie und ihrer Vereinigungen sowie den Zwängen im Zusammenhang mit einer umfassenderen Beteiligung der kleinen und mittleren Unternehmen Rechnung tragen, - die Förderung einer beruflichen Fortbildung auf allen Ebenen, die auf die derzeitigen und künftigen Qualifikationserfordernisse in der Industrie abgestellt ist, um somit dem technologischen Wandel, der Umstellung und den neuen Arbeits-, Organisations- und Vermarktungsmethoden Rechnung tragen zu können, - die Prüfung der Möglichkeit, die Unternehmen zur Diversifizierung ihrer Tätigkeiten zu ermutigen, damit Arbeitsplätze geschaffen werden können und die Übernahme überzähliger Arbeitskräfte aus unrentablen Produktionen erleichtert werden kann, - den Beitrag zur Anpassung der Gebiete, die von der Textil- und Bekleidungsindustrie abhängig sind, damit diese die Voraussetzungen für die Anpassung der Unternehmen sowie für die Entwicklung alternativer Wirtschaftszweige schaffen können, indem die Infrastrukturen und Dienstleistungen, die den Unternehmen zur Verfügung stehen, das Know-how der Unternehmen, die Zusammenarbeit und der Zugang zu den Kapitalmärkten verbessert werden.
II DER RAT ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. ihm weiterhin in regelmässigen Abständen Berichte über die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der Textil- und Bekleidungsindustrie in der Gemeinschaft zu unterbreiten; 2. die Bemühungen um einen Abschluß der Verhandlungen der Uruguay-Runde innerhalb des festgelegten Rahmens fortzusetzen; 3. die Erhebung und Verarbeitung von Daten über den Welthandel, die erforderlich sind, um Verstössen gegen die Vorschriften und Verhaltensregeln des GATT auf den Gemeinschaftsmärkten vorzubeugen, in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Berufsverbänden optimal zu gewährleisten;
4. im Benehmen mit den für Industrie zuständigen Generaldirektoren der Mitgliedstaaten und hinsichtlich der handelspolitischen Fragen im Benehmen mit dem Ausschuß "Artikel 113" die Maßnahmen, die zur Durchführung der in dieser Entschließung festgelegten Leitlinien vorgesehen sind, zu verfolgen. III DER RAT ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, die Maßnahmen, die für die Durchführung der in dieser Entschließung festgelegten Leitlinien erforderlich sind, zu erlassen bzw. entsprechende Maßnahmen vorzuschlagen, wann immer sie dies für erforderlich halten. Die Maßnahmen sind rechtzeitig und nach Maßgabe des Fortgangs der Verhandlungen über die Öffnung des gemeinschaftlichen Textil- und Bekleidungsmarkts zu ergreifen.