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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 über die europäische Automobilindustrie

CELEX
31992Y0715(03)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-06-17
In force since
1992-06-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 17. Juni 1992 über die europäische Automobilindustrie Amtsblatt Nr. C 178 vom 15/07/1992 S. 0006 - 0007 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Juni 1992 über die europäische Automobilindustrie (92/C 178/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über die Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über den grossen Binnenmarkt für Kraftfahrzeuge, nach Kenntnisnahme von der Mitteilung der Kommission über die europäische Automobilindustrie, in Erwägung nachstehender Gründe:

Der Automobilindustrie kommt unter wirtschaftlichen und sozialen Gesichtspunkten in der Gemeinschaft grosse Bedeutung zu. Der Kraftfahrzeugmarkt der Gemeinschaft wird auch in Zukunft den weltweit grössten und anspruchsvollsten Kraftfahrzeugmarkt und die Ausgangsbasis für eine kräftige Entwicklung der gemeinschaftlichen Automobil- und Automobilteile-Industrie darstellen. Die Automobilindustrie der Gemeinschaft muß sich rasch an den härteren Wettbewerb auf den Exportmärkten, aber auch auf dem Binnenmarkt anpassen, der sich teilweise aus der schrittweisen Öffnung des Binnenmarkts für die japanischen Wettbewerber ergibt.

Für die Verbesserung der industriellen Wettbewerbsfähigkeit sind im wesentlichen die Handlungsträger der Privatwirtschaft selbst verantwortlich, wobei der Staat für ihre Tätigkeiten klare und berechenbare Rahmenvorgaben machen und für ein wettbewerbsorientiertes Umfeld sorgen muß. Innerhalb der Strukturfonds und der verschiedenen Programme bietet die Gemeinschaft bereits ein breitgefächertes Instrumentarium in unterschiedlichen Bereichen an, wie z. B. Regionalentwicklung, industrielle Umstrukturierung, Forschung und Entwicklung sowie Zusammenarbeit zwischen kleinen und mittleren Unternehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHLIESSUNG ANGENOMMEN:

I DER RAT 1. räumt ein, daß es trotz des technologischen Vorsprungs, der Qualität und der hohen Leistungen der in der Gemeinschaft hergestellten Fahrzeuge sowie trotz der Anpassung der Modellpalette an die Verbraucherwünsche im Bereich der Organisation und der Produktivität grosse Schwächen gibt, die von der Privatwirtschaft überwunden werden müssen; 2. unterstreicht, daß zur Konkretisierung des erforderlichen Wandels beträchtliche Anstrengungen aller Beteiligten erforderlich sind, wobei den Unternehmen bei der Entwicklung der notwendigen Strategien die tragende Rolle zukommt und es Aufgabe staatlicher Stellen ist, unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips ein für Initiativen zur Unternehmensanpassung positives und effizientes Umfeld zu schaffen;

3. betont, daß die Vollendung des Binnenmarkts einen erheblichen Beitrag zur strukturellen Modernisierung seiner Industrie leisten wird; dies erfolgt insbesondere über die bereits laufende Harmonisierung, die der innergemeinschaftlichen Zusammenarbeit einen positiven Impuls verleiht; 4. ist sich dessen bewusst, daß im Rahmen eines Umstellungsprozesses ein grundlegender Wandel des Produktionssystems stattfindet, der eine Anpassung der Beschäftigung, der Struktur und der Qualifikation der Arbeitskräfte nach sich ziehen kann, die bei Erfuellung der Förderungskriterien durch das gemeinschaftliche Instrumentarium gefördert werden könnten;

5. stellt fest, daß zur Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit zusätzliche Forschungs- und Entwicklungsanstrengungen der Industrie erforderlich sind; 6. hält es für wichtig, gegen die Umweltverschmutzung durch Schadstoffemissionen vorzugehen und die Wiederverwertung zu fördern; hierbei sind die Berechenbarkeit und Konstanz technischer Vorschriften sowie die Harmonisierung ihrer Anwendung unter Wahrung des Wettbewerbsprinzips anzustreben; 7. ist sich der wachsenden Bedeutung von Zubehörherstellern und Zulieferunternehmen bewusst, die häufig kleine und mittlere Unternehmen sind, wobei er dem wirtschaftlichen Gewicht dieses Teilsektors und seinem Beitrag zur Gesamtwettbewerbsfähigkeit der Automobilindustrie Rechnung trägt, und hält einen Ausbau der Beziehungen zwischen kleinen und mittleren Unternehmen und Grossunternehmen für wichtig;

8. stellt fest, daß die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten zur Schaffung eines für alle beteiligten Unternehmen positiven Umfelds unter Wahrung des Wettbewerbs- und Subsidiaritätsprinzips weitere Anstrengungen in folgenden Bereichen unternehmen müssen: - Sicherstellung des internationalen Handels unter zufriedenstellenden Bedingungen im Lichte des internationalen Wettbewerbs, insbesondere im Rahmen der laufenden multilateralen Gespräche im GATT, - systematische Auswertung von wirtschaftlichen, technischen und gesellschaftlichen Daten, die für die Begleitung der Strukturanpassung, für die Modernisierung der Industrie und für den Zugang zu Drittmärkten hilfreich sind, - Optimierung der Forschungsarbeiten und Verstärkung der Synergieeffekte von gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen und EUREKA-Projekten durch genaue Zieldefinition sowie Verbreitung der Ergebnisse unter Berücksichtigung des Bedarfs der Industrie und Förderung der gemeinsamen Teilnahme von Herstellern und Zubehörlieferanten sowie einer stärkeren Teilnahme von kleinen und mittleren Unternehmen, - Förderung einer am derzeitigen und künftigen Bedarf der Industrie ausgerichteten beruflichen Aus- und Weiterbildung, damit der technologische Wandel, die Umstrukturierung und neue Arbeits-, Organisations- und Vertriebstechniken bewältigt werden können, - Anpassung von Arbeitsmarktregionen mit verfügbaren Arbeitskräften entweder durch Impulse für die Entwicklung alternativer Beschäftigungen und die Umschulung von Arbeitskräften oder durch Verbesserung der den Unternehmen zugänglichen Infrastrukturen und Dienstleistungen.

II DER RAT ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. in Zusammenarbeit mit den Mitgliedstaaten und den Berufsorganisationen die Auswertung von Daten über Ausfuhren, den Zugang zu Drittmärkten und den internationalen Handel, die im Einklang mit den GATT-Regeln zur Vorbeugung gegen unlautere Praktiken erforderlich sind, zu intensivieren; 2. sich eingehender mit den Aspekten des selektiven Vertriebs zu befassen und hierbei den Bestimmungen des Vertrages, einem Interessenausgleich zwischen Herstellern, Händlern und Verbrauchern und den verschiedenen Politiken der Gemeinschaft Rechnung zu tragen; 3. im Benehmen mit entsprechenden Arbeitsgruppen, insbesondere mit den Leitern der Generaldirektionen für Industrie der Mitgliedstaaten und - in Handelsfragen - mit dem besonderen Ausschuß "Artikel 113", die Fortschritte bei der Umsetzung der in dieser Entschließung festgelegten Ziele, einschließlich die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit, zu verfolgen und regelmässig, mindestens jedoch einmal jährlich, über die erzielten Fortschritte Bericht zu erstatten;

4. die Kontrollen im Beihilfenbereich in diesem Sektor weiterhin strikt zu handhaben und zu prüfen, ob sie auf den Sektor der Zubehörhersteller ausgedehnt werden können. III DER RAT ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN UND DIE KOMMISSION, die im Zusammenhang mit den Leitlinien dieser Entschließung erforderlichen Maßnahmen zu erlassen bzw. erforderlichenfalls vorzuschlagen. Diese Maßnahmen, die auf die Anpassung der europäischen Automobilindustrie abstellen sollten, sollten rechtzeitig getroffen werden, damit hiermit die schrittweise Öffnung der Märkte zweckgerecht flankiert werden kann.

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