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Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten

CELEX
31992Y1204(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-11-19
In force since
1992-11-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten Amtsblatt Nr. C 318 vom 04/12/1992 S. 0002 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. November 1992 zur Förderung der europäischen Zusammenarbeit bei der Numerierung von Telekommunikationsdiensten (92/C 318/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: 1. In der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienste und -geräte bis 1992 (1) wird die Förderung europaweiter Dienste entsprechend den Anforderungen von Wirtschaft und Gesellschaft gefordert.

2. Die Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (2) sieht die wettbewerbsorientierte Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten und anderen Diensten vor, die über öffentliche Telekom-Netze bzw. -Dienste erbracht werden. 3. In der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (3) wird auf die Notwendigkeit eines offenen und effizienten Zugangs zu öffentlichen Telekommunikationsdiensten und deren Nutzung hingewiesen.

4. Telekommunikationsdienste sind durch Nummern verschlüsselt; diese sind daher für die Bereitstellung von Kommunikationsdiensten und darauf basierenden - insbesondere neuen und wettbewerbsorientierten - Diensten unerläßlich. Darüber hinaus wird die Benutzerfreundlichkeit telefongestützter Dienste weitgehend durch einfache, leicht verständliche Numerierungs- und Wählverfahren bestimmt. 5. Durch Nummernänderungen können Diensterbringern und Benutzern hohe Kosten entstehen und Unterbrechungen eintreten, vor allem, wenn sie ihre derzeitigen Nummern ändern müssen. 6. Wettbewerb und Innovation bei der Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten werden zu einem weiteren Anstieg der Nachfrage nach Nummern führen.

7. Der Aufbau der Pläne für die Nummernzuweisung ist ein wichtiger Faktor bei der Auslegung von Netzen und Geräten für europaweite Dienste in Gebieten, die unterschiedliche Numerierungspläne verwenden, da Numerierungsdaten für wesentliche Funktionen wie Leitwegauswahl und Gebührenberechnung benötigt werden. 8. Für die Verwaltung von Numerierungsplänen sind in Europa die Mitgliedstaaten zuständig. 9. Eine Koordinierung der Verwaltung von Numerierungsplänen auf europäischer Ebene ist unerläßlich, um die Entwicklung und Verbreitung von Diensten mit europaweiten Anwendungen optimal zu unterstützen.

10. Die Verwaltung von Numerierungsplänen für europaweite Dienste muß im Rahmen einer europaweiten Zusammenarbeit erfolgen. Dabei sind die Stellungnahmen von Vertretern der einzelstaatlichen Behörden, die mit der Verwaltung der Numerierungspläne befasst sind, sowie die Ansichten der Netzbetreiber (unter Einbeziehung der Association of European Telecommunications Network Operators - ETNO), Diensterbringer, Industrieunternehmen und Benutzer zu berücksichtigen. 11. Innerhalb dieser Rahmenvereinbarungen ist im Sinne der Richtlinie 90/388/EWG das Prinzip der Trennung von hoheitlichen und betrieblichen Funktionen zu beachten.

Nach diesem Grundsatz fallen Entscheidungen über die Entwicklung von Numerierungsplänen und die Nummernzuweisung weiterhin in die Zuständigkeit der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörden. 12. Die Verwaltung von Numerierungsplänen muß in objektiver, transparenter und nichtdiskriminierender Weise erfolgen, um bei der Zuweisung von Nummern für verschiedene Kategorien von Diensterbringern und Benutzern Gleichbehandlung zu gewährleisten. 13. Die Rahmenvereinbarungen sollten auf den organisatorischen Erfahrungen bestehender Kooperationsmechanismen aufbauen, an denen die Europäische Konferenz der Verwaltungen für Post und Fernmeldewesen (CEPT) beteiligt ist.

Hierzu können durch Gründung eines europäischen Amts für Numerierung (European Numbering Office - ENO) Rahmenbedingungen geschaffen werden, die sich an vorhandene ordnungspolitische Koordinierungsmechanismen, insbesondere ECTRA (European Committee for Telecommunications Regulatory Affairs) anlehnen. 14. Die Kommission sollte an den Rahmenvereinbarungen beteiligt werden. 15. Die Rahmenvereinbarungen sollten die langfristige Numerierungsplanung auf europäischer Ebene erleichtern. Dies sollte im Hinblick auf die optimale Nutzung der Numerierungskapazität und die erforderlichen Zeitpläne zur Ein- bzw.

Umstellung bestehender Anwendungen und die erheblichen Investitionen, die mit diesen Umstellungen bei der Numerierung verbunden sind, erfolgen. 16. Die Rahmenvereinbarungen können ferner die Ausarbeitung gemeinsamer europäischer Standpunkte zur Numerierung auf weltweiter Ebene erleichtern, insbesondere im Hinblick auf die Arbeiten der UIT (International Telecommunication Union) auf diesem Gebiet. In der Entschließung des Rates vom 30. Juni 1988 wird anerkannt, daß eine gemeinschaftliche Koordinierung in bezug auf das internationale Telekommunikationswesen einschließlich der Numerierung wünschenswert ist.

17. Die Bereitstellung einer Numerierungskapazität für Europa als Mittel zur Einführung einheitlicher Telefonnummern und Wählverfahren würden die Bereitstellung europäischer Dienste und damit das Funktionieren des Binnenmarktes fördern. 18. Für die Schaffung dieser Numerierungskapazität für Europa stehen eine Anzahl Optionen zur Verfügung. 19. Die Umsetzungsmöglichkeiten jeder Option zur Bereitstellung einer Numerierungskapazität für Europa, einschließlich der Leitweglenkung, der Fakturierung und allgemeiner Verfahrensfragen sowie der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Verwaltung der Numerierung, der Flexibilität und der Effizienz bedürfen einer weiteren Prüfung.

Dazu sind weiterhin entsprechende Konsultationen mit Netzbetreibern, Diensterbringern und Benutzern erforderlich. 20. Der Bereitstellung einer Numerierungskapazität für Europa kommt bei den Rahmenvereinbarungen für die Zusammenarbeit absolute Priorität zu. 21. Diese Entschließung sieht vor, daß die Ausführungsarbeiten zur Numerierung von den Mitgliedstaaten im Rahmen des gegebenenfalls zu gründenden ENO durchgeführt werden können. In dem Umfang, in welchem die vorgeschlagenen Handlungsziele von den Mitgliedstaaten auf individueller Grundlage nicht ausreichend gewährleistet werden können, kann aus Gründen der Effektivität dieser Arbeiten eine geeignete Gemeinschaftsaktion erforderlich sein - BETRACHTET FOLGENDE PUNKTE ALS POLITISCHE HAUPTZIELE IN DIESEM BEREICH:

1. Ausbau der europäischen Zusammenarbeit in bezug auf die Numerierung von Diensten mit europäischen Anwendungen, um - die langfristige Nachfrage nach Nummern für diese Dienste dem Bedarf des europäischen Marktes und verschiedener Benutzerkategorien entsprechend zu decken; - die gerechte, ausgewogene und rechtzeitige Zuweisung von Nummern für die Bereitstellung und Nutzung solcher Dienste zu unterstützen; - die optimale Ausnutzung der Numerierungskapazität zu fördern, indem Dienst- und Benutzeranforderungen vor dem Hintergrund der industriellen Entwicklungen und globaler Nummernänderungen rechtzeitig berücksichtigt werden.

2. Erleichterung der Ausarbeitung europäischer Standpunkte zu den weltweiten Entwicklungen, insbesondere im Hinblick auf die entsprechenden Arbeiten der UIT. 3. Schaffung einer europäischen Numerierungskapazität, um vor allem folgende Ziele der europäischen Telekommunikationspolitik zu verwirklichen: - Förderung der Entwicklung europaweiter Anwendungen unter Berücksichtigung der Erfordernisse von Wirtschaft und Gesellschaft, - offener und effizienter Zugang zu öffentlichen Telekommunikationsnetzen und -diensten. 4. Hierzu ist die Entwicklung europaweiter Rahmenvereinbarungen für die Zusammenarbeit von Vertretern der einzelstaatlichen Behörden, die für den Numerierungsplan zuständig sind, mit Netzbetreibern, Diensterbringern, Industrieunternehmen und Benutzern zu fördern, die sich auf die mit den Koordinierungsmechanismen der CEPT gesammelten organisatorischen Erfahrungen stützen.

Dies gilt insbesondere für die Maßnahmen in bezug auf Funkfrequenzen, die ein brauchbares Modell für entsprechende Maßnahmen im Bereich der Numerierung bilden und die Gründung des ENO umfassen können. Diese Rahmenvereinbarungen sollten - die Ansichten aller vorgenannten Mitglieder berücksichtigen, - ein Forum für gemeinsame Studien zur Entwicklung optimaler europäischer Numerierungspläne für derzeitige und künftige Dienste vorsehen. Dabei ist der Vielfalt der marktwirtschaftlichen und technologischen Faktoren Rechnung zu tragen, die die Entwicklung von Diensten und Produkten beeinflussen, - die notwendigen Mittel vorsehen, um die langfristigen marktwirtschaftlichen und technologischen Auswirkungen von Numerierungsempfehlungen auf europäischer Ebene zu analysieren.

FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN AUF: 5. im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht, insbesondere den Wettbewerbsregeln des Vertrages, ihre Aktionen innerhalb der CEPT zu koordinieren, um die Entwicklung und Anwendung eines Rahmens für die europäische Zusammenarbeit im Bereich der Numerierung zu fördern, in dem die Ansichten aller Beteiligten berücksichtigt werden können und nach Bedarf die Kommission hinzugezogen werden kann. In diesem Rahmen könnte die Einrichtung des ENO mit einem entsprechenden Statut vorgesehen werden, für das die notwendigen Mittel bereitzustellen wären, damit es effizient, kompetent und rasch auf Änderungen der Nachfrage nach Nummern und deren Verwendung reagieren kann.

In diesem Rahmen sollten namentlich folgende Aufgaben durchgeführt werden: - Studien zur Unterstützung der langfristigen Entwicklung europäischer Numerierungspläne und Funktionen (z. B. übertragbarer Nummern), wobei die Marktanforderungen, die Bedürfnisse verschiedener Benutzerkategorien und generelle Erwägungen zu berücksichtigen sind; gegebenenfalls Weiterleitung von Empfehlungen an Aufsichtsbehörden und die Gemeinschaft. - Untersuchungen im Hinblick auf die Entwicklung von Verfahren zur Verwaltung und Zuweisung von Nummern; Weiterleitung von Empfehlungen an Aufsichtsbehörden und die Gemeinschaft. - Studien zur Entwicklung gemeinsamer Standpunkte, die in den Numerierungsgremien der UIT im Hinblick auf die Festlegung weltweit einheitlicher Standpunkte vertreten werden. - Kontakte zu den für die Verwaltung der Numerierungspläne zuständigen Gremien, vor allem auf einzelstaatlicher Ebene, sowie zu den für die Registrierung von Namen, Nummern und Anschriften zuständigen Behörden, insbesondere im Hinblick auf die europäischen Telefonverzeichnisse, die derzeit entwickelt werden. - Zusammenarbeit mit dem Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) und sonstigen Normungsgremien, um der Verbindung zwischen Normentwicklung und Verwaltung der Numerierungskapazität voll Rechnung zu tragen sowie, als besonders vorrangige Aufgabe: - Prüfung, ob die Einführung einer europäischen Bereichsvorwahl, die parallel zu den derzeitigen Landesvorwahlen der Mitgliedstaaten verwendet wird, einen geeigneten Mechanismus zur Bereitstellung einer europäischen Numerierungskapazität für Telefonnummern darstellt und - sollte dies der Fall sein - anschließende Prüfung der geeigneten Kennziffern für diese Vorwahl, einschließlich der Ausarbeitung eines abgestimmten Vorschlags an die UIT für die Zuweisung dieser Vorwahl. - Erstellung von Studien über die Bereitstellung einer europäischen Numerierungskapazität für Telefonnummern bis spätestens 1.

Oktober 1993 sowie im Laufe des Jahres 1994 Vorschläge für praktikable Lösungen auf der Grundlage der Ergebnisse dieser Studien. - Entwicklung koordinierter Verfahren für die Verwaltung und Zuweisung von Telefonnummern aus der europäischen Numerierungskapazität, vor allem im Hinblick auf die Erbringung der im Anhang aufgeführten europaweiten Dienste. FORDERT DIE KOMMISSION AUF: 6. sollten die Prüfungen im Rahmen der europäischen Zusammenarbeit ergeben, daß die Einführung einer europäischen Bereichsvorwahl praktikabel und vertretbar ist, ihre abgestimmte Einführung in der Gemeinschaft, soweit erforderlich, zu erleichtern;

7. je nach dem Ergebnis dieser Prüfungen die rasche Einführung europaweiter Dienste zu fördern, denen Nummern im Rahmen der Numerierungskapazität für Europa zugeordnet werden. (1) ABl. Nr. C 257 vom 30. 11. 1988, S. 1. (2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10. (3) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. ANHANG Europaweite Dienste, die gemäß Nummer 5 letzter Gedankenstrich eingeführt werden können - Europaweit einheitliche Telefonnummern - Flexible Leitweglenkung - mit der Möglichkeit, Anrufe flexibel zu verschiedenen Beantwortungspunkten weiterzuleiten, z. B. je nach Herkunftsland, Tageszeit u. ä. - Europaweit gebührenfreier Ruf - mit flexibler Leitweglenkung - Europaweite Kiosk-Fakturierung - wobei es privaten Diensterbringern freisteht, die Gesprächsgebühren bis zu einer von der einzelstaatlichen Aufsichtsbehörde vorgegebenen Hoechstgrenze festzulegen - Europaweiter Dienst für kostenteilige Anrufe - Europaweite Mobilfunkdienste

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