93/340/EWG: Stellungnahme der Kommission vom 16. März 1993 an die belgische Regierung über den Entwurf eines königlichen Erlasses zur Genehmigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (SNCB/NGBE) Amtsblatt Nr. L 136 vom 05/06/1993 S. 0045 - 0046 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 16. März 1993 an die belgische Regierung über den Entwurf eines königlichen Erlasses zur Genehmigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalgesellschaft der Belgischen Eisenbahnen (SNCB/NGBE) (93/340/EWG)Die belgische Regierung hat der Kommission gemäß Artikel 1 der Entscheidung des Rates vom 21.
März 1962 über die Einführung eines Verfahrens zur vorherigen Prüfung und Beratung künftiger Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten auf dem Gebiet des Verkehrs (1), geändert durch die Entscheidung 73/402/EWG (2), mit Schreiben vom 18. September 1992 den Entwurf eines königlichen Erlasses zur Genehmigung des ersten Geschäftsführungsvertrags der Nationalgesellschaft der belgischen Eisenbahnen (SNCB/NGBE) vorgelegt. Das Schreiben der belgischen Regierung ist am 11. November 1992 bei der Kommission eingegangen, und die belgische Regierung hat gemäß Artikel 1 der vorgenannten Entscheidung den Entwurf des königlichen Erlasses auch den anderen Mitgliedstaaten übermittelt.
Gemäß Artikel 2 der Entscheidung des Rates gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Kommission stellt fest, daß dieser Entwurf eines königlichen Erlasses eine Änderung des Statuts der SNCB/NGBE bezweckt; er wird auf Grundlage und nach Maßgabe des Gesetztes vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen herausgegeben. Darin ist insbesondere festgelegt, daß die SNCB/NGBE unter die eigenständigen öffentlichen Unternehmen im Sinne von Artikel 1 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 über die Reform bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen eingestuft wird und der Staat der SNCB/NGBE ohne Entschädigung das Eigentum am staatlichen Eisenbahnnetz einschließlich der Verbindung Nord-Midi überträgt.
Ausserdem sieht der Entwurf vor, daß die Bilanz der SNCB/NGBE zum 30. Juni 1992 unter Berücksichtigung bestimmter Transaktionen einschließlich einer Rückstellung für Unvorhergesehenes in Höhe von zwölf Milliarden bfrs aufgestellt wird, welche über die Bilanz durch Entnahme des gleichen Betrags aus dem vom Staat gezeichneten Kapital gebildet wird; diese Rückstellung dient vor allem der Modernisierung der SNCB/NGBE und der Ausbildung ihres Personals. 2. Die Kommission nimmt die von der belgischen Regierung beabsichtigten Maßnahmen zur Änderung des Statuts der SNCB/NGBE mit Interesse zur Kenntnis.
Zum Inhalt des Entwurfs des königlichen Erlasses, welcher ihr unterbreitet wird, hat sie keine Anmerkungen. 3. Unabhängig von Ziffer 2 weist sie die belgische Regierung ausserdem auf ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 91/440/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 zur Entwickung der Eisenbahnen der Gemeinschaft (1) hin. 4. Die Kommission unterrichtet die anderen Mitgliedstaaten von dieser Stellungnahme. (1)Brüssel, den 16. März 1993 Für die Kommission Abel MATUTES Mitglied der Kommission