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93/739/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend Fischereifragen

CELEX
31993D0739
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-13
In force since
1993-12-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

93/739/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend Fischereifragen Amtsblatt Nr. L 346 vom 31/12/1993 S. 0019 - 0019 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0211 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 4 Band 5 S. 0211 BESCHLUSS DES RATES vom 13. Dezember 1993 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend Fischereifragen (93/739/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 43 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 3 Unterabsatz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in Erwägung nachstehender Gründe:

Im Rahmen der Verhandlungen über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) konnte ein Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend Fischereifragen ausgehandelt werden. Dieses Abkommen ist Teil des Gesamtergebnisses der EWR-Verhandlungen und eine wesentliche Voraussetzung für die Genehmigung des EWR-Abkommens durch die Gemeinschaft. Dieses Abkommen sollte genehmigt werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Republik Island betreffend Fischereifragen wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.

Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates notifiziert die Genehmigung des Abkommens durch die Gemeinschaft. Geschehen zu Brüssel am 13. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident Ph. MAYSTADT (1) ABl. Nr. C 305 vom 23. 11. 1992, S. 62.

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