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Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt

CELEX
31993L0091
Document type
DIR
Sector
Legislation
Date of document
1993-10-29
In force since
1993-11-19
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Richtlinie 93/91/EWG der Kommission vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt Amtsblatt Nr. L 284 vom 19/11/1993 S. 0025 - 0044 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0047 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 13 Band 25 S. 0047 RICHTLINIE 93/91/EWG DER KOMMISSION vom 29. Oktober 1993 zur Anpassung der Richtlinie 78/316/EWG des Rates über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) an den technischen Fortschritt DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 70/156/EWG des Rates vom 6.

Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (1), zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG (2), insbesondere auf Artikel 13 Absatz 2, gestützt auf die Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Innenausstattung der Kraftfahrzeuge (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (3), insbesondere auf Artikel 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Bei der Richtlinie 78/316/EWG handelt es sich um eine Einzelrichtlinie des durch die Richtlinie 70/156/EWG des Rates eingeführten EWG-Typgenehmigungsverfahrens.

Daher finden die in der Richtlinie 70/156/EWG festgelegten Bestimmungen über Systeme, Bauteile und selbständige technische Einheiten von Fahrzeugen auf diese Richtlinie Anwendung. Insbesondere wird in Artikel 3 Absatz 4 sowie in Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG festgelegt, daß jeder Einzelrichtlinie ein Beschreibungsbogen mit den einschlägigen Angaben gemäß Anhang I sowie ein Typgenehmigungsbogen gemäß Anhang VI der genannten Richtlinie beigefügt wird, damit das Typgenehmigungsverfahren rechnergestützt durchgeführt werden kann. In der Richtlinie 76/756/EWG des Rates vom 27.

Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Anbau der Beleuchtungs- und Lichtsignaleinrichtungen für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (4), zuletzt geändert durch die Richtlinie 91/663/EWG (5), wird das Symbol zur Kennzeichnung der Betätigung der Leuchtweiteregler festgelegt und diese Kennzeichnung wird beibehalten. Die praktische Erfahrung hat gezeigt, daß einige Vorschriften geändert oder näher erläutert werden müssen, insbesondere durch die Verwendung neuer Symbole, die nunmehr international anerkannt und von der Internationalen Normenorganisation (ISO) standardisiert wurden, sowie durch die Streichung einiger Symbole, die nicht mehr verwendet werden.

Ferner sind die neuen Kennzeichnungstechniken zu berücksichtigen, die voraussichtlich eine weitverbreitete Verwendung finden werden, und die anstelle von Symbolen für Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger Worte oder Abkürzungen verwenden. Sobald nähere Einzelheiten bekannt sind, die es ermöglichen, Zeichnungen auf der Grundlage dieser neuen Kennzeichnungstechniken anzufertigen, werden besondere Vorschriften eingeführt werden müssen. Die Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen der Stellungnahme des durch die Richtlinie 70/156/EWG eingesetzten Ausschusses für die Anpassung an den technischen Fortschritt - HAT FOLGENDE RICHTLINIE ERLASSEN:

Artikel 1 (1) Artikel 1 der Richtlinie 78/316/EWG wird wie folgt geändert: ". . . mit Ausnahme von Schienenfahrzeugen, land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen sowie allen beweglichen Maschinen . . ." (2) Das Verzeichnis der Anhänge und die Anhänge I, II, III und IV der Richtlinie 78/316/EWG werden gemäß dem Anhang dieser Richtlinie geändert. Artikel 2 (1) Ab dem 1. April 1994 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) beziehen, - weder die Erteilung der EWG-Typgenehmigung oder der Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern, - noch die Zulassung, den Verkauf oder die Inbetriebnahme von Fahrzeugen untersagen, wenn die Innenausstattung (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) den Vorschriften der Richtlinie 78/316/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, entsprechen.

(2) Ab dem 1. Oktober 1995 dürfen die Mitgliedstaaten aus Gründen, die sich auf die Innenausstattung (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) beziehen - die EWG-Typgenehmigung für einen Fahrzeugtyp nicht mehr erteilen, - die Betriebserlaubnis mit nationaler Geltung für einen Fahrzeugtyp verweigern und - die Zulassung, den Verkauf und die Inbetriebnahme von Neufahrzeugen, die nicht mit einer Übereinstimmungsbescheinigung gemäß der Richtlinie 70/156/EWG versehen sind, verweigern, wenn die Vorschriften der Richtlinie 78/316/EWG, in der Fassung dieser Richtlinie, nicht erfuellt sind.

Artikel 3 (1) Die Mitgliedstaaten erlassen die erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, um dieser Richtlinie bis zum 31. März 1994 nachzukommen. Sie setzen die Kommission unverzueglich davon in Kenntnis. (2) Wenn die Mitgliedstaaten diese Vorschriften erlassen, enehmen sie in diesen Vorschriften selbst oder durch einen Hinweis bei der amtlichen Veröffentlichung auf diese Richtlinie bezug. Die Mitgliedstaaten regeln die Einzelheiten dieser Bezugnahme. (3) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission den Wortlaut der wichtigsten innerstaatlichen Rechtsvorschriften mit, die sie auf dem unter diese Richtlinie fallenden Gebiet erlassen.

Artikel 4 Diese Richtlinie ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 29. Oktober 1993 Für die Kommission Martin BANGEMANN Vizepräsident (1) ABl. Nr. L 42 vom 23. 2. 1970, S. 1. (2) ABl. Nr. L 225 vom 10. 8. 1992, S. 1. (3) ABl. Nr. L 81 vom 28. 3. 1978, S. 3. (4) ABl. Nr. L 262 vom 27. 9. 1976, S. 1. (5) ABl. Nr. L 366 vom 31. 12. 1991, S. 17. ANHANG Im Verzeichnis der Anhänge: - werden die Sternchen nach den Titeln der Anhänge I-IV und die dazugehörige Fußnote gestrichen; - der Titel des Anhangs V wird geändert und lautet: Beschreibungsbogen; - am Ende des Verzeichnisses ist ein neuer Anhang VI mit folgender Überschrift anzufügen: "EWG-Typgenehmigungsbogen".

Anhang I wird wie folgt geändert: Die Nummer 2.1 entfällt. Die Nummern 2.2 und 2.3 werden mit 2.1 und 2.2 numeriert. Die Nummern 2.4 bis 2.6 entfallen. Die Nummern 2.7 bis 2.9 werden mit 2.3 bis 2.5 numeriert. Nach der Nummer 2.5 wird die folgende neue Nummer 2.6 eingefügt: "2.6. Multifunktionsanzeige }Multifunktionsanzeige' bezeichnet eine Anzeigeeinrichtung, auf der mehr als eine Art von Informationen oder Funktionen angezeigt werden kann." Die Nummern 2.10 bis 2.20 entfallen. Die Nummern 3.1 und 3.2 erhalten folgenden Wortlaut: "3.1. Der Antrag auf Erteilung der EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 3 Absatz 4 der Richtlinie 70/156/EWG für einen Fahrzeugtyp hinsichtlich der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger ist vom Fahrzeughersteller zu stellen.

3.2. Ein Muster des Beschreibungsbogens liegt in Anhang V bei." Die Nummer 3.2.1 entfällt. Die Nummer 4 erhält folgenden Wortlaut: "4. ERTEILUNG DER EWG-TYPGENEHMIGUNG 4.1. Sind die entsprechenden Anforderungen erfuellt, wird die EWG-Typgenehmigung gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 70/156/EWG erteilt. 4.2. Ein Muster des EWG-Typgenehmigungsbogens ist in Anhang VI beigefügt. 4.3. Jedem genehmigten Fahrzeugtyp wird eine Genehmigungsnummer gemäß Anhang VII der Richtlinie 70/156/EWG zugeteilt. Ein und derselbe Mitgliedstaat darf die Nummer keinem anderen Fahrzeugtyp zuteilen." Der erste Satz von 5.1.1 erhält folgenden Wortlaut: "Werden in Anhang II aufgeführte Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger eingebaut, müssen sie durch Symbole gekennzeichnet werden." Die Nummer 5.1.2 erhält folgenden Wortlaut: "5.1.2.

Werden zur Kennzeichnung der in Anhang III genannten Betätigungseinrichtungen Kontrollleuchten und Anzeiger Symbole verwendet, so müssen diese mit den in dem genannten Anhang angegebenen Symbolen übereinstimmen." Die Nummer 5.1.3 erhält folgenden Wortlaut: "5.1.3. Für die Kennzeichnung anderer Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger als den in dieser Richtlinie aufgeführten dürfen andere als die in den Anhängen II und III gezeigten Symbole verwendet werden, sofern keine Gefahr von Verwechslungen mit den in diesen Anhängen dargestellten Symbolen besteht." Nach der Nummer 5.1.4 sind die folgenden neuen Nummern einzufügen: "5.1.5.

Zur Anzeige von Funktionen jeder Art kann eine Multifunktionsanzeige verwendet werden, die folgenden Anforderungen entspricht: 5.1.5.1. Die Kontrolleuchten für die Bremse, das Fernlicht und den Fahrtrichtungsanzeiger dürfen sich nicht in der gleichen Multifunktionsanzeige befinden; 5.1.5.2. die Kontrolleuchten und Anzeiger einer Multifunktionsanzeige müssen immer, wenn der Zustand durch den sie in Betrieb gesetzt werden, eintritt, eindeutige Informationen liefern; 5.1.5.3. werden zwei oder mehr Funktionen gleichzeitig angezeigt, sind diese entweder automatisch in der Reihenfolge zu wiederholen oder so anzuzeigen, daß sie für den Fahrer sichtbar und erkennbar sind;

5.1.5.4. die Vorschriften des Anhangs III hinsichtlich der Farbe gelten nicht für Kontrolleuchten und Anzeiger, die in einer Multifunktionsanzeige erscheinen." Die Nummer 5.2.3 erhält folgenden Wortlaut: "5.2.3. Die Symbole müssen sich klar vom Untergrund abheben." Die Nummer 5.2.4 erhält folgenden Wortlaut: "5.2.4. Für die Kontrolleuchten sind die in den Anhängen II und III vorgeschriebenen Farben zu verwenden." Nach der Nummer 5.2.4 ist die folgende neue Nummer 5.2.5 einzufügen: "5.2.5. Sind eine Betätigungseinrichtung, ein Anzeiger oder eine Kontrolleuchte kombiniert, so darf für eine solche Kombination ein gemeinsames Symbol verwendet werden." Die Nummern in Klammern (6) und (7) erhalten folgenden Wortlaut: "6.

ÄNDERUNG DES TYPS 6.1. Bei Änderungen des gemäß dieser Richtlinie genehmigten Typs gelten die Bestimmungen von Artikel 5 der Richtlinie 70/156/EWG. 7. ÜBEREINSTIMMUNG DER PRODUKTION 7.1. Maßnahmen zur Sicherstellung der Übereinstimmung der Produktion sind entsprechend den Vorschriften von Artikel 10 der Richtlinie 70/156/EWG zu treffen." Die Nummern (8) und (9) entfallen. Anhang II wird wie folgt geändert: Die Anmerkungen unter (a) bis (e) werden gestrichen. Unter der Überschrift wird der folgende neue Satz eingefügt: "(Die Symbole entsprechen der internationalen ISO-Norm 2575, vierte Ausgabe 1982-11-15)." Die in den Abbildungen 1 bis 29 dargestellten Symbole werden durch die in den nachstehenden Abbildungen 1 bis 23 dargestellten Symbole ersetzt: "Abbildung 1 Licht-Hauptschalter ISO 2575 Nr.

4.23 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Abbildung 2 Scheinwerfer für Abblendlicht ISO 2575 Nr. 4.2 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Wird die Betätigungseinrichtung für mehrere Funktionen verwendet, wird sie durch das in der Abbildung 1 dargestellte Symbol gekennzeichnet. Es können auch vier Linien sein. Abbildung 3 Scheinwerfer für Fernlicht ISO 2575 Nr. 4.1 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: blau Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Es können auch vier Linien sein. Abbildung 4 Begrenzungsleuchten ISO 2575 Nr.

4.33 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Wird die Betätigungseinrichtung für mehrere Funktionen verwendet, wird sie durch das in der Abbildung 1 dargestellte Symbol gekennzeichnet. Abbildung 5 Nebelscheinwerfer ISO 2575 Nr. 4.21 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Abbildung 6 Nebelschlußleuchte ISO 2575 Nr. 4.22 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Abbildung 7 Leuchtweiteregler für die Scheinwerfer ISO 2575 Nr.

4.27 Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Die Kennzeichnung kann sich nach der Richtlinie 76/756/EWG, Anhang I, Anlage 7 richten. Es können auch fünf Linien sein. Abbildung 8 Parkleuchten ISO 2575 Nr. 4.9 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Abbildung 9 Fahrtrichtungsanzeiger ISO 2575 Nr. 4.3 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: grün Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Abbildung 10 Warnblinkanlage ISO 2575 Nr. 4.4 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Die ganze Innenfläche des Symbols kann dunkel gefärbt sein. Anmerkung zu den Abbildungen 9 und 10:

Bei getrennten Kontrolleuchten für den linken und den rechten Fahrtrichtungsanzeiger können die beiden Pfeile getrennt benutzt werden. In diesem Fall dürfen die beiden getrennten Pfeile entweder zusammen mit der in Abbildung 10 beschriebenen oder anstelle dieser Kontrolleuchte gleichzeitig als Kontrolleuchte für die Warnblinkanlage benutzt werden. Abbildung 11 Scheibenwischer ISO 2575 Nr. 4.5 Abbildung 12 Scheibenwascher ISO 2575 Nr. 4.6 Abbildung 13 Scheibenwischer und Scheibenwascher ISO 2575 Nr. 4.7 Abbildung 14 Scheinwerferreinigungsanlage (mit getrennter Betätigungseinrichtung) ISO 2575 Nr.

4.19 Abbildung 15 Windschutzscheibenentfeuchtungs- und entfrostungsanlage (falls getrennt vorhanden) ISO 2575 Nr. 4.24 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Abbildung 16 Heckscheibenentfeuchtungs- und -entfrostungsanlage (falls getrennt vorhanden) ISO 2575 Nr. 4.25 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Abbildung 17 Lüftungsgebläse (Warm-/Kaltluft) ISO 2575 Nr. 4.8 Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. Abbildung 18 Vorglüheinrichtung ISO 2575 Nr. 4.34 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Abbildung 19 Choke (Kaltstarteinrichtung) ISO 2575 Nr.

4.12 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Abbildung 20 Funktionsstörung der Bremsanlage ISO 2575 Nr. 4.31 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Zeigt eine einzige Kontrolleuchte den Zustand von mehr als einem Bremssystem an, ist mit Ausnahme einer Funktionsstörung des Antiblockiersystems der Bremsen das Symbol für eine Funktionsstörung der Bremsanlage in Abbildung 20 zu verwenden. Abbildung 21 Kraftstofftankfuellstand ISO 2575 Nr. 4.14 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: gelb Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. Abbildung 22 Batterieladezustand ISO 2575 Nr.

4.16 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Abbildung 23 Temperatur der Motorkühlfluessigkeit ISO 2575 Nr. 4.15 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot " Anhang III wird wie folgt geändert: Die Anmerkung wird gestrichen. Unter der Überschrift wird der folgende neue Satz eingefügt: "(Die Symbole entsprechen der internationalen ISO-Norm 2575, vierte Ausgabe 1982-11-15)." Die in den Abbildungen 1 und 2 dargestellten Symbole werden durch die in den Abbildungen 1 bis 11 dargestellten Symbole ersetzt: "Abbildung 1 Feststellbremse ISO 2575 Nr. 4.32 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Zeigt eine einzige Kontrolleuchte den Zustand von mehr als einem Bremssystem an, ist das in der Abbildung 20 des Anhangs II gezeigte Symbol für eine Funktionsstörung der Bremsanlage zu verwenden.

Abbildung 2 Heckscheibenwischer ISO 2575 Nr. 4.28 Abbildung 3 Heckscheibenwascher ISO 2575 Nr. 4.29 Abbildung 4 Heckscheibenwischer und -wascher ISO 2575 Nr. 4.30 Abbildung 5 Intervallschaltung des Scheibenwischers ISO 2575 Nr. 4.45 Abbildung 6 Einrichtung für Schallzeichen (Hupe) ISO 2575 Nr. 4.13 Abbildung 7 Vordere Fahrzeughaube (Motorhaube) ISO 2575 Nr. 4.10 Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. Abbildung 8 Hintere Fahrzeughaube (Kofferraum) ISO 2575 Nr. 4.11 Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. Abbildung 9 Rückhalteeinrichtung ISO 2575 Nr.

4.18 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Der dunkel gefärbte Teil des Symbols darf durch dessen Umrisse ersetzt werden. Abbildung 10 Motoröldruck ISO 2575 Nr. 4.17 Farbe des Lichtes der Kontrolleuchte: rot Abbildung 11 Unverbleiter Ottokraftstoff ISO 2575 Nr. 4.26 " Anhang V wird gestrichen und durch den folgenden Anhang V ersetzt. Der neue Anhang VI schließt sich an. "ANHANG V BESCHREIBUNGSBOGEN Nr. . . . (1)() gemäß Anhang I der Richtlinie 70/156/EWG des Rates betreffend die EWG-Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Innenausstattung (Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger) (Richtlinie 78/316/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/91/EWG) Die nachstehenden Angaben, soweit sie in Frage kommen, sind zusammen mit einem Verzeichnis der beiliegenden Unterlagen in dreifacher Ausfertigung einzureichen.

Liegen Zeichnungen bei, so müssen diese das Format A 4 haben oder auf das Format A 4 gefaltet sein und hinreichende Einzelheiten in geeignetem Maßstab enthalten. Liegen Fotografien bei, so müssen diese hinreichende Einzelheiten enthalten. Weisen die Systeme, Bauteile oder selbständigen technischen Einheiten elektronisch gesteuerte Funktionen auf, so sind Angaben zu ihren Leistungsmerkmalen zu machen. 0. ALLGEMEINES 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ und allgemeine Handelsbezeichnung(en): 0.3. Merkmale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug vorhanden (b): 0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale:

0.4. Fahrzeugklasse (c): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.8. Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): 1. ALLGEMEINE BAUMERKMALE DES FAHRZEUGS 1.1. Fotos und/oder Zeichnungen eines repräsentativen Fahrzeugs: 9. AUFBAU 9.10. Innenausstattung 9.10.2. Anordnung und Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: 9.10.2.1. Fotos und/oder Zeichnungen der Anordnung der Symbole und Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger: 9.10.2.2. Fotos und/oder Zeichnungen der Kennzeichnung der Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger und erforderlichenfalls der Fahrzeugteile, die in der Richtlinie 78/316/EWG erwähnt sind:

9.10.2.3. Tabelle der Einrichtung: Das Fahrzeug ist gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie 78/316/EWG mit folgenden Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeigern ausgerüstet: Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden müssen, sowie dafür zu verwendende Symbole >(2)(2)(3)(2)(2)(3)"> ID="1">1> ID="2">Lichthauptschalter"> ID="1">2> ID="2">Scheinwerfer für Abblendlicht"> ID="1">3> ID="2">Scheinwerfer für Fernlicht"> ID="1">4> ID="2">Begrenzungsleuchten"> ID="1">5> ID="2">Nebelscheinwerfer"> ID="1">6> ID="2">Nebelschlußleuchte"> ID="1">7> ID="2">Leuchtweiteregler"> ID="1">8> ID="2">Parkleuchten"> ID="1">9> ID="2">Fahrtrichtungsanzeiger"> ID="1">10> ID="2">Warnblinkanlage"> ID="1">11> ID="2">Scheibenwischer"> ID="1">12> ID="2">Scheibenwascher"> ID="1">13> ID="2">Scheibenwischer und -wascher"> ID="1">14> ID="2">Scheinwerferreinigungsanlage"> ID="1">15> ID="2">Windschutzscheibenentfeuchtung und -entfrostung"> ID="1">16> ID="2">Heckscheibenentfeuchtung und -entfrostung"> ID="1">17> ID="2">Lüftungsgebläse"> ID="1">18> ID="2">Vorglüheinrichtung"> ID="1">19> ID="2">Kaltstarteinrichtung"> ID="1">20> ID="2">Bremsanlage"> ID="1">21> ID="2">Kraftstoffvorrat"> ID="1">22> ID="2">Ladekontrolleuchte"> ID="1">23> ID="2">Motorkühlung"" > Betätigungseinrichtungen, Kontrolleuchten und Anzeiger, die, falls sie eingebaut sind, gekennzeichnet werden dürfen, sowie dafür zu verwendende Symbole >(4)(4)(5)(4)(4)(5)"> ID="1">1> ID="2">Feststellbremse"> ID="1">2> ID="2">Heckscheibenwischer"> ID="1">3> ID="2">Heckscheibenwascher"> ID="1">4> ID="2">Heckscheibenwischer und -wascher"> ID="1">5> ID="2">Intervallschaltung"> ID="1">6> ID="2">Einrichtung für Schallzeichen (Hupe)"> ID="1">7> ID="2">Vordere Fahrzeughaube (Motorhaube)"> ID="1">8> ID="2">Hintere Fahrzeughaube (Kofferraum)"> ID="1">9> ID="2">Rückhalteeinrichtung"> ID="1">10> ID="2">Motoröldruck"> ID="1">11> ID="2">Unverbleiter Ottokraftstoff"" > ANHANG VI MUSTER (Grösstformat:

A 4 (210 × 297 mm)) EWG-TYPGENEHMIGUNGSBOGEN Stempel der Behörde Benachrichtigung über die - Typgenehmigung (6) - Erweiterung der Typgenehmigung (6) - Verweigerung der Typgenehmigung (6) - Entzug der Typgenehmigung (6) des Typs eines Fahrzeugs/Bauteils/einer selbständigen technischen Einheit (6) in bezug auf die Richtlinie 78/316/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/91/EWG. Typgenehmigungsnummer: Grund für die Erweiterung: ABSCHNITT I 0.1. Fabrikmarke (Firmenname des Herstellers): 0.2. Typ und Handelsbezeichnung(en): 0.3. Mermale zur Typidentifizierung, sofern am Fahrzeug/Bauteil/an der selbständigen technischen Einheit vorhanden (6) (7):

0.3.1. Anbringungsstelle dieser Merkmale: 0.4. Fahrzeugklasse (8): 0.5. Name und Anschrift des Herstellers: 0.7. Im Fall von Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten, Anbringungsstelle und Anbringungsart des EWG-Typgenehmigungszeichens: 0.8. Name(n) und Anschrift(en) der Fertigungsstätte(n): ABSCHNITT II 1. Zusätzliche Angaben (erforderlichenfalls): Siehe Anlage 2. Für die Durchführung der Prüfungen zuständiger technischer Dienst: 3. Datum des Prüfprotokolls: 4. Nummer des Prüfprotokolls: 5. Gegebenenfalls Bemerkungen: Siehe Anlage 6. Ort: 7. Datum: 8. Unterschrift: 9. Das Inhaltsverzeichnis der bei der Genehmigungsbehörde hinterlegten Beschreibungsunterlagen, die auf Antrag erhältlich sind, liegt bei.

Anlage zu dem EWG-Typgenehmigungsbogen Nr. . . . betreffend die Typgenehmigung eines Fahrzeugs in bezug auf die Richtlinie 78/316/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/91/EWG 1. Zusätzliche Angaben Entfällt 5. Bemerkungen: (z. B. gültig für Fahrzeuge mit Linkslenkung und mit Rechtslenkung)" (1)() Die in diesem Beschreibungsbogen verwendeten Abschnittnummern und Fußnoten entsprechen denen des Anhangs I zu der Richtlinie 70/156/EWG, zuletzt geändert durch die Richtlinie 92/53/EWG. Für die Zwecke dieser Richtlinie nicht relevante Abschnitte wurden weggelassen. (2) × = Ja. - = Nicht bzw. nicht getrennt vorhanden. o = Wahlweise.

(3) d = Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte. c = In unmittelbarer Nähe. (4) × = Ja. - = Nicht bzw. nicht getrennt vorhanden. o = Wahlweise. (5) d = Betätigungseinrichtung, Anzeiger oder Kontrolleuchte. c = In unmittelbarer Nähe. (6) Nichtzutreffendes streichen. (7) Enthalten die Merkmale zur Typidentifizierung Zeichen, die für die Typbeschreibung des Fahrzeugs, des Bauteils oder der selbständigen technischen Einheit gemäß diesem Beschreibungsbogen nicht wesentlich sind, so sind diese Schriftzeichen in den betreffenden Unterlagen durch das Symbol "? " darzustellen (Beispiel:

ABC??123??). (8) Entsprechend der Begriffsbestimmung in Anhang II A der Richtlinie 70/156/EWG.

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