Verordnung (EWG) Nr. 1330/93 der Kommission vom 28. Mai 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge Amtsblatt Nr. L 132 vom 29/05/1993 S. 0113 - 0113 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0232 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 3 Band 49 S. 0232 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1330/93 DER KOMMISSION vom 28. Mai 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 zur Bestimmung der in Ecu festgesetzten und infolge der Währungsneufestsetzungen zu ändernden Preise und Beträge DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.
3813/92 des Rates vom 28. Dezember 1992 über die Rechnungseinheit und die im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anzuwendenden Umrechnungskurse (1), insbesondere auf Artikel 12 und Artikel 13 Absatz 1, in Erwägung nachstehender Gründe: Artikel 1 der Verordnung (EWG) Nr. 3820/92 der Kommission vom 28. Dezember 1992 mit Übergangsmaßnahmen zu den agromonetären Vorschriften der Verordnung (EWG) Nr. 3813/92 des Rates (2) stellt zwischen der ab 1. Januar 1993 geltenden agrarmonetären und der früher angewandten Regelung einen Zusammenhang her. In der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr.
784/93 (4), wurden die Preise und Beträge aufgelistet, die infolge von Währungsneufestsetzungen anzupassen sind. Sie sollte geändert werden, damit den Auswirkungen der Neufestsetzung vom 13. Mai 1993 auf das Wirtschaftsjahr sowie den Besonderheiten des Hopfensektors Rechnung getragen wird. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme der zuständigen Verwaltungsausschüsse - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 In Artikel 3 der Verordnung (EWG) Nr. 3824/92 erhält der letzte Absatz folgende Fassung: "Für Erzeugnisse, deren Wirtschaftsjahr vor dem 14.
Mai 1993 beginnt, gilt sie ab dem Beginn des Wirtschaftsjahres 1994/95. Hinsichtlich der den Hopfenerzeugern zu gewährenden Beihilfe gilt sie ab Inkrafttreten der Verordnung des Rates zur Festsetzung der den Erzeugern für die Ernte 1992 zu gewährenden Beihilfe." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 28. Mai 1993 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12.
1992, S. 1. (2) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 22. (3) ABl. Nr. L 387 vom 31. 12. 1992, S. 29. (4) ABl. Nr. L 79 vom 1. 4. 1993, S. 54.