Verordnung (EWG) Nr. 1611/93 der Kommission vom 24. Juni 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 155 vom 26/06/1993 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0144 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 9 S. 0144 VERORDNUNG (EWG) Nr. 1611/93 DER KOMMISSION vom 24. Juni 1993 über die Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23.
Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1001/93 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um eine einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgelegt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte über die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur, die mit dieser Verordnung nicht mehr übereinstimmen, während eines bestimmten Zeitraums von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr.
3796/90 der Kommission (3), geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 2674/92 (4), weiterverwendet werden können, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr. 1715/90 des Rates (5) geschlossen hat. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ausschusses für die Nomenklatur - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Artikel 2 Vorbehaltlich der geltenden Bestimmungen der Gemeinschaft bezueglich des Systems der doppelten Kontrolle und der vorherigen und nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Textileinfuhren in die Gemeinschaft können die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dieser Verordnung nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von 60 Tagen nach Inkrafttreten dieser Verordnung von dem Berechtigten gemäß Artikel 6 der Verordnung (EWG) Nr. 3796/90 weiterverwendet werden, wenn der Berechtigte einen Vertrag im Sinne von Artikel 14 Absatz 3 zweiter Unterabsatz Buchstabe a) oder b) der Verordnung (EWG) Nr.
1715/90 geschlossen hat. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 24. Juni 1993 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 104 vom 29. 4. 1993, S. 28. (3) ABl. Nr. L 365 vom 28. 12. 1990, S. 17. (4) ABl. Nr. L 271 vom 16. 9. 1992, S. 5. (5) ABl. Nr. L 160 vom 26. 6. 1990, S. 1. ANHANG "" ID="01">1. Schlauchförmige Stücke aus Kuliergewirken, gebleicht, aus unterschiedlichen Spinnstoffasern, grob geschnitten.
Der Durchmesser der Stücke beträgt ungefährt 65 cm und ihre Länge schwankt zwischen 2,50 und 6 m Die Stücke, von denen einige zerknittert sind, sind in Ballen aufgemacht> ID="02">6002 91 00 6002 92 10 6002 93 31 6002 93 99 6002 99 00 je nach Zusammensetzung> ID="03">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6002, 6002 91 00, 6002 92, 6002 92 10, 6002 93, 6002 93 31, 6002 93 99 und 6002 99 00 je nach Zusammensetzung Die Waren können nicht als Lumpen eingereiht werden, weil sie weder so abgenutzt, beschmutzt oder zerrissen sind noch so kleine Abmessungen haben, daß sie nur noch zur Wiedergewinnung der Fasern, zur Herstellung von Papier oder Kunststoff, zur Herstellung von Polierartikeln oder zu gewerblichen Putzzwecken verwendbar sind"> ID="01">2.
Leichtes Kleidungsstück aus Gewirken oder Gestricken (85 % Polyamid, 15 % Elastomere) mit schmalen, regulierbaren Trägern, den Körper bis zum Schritt bedeckend. Das Vorderteil ist durchbrochen gewirkt, um die Beine und im Rücken ist das Kleidungsstück mit elatischen Bändern versehen. Der Schritt des Kleidungsstücks wird mit drei Druckknöpfen geschlossen und ist mit einem Baumwollgewirk gefüttert. Der obere Teil des Kleidungsstücks ähnelt einem Büstenhalter und ist mit entsprechenden Bügeln mit Stützfunktion versehen (siehe Foto Nr. 525) (*)> ID="02">6212 90 00> ID="03">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie nach dem Wortlaut der KN-Codes 6212 und 6212 90 00.
Siehe auch die HS-Erläuterungen zu Position 6212 ""(*) Die Fotos dienen nur der Orientierung. >