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Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft

CELEX
31993Y0106(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-12-17
In force since
1992-12-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 002 vom 06/01/1993 S. 0005 - 0006 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 17. Dezember 1992 zu der Beurteilung der Lage im Bereich der Telekommunikationsdienste der Gemeinschaft (93/C 2/05) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) (1) enthält Rahmenbedingungen für die harmonisierte Erbringung von Dienstleistungen innerhalb der Gemeinschaft.

Der Rat hat eine Reihe von spezifischen Maßnahmen zur Einführung eines offenen Netzzugangs verabschiedet. Gemäß der Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste (2) sollen die Mitgliedstaaten besondere oder ausschließliche Rechte zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten aufheben, bei denen es sich nicht um Sprach-Telefondienste, Telexdienste, Mobilfunkdienste, Funkrufdienste und Satellitenkommunikationsdienste handelt. Die Kommission hat dem Rat eine Mitteilung zur Lage auf dem Telekommunikationssektor, gemessen an den Zielen der Richtlinie 90/388/EWG, vorgelegt.

In der Mitteilung wird auch beurteilt, welche Harmonisierungsfortschritte erzielt wurden und welche Beschränkungen für den Zugang zu den Telekommunikationsnetzen und -diensten noch bestehen, wie sich diese Beschränkungen auf das Funktionieren des Binnenmarktes für Telekommunikation auswirken und welche Maßnahmen zur Beseitigung dieser Beschränkungen ergriffen werden könnten. Die Kommission hat die Mitgliedstaaten ersucht, ihre Stellungnahme zu der Mitteilung und dem darin enthaltenen Vorschlag vor dem 31. Januar 1993 abzugeben. Fortschritte im Hinblick auf eine kostenorientierte Tarifgestaltung und auf eine Anpassung der Preisstrukturen bei den Telekommunikationsdiensten in der Gemeinschaft vorgelegt - ERKENNT FOLGENDES AN: - Im Hinblick auf die Schaffung eines gemeinschaftsweiten Marktes für Telekommunikationsdienste wurden bedeutende Fortschritte erzielt, insbesondere durch die Einführung eines offenen Netzzugangs. - Die Aufhebung besonderer oder ausschließlicher Rechte zur Bereitstellung von Telekommunikationsdiensten, sofern es sich nicht um Sprach-Telefondienste, Telexdienste, Mobilfunkdienste, Funkrufdienste und Satellitenkommunikationsdienste handelt, hat auf dem Gemeinschaftsmarkt für diese Dienste zu einem beachtlichen Wachstum geführt. - Auf der Anwenderseite besteht grosse Nachfrage nach zusätzlichen europaweiten Telekommunikationsdiensten. - Der Schaffung des Umfeldes, in dem diese Nachfrage befriedigt werden könnte, sollte Vorrang eingeräumt werden. - Durch zusätzliche europaweite Dienste entsteht auf der Anwenderseite grosser Bedarf an weiterer Ausrüstung und Software. - Die Einführung des offenen Netzzugangs wird stärker kostenorientierte Tarifgrundsätze in der Gemeinschaft nach sich ziehen. - Es ist insbesondere notwendig, eine bessere Kostenorientierung für die grenzueberschreitenden, innergemeinschaftlichen Telekommunikationsdienste zu fördern. - Bei der Anwendung des Grundsatzes der Kostenorientierung ist zu berücksichtigen, daß die Dienste allen Benutzern zu einem erschwinglichen Preis und ohne lange Wartezeiten zur Verfügung gestellt werden müssen. - Die Telekommunikationspolitik muß unter Berücksichtigung des Grundsatzes des sozialen und wirtschaftlichen Zusammenhalts entwickelt werden. - Die spezifischen Voraussetzungen für den Ausbau von Telekommunikationsdiensten in Randregionen sind noch eingehend zu untersuchen;

BESTÄTIGT, - daß eine politische Vereinbarung, die vom Europäischen Parlament und vom Rat vorbehaltlos getragen wird, die Umsetzung der künftigen Telekommunikationspolitik der Gemeinschaft am besten fördert; RUFT DIE FERNMELDEORGANISATIONEN AUF, - die kostenorientierte Tarifgestaltung, insbesondere bei den innergemeinschaftlichen Telekommunikationsdiensten und Mietleitungen, weiter auszubauen; - für eine allgemeine Senkung der Verrechnungseinheiten für den innergemeinschaftlichen Telekommunikationsverkehr Sorge zu tragen; FORDERT DIE MITGLIEDSTAATEN NACHDRÜCKLICH AUF, - die Bemühungen um kostenorientierte Tarifgestaltung und um eine allgemeine Senkung der Verrechnungseinheiten zu fördern;

RUFT DIE KOMMISSION AUF, - in Konsultation mit den betroffenen Parteien die politischen, wirtschaftlichen, handelspolitischen und sozialen Auswirkungen der in der Mitteilung der Kommission aufgezeigten Optionen auf den künftigen Markt für Telekommunikationsdienste in der Gemeinschaft zu prüfen. Bei diesen Konsultationen und Untersuchungen sollten insbesondere Maßnahmen geprüft werden, die erforderlich sind, um in der Gemeinschaft einen flächendeckenden Dienst für alle zu gewährleisten, wobei auch die diesbezueglichen Interessen der Randregionen sowie der Grad der Netzentwicklung und die besonderen Bedürfnisse kleiner Netze zu berücksichtigen sind; - im Anschluß an diese Konsultationen ein transparentes Konzept und einen Zeitplan für einen künftigen ordnungspolitischen Rahmen des Gemeinschaftsmarktes für Telekommunikationsdienste aufzuzeigen, damit die Aufsichtsbehörden und die Betreiber die notwendigen Anpassungen auf nationaler Ebene planen können; - in diesem Zusammenhang eng mit den Mitgliedstaaten, insbesondere mit den einzelstaatlichen Aufsichtsbeamten, zusammenzuarbeiten und dafür einen hochrangigen Ad-hoc-Ausschuß einzusetzen;

BEGRÜSST - die Absicht der Kommission, vor der nächsten Tagung des Rates "Telekommunikation" Bericht zu erstatten, und nimmt zur Kenntnis, daß der Rat sodann darüber beschließt, wie die Arbeit weitergeführt wird. (1) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 1. (2) ABl. Nr. L 192 vom 24. 7. 1990, S. 10.

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