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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft

CELEX
31993Y0120(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-11-20
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 014 vom 20/01/1993 S. 0004 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL zur Umstrukturierung der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft (93/C 14/03) (In der 302. Vollsitzung vom 20. November 1992 mit 13 Enthaltungen angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - 1. STELLT FEST, daß sich die Lage in der Eisen- und Stahlindustrie der Gemeinschaft im Laufe der letzten Monate dramatisch verschlechtert hat (wodurch die Lage der zuliefernden Bergbauunternehmen und Kokereien ebenfalls schwerwiegend beeinträchtigt wurde).

Diese Entwicklung ist vor allem auf folgende Ursachen zurückzuführen: - starker Rückgang des Stahlverbrauchs in der Gemeinschaft (um etwa 10 % im Vergleich zu 1990), - plötzliche und kräftige Zunahme der zu Dumpingpreisen getätigten Einfuhren von Stahlerzeugnissen aus Ländern, die nicht den gleichen Wettbewerbsregeln wie diejenigen der Gemeinschaft unterworfen sind (Gesamteinfuhr im ersten Halbjahr 1992 gegenüber dem Durchschnitt von 1991: + 30 %; Zunahme der Einfuhr aus den mittel-und osteuropäischen Ländern in diesem Zeitraum: + 70 %), - Schwierigkeiten beim Export von Gemeinschaftserzeugnissen (hervorgerufen durch die wirtschaftliche Krise in mehreren Drittländern, die Dollar-Schwäche sowie die ersten Auswirkungen der Antidumping- und Antisubventionsmaßnahmen der amerikanischen Industrie), - die weltweit vorhandenen Überkapazitäten;

2. ERINNERT DARAN, daß all diese Entwicklungen einen Preisverfall sowohl auf dem Binnenmarkt (die Preise für Flacherzeugnisse liegen derzeit und für gewisse Langerzeugnisse seit einem Jahr um 30 % unter denen von 1989) als auch auf den Exportmärkten (im Vergleich zu Anfang 1990 sind die Verkaufspreise für exportierte Flacherzeugnisse um etwa 50 % gefallen) verursacht haben; 3. MEINT, daß mittelfristig nicht mit einer grundlegenden Änderung der Situation gerechnet werden kann und daß sich somit ein weiterer struktureller Anpassungsprozeß als notwendig erweist; 4. NIMMT DIE TATSACHE ZUR KENNTNIS, daß die Stahlindustrie der Gemeinschaft diesen neuen Umstrukturierungsprozeß aussergewöhnlichen Ausmasses bereits in Angriff genommen hat, der eine beträchtliche Reduzierung der Produktionskapazitäten und einen drastischen Abbau des Personalbestands zur Folge haben wird;

5. FORDERT, daß die Kommission die ihr durch den EGKS-Vertrag erteilten Kompetenzen voll und ganz wahrnimmt und die ihr übertragene Verantwortung bei der Durchführung des von der Stahlindustrie vorgelegten Aktionsprogramms übernimmt. Dieses Programm umfasst folgende Punkte: a) hinreichende Finanzierung der durch die Schließungen verursachten sozialen Kosten. Zu diesem Zweck müssen die EGKS-Mittel in vollem Umfang zur Verfügung gestellt werden; b) geeignete Maßnahmen zugunsten der Bildung privater und öffentlicher Fonds zur Finanzierung der Desinvestitionskosten. Die Finanzierung der unter a) und b) angeführten Maßnahmen erfordert einen stufenweisen und der Notwendigkeit entsprechenden Rückgriff auf die EGKS-Reserven; c) Rückgriff auf die wirksamsten im EGKS-Vertrag vorgesehenen Maßnahmen, um zu gewährleisten, daß die Unternehmen der Stahlindustrie während der Umstrukturierungsphase ein konsequentes und koordiniertes Vorgehen an den Tag legen, wofür ihnen die Möglichkeit gegeben werden muß, ihre Tätigkeit, unbeschadet der im Vertrag festgelegten Regeln, unter Wahrung von Transparenz und Ausgewogenheit an die Nachfrage anzupassen; d) Gewährleistung wirksamer Kontrollmaßnahmen an den Aussengrenzen der Gemeinschaft, um unlautere Einfuhr vor allem seitens derjenigen Unternehmen der Stahl- und der stahlverarbeitenden Industrie zu unterbinden, die den Erfordernissen eines lauteren Wettbewerbs nicht gerecht werden.

In diesem Zusammenhang gilt es, unverzueglich entsprechende mengenmässige Regelungen zu treffen, um durch die Einfuhr aus mittel- und osteuropäischen Ländern und aus den GUS-Staaten verursachten Schaden abzuwenden; Im übrigen hat die Kommission durch vorschriftensetzende Maßnahmen und durch den entsprechenden Personaleinsatz eine effiziente Anwendung der Regeln im Zusammenhang mit den Anti-Dumping/Anti-Subventions-Maßnahmen zu gewährleisten. Die entsprechenden Vorgehensweisen müssen von jeglichen politischen Erwägungen unbeeinflusst bleiben; 6. ERINNERT an die von der Kommission und sämtlichen Mitgliedstaaten eingegangene Verpflichtung, sich strikt an die Regeln des Beihilfekodex zugunsten der Stahlindustrie zu halten.

Jegliche Ausnahme bezueglich dieser Regeln muß als Gegenmaßnahme einen hinreichenden Abbau der Produktionskapazitäten zur Folge haben, damit im innergemeinschaftlichen Handel keine Wettbewerbsverzerrungen auftreten; 7. APPELLIERT an die Kommission und an die Regierungen der Mitgliedstaaten, des tatsächlichen, dramatischen Ausmasses der Krise in der Stahlindustrie eingedenk zu sein und sämtliche im EGKS-Vertrag vorgesehenen Möglichkeiten auszuschöpfen, um den unmittelbaren Bedürfnissen eines für die industrielle und wirtschaftliche Entwicklung der Gemeinschaft ausschlaggebenden Sektors gerecht werden zu können.

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