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Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die Durchführung eines 12. sozialen Wohnungsbauprogramms der EGKS

CELEX
31993Y0204(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1992-02-18
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Beratenden Ausschusses der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl über die Durchführung eines 12. sozialen Wohnungsbauprogramms der EGKS Amtsblatt Nr. C 031 vom 04/02/1993 S. 0006 - 0006 ENTSCHLIESSUNG DES BERATENDEN AUSSCHUSSES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL über die Durchführung eines 12. sozialen Wohnungsbauprogramms der EGKS (93/C 31/04) (In der 303. Vollsitzung vom 18. Dezember 1992 einstimmig angenommen) DER BERATENDE AUSSCHUSS DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFT FÜR KOHLE UND STAHL - aufgrund der Tatsache, daß das 11. Programm "EGKS-Sozialwohnungen" am 31.

Dezember 1992 zu Ende geht, in der Erfahrung, daß die gezielte Vergabe zinsverbilligter Darlehen für den EGKS-Wohnungsbau als flankierende Maßnahme zur Umstrukturierung des Kohlebergbaus und der Stahlindustrie diese sozial erträglicher durchführen lässt, 1. FORDERT DIE KOMMISSION AUF, die Kontinuität der Sozialpolitik für die Beschäftigten der EGKS-Industrien auf dem Gebiet des Wohnungsbaus durch die Fortsetzung des EGKS-Programms zum Bau von Sozialwohnungen sicherzustellen; 2. BETONT, daß ein mehrjähriges Programm zur Befriedigung der Wohnbedürfnisse der EGKS-Belegschaft, zur Sicherung eines angemessenen Wohnstandards der Beschäftigten und zur Erleichterung sozialverträglicher Umstrukturierungsmaßnahmen unumgänglich ist;

3. UNTERSTREICHT, daß angesichts der Perspektive, nach der die Übernahme der Wohnungsbaumaßnahmen durch die Strukturfonds nicht gesichert ist, ihre Weiterführung bis zum Ablauf des Vertrages von der EGKS garantiert werden muß; 4. BETONT, daß aufgrund der Kostensteigerungen sowie des erhöhten Bedarfs an Sanierungs- und Renovierungsmaßnahmen in Krisenregionen (z. B. in den neuen Bundesländern) eine angemessene Aufstockung der Mittel unter Einsatz sämtlicher verfügbarer Reserven dringend notwendig ist; 5. BITTET DAHER DIE KOMMISSION, baldmöglichst einen Beschluß über die kontinuierliche Weiterführung der Wohnungsbaumaßnahmen in Form eines 12.

Programms "EGKS-Sozialwohnungen" zu fassen.

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