Schlußfolgerungen des Rates vom 21. Dezember 1992 über die wirksame Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 049 vom 19/02/1993 S. 0006 - 0007 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 21. Dezember 1992 über die wirksame Umsetzung und Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, und auf die Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts, die auf der Regierungskonferenz vom 7. Februar 1992 verabschiedet wurde und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügt ist, in Erwägung nachstehender Gründe:
In jener Erklärung wird hervorgehoben, daß es von wesentlicher Bedeutung ist, daß jeder Mitgliedstaat die an ihn gerichteten Rechtsvorschriften der Gemeinschaft innerhalb der darin gesetzten Fristen vollständig und getreu in innerstaatliches Recht umsetzt und daß die einzelnen Mitgliedstaaten Maßnahmen treffen, um sicherzustellen, daß das Gemeinschaftsrecht dort mit gleicher Wirksamkeit und Strenge wie das einzelstaatliche Recht angewandt wird. Der Europäische Gerichtshof hat in neueren Urteilen entschieden, daß Einzelpersonen, denen dadurch Schaden entstanden ist, daß ein Mitgliedstaat Rechtsvorschriften der Gemeinschaft nicht umgesetzt hat, unter bestimmten Voraussetzungen einen Schadensersatzanspruch gegen diesen Mitgliedstaat haben.
Durch den Vertrag über die Europäische Union wird der Europäische Gerichtshof ermächtigt, gegen Mitgliedstaaten, die seinen Urteilen nicht nachkommen, die Zahlung eines Pauschalbetrags oder Zwangsgelds zu verhängen. Der Europäische Gerichtshof hat ferner entschieden, daß nationale Gerichte einzelstaatliche Rechtsvorschriften zur Umsetzung von Gemeinschaftsrichtlinien im Lichte dieser Richtlinien auszulegen haben. Im sozialen Bereich ist bereits ein beträchtliches Gesetzgebungswerk der Gemeinschaft vorhanden, dessen Umfang noch zunehmen wird - UNTERSTREICHT DIE FOLGENDEN GRUNDSÄTZE: 1. Damit die Rechtsvorschriften der Gemeinschaft im sozialen Bereich für die einzelnen Bürger Wirklichkeit werden, ist es von entscheidender Bedeutung, daß die Regelungen für ihre Umsetzung so konzipiert werden, daß sie getreu und rechtzeitig in innerstaatliches Recht umgesetzt werden können.
Ferner müssen diese Rechtsvorschriften wirksam und konsequent in allen Mitgliedstaaten angewandt werden. 2. Nach dem Vertrag ist es Aufgabe der Kommission, dafür zu sorgen, daß die Mitgliedstaaten die gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften vollständig und rechtzeitig umsetzen. Die Mitgliedstaaten haben dafür zu sorgen, daß die Rechtsvorschriften angewandt werden. Diese Aufgabenteilung muß voll und ganz eingehalten werden. 3. Es gilt sicherzustellen, daß diese Aufgaben vollständig, konsequent und in kooperativer Weise erfuellt werden. Die Arbeit des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter im Bereich Gesundheitsschutz und Sicherheit am Arbeitsplatz ist ein gutes Beispiel dafür, wie Fortschritte auf diesem Gebiet erzielt werden können.
ERSUCHT DIE KOMMISSION, 4. auch weiterhin jährlich systematische Informationen über die Umsetzung des Sozialrechts der Gemeinschaft zu veröffentlichen und dabei gegebenenfalls den generellen Fortschritt und etwaige Schwierigkeiten bei der Anwendung zu kommentieren, die aus den Berichten der Mitgliedstaaten über die Umsetzung dieser Rechtsvorschriften hervorgehen; 5. die Mechanismen für Konsultationen - einschließlich solcher mit Sachverständigen der Mitgliedstaaten und mit den Sozialpartnern auf Gemeinschaftsebene - im Vorfeld neuer Gesetzgebungsvorschläge weiterzuführen. Diese Konsultationen sollten so durchgeführt werden, daß die Verabschiedung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dadurch nicht verzögert wird.
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 6. regelmässige Kontakte zwischen den einzelstaatlichen Sachverständigen untereinander sowie zwischen den einzelstaatlichen Sachverständigen und denen der Kommission, die für die Politik in bezug auf spezielle Aspekte des Sozialrechts der Gemeinschaft zuständig sind, zu unterstützen, um eine einheitliche Auslegung und wirksame Anwendung dieser Vorschriften zu fördern; 7. auf der Grundlage einer engen Zusammenarbeit zwischen den einzelstaatlichen Sachverständigen und der Kommission Mechanismen für den Informationsaustausch und für Kontakte zwischen den zuständigen Beamten vorzusehen, mit dem Ziel, zur wirksamen Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft beizutragen, die gemeinschaftsweite Verbreitung wirksamer Methoden zu fördern und andere wichtige Probleme aufzugreifen, die sich aus der Anwendung des Sozialrechts der Gemeinschaft ergeben;
8. dafür Sorge zu tragen, daß die mit der Anwendung der Rechtsvorschriften der Gemeinschaft befassten Kreise in angemessener Weise über die Entwicklungen des Sozialrechts der Gemeinschaft unterrichtet werden; 9. eine ständige enge Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter zu fördern und zu unterstützen, vor allem im Hinblick darauf, zu gemeinsamen Grundsätzen für die Gesundheits- und Sicherheitsinspektionen am Arbeitsplatz und die Rolle der zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten zu gelangen und die Wirksamkeit der Inspektionen unter Beachtung dieser Grundsätze zu erhöhen.
ERSUCHT DIE MITGLIEDSTAATEN, 10. den Sozialpartnern und den anderen betroffenen Kreisen die erforderlichen Informationen über geplante Rechtsvorschriften der Gemeinschaft sowie nach deren Verabschiedung über Vorkehrungen zu deren Umsetzung und Anwendung sowie über alle Mittel, die den Betroffenen zur Verteidigung ihrer Rechte zur Verfügung stehen, bereitzustellen. VERPFLICHTET SICH, 11. den Stand wesentlicher in diesen Schlußfolgerungen angesprochener Fragen anhand der Informationen, die die Kommission gemäß Nummer 4 jährlich übermittelt, jedes Jahr zu überprüfen; 12. bei der Prüfung der Vorschläge für neue Rechtsvorschriften streng darauf zu achten, daß die von ihm verabschiedeten Änderungen klar abgefasst sind, daß der Geltungsbereich der Vorschriften genauestens untersucht wird und daß die Vorschriften den praktischen Fragen Rechnung tragen, die sich hinsichtlich ihrer anschließenden wirksamen Durchführung stellen.
Die Prüfung von Vorschlägen sollte so durchgeführt werden, daß die Verabschiedung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften dadurch nicht verzögert wird; 13. in regelmässigen Zeitabständen zu prüfen, welche Lehren aus der Umsetzung und Anwendung der bestehenden Rechtsvorschriften, aus dem Informations- und Personentausch zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission und aus der Arbeit des Ausschusses hoher Arbeitsaufsichtsbeamter gezogen werden können; 14. partnerschaftlich mit allen Gemeinschaftsorganen und Mitgliedstaaten zusammenzuarbeiten, um eine wirksame Anwendung der Sozialvorschriften in der gesamten Gemeinschaft zu gewährleisten.