Entschließung des Rates vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen Amtsblatt Nr. C 110 vom 20/04/1993 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 5. April 1993 über künftige Maßnahmen auf dem Gebiet der verbraucherfreundlichen Kennzeichnung von Erzeugnissen (93/C 110/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1.gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: 2.Voraussetzung für ein wirksames Funktionieren des am 1. Januar 1993 vollendeten Binnenmarktes ist, daß alle beteiligten Kreise, auch die einzelnen Verbraucher, Vertrauen in das Funktionieren dieses Marktes haben und seine Vorteile in vollem Umfang nutzen können.
3.In seiner Entschließung vom 9. November 1989 über künftige Prioritäten bei der Neubelebung der Verbraucherschutzpolitik (1) hat der Rat im Einklang mit seinen Entschließungen vom 14. April 1975 und 19. Mai 1981 als eine seiner Prioritäten festgelegt, einen gemeinschaftlichen Rahmen für die Unterrichtung über die Waren im Wege der Etikettierung anzustreben. 4.In der Entschließung des Rates vom 13. Juli 1992 über künftige Prioritäten für den Ausbau der Verbraucherschutzpolitik (2) wird hervorgehoben, daß das Vertrauen der Verbraucher in das Funktionieren des Binnenmarktes gewährleistet und die Möglichkeit, daß der Verbraucher seine Wahl aus einer Vielfalt von Gütern und Dienstleistungen trifft, durch eine bessere Information und mehr Transparenz abgesichert werden muß.
In der genannten Entschließung werden unter anderem im Hinblick auf eine weitere Harmonisierung der Kennzeichnung weitere Maßnahmen für mehr Transparenz und Information gefordert. 5.Verschiedene neuere Untersuchungen haben belegt, daß die Verbraucher der Information durch Kennzeichnung grosse Bedeutung beimessen und daß es eine breite Mehrheit für erforderlich hält, über bestimmte Erzeugnisse in allen Mitgliedstaaten einheitlich informiert zu werden. 6.In den vom Rat bereits verabschiedeten Rechtsvorschriften sind für einige Erzeugnisse detaillierte Vorschriften festgelegt worden, während die Vorschriften für andere Erzeugnisse unzureichend sind oder sogar fehlen.
7.Die Uneinheitlichkeit der bestehenden einzelstaatlichen Rechtsvorschriften über die Kennzeichnung kann Handelshemmnisse innerhalb der Gemeinschaft schaffen und dadurch das Funktionieren des Binnenmarktes behindern - BEKRÄFTIGT, daß die Kennzeichnung ein wesentliches Mittel ist, eine bessere Information und mehr Transparenz für den Verbraucher zu erreichen und das harmonische Funktionieren des Binnenmarktes zu gewährleisten. ERSUCHT die Kommission, in Absprache mit den Mitgliedstaaten und den Beteiligten (Verbraucher, Industrie, Handelsorganisationen) zu untersuchen, ob eine gemeinschaftsweite Lösung erforderlich ist und welche Vorteile sie bietet, und dann auf dieser Grundlage zu prüfen, ob ein Gemeinschaftsrahmen für die an die Kennzeichnung gestellten Anforderungen geschaffen werden kann.
STELLT FEST, daß die Kommission beabsichtigt, dabei die Ergebnisse ihrer jüngsten Verbraucherumfragen, die bestehenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften und die laufenden Arbeiten über Kommissionsvorschläge, das Ziel der Harmonisierung, das Subsidiaritätsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit sowie die freiwilligen Regelungen, die in den Mitgliedstaaten zwischen Verbrauchern, Industrie und Handelsorganisationen bestehen, zu berücksichtigen. ERSUCHT die Kommission, sich mit den im Anhang genannten Punkten zu befassen, dem Rat so bald wie möglich ihre Schlußfolgerungen vorzulegen und vor Juni 1994 geeignete Vorschläge zu unterbreiten.
In der Zwischenzeit sollte die Kommission den Rat regelmässig über die Zwischenergebnisse ihrer Untersuchung unterrichten. (1) ABl. Nr. C 294 vom 22. 11. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. C 186 vom 23. 7. 1992, S. 1.