Entschließung des Rates vom 30. Juni 1993 über flexible Regelungen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben Amtsblatt Nr. C 188 vom 10/07/1993 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 30. Juni 1993 über flexible Regelungen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben (93/C 188/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - 1. ERINNERT an die Empfehlung des Rates vom 10. Dezember 1982 zu den Grundsätzen eines gemeinsamen Vorgehens betreffend die Altersgrenze (1), in der unter anderem die schrittweise Einführung flexibler Regelungen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben befürwortet wird und für diesen Fragenkomplex allgemeine Ziele gesetzt werden;
2. ERINNERT an die dem Rat in den Jahren 1986 und 1992 vorgelegten Berichte der Kommission über die Durchführung dieser Empfehlung; 3. ERINNERT an die Empfehlung des Rates vom 27. Juli 1992 über die Annäherung der Ziele und der Politiken im Bereich des sozialen Schutzes (2); 4. VERWEIST auf die in den letzten Jahren festzustellende veränderte Arbeitsmarktsituation und die Veränderungen in Altersstruktur und Zusammensetzung der Erwerbsbevölkerung; 5. STELLT FEST, daß mehrere Mitgliedstaaten sich bei ihrer Politik Ziele gesetzt haben, bei denen zum einen der Situation hinsichtlich der Regelung für das Ausscheiden der Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben und zum anderen der Situation älterer Arbeitnehmer auf dem Arbeitsmarkt Rechnung getragen wird;
6. VERWEIST auf die finanziellen Zwänge und deren Auswirkungen auf die Ruhestandsregelungen und anderen Regelungen in bezug auf die genannten Ziele der Mitgliedstaaten in Anbetracht der demographischen Entwicklung und der Arbeitsmarktlage; 7. STELLT FEST, daß immer mehr Männer und Frauen mehr Wahlmöglichkeiten sowie grössere Flexibilität im Hinblick auf eine aktive Teilhabe am Arbeitsmarkt während ihres gesamten Erwerbslebens wünschen; 8. RÄUMT EIN, daß gewisse Merkmale der flexiblen Regelung für das Ausscheiden älterer Arbeitnehmer aus dem Erwerbsleben die Möglichkeiten für eine Rückkehr der Leistungsempfänger in das Erwerbsleben wesentlich beeinflussen können;
9. NIMMT KENNTNIS von der Entwicklung, die in letzter Zeit im Bereich der Rentensysteme und der Ruhestandsregelungen stattgefunden hat, sowie von der Diskussion, die derzeit in den Mitgliedstaaten bezueglich der Veränderung der Arbeitsmarktlage und der demogaphischen und wirtschaftlichen Lage geführt wird; 10. HEBT den positiven Beitrag zum wirtschaftlichen und sozialen Leben, der von den älteren Arbeitnehmern erbracht wurde, HERVOR und WÜNSCHT, einen allmählichen Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand zu fördern, beispielsweise durch eine geeignete Anpassung der Arbeitsbedingungen; 11.
UNTERSTREICHT, daß ein allmählicher Übergang in den Ruhestand sowie flexible Regelungen im Sinne der Nummer 13 überdies eine sinnvolle Reaktion auf den demographischen Wandel und die Arbeitsmarktveränderungen darstellen können; 12. WEIST in diesem Zusammenhang darauf HIN, daß mehrere Mitgliedstaaten entsprechend ihren jeweiligen Gegebenheiten Maßnahmen ergriffen haben, um ein schrittweises Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zu ermöglichen, indem Ruhestandsleistungen mit Bezuegen aus einem Arbeitsverhältnis kumuliert werden können; 13. BETONT, daß die Gestaltung und Durchführung einer Politik flexibler Regelungen für das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten fallen, wobei die Bestimmungen der Verträge zu beachten sind und das Subsidiaritätsprinzip, auf das sich Artikel 3b des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in der im Vertrag über die Europäische Union vorgesehenen Fassung bezieht, zu berücksichtigen ist;
14. VERWEIST auf die wichtige Rolle, die den Sozialpartnern in den Mitgliedstaaten in diesem Bereich zukommt; 15. WÜNSCHT, daß der ältere Teil der Bevölkerung in der Gesellschaft aktiv bleiben und nach Maßgabe der Wirtschafts- und Beschäftigungslage in jedem Mitgliedstaat Kontakt zum Erwerbsleben aufrechterhalten kann; 16. ERSUCHT die Mitgliedstaaten und gegebenenfalls die Sozialpartner, ihre Beschäftigungspolitik in der Weise weiterzuentwickeln und, falls erforderlich, anzupassen, daß eine flexible Anpassung an demographische Veränderungen und an die veränderte Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung möglich wird;
17. ERSUCHT die Mitgliedstaaten, weiterhin Informationen über die Auswirkungen von Änderungen ihrer Beschäftigungspolitik sowie ihrer Rentensysteme und Ruhestandsregelungen zu sammeln und diese auszuwerten; 18. FORDERT die Kommission auf, a) den Informationsaustausch über Rentensysteme und Ruhestandsregelungen für ältere Arbeitnehmer in der Gemeinschaft zu fördern; b) sodann das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß über die Maßnahmen zu unterrichten, die in den Mitgliedstaaten aufgrund dieser Entschließung getroffen werden; c) im Anschluß an die Mitteilung der Kommission über die Maßnahmen der Mitgliedstaaten zusammen mit den Mitgliedstaaten Überlegungen darüber anzustellen, ob weiteres Handeln geboten ist.
(1) ABl. Nr. L 357 vom 18. 12. 1982, S. 27. (2) ABl. Nr. L 245 vom 26. 8. 1992, S. 49.