Entschließung des Rates vom 22. Juli 1993 über die Entwicklung der Technik und der Normen auf dem Gebiet fortgeschrittener Fernsehdienste Amtsblatt Nr. C 209 vom 03/08/1993 S. 0001 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Juli 1993 über die Entwicklung der Technik und der Normen auf dem Gebiet fortgeschrittener Fernsehdienste (93/C 209/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Gemeinschaft hat mit den Beschlüssen 89/337/EWG (1) und 89/630/EWG (2) und der Richtlinie 92/38/EWG (3) die strategische Bedeutung des hochauflösenden Fernsehens (High-Definition-Television/HDTV) für die europäische Unterhaltungselektronikindustrie und die europäische Film- und Fernsehindustrie anerkannt und einen strategischen Rahmen für die Einführung des europäischen HDTV festgelegt.
Der Rat hat mit dieser Entschließung den Rahmen für einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa vereinbart, durch den der rasche Ausbau des Marktes für fortgeschrittene Fernsehdienste im 16:9-Breitbildformat gewährleistet werden soll. Die Überprüfung der Richtlinie 92/38/EWG muß vorangebracht werden, damit ihre Kohärenz mit dem Stand der Technik und den aktuellen Marktgegebenheiten gewährleistet ist. Die Digitaltechnologie wird für künftige Fernsehsysteme von Bedeutung sein. Es ist wichtig, daß Europa über ein kohärentes Gesamtkonzept für die Entwicklung der Technik und der Normen für neue digitale Fernsehsysteme verfügt.
Der Rat hat Einvernehmen über die im Anhang dieser Entschließung enthaltene Rahmenvereinbarung für einen Aktionsplan erzielt - VERTRITT FOLGENDE ANSICHT: 1. Ein Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa sollte mit zusätzlichen Maßnahmen verbunden sein, damit die Kohärenz der Gemeinschaftspolitik für ein fortgeschrittenes Fernsehen gewährleistet werden kann. 2. Zu diesen Maßnahmen gehört die Überprüfung der Richtlinie 92/38/EWG über Normen für die Fernsehausstrahlung, die in der Richtlinie selbst vorgesehen ist, damit diese an den Stand der Technik und die aktuellen Marktgegebenheiten angepasst werden kann.
3. Die Digitaltechnologie ist für künftige Fernsehsysteme wesentlich. Es ist wichtig, daß die Gemeinschaft ein kohärentes Gesamtkonzept für die Entwicklung der Technik und der Normen für neue digitale Fernsehsysteme ausarbeitet. ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. dem Rat vor dem 1. Oktober 1993 eine überprüfte Fassung der Richtlinie 92/38/EWG vorzuschlagen, in der die Notwendigkeit einer flexiblen und praktikablen Regelung zum Ausdruck kommt, die den Bedürfnissen des Marktes und den technologischen Entwicklungen entspricht. In diesem Zusammenhang könnte bei den Vorschlägen unter anderem folgendes berücksichtigt werden: i) die gegebenenfalls erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs, damit ausser D2-MAC auch andere Normen für die Ausstrahlung von nicht voll digitalen Fernsehdiensten mit 625 Zeilen im 16:9-Format zugelassen werden können; ii) die gegebenenfalls erforderliche Erweiterung des Anwendungsbereichs, damit Normen für die terrestrische Übertragung und die Kabelverbreitung einbezogen werden können; iii) die gegebenenfalls erforderliche möglichst weitgehende Begrenzung der Zahl der verschiedenen Normen; iv) ein gegebenenfalls erforderliches europäisches nicht sendergebundenes Verschlüsselungssystem bzw. ein an bestimmte Bedingungen geknüpftes Zugangssystem, das sich mehrere miteinander konkurrierende Diensteanbieter teilen; v) die gegebenenfalls notwendige Bedingung, daß alle zur Verwendung in der Gemeinschaft bestimmten neuen Fernsehübertragungs- und Verschlüsselungssysteme von den zuständigen europäischen Normungsgremien genormt werden; vi) die gegebenenfalls erforderliche Änderung weiterer Artikel der Richtlinie, damit deren Kohärenz im Anschluß an die vorgenannten Änderungen gewährleistet ist;
2. dem Rat vor dem 1. Oktober 1993 eine Mitteilung und gegebenenfalls Vorschläge über digitales Fernsehen unter anderem mit folgenden Einzelheiten vorzulegen: i) Mechanismen für eine rasche Einigung über eine gemeinsame Sichtweise der Gemeinschaft zu Entwicklung und Bedürfnissen des Marktes für digitale Fernsehsysteme, die der Normung dieser Systeme Gestalt geben und ihr die Richtung weisen kann, einschließlich der Realisierbarkeit einer einzigen Norm für digitales Fernsehen (bzw. einer Gruppe solcher Normen) und des passenden Verschlüsselungssystems (bzw. der passenden Verschlüsselungssysteme); ii) einen Zeitplan für Entwicklung, Systembeschreibung, Anwendung, Evaluierung und anschließende Normung; iii) Finanzierung der vorgenannten Tätigkeiten durch die Gemeinschaft, falls erforderlich.
BILLIGT die im Anhang enthaltene Rahmenvereinbarung für einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa; BEAUFTRAGT den Ausschuß der Ständigen Vertreter, dafür Sorge zu tragen, daß der Text des Aktionsplans den in der Rahmenvereinbarung enthaltenen Grundsätzen Rechnung trägt; KOMMT ÜBEREIN, daß der Text des Aktionsplans vom Rat vor Ende Juli 1993 angenommen wird. (1) ABl. Nr. L 142 vom 25. 5. 1989, S. 1. (2) ABl. Nr. L 363 vom 13. 12. 1989, S. 30. (3) ABl. Nr. L 137 vom 20. 5. 1992, S. 17. ANHANG Rahmenvereinbarung für einen Aktionsplan zur Einführung fortgeschrittener Fernsehdienste in Europa 1.
Mit dem Plan sollen ausschließlich Sendungen im 16:9-Format (625 oder 1250 Zeilen) unabhängig von der verwendeten europäischen Fernsehnorm sowie unabhängig vom Übertragungsweg (erdgebunden, über Satellit oder durch Kabel) gefördert werden. 2. Mit den Gemeinschaftsmitteln werden die Kostenunterschiede zwischen Herstellung/Sendung im herkömmlichen 4:3-Format und im 16:9-Format nur teilweise gedeckt; mit den Gemeinschaftsmitteln werden die zusätzlichen Kosten im allgemeinen nur bis zu 50 % gedeckt. Die verbleibenden 50 % sind aus anderen Quellen aufzubringen. Der Rat misst dem Beitrag der Wirtschaftsbeteiligten an der Finanzierung grosse Bedeutung bei und ist sich darin einig, daß sich der Finanzierungsanteil der Wirtschaft auf mindestens 50 % der nicht aus Gemeinschaftsmitteln stammenden Finanzierung belaufen soll.
Diesen Wirtschaftsbeteiligten wird im Rahmen der gemeinschaftlichen F& E- und Normungsaktivitäten entsprechende Anerkennung gewährt, wobei die allgemeinen Bestimmungen für die Teilnahme an diesen Aktionen gelten. 3. Die Mittel werden jährlich nach dem "Windhundverfahren" zugeteilt, wobei Projekten Vorrang eingeräumt wird, bei denen der ergänzende Finanzierungsanteil von der Wirtschaft stammt. 4. 30 % der Gemeinschaftsmittel werden für die Märkte zurückgestellt, die in den ersten Phasen der Durchführung des Aktionsplans nicht bedient werden. Mit diesen Mitteln könnten bis zu 80 % der zusätzlichen Kosten gedeckt werden, während die Mittel für die restlichen 20 % aus anderen Quellen aufzubringen sind.
5. Der Aktionsplan sollte so einfach wie möglich gestaltet sein und auf transparenten, fairen und unbürokratischen Mechanismen beruhen. 6. Die Mittel werden in der Gemeinschaft niedergelassenen Rundfunksendern oder Produzenten auf der Grundlage der im 16:9-Format hergestellten und übertragenen Programmstunden mit einer Unterstützung von höchstens X ECU je Stunde zugeteilt. Maßgeblich für die Unterstützung sind die tatsächlichen Kosten der jeweiligen Art des Programms und seine technische Qualität; ein besonderer Schwerpunkt liegt dabei auf in Europa hergestellten Programmen. Neuen Produktionen wird daher die höchste Unterstützung gewährt.
Nur Rundfunksender, die im Jahr mehr als 50 Stunden im 16:9-Format ausstrahlen, erhalten Mittel. 7. Die gemeinschaftliche Finanzierung ist auf 160 Millionen ECU festgesetzt. Die Mittel werden nur unter der Bedingung gewährt, daß die Antragsteller nachgewiesen haben, daß verbindliche Mittelzusagen aus anderen Quellen zur Deckung der verbleibenden 50 % vorliegen. Zusätzlich zu den 160 Millionen ECU werden 68 Millionen ECU bis zum 1. Januar 1995 für Märkte zurückgestellt, die in den ersten Phasen der Durchführung des Aktionsplans nicht bedient werden. Diesen 68 Millionen ECU müssen 17 Millionen ECU aus anderen Quellen gegenüberstehen.
8. Der Aktionsplan erstreckt sich auf einen Zeitraum von vier Jahren, der im Juni 1997 ausläuft. 9. Besonderer Nachdruck wird darauf gelegt, daß eine besonders breite Streuung der von dem Aktionsplan erfassten Märkte sichergestellt wird, wobei der Notwendigkeit Rechnung zu tragen ist, daß eine kritische Schwelle erreicht werden muß; die Aufnahme aller Technologien, insbesondere der vollständig digitalen Technologie, ist zu fördern. Vom Europäischen Fonds für währungspolitische Zusammenarbeit auf seine in Ecu abgewickelten Operationen angewandter Zinssatz: 7,50 % für den Monat August 1993 ECU (1) (93/C 209/02) Betrag in nationaler Währung für eine Einheit:
2. 8. 1993 Juli (2) 2. 8. 1993 Juli (2) Belgischer und Luxemburgischer Franken 40,7481 40,2940 Dänische Krone 7,81737 7,55659 Deutsche Mark 1,92666 1,95094 Griechische Drachme 268,675 266,971 Spanische Peseta 160,343 153,043 Französischer Franken 6,72994 6,64476 Irisches Pfund 0,803632 0,806562 Italienische Lira 1799,13 1801,86 Holländischer Gulden 2,16841 2,19395 Portugiesischer Escudo 199,522 190,384 Pfund Sterling 0,751033 0,760394 US-Dollar 1,11303 1,13847 Kanadischer Dollar 1,42947 1,45980 Japanischer Yen 116,924 122,498 Schweizer Franken 1,68902 1,72410 Norwegische Krone 8,31657 8,31236 Schwedische Krone 9,06508 9,06188 Finnmark 6,58135 6,57347 Österreichischer Schilling 13,5545 13,7310 Isländische Krone 80,8951 81,7248 Australischer Dollar 1,61543 1,68023 Neuseeländischer Dollar 2,02002 2,07548 Die Kommission verfügt jetzt über einen Fernschreiber mit Abrufmöglichkeit, der die Umrechnungskurse in den wichtigsten Währungen automatisch mitteilt.
Die Kurse sind börsentäglich ab 15.30 Uhr bis 13 Uhr am folgenden Tag abrufbar. Dabei ist in folgender Weise zu verfahren: - Fernschreib-Nr. 23789 in Brüssel wählen; - eigene Fernschreib-Nummer angeben; - den Code "cccc" eingeben, der den Abruf der Umrechnungskurse des Ecu auslöst; - den Ablauf der Übertragung nicht unterbrechen; das Ende der Mitteilung wird automatisch durch den Code "ffff" angezeigt. Vermerk: Ausserdem verfügt die Kommission über einen Fernschreiber mit Abrufmöglichkeit (unter Nr. 21791) und einen Fernkopierer mit Abrufmöglichkeit (unter Nr. 296 10 97), über die die jeweils relevanten Daten zur Berechnung der im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik anwendbaren Umrechnungskurse täglich abgefragt werden können.
(1) Verordnung (EWG) Nr. 3180/78 des Rates vom 18. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 379 vom 30. 12. 1978, S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 1971/89 (ABl. Nr. L 189 vom 4. 7. 1989, S. 1). Beschluß 80/1184/EWG des Rates vom 18. Dezember 1980 (Abkommen von Lome) (ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 34). Entscheidung Nr. 3334/80/EGKS der Kommission vom 19. Dezember 1980 (ABl. Nr. L 349 vom 23. 12. 1980, S. 27). Haushaltsordnung vom 16. Dezember 1980 betreffend den allgemeinen Haushalt der Europäischen Gemeinschaften (ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 23). Verordnung (EWG) Nr. 3308/80 des Rates vom 16.
Dezember 1980 (ABl. Nr. L 345 vom 20. 12. 1980, S. 1). Entscheidung des Rates der Gouverneure der Europäischen Investitionsbank vom 13. Mai 1981 (ABl. Nr. L 311 vom 30. 10. 1981, S. 1). (2) Die Monatsdurchschnittskurse des Ecu werden am Monatsende veröffentlicht.