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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr

CELEX
31993Y1007(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1993-06-08
In force since
1993-06-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr Amtsblatt Nr. C 271 vom 07/10/1993 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 8. Juni 1993 über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr (93/C 271/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - bestätigt die Schlußfolgerungen der ausserordentlichen Tagung des Rates vom 25. Januar 1993, in denen der Rat seine Absicht erklärt, die Sicherheit im Seeverkehr zu verbessern und zur Verhütung der Meeresverschmutzung in den die Gemeinschaft umgebenden Gewässern durch die Entwicklung und Anwendung internationaler Normen für Schiffe, Besatzungen und Navigationsverfahren sowie durch den Ausbau von Infrastrukturen für die Navigation und Einrichtungen für den Notfall beizutragen; unterstreicht die Rolle der Internationalen Schiffahrtsorganisation (IMO) bzw. der Internationalen Arbeitsorganisation (IAO) im Hinblick auf die Sicherheit im Seeverkehr und die Verhütung der Meeresverschmutzung, insbesondere durch die Festlegung von Normen für Schiffe, Besatzungen und Infrastrukturen des Seeverkehrs; unterstreicht die Bedeutung der europäischen Zusammenarbeit im Rahmen der Pariser Vereinbarung über die Hafenstaatkontrolle für die Anwendung der IMO-Normen; fordert die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten erneut auf, bei den laufenden Beratungen im Rahmen der IMO und der Pariser Vereinbarung für ein weitergehendes und besser koordiniertes, entschlossenes Handeln einzutreten; räumt die Notwendigkeit ein, auf Gemeinschafts- oder auf nationaler Ebene verstärkt Maßnahmen zu ergreifen, die eine angemessene Reaktion auf die Anforderungen der Seeverkehrssicherheit und die Verhütung der Meeresverschmutzung darstellen; begrüsst die Mitteilung der Kommission über eine gemeinsame Politik im Bereich der Sicherheit im Seeverkehr und das darin enthaltene kohärente Aktionsprogramm vorrangiger Maßnahmen, die von der Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten zur Verbesserung der Seeverkehrssicherheit und der Verschmutzungsverhütung zu ergreifen sind, I 1.

NIMMT mit Befriedigung ZUR KENNTNIS, daß die in dieser Mitteilung umrissenen Ziele und Hauptinitiativen weitgehend den Schlußfolgerungen der vorstehend genannten ausserordentlichen Tagung des Rates entsprechen; 2. UNTERSTÜTZT IN VOLLEM UMFANG die in der Mitteilung genannten Ziele; 3. ERKLÄRT NACHDRÜCKLICH, daß Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Seeverkehrssicherheit und der Verhütung der Meeresverschmutzung, insbesondere zur konvergierenden Anwendung der IMO-Normen, grundsätzlich für alle in den Gewässern der Gemeinschaft (dieser Begriff bezeichnet die Gewässer der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft) verkehrenden Schiffe, gleich welcher Flagge, gelten sollten, damit in der Gemeinschaft die Küstenlinien sowie Menschen, Tiere, Pflanzen und andere Meeresressourcen geschützt werden und die Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsflotte nicht gefährdet wird, wobei dem internationalen Charakter des Seeverkehrs in gebührender Weise Rechnung zu tragen ist;

4. WEIST in diesem Zusammenhang DARAUF HIN, daß weitere Aktionen der Gemeinschaft unter Berücksichtigung der nachstehenden Hauptziele festgelegt werden sollten: - Verstärkung der Inspektionen - vor allem der Maßnahmen betreffend die Betriebsnormen und Maßnahmen gegen nicht den Normen genügende Schiffsbesatzungen - sowie Durchführung von Maßnahmen zur Ausweisung aller nicht den Normen genügenden Schiffe aus den Gewässern der Gemeinschaft, - Verbesserung der Navigationssicherheit im Seeverkehr, - Ermittlung ökologisch anfälliger Gebiete innerhalb der Gemeinschaft auf der Grundlage bestehender Rechtsvorschriften und internationaler Leitlinien sowie Unterbreitung von Vorschlägen an die IMO für spezifische Maßnahmen für diese Gebiete;

II 1. KOMMT ÜBEREIN, daß die vorgenannten Hauptziele unter Berücksichtigung der nachstehenden Prioritäten für ein Aktionsprogramm der Gemeinschaft, das internationalen Übereinkünften und der Arbeit im Rahmen der IMO, der Pariser Vereinbarung und der IAO Rechnung trägt, verwirklicht werden sollten: a) wirksame und einheitliche Anwendung internationaler Regeln - zur Ausarbeitung gemeinsamer Kriterien für eine gründlichere Kontrolle durch den Hafenstaat und zur Harmonisierung der Vorschriften für die Inspektion durch den Hafenstaat und das Festhalten, einschließlich der Möglichkeit der Verweigerung des Zugangs zu Gemeinschaftshäfen für Schiffe, bei denen festgestellt wurde, daß sie international vereinbarten Normen nicht entsprechen, und die die erforderliche Nachrüstung verweigert haben, einschließlich der Möglichkeit, die Ergebnisse der Inspektionen zu veröffentlichen; - zur Klärung der Frage, welche IMO-Entschließungen notwendig sind, um die Seeverkehrssicherheit von in die Gewässer der Gemeinschaft einlaufenden Schiffen, gleich welcher Flagge, zu verbessern, und ihre vorschriftsmässige Anwendung sicherzustellen; - zur Ausarbeitung gemeinsamer Normen für Klassifikationsgesellschaften; - zur Harmonisierung der Anwendung der IMO-Vorschriften und der Zulassungsverfahren für Ausrüstungen des Seeverkehrs; - zur Förderung der Arbeiten im Hinblick auf die Einführung eines Gemeinschaftsregisters (EUROS) als Register für Schiffe, die hohen Sicherheitsanforderungen genügen; b) Verbesserung der Ausbildung - Entwicklung gemeinsamer Normen für ein Mindestausbildungsniveau der wichtigsten Besatzungsmitglieder an Bord von Gemeinschaftsschiffen sowie der Hafeninspektoren und des Bedienungspersonals von Schiffsleitsystemen (VTS), einschließlich der Frage einer gemeinsamen Sprache an Bord; c) Verbesserung der Seeverkehrsinfrastrukturen und der Verkehrsverfahren i) Ermittlung des Bedarfs an Seeverkehrsinfrastrukturen zum Schutz ökologisch anfälliger Gebiete in der Gemeinschaft und Vorschläge an die IMO in bezug auf spezifische Maßnahmen für sie; ii) weiterer Ausbau der Infrastrukturen für Schiffsleitsysteme, Harmonisierung der VTS-Verfahren und - soweit angemessen - Einführung der Verpflichtung zur Meldung von Schiffen in bestimmten Gebieten durch die IMO; iii) Annahme eines umfassenderen Meldesystems gemäß Artikel 13 der Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern; iv) umfassendere Bereitstellung und Nutzung von Auffanganlagen in der Gemeinschaft; v) Entwicklung eines europäischen Funknavigationsplans und gegebenenfalls Prüfung der Möglichkeit zur Einführung eines Mechanismus, der es ermöglicht, die Kosten für geleistete Funknavigationshilfe von den Benutzern unter Berücksichtigung des internationalen Seerechts erstatten zu lassen; vi) Verstärkung einer koordinierten gemeinschaftlichen Notstandsplanung durch mehr Verantwortung in bezug auf Abschlepp- und Bergungseinrichtungen; d) Haftung - möglichst baldige Ratifizierung - des Internationalen Übereinkommens über die zivilrechtliche Haftung für Ölverschmutzungsschäden von 1969 (Haftungsübereinkommen) und des Internationalen Übereinkommens über die Errichtung eines Internationalen Fonds zur Entschädigung für Ölverschmutzungsschäden von 1971 (Fondsübereinkommen), soweit sie noch nicht ratifiziert wurden; - der 1984 vereinbarten Protokolle zum Haftungsübereinkommen von 1969 und zum Fondsübereinkommen von 1971 über die Aufstockung der Entschädigungssummen in der Fassung von 1992; - weitere Prüfung der Fragen im Zusammenhang mit der Haftung für Umweltschäden einschließlich der Möglichkeit eines Haftungs- und Fondsübereinkommens betreffend gefährliche und schädliche Substanzen; e) Sicherheit von Passagierschiffen Harmonisierung der Kriterien für die Bestimmung der Anzahl und der Qualifizierung von Rettungsbootführern an Bord von Passagierschiffen bei internationalen Kurzreisen; f) Risikobewertung Beurteilung der Frage, ob und, wenn ja, wie die für andere Großrisiken entwickelten Grundsätze für die Abschätzung potentieller Risiken auf den Seefrachtverkehr angewandt werden können;

2. BILLIGT grundsätzlich die Einsetzung des Ausschusses "Sichere Meere" entsprechend dem Beschluß 87/373/EWG des Rates vom 13. Juli 1987 zur Festlegung der Modalitäten für die Ausübung der der Kommission übertragenen Durchführungsbefugnisse (1), mit folgenden Aufgaben: a) Zentralisierung der Arbeiten von Ausschüssen, die durch die Umsetzung des genannten Beschlusses in bestehende oder künftige Rechtsvorschriften der Gemeinschaft eingesetzt werden, soweit sie den Bereich der Seeverkehrssicherheit betreffen; b) Unterstützung und Beratung der Kommission in allen Fragen der Seeverkehrssicherheit und in Fragen der Verhütung und Begrenzung der durch Tätigkeiten auf See verursachten Umweltverschmutzung;

3. BEFÜRWORTET eine wirksamere gemeinsame Überwachung der Arbeiten im Rahmen der IMO und der Pariser Vereinbarung sowie die Vorbereitung einer engeren Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine - nach den üblichen Verfahren des Rates herbeigeführte - gemeinsame Position in diesen Organisationen bzw. Beiträge zu dieser Zusammenarbeit; III 1. BEGRÜSST die bereits vorgelegten Vorschläge der Kommission über - gemeinsame Vorschriften und Normen für Schiffsüberprüfungs- und -besichtigungsorganisationen (Klassifikationsgesellschaften) (2); - ein Mindestausbildungsniveau für Seeschiffahrtspersonal;

2. FORDERT die Kommission DRINGEND AUF, dem Rat so bald wie möglich zu folgendem spezifische Maßnahmen zu empfehlen und förmliche Vorschläge zu unterbreiten: - Durchführung von Artikel 13 der Richtlinie des Rates über Mindestanforderungen an Schiffe, die Seehäfen der Gemeinschaft anlaufen oder aus ihnen auslaufen und gefährliche oder umweltschädliche Güter befördern; - Kriterien für die Überprüfung von Schiffen, einschließlich der Harmonisierung der Vorschriften für das Festhalten von Schiffen und der Möglichkeit der Veröffentlichung der Überprüfungsergebnisse sowie der Zugangsverweigerung; - Durchführung der einschlägigen IMO-Entschließungen in der Gemeinschaft, insbesondere - der IMO-Entschließung A 722(17) über die Vermessung der Ballasträume in Öltankern mit separatem Ballasttank, - der IMO-Entschließung über die IMO-Kennummer für Schiffe; - einen überarbeiteten Vorschlag für die Einrichtung eines Gemeinschaftsregisters (EUROS), auch im Hinblick auf einen sicheren Schiffsbetrieb unter europäischen Flaggen; - gemeinsame Sicherheitsvorschriften für Seeverkehrsausrüstungen, die an Bord von Handels- und Passagierschiffen verwendet werden; - Sicherheitsvorschriften für Passagierschiffe bei Inlandsfahrten; - Ausschuß "Sichere Meere"; - Verkehrsüberwachungs- und Hilfsmaßnahmen, einschließlich Schiffsleitsysteme;

3. SAGT SEINERSEITS ZU, alles in seinen Kräften Stehende zu tun, um vor Ende 1993 zu Schlußfolgerungen über diese Empfehlungen zu gelangen bzw. über die Vorschläge zu befinden; 4. ERSUCHT die Kommission, bis Ende 1993 einen Zwischenbericht vorzulegen; BESCHLIESST, vor Ende 1994 anhand eines Berichtes der Kommission die Ziele und das Prioritäten umfassende Aktionsprogramm dieser Entschließung zu überprüfen und zu aktualisieren. (1) ABl. Nr. L 197 vom 18. 7. 1987, S. 33. (2) ABl. Nr. C 167 vom 18. 6. 1993, S. 13.

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