94/833/Euratom: Stellungnahme der Kommission vom 14. Dezember 1994 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz B (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 352 vom 31/12/1994 S. 0006 - 0007 STELLUNGNAHME DER KOMMISSION vom 14. Dezember 1994 zu dem Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz B (Frankreich) gemäß Artikel 37 Euratom-Vertrag (Nur der französische Text ist verbindlich) (94/833/Euratom) Am 24. Mai 1994 hat die Kommission der Europäischen Gemeinschaften von der französischen Regierung gemäß Artikel 37 des Euratom-Vertrags die allgemeinen Angaben zum Plan zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Betrieb des Kernkraftwerks Chooz B erhalten.
Auf der Sitzung der gemäß dem Euratom-Vertrag eingesetzten Sachverständigengruppe am 15. und 29. September 1994 in Luxemburg haben die Vertreter der französischen Regierung weitere Auskünfte und Angaben mitgeteilt. Auf der Grundlage dieser Informationen und nach Konsultation der Sachverständigengruppe gibt die Kommission folgende Stellungnahme ab: 1. Die Entfernung des Kernkraftwerks vom nächstgelegenen Punkt des Hoheitsgebiets eines anderen Mitgliedstaats, nämlich Belgiens, beträgt rund 3 km; Luxemburg ist 70 km, Deutschland und die Niederlande sind rund 100 km entfernt. 2. Unter normalen Betriebsbedingungen des Kernkraftwerks ist nicht davon auszugehen, daß die fluessigen und gasförmigen Ableitungen eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante Exposition der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats verursachen werden.
Zwar erkennt die Kommission an, daß in die französischen Ableitungsgenehmigungsbescheide eine Vorschrift aufgenommen wurde, die nicht nur die Einhaltung der durch die Genehmigung festgelegten Grenzwerte fordert, sondern auch, daß die Ableitungen so niedrig gehalten werden, wie dies vernünftigerweise erreichbar ist (ALARA-Prinzip), doch fordert die Kommission die französische Regierung trotzdem auf, die direkte Anwendung dieses Prinzips bei dem Verfahren zur Festlegung der numerischen Ableitungsgrenzwerte in den Genehmigungen zur Ableitung fluessiger und gasförmiger Stoffe zu prüfen. Die Kommission begrüsst insbesondere die zwischen den französischen und belgischen Behörden in der Frage der Ableitung fluessiger Stoffe aufgenommenen bilateralen Gespräche, die nach Angaben der französischen Regierung zum Abschluß eines Abkommens über die Ableitungsgrenzwerte führen dürfte, das dem Beschluß der Mosel-Kommission vom 27.
März 1986 entspricht. 3. Die festen radioaktiven Abfälle werden am Standort zwischengelagert und dann in ein von den zuständigen französischen Behörden zugelassenes und überwachtes Endlager verbracht. Die bestrahlten Brennelemente werden am Standort des Kernkraftwerks zwischengelagert und anschließend in eine ebenfalls von den französischen Behörden zugelassene und überwachte Aufbereitungsanlage verbracht. 4. Bei nichtgeplanten radioaktiven Ableitungen aufgrund von Störfällen der hinsichtlich des Quellterms in den allgemeinen Angaben geprüften Art und Grössenordnung wären die von der Bevölkerung eines anderen Mitgliedstaats möglicherweise empfangenen Dosen unter gesundheitlichen Gesichtspunkten nicht signifikant.
Allerdings ist die Kommission der Ansicht, daß unter bestimmten schwerwiegenderen Störfallbedingungen bei Ableitungen in die Atmosphäre oder in die Maas die Bevölkerungsdosen Werte erreichen könnten, die Gegenmaßnahmen der zuständigen Behörden notwendig machen würden. Da die belgische Grenze nur rund 3 km entfernt ist, wäre dann die zuegige Ingangsetzung koordinierter französisch-belgischer Notstandspläne sehr wichtig. Es wird daher empfohlen, daß im Rahmen der zwischen den belgischen und französischen Behörden geführten Gespräche die bereits bestehenden Bestimmungen so erweitert werden, daß gewährleistet ist, daß die betroffenen belgischen Behörden die konkreten Daten für die Aufklärung und den Schutz der Bevölkerung ebenso zuegig und dokumentiert erhalten wie die französischen Behörden.
Diese konkreten Maßnahmen könnten zusätzlich zu den bilateralen Vereinbarungen mit Belgien, Luxemburg und Deutschland und den auf Gemeinschaftsebene (aufgrund des Ratsbeschlusses vom Dezember 1987 über den raschen Informationsaustausch bei einem radiologischen Notfall) sowie weltweit (im Rahmen des von der IÄO betreuten Wiener Frühmeldeuebereinkommens) bestehenden Bestimmungen vereinbart werden. Zusammenfassend ist die Kommission der Ansicht, daß die Durchführung des Plans zur Ableitung radioaktiver Stoffe aus dem Kernkraftwerk Chooz B weder im Normalbetrieb noch bei einem Störfall der in den allgemeinen Angaben untersuchten Art und Grössenordnung eine unter gesundheitlichen Gesichtspunkten signifikante radioaktive Kontamination des Wassers, Bodens oder Luftraums eines anderes Mitgliedstaats verursachen wird.
Allerdings fordert die Kommission im Zusammenhang mit den Ableitungen im Normalbetrieb die französische Regierung auf, die Anwendung des ALARA-Prinzips bei der Aufstellung der in den Ableitungsgenehmigungen festgelegten numerischen Grenzwerten erneut zu überprüfen. Darüber hinaus könnten nichtgeplante Ableitungen unter schwerwiegenderen Umständen als sie in den allgemeinen Angaben ins Auge gefasst werden, zu einer Exposition auf dem Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats führen, die Gegenmaßnahmen notwendig macht. Zur Durchführung solcher Maßnahmen müssten auf bilateraler Ebene zwischen Frankreich und Belgien konkrete Notstandsverfahren entwickelt werden.
Die Kommission befürwortet daher die Fortsetzung der in der Frage der fluessigen Ableitungen und der Notstandsverfahren mit Belgien aufgenommenen Gespräche. Diese Stellungnahme ist an die Französische Republik gerichtet. Für die Kommission Yannis PALEOKRASSAS Mitglied der Kommission