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94/110/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (1954) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf private Straßenfahrzeuge

CELEX
31994D0110
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-16
In force since
1993-12-16
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/110/EG: Beschluß des Rates vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge (1954) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf private Straßenfahrzeuge Amtsblatt Nr. L 056 vom 26/02/1994 S. 0001 - 0002 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0043 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0043 BESCHLUSS DES RATES vom 16. Dezember 1993 über den Abschluß des Zollabkommens über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge (1954) und die Annahme der Entschließung der Vereinten Nationen vom 2.

Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf private Strassenfahrzeuge (94/110/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge, das im Rahmen der Vereinten Nationen ausgehandelt und am 4. Juni 1954 in New York unterzeichnet wurde, regelt die Bedingungen und Modalitäten für die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge sowohl im Zollgebiet der Gemeinschaft als auch im Zollgebiet dritter Länder.

Es handelt sich um ein Zollabkommen, das zur Entwicklung des internationalen Handels beitragen kann. Nach Artikel 34 Absatz 1 bis kann jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration Vertragspartei des Abkommens werden. Mit Ausnahme Griechenlands sind zudem alle Mitgliedstaaten der Gemeinschaft Vertragsparteien des Abkommens. Damit die Gemeinschaft Vertragspartei werden kann, muß beim Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Beitrittsurkunde hinterlegt werden. Die gegenwärtig geltenden Gemeinschaftsvorschriften über die vorübergehende Verwendung privater Strassenfahrzeuge entsprechen denen des genannten Abkommens.

Folglich ist es nicht erforderlich, Vorbehalte gegen das Abkommen anzumelden. Es ist angezeigt, das Abkommen zu genehmigen. Es empfiehlt sich, gleichzeitig die Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf private Strassenfahrzeuge anzunehmen - BESCHLIESST: Artikel 1 (1) Das Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß als Anhang I beigefügt. (2) Die Entschließung der Vereinten Nationen vom 2. Juli 1993 über die Anwendbarkeit der Zollpassierscheinhefte auf private Strassenfahrzeuge wird im Namen der Gemeinschaft unter den in Anhang II zu diesem Beschluß genannten Bedingungen angenommen.

Artikel 2 (1) Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, die Urkunde über den Beitritt zum Abkommen im Namen der Gemeinschaft zu hinterlegen. (2) Die befugte Person notifiziert dem Generalsekretär der Vereinten Nationen die Annahme der Entschließung. (3) Die Kommission wird ermächtigt, nach Anhörung der Mitgliedstaaten und nach Hinterlegung der Beitrittsurkunde nach Absatz 1 den Generalsekretär der Vereinten Nationen gemäß Artikel 34 Absatz 1 bis des Abkommens zu unterrichten. Geschehen zu Brüssel am 16. Dezember 1993. Im Namen des Rates Der Präsident R.

URBAIN

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