94/742/EG: Entscheidung der Kommission vom 14. November 1994 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und niederländische Text sind verbindlich) Amtsblatt Nr. L 296 vom 17/11/1994 S. 0056 - 0056 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 14. November 1994 über eine zusätzliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Klassischen Schweinepest in Belgien (Nur der französische und der niederländische Text sind verbindlich) (94/742/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 90/424/EWG des Rates vom 26.
Juni 1990 über bestimmte Ausgaben im Veterinärbereich (1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 94/370/EG (2), insbesondere auf Artikel 3 Absatz 4, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat die Entscheidung 94/190/EG vom 18. März 1994 über eine Beteiligung der Gemeinschaft an der Tilgung der Klassischen Schweinepest in Belgien (3) erlassen. Diese finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft konnte für die Tilgung von Herden der Klassischen Schweinepest gewährt werden, die in den Monaten Oktober, November und Dezember 1993 aufgetreten sind. In Belgien sind in den ersten sieben Monaten 1994 neue Herde von Klassischer Schweinepest aufgetreten.
Da diese Seuche den gemeinschaftlichen Schweinebestand ernsthaft gefährdet, ist es zweckmässig, die Tilgungsmaßnahmen fortzuführen und zur Entschädigung eine neue finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft vorzusehen. Unmittelbar nach der amtlichen Bestätigung der Seuche haben die belgischen Behörden entsprechende Bekämpfungsmaßnahmen, darunter die Maßnahmen gemäß Artikel 3 Absatz 2 der Entscheidung 90/424/EWG, getroffen und mitgeteilt. Die Bedingungen für eine neuerliche finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft sind erfuellt. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Belgien kann für die Tilgung der in seinem Hoheitsgebiet zwischen dem 1. Januar und dem 31. Juli 1994 aufgetretenen Klassischen Schweinepest eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft erhalten. Die finanzielle Beteiligung umfasst: - 50 % der Kosten, die Belgien bei der Entschädigung von Eigentümern für die Tötung und Beseitigung beziehungsweise die Vernichtung von Schweinen und ihren Erzeugnissen entstanden sind, - 50 % der Kosten, die Belgien für die Reinigung, Entwesung und Desinfizierung von Betrieben und Anlagen entstanden sind, - 50 % der Kosten, die Belgien bei der Entschädigung von Eigentümern für die Vernichtung kontaminierter Futtermittel und Ausrüstungen entstanden sind.
Artikel 2 (1) Die finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft wird nach Vorlage von Belegen gewährt. (2) Die Belege nach Absatz 1 sind von Belgien spätestens sechs Monate nach dem Datum der Bekanntmachung dieser Entscheidung zu übermitteln. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an das Königreich Belgien gerichtet. Brüssel, den 14. November 1994 Für die Kommission René STEICHEN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 224 vom 18. 8. 1990, S. 19. (2) ABl. Nr. L 168 vom 2. 7. 1994, S. 31. (3) ABl. Nr. L 89 vom 6. 4. 1994, S. 31.