94/983/EGKS: Entscheidung der Kommission vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß - für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits Amtsblatt Nr. L 378 vom 31/12/1994 S. 0009 - 0010 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S.
0298 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 37 S. 0298 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 22. Dezember 1994 über den Abschluß - für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl - des Zweiten Zusatzprotokolls zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits (94/983/EGKS) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl, insbesondere auf Artikel 95 Absatz 1, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Europäischen Rates, der am 9. und 10.
Dezember 1994 in Essen tagte, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Kommission hat im Namen der Gemeinschaften ein Zweites Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen mit Rumänien ausgehandelt. Dieses Zweite Zusatzprotokoll muß genehmigt werden. Der Abschluß des Zweiten Zusatzprotokolls ist notwendig, um die Ziele der Gemeinschaft zu erreichen, wie sie vor allem in den Artikeln 2 und 3 des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl vorgegeben sind. Nicht alle unter diese Entscheidung fallenden Fragen sind im Vertrag geregelt.
Nach Anhörung des Beratenden Ausschusses und mit einstimmiger Zustimmung des Rates - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Das Zweite Zusatzprotokoll zu dem Europa-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Rumänien andererseits sowie zu dem Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einerseits und Rumänien andererseits wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl genehmigt. Der Wortlaut des Zweiten Zusatzprotokolls ist dieser Entscheidung beigefügt (1).
Artikel 2 Der Präsident der Kommission nimmt die Notifizierung nach Artikel 9 des Zweiten Zusatzprotokolls für die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl vor. Brüssel, den 22. Dezember 1994 Für die Kommission Der Präsident Jacques DELORS (1) Siehe Seite 6 dieses Amtsblatts.