94/779/GASP: Gemeinsamer Standpunkt vom 28. November 1994, festgelegt vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union, zu den Zielen und Prioritäten der Europäischen Union in bezug auf die Ukraine Amtsblatt Nr. L 313 vom 06/12/1994 S. 0001 - 0002 GEMEINSAMER STANDPUNKT vom 28. November 1994, festgelegt vom Rat aufgrund von Artikel J.2 des Vertrags über die Europäische Union, zu den Zielen und Prioritäten der Europäischen Union in bezug auf die Ukraine (94/779/GASP) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel J.2, unter Hinweis darauf, daß die Kommission gemäß Artikel J.9 des genannten Vertrags in vollem Umfang an den Arbeiten zu diesem gemeinsamen Standpunkt beteiligt wird, in Anbetracht der Tatsache, daß gemäß Artikel C der Rat und die Kommission jeweils in ihrem Zuständigkeitsbereich für die Kohärenz aller aussenpolitischen Maßnahmen der Europäischen Union verantwortlich sind, unter Berücksichtigung der Maßnahmen und Programme, die die Gemeinschaft in bezug auf die Ukraine bereits eingeleitet hat, unter Bezugnahme auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 4. und vom 31.
Oktober 1994 - BESCHLIESST: A. Die Europäische Union wird in ihren Beziehungen zur Ukraine die nachstehenden Ziele und Prioritäten verfolgen: 1. Entwicklung intensiver politischer Beziehungen zur Ukraine und verstärkte Zusammenarbeit zwischen der Ukraine und der Europäischen Union. Die Europäische Union wird auch weiterhin die Unabhängigkeit, territoriale Integrität und Souveränität der Ukraine unterstützen. 2. Unterstützung der demokratischen Entwicklung in der Ukraine mittels Beratung bei der Ausarbeitung von Gesetzen und durch praktische Hilfe bei der Errichtung demokratischer Institutionen sowie durch Kontakte zwischen ukrainischen und europäischen Beamten, Parlamentariern und nichtstaatlichen Organisationen auf verschiedenen Ebenen.
3. Unterstützung der wirtschaftlichen Stabilisierung und der Wirtschaftsreform auf der Grundlage des Abkommens mit dem IWF sowie Unterstützung durch die IFIS, da die Einführung der Marktwirtschaft eine Voraussetzung für die wirtschaftliche Entwicklung ist und die politische und soziale Stabilität erhöht. In diesem Zusammenhang ist es wichtig, daß das Partnerschafts- und Kooperationsabkommen frühzeitig in Kraft tritt. Unterstützung der Integration der Ukraine in die Weltwirtschaftsordnung. 4. Weitere Unterstützung des Prozesses der nuklearen Abrüstung, wobei die Europäische Union es im Rahmen ihrer Zusammenarbeit mit der Ukraine für äusserst wichtig hält, daß die Ukraine ihren Verpflichtungen in bezug auf die nukleare Abrüstung nachkommt und dem Atomwaffensperrvertrag als Nichtkernwaffenstaat zum frühestmöglichen Zeitpunkt beitritt; dies würde den Weg zur vollständigen Durchführung des START-I- und des START-II-Übereinkommens ebnen; die Europäische Union würdigt die bisherigen Fortschritte bei der nuklearen Abrüstung.
Förderung der Mitarbeit der Ukraine als Nachbarstaat im Rahmen des Stabilitätspakts, Einsatz für die aktive Mitgliedschaft im NAKR und die rasche Entwicklung eines Programms "Partnerschaft für den Frieden" sowie die Herbeiführung eines Dialogs und einer Zusammenarbeit mit der WEU. Ferner Unterstützung der Bemühungen der KSZE um Hilfestellung beim Abbau von Spannungen auf der Krim im Rahmen der territorialen Integrität und Souveränität der Ukraine. Einsatz für gutnachbarliche Beziehungen zwischen der Ukraine und ihren Nachbarn. 5. Einsatz für die baldige Durchführung des EU-G7-Aktionsplans für die nukleare Sicherheit und die Reform des Energiesektors, die insbesondere zur Stillegung von Tschernobyl führen würde.
B. Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, daß ihre einzelstaatliche Politik mit diesem gemeinsamen Standpunkt im Einklang steht. DER RAT NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission auf die Verwirklichung der Ziele und Prioritäten dieses gemeinsamen Standpunkts mit geeigneten Gemeinschaftsmaßnahmen hinwirken wird. DER RAT ERGREIFT die im Sinne der obengenannten Ziele und Prioritäten erforderlichen Maßnahmen, gegebenenfalls auf der Grundlage von Kommissionsvorschlägen. C. Dieser gemeinsame Standpunkt wird im Amtsblatt veröffentlicht. Geschehen zu Brüssel am 28. November 1994. Im Rahmen des Rates Der Präsident K.
KINKEL