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Seqlense EUR-Lex

94/956/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anwendung der Euratom- Sicherheitsüberwachung in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich)

CELEX
31994H0956
Document type
RECO
Sector
Legislation
Date of document
1994-12-21
In force since
1994-12-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

94/956/Euratom: Empfehlung der Kommission vom 21. Dezember 1994 zur Anwendung der Euratom- Sicherheitsüberwachung in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 371 vom 31/12/1994 S. 0018 - 0018 EMPFEHLUNG DER KOMMISSION vom 21. Dezember 1994 zur Anwendung der Euratom-Sicherheitsüberwachung in Spanien (Nur der spanische Text ist verbindlich) (94/956/Euratom) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft, insbesondere auf Artikel 83 Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 78 Absatz 1 des Vertrages hat jeder, der eine Anlage zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe errichtet oder betreibt, der Kommission die grundlegenden technischen Merkmale der Anlage anzugeben, soweit deren Kenntnis für die Zwecke der Euratom-Sicherheitsüberwachung gemäß Artikel 77 erforderlich ist.

Im Juni 1994 hat Spanien die Kommission auf die Existenz einer kerntechnischen Anlage in Spanien mit Standort in der Escüla Técnica Superior de Ingenieros Industriales de la Universidad Politécnica de Madrid (im folgenden "ETSII" genannt) aufmerksam gemacht, die seit 1972 eine unterkritische Anordnung mit einem Bestand von 3 622 kg Natururan umfasste. Diese Anlage wurde der Kommission mit dem spanischen Beitritt zu den Europäischen Gemeinschaften am 1. Januar 1986 und auch später nicht gemeldet, bis ihre Existenz im Juni 1994 bekanntgegeben wurde. Durch Entscheidung der Kommission 94/955/Euratom vom 21.

Dezember 1994 über ein Verfahren gemäß Artikel 83 des Euratom-Vertrags (1) wurde gegen ETSII als Zwangsmaßnahme für die Nichtmeldung der Anlage eine Verwarnung ausgesprochen. Die von der Kommission durchgeführte Untersuchung hat ergeben, daß in der Zeit von Januar 1986 bis Juni 1994 die Anlage den zuständigen nationalen Behörden, die auch die Betriebsgenehmigung erteilt hatten, bekannt war. Nach dem Vertrag treffen die Mitgliedstaaten geeignete Maßnahmen, um die Erfuellung der Verpflichtungen aus diesem Vertrag sicherzustellen und insbesondere die Einhaltung der Verpflichtungen aus Kapitel VII, Titel Zwei auf ihrem Hoheitsgebiet zu gewährleisten.

Es ist daher notwendig sicherzustellen, daß alle kerntechnischen Anlagen auf dem Hoheitsgebiet Spaniens der Kommission vertragsgemäß gemeldet werden - EMPFIEHLT: 1. daß Spanien alle erforderlichen Maßnahmen trifft, um sicherzustellen, daß alle Anlagen in Spanien zur Erzeugung, Trennung oder sonstigen Verwendung von Ausgangsstoffen und besonderen spaltbaren Stoffen oder zur Aufbereitung bestrahlter Kernbrennstoffe der Kommission vertragsgemäß gemeldet werden; 2. daß Spanien der Kommission innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten die Ergebnisse der getroffenen Maßnahmen mitteilt. Diese Empfehlung ist an das Königreich Spanien gerichtet.

Brüssel, den 21. Dezember 1994 Für die Kommission Marcelino OREJA Mitglied der Kommission (1) Siehe Seite 16 dieses Amtsblatts.

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