Verordnung (EG) Nr. 884/94 der Kommission vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 103 vom 22/04/1994 S. 0010 - 0011 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0115 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 11 S. 0115 VERORDNUNG (EG) Nr. 884/94 DER KOMMISSION vom 20. April 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
882/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.
2913/92 weiterverwendet werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 20. April 1994 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) Siehe Seite 5 dieses Amtsblatts. (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. ANHANG "" ID="1">1. Fernkopiergerät zum Übermitteln und automatischen Empfangen von Schriftstücken oder Bildern über Fernsprechleitungen.
Die Unterlagen können an einen oder mehrere Empfänger übermittelt werden.> ID="2">8517 82 10> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 82 und 8517 82 10."> ID="1">Das Gerät besteht aus einem Gerät zum Scannen (dot-by-dot) der Originalunterlage, einem Modem zum Senden und Empfangen des Ergebnisses und einem Empfangsbereich mit einem Aufzeichnungsgerät."> ID="1">Das Aufzeichnungsgerät kann auch für das Kopieren von Unterlagen verwendet werden."> ID="1">2. Satelliten-Empfänger (-Receiver), der über die Parabolantenne empfangene Hochfrequenz-Fernsehsignale umsetzt und sie in verwendbarer Form an ein nachgeschaltetes Farbfernsehgerät weitergibt.> ID="2">8528 10 91> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8528, 8528 10 und 8528 10 91."> ID="1">Der Satelliten-Empfänger kann mit Programmwahlvorrichtungen (Tastatur oder Fernbedienung) ausgestattet sein.> ID="3">Eine Einreihung in den KN-Code 8525 kommt nicht in Betracht, weil die Weitergabe der umgesetzten Signale kein Senden im Sinne des KN-Codes 8525 ist.">