Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur

CELEX
31994R1638
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-07-05
In force since
1994-07-28
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 1638/94 der Kommission vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 172 vom 07/07/1994 S. 0005 - 0007 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0104 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0104 VERORDNUNG (EG) Nr. 1638/94 DER KOMMISSION vom 5. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.

882/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.

In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Es ist angezeigt festzulegen, daß die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die die Einreihung von Waren in die Kombinierte Nomenklatur betreffen und die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, während eines Zeitraums von drei Monaten von dem Berechtigten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.

2913/92 des Rates vom 12. Oktober 1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften (3) weiterverwendet werden können. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes. Artikel 2 Die von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten erteilten verbindlichen Zolltarifauskünfte, die mit dem in dieser Verordnung festgesetzten Gemeinschaftsrecht nicht übereinstimmen, können während eines Zeitraums von drei Monaten gemäß den Bestimmungen des Artikels 12 Absatz 6 der Verordnung (EWG) Nr.

2913/92 weiterverwendet werden. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am 21. Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 5. Juli 1994 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 103 vom 22. 4. 1994, S. 5. (3) ABl. Nr. L 302 vom 19. 10. 1992, S. 1. ANHANG "" ID="1">1. Adapter im eigenen Gehäuse, im wesentlichen Ein-/Ausgabeplatinen, einer Schnittstellenplatine, einer Speicherplatine, einer Steuerplatine (mit aktiven und passiven Bauelementen sowie monolithischen integrierten Schaltungen) und einer Energieversorgungsplatine bestehend> ID="2">8517 82 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 82 und 8517 82 90"> ID="1">Der Adapter ermöglicht die digitale Übertragung von Daten zwischen automatischen Datenverarbeitungsmaschinen in einem Netzwerk, das mit 10 Mbps (Megabits pro Sekunde) arbeitet."> ID="1">2.

Verbindungsadapter im eigenen Gehäuse, aus zwei durch Kabel miteinander verbundenen Adaptern bestehend und durch eine Mikroprozessoreneinheit gesteuert> ID="2">8517 82 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 82 und 8517 82 90"> ID="1">Beide Adapter bestehen im wesentlichen aus Ein-/Ausgabeplatinen, einer Schnittstellenplatine, einer Speicherplatine, einer Steuerplatine (mit aktiven und passiven Bauelementen sowie monolithischen integrierten Schaltungen) und einer Energieversorgungsplatine."> ID="1">Das Gerät verbindet digital zwei Netzwerke unterschiedlicher Beschaffenheit und ermöglicht so die Übertragung von Daten."> ID="1">3.

Transceiver im eigenen Gehäuse, im wesentlichen aus einer Ein-/Ausgabeplatine, einer Steuerplatine (mit aktiven und passiven Bauelementen sowie monolithischen integrierten Schaltungen) und einer eingebauten Stromversorgung bestehend> ID="2">8517 82 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 zu Kapitel 84 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 82 und 8517 82 90"> ID="1">Das Gerät ermöglicht den Anschluß von bis zu 4 Adaptern an ein 50 Mbps (Megabits pro Sekunde)-Netzwerk für die digitale Datenübertragung."> ID="1">4.

Eine zusammengesetzte elektronische Schaltung, ein sogenannter PINFET-Empfänger, aus folgenden Bauelementen bestehend: PIN-Photodiode, Transistoren zur Mikrowellenverstärkung FET in Form von Chips, bipolare Halbleitertransistorchips, gedruckte Dickschichtwiderstände und Chip-Kondensatoren> ID="2">8517 90 92> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 5 B b) zu Kapitel 85 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8517, 8517 90 und 8517 90 92"> ID="1">Die PIN-Photodiode ist auf einem Träger montiert, der zusammen mit den anderen Bauelementen seinerseits auf einem Träger angebracht ist; das Ganze ist in einem Metallgehäuse untergebracht und mit einem Lichtleiterkabel verbunden (Steckverbindung)."> ID="1">5.

Teile von Mobiltelefonen:> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur sowie dem Wortlaut der KN-Codes 8529, 8529 90 und 8529 90 98"> ID="1">a) akustischer Oberflächenwellenfilter für eine Mittelfrequenz von 45,5 MHz (± 50 kHz) und mit einer Bandbreite von 340 kHz bei 3dB (950 kHz bei 20 dB), in einem Gehäuse mit 6 Anschlüssen oder weniger und den äusseren Abmessungen von nicht mehr als 5 × 13 × 21 mm.> ID="2">8529 90 98"> ID="1">Der Filter ist als Bandfilter konstruiert. Er unterdrückt unerwünschte Signale und Geräusche von Nachbarkanälen."> ID="1">b) spannungsgeregelter Oszillator, mit einer Schwingfrequenz von 915 MHz oder mehr bei 4,5 V und von nicht mehr als 890 MHz bei 1 V, in einem Gehäuse mit 4 Anschlüssen oder weniger und den äusseren Abmessungen von nicht mehr als 5 × 10 × 15 mm> ID="2">8529 90 98"> ID="1">Der Oszillator erzeugt Signale, die zusammen mit den empfangenen Hochfrequenzsignalen verarbeitet und in Sprachsignale umgewandet werden können."> ID="1">6.

Endotrachealschläuche, hauptsächlich mit Apparaten für Anästhesie verwendet> ID="2">9018 90 60> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 b) zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9018, 9018 90 und 9018 90 60"> ID="1">7. Prüfgerät für elektronische Bauelemente, bestehend aus einem Schrank, der einen Rechner, einen Prüfkopf mit Kontaktplatte, einen Drucker, eine Tastatur und einen Monitor enthält> ID="2">9030 81 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9030, 9030 81 und 9030 81 90.

Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 9030 81 90"> ID="1">Die Platinen, deren Bauelemente geprüft werden sollen, werden auf eine Kontaktplatte gelegt, auf der die Prüfung erfolgt. Die Kontaktpunkte auf der Platte schicken einen elektrischen Impuls an die einzelnen Bauelemente der Karte. Das Prüfgerät ermittelt, ob die Ergebnisse, die für ein Bauelement erzielt werden, ober- oder unterhalb eines vor Prüfbeginn gespeicherten Sollwertes (im wesentlichen Spannung oder Frequenz) liegen, um mögliche Fehler zu entdecken."> ID="1">8. Prüfgerät für Platinen, bestehend aus einem Schrank, der einen Rechner, einen Prüfkopf mit Anschlüssen oder mit einer Kontaktplatte, einen Drucker, eine Tastatur und einen Monitor enthält.> ID="2">9030 81 90> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 3 zu Kapitel 90 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 9030, 9030 81 und 9030 81 90.

Siehe auch die Erläuterungen zur Kombinierten Nomenklatur zu Unterposition 9030 81 90"> ID="1">Das Prüfgerät kontrolliert die Platine in ihrer Gesamtheit."> ID="1">Die Platine wird mit den Anschlüssen verbunden oder auf die Kontaktplatte gelegt. Das Prüfgerät schickt elektrische Impulse durch die Platine und ermittelt, ob die Ergebnisse, die für die Platine erzielt werden, ober- oder unterhalb eines vor Prüfbeginn gespeicherten Sollwertes liegen.">

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions