VERORDNUNG (EG) Nr. 1785/94 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur Amtsblatt Nr. L 186 vom 21/07/1994 S. 0020 - 0021 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0124 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 2 Band 12 S. 0124 VERORDNUNG (EG) Nr. 1785/94 DER KOMMISSION vom 19. Juli 1994 zur Einreihung von bestimmten Waren in die Kombinierte Nomenklatur DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom 23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr.
1706/94 der Kommission (2), insbesondere auf Artikel 9, in Erwägung nachstehender Gründe: Um die einheitliche Anwendung der Kombinierten Nomenklatur im Anhang zu der genannten Verordnung zu gewährleisten, sind Vorschriften für die Einreihung der im Anhang zu dieser Verordnung aufgeführten Waren zu erlassen. Die Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 hat allgemeine Vorschriften für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur festgesetzt. Diese Vorschriften gelten auch für die Auslegung jeder anderen Nomenklatur, die die Kombinierte Nomenklatur - auch nur teilweise oder unter etwaiger Hinzufügung von Unterteilungen - übernimmt und die aufgrund besonderer gemeinschaftlicher Regelungen aufgestellt wurde, um tarifliche oder sonstige Maßnahmen im Rahmen des Warenverkehrs anzuwenden.
In Anwendung dieser allgemeinen Vorschriften sind die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang dieser Verordnung genannten Waren den in Spalte 2 angegebenen KN-Codes zuzuweisen, und zwar unter Anwendung der in Spalte 3 genannten Begründungen. Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Fachbereichs für die zolltarifliche und statistische Nomenklatur des Ausschusses für den Zollkodex - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die in Spalte 1 der Tabelle im Anhang beschriebenen Waren gehören in der Kombinierten Nomenklatur zu den in Spalte 2 der Tabelle genannten entsprechenden KN-Codes.
Artikel 2 Diese Verordnung tritt am dritten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 19. Juli 1994 Für die Kommission Christiane SCRIVENER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 256 vom 7. 9. 1987, S. 1. (2) ABl. Nr. L 180 vom 14. 7. 1994, S. 17. ANHANG "" ID="1">1. "Synthetischer Rutil", erhalten aus Ilmenit durch Rösten, Behandeln mit Salzsäure und anschließender Kalzinierung, mit einem Gehalt an Titandioxid von etwa 95 GHT, an Dieisentrioxid von etwa 2 GHT und an Siliciumdioxid von etwa 1 GHT.> ID="2">2614 00 10> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 2 zu Kapitel 26 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 2614 und 2614 00 10."> ID="1">Das Erzeugnis liegt als beigefarbenes Pulver vor.> ID="3">Die Änderung der Kristallstruktur ergibt sich ausschließlich aus dem Rösten und Kalzinieren, das in den Allgemeinen Erläuterungen zum Harmonisierten System, Kapitel 26, angeführt ist."> ID="1">2.
Emulgator, bestehend aus einer Mischung aus Mono- und Diacetylweinsäureestern der Mono- und Diglyceride von Fettsäuren (E 472 (e)).> ID="2">3823 90 87> ID="3">Einreihung gemäß den Allgemeinen Vorschriften 1 und 6 für die Auslegung der Kombinierten Nomenklatur, der Anmerkung 1 Buchstabe b) zu Kapitel 38 sowie dem Wortlaut der KN-Codes 3823, 3823 90 und 3823 90 87.">