Skip to content
Seqlense EUR-Lex

Verordnung (EG) Nr. 2248/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Einführung einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Kabel aus Stahl mit Ursprung in Drittländern

CELEX
31994R2248
Document type
REG
Sector
Legislation
Date of document
1994-09-16
In force since
1994-09-17
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Verordnung (EG) Nr. 2248/94 der Kommission vom 16. September 1994 zur Einführung einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Kabel aus Stahl mit Ursprung in Drittländern Amtsblatt Nr. L 242 vom 17/09/1994 S. 0005 - 0005 Finnische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0003 Schwedische Sonderausgabe: Kapitel 11 Band 33 S. 0003 VERORDNUNG (EG) Nr. 2248/94 DER KOMMISSION vom 16. September 1994 zur Einführung einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung der Einfuhren bestimmter Kabel aus Stahl mit Ursprung in Drittländern DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr.

518/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Einfuhrregelung und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 288/82 (1), insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2, gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 519/94 des Rates vom 7. März 1994 über die gemeinsame Regelung der Einfuhren aus bestimmten Drittländern und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1765/82, (EWG) Nr. 1766/82 und (EWG) Nr. 3420/83 (2), geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1921/94 (3), insbesondere auf Artikel 9, nach Konsultationen in den mit diesen Verordnungen eingesetzten Ausschüssen, in Erwägung nachstehender Gründe:

Den von Dänemark übermittelten Informationen ist zu entnehmen, daß die Einfuhren von Litzen, Kabeln, Seilen, Seilschlingen und ähnlichen Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, der KN-Codes 7312 10 91, 7312 10 95 und 7312 10 99 mit Ursprung in Drittländern seit 1991 ständig steigen und unter Bedingungen getätigt werden, die geeignet sind, die Gemeinschaftserzeuger der betreffenden Waren in Schwierigkeiten zu bringen. Die für 1993 vorliegenden Angaben scheinen diese Entwicklung zu bestätigen. Die Preise, zu denen diese Einfuhren getätigt werden, liegen weit unter dem Gestehungspreis der Industrie in der Gemeinschaft.

Daß die Lage der Gemeinschaftserzeuger gleichartiger oder unmittelbar konkurrierender Waren sich seit 1991 kontinuierlich verschlechtert hat, beweist die Entwicklung der nachstehenden Wirtschaftsindikatoren: - die Produktion ging von 215 395 Tonnen im Jahr 1991 auf 193 846 Tonnen im Jahr 1992 und auf 173 715 Tonnen im Jahr 1993 zurück und dürfte nach den letzten Schätzungen 1994 auf 159 900 Tonnen absinken; - die Kapazitätsauslastung der Gemeinschaftsindustrie ging zwischen 1991 und 1994 stark zurück, und zwar um 30 %. Die Zahl der damit verbundenen Arbeitsplätze sank von 1990 bis 1993 um 28 % und von 1992 bis 1993 um 9 % von 4 662 auf 4 235.

Daher müssen Maßnahmen getroffen werden, die es gestatten, so rasch wie möglich über genaue Informationen über die Entwicklung der Einfuhren der betreffenden Waren in die Gemeinschaft zu verfügen. Zu diesem Zweck muß eine nachträgliche gemeinschaftliche Überwachung dieser Einfuhren eingeführt werden - HAT FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN: Artikel 1 Ab 1. Oktober 1994 unterliegen die Einfuhren in die Gemeinschaft von Litzen, Kabeln, Seilen, Seilschlingen und ähnlichen Waren, aus Eisen oder Stahl, ausgenommen isolierte Erzeugnisse für die Elektrotechnik, der KN-Codes 7312 10 91, 7312 10 95 und 7312 10 99 mit Ursprung in Drittländern einer nachträglichen gemeinschaftlichen Überwachung.

Artikel 2 Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission für jeden Monat bis spätestens am 10. des zweiten darauffolgenden Monats die Ergebnisse der Überwachung unter Angabe der Menge und des anhand des cif-Preises berechneten Wertes der Einfuhren je KN-Code und Ursprungsland. Artikel 3 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den 16. September 1994 Für die Kommission Leon BRITTAN Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr.

L 67 vom 10. 3. 1994, S. 77. (2) ABl. Nr. L 67 vom 10. 3. 1994, S. 89. (3) ABl. Nr. L 198 vom 30. 7. 1994, S. 1.

Relations

What this act cites, and what cites it.

Show relations

Versions

Point-in-time consolidated versions of this act.

Show versions