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Sonderbericht Nr. 5/93 über die Unternehmens- und Innovationszentren zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31994Y0117(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1993-11-25
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 5/93 über die Unternehmens- und Innovationszentren zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 013 vom 17/01/1994 S. 0001 - 0011 INHALT "" ID="1">Einleitung> ID="2">1 - 2 "> ID="1">Rechtsgrundlage und Mittelbewirtschaftung> ID="2">3 - 5 "> ID="1">Auswahlkriterien> ID="2">6 - 8 "> ID="1">Überwachung und Kontrolle durch die Kommission> ID="2">9 - 11"> ID="1">Bewertung> ID="2">12 - 15"> ID="1">European Busineß and Innovation Centre Network> ID="2">16 - 22"> ID="1">Schlußfolgerung> ID="2">23 - 26" ID="2">Seite" ID="1">Antworten der Kommission> ID="2">8 - 11"> SONDERBERICHT Nr.

5/93 über die Unternehmens- und Innovationszentren zusammen mit den Antworten der Kommission (94/C 13/01) EINLEITUNG 1. Zur Stärkung des endogenen Entwicklungspotentials der Regionen finanziert die Kommission in Industriegebieten seit Ende 1984 die Schaffung von Unternehmens- und Innovationszentren (engl. Abk. BIC). Ein BIC ist ein lokales Entwicklungsinstrument in Form eines Zusammenschlusses von öffentlichen Verwaltungen und Entwicklungseinrichtungen mit Hochschulen, Forschungseinrichtungen, Finanzinstituten und der Privatwirtschaft, das die Gründung und Entwicklung von Unternehmen zur Aufgabe hat.

Die BIC sollen auf die Erschließung der latenten Entwicklungsmöglichkeiten der benachteiligten Regionen hinwirken, die von der Privatwirtschaft und von seiten der herkömmlichen Instrumente zur Unterstützung von Unternehmen nicht beachtet oder wenig genutzt werden. Dabei dürfen sie sich nicht damit begnügen, den Unternehmen die übliche Dienstleistungspalette anzubieten, sondern müssen ihre Fachkompetenz auch dazu nutzen, die Managementfähigkeiten der Unternehmer, die ihre Dienste in Anspruch nehmen, zu bewerten, namentlich anhand eines vorgelegten Geschäftsplans. Notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines BIC ist die Erkenntnis der verschiedenen in Frage kommenden Partner, daß in ihrer Region eine solche Einrichtung benötigt wird und sie sich konkret an ihrer Entwicklung beteiligen müssen.

Die Gemeinschaftshilfe soll den BIC jeweils den Start ermöglichen. Auf Sicht sollten sie sich selbst tragen, d. h. laut Kommission die Finanzierung ihres Betriebs aus ihren Einnahmen, nationalen Beihilfen und privaten Beiträgen sicherstellen. Die BIC und Einrichtungen mit ähnlicher Aufgabenstellung sind im European Busineß and Innovation Centre Network (EBN) zusammengeschlossen. Die Kommission beteiligt sich auch an der Finanzierung des EBN sowie verschiedener Unterstützungsmaßnahmen für BIC und Pilotaktionen zur Bildung von Startkapitalfonds, bei denen BIC mitwirken. 2. Die Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung wird durch einen Vertrag zwischen der Kommission und den Trägern des jeweiligen BIC festgelegt.

Im Jahre 1992 waren die operationellen Mittel für die BIC in der Haushaltslinie B2-601 ausgewiesen. Dazu kamen noch Mittel für Unterstützungsausgaben für die BIC in der Haushaltslinie B8-261. Zum 31. Dezember 1992 beliefen sich die seit 1984 in den verschiedenen dafür vorgesehenen Haushaltslinien ausgewiesenen endgültigen Mittel auf insgesamt 42,1 Mio ECU, von denen 38,0 Mio, d. h. 90,3 %, verwendet worden waren. Die diesbezueglichen Zahlungsermächtigungen beliefen sich auf 35,8 Mio ECU, von denen 27,6 Mio, d. h. 77,1 %, ausgeführt wurden (siehe Tabelle 1). RECHTSGRUNDLAGE UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG 3.

Bislang gibt es für die BIC-Zuschüsse keine spezifische Rechtsgrundlage, obwohl die Kommission dem Rat am 23. Januar 1987(1) () und am 7. Juli 1988(2) () Vorschläge für einen entsprechenden Beschluß vorgelegt hat. Die Kommission begründet die Gewährung der Mittel zum einen mit allgemeinen Leitlinien der Gemeinschaftspolitik, wie sie z. B. im EGKS-Vertrag niedergelegt sind, und zum anderen mit Forschungsprogrammen im Bereich der Informationstechnologien (ESPRIT) und neuer Fertigungstechnologien (BRITE). 4. Im Kommissionsvorschlag aus dem Jahre 1988 wurden für den Zeitraum 1988-1991 Mittel in Höhe von 15,5 Mio ECU für die Schaffung von etwa hundert BIC sowie des EBN veranschlagt.

Die von der Kommission vorgenommenen Mittelbindungen beliefen sich zum 31. Dezember 1992 auf 38,0 Mio ECU, d. h. nahezu 250 % des ursprünglich veranschlagten Betrags. Laut Kommission war die Ausweitung der vorgesehenen Mittelausstattung vor allem durch die Neuartigkeit der BIC sowie erhöhte Startkosten und längere Anlaufzeiten namentlich in den am stärksten benachteiligten Regionen bedingt. Darüber hinaus hat die Kommission Maßnahmen zugunsten BIC-ähnlicher Einrichtungen entwickelt und finanziert. 5. Der Hoechstbetrag der Gemeinschaftsbeteiligung an der Finanzierung der BIC wird jeweils anhand eines zwischen ihnen und der Kommission vertraglich vereinbarten Finanzierungsplans festgelegt.

Der Zuschuß wird ihnen direkt auf der Basis der sich insgesamt ergebenden realen Einführungs- bzw. Betriebskosten, d. h. der tatsächlich angefallenen Kosten und des Wertes der erbrachten Sachleistungen, ausgezahlt. In vielen Fällen machen letztere einen grossen Teil, unter Umständen über 50 %, der gemeldeten zuschußfähigen Kosten aus (z. B. beim BIC in Dublin). Ungeachtet des erheblichen Anteils der Sachleistungen bei der BIC-Finanzierung und damit bei der Berechnung der Höhe der Gemeinschaftsbeteiligung legte die Kommission diesbezueglich erst 1989 genaue Vorschriften fest. AUSWAHLKRITERIEN 6.

Die Besonderheit der BIC liegt vor allem in ihrer industriebezogenen und innovatorischen Aufgabenstellung sowie ihrer Aktionsweise, bei der das "Betriebsplan"-Konzept im Vordergrund steht. Die Aktenunterlagen der Kommission enthielten nur in sehr wenigen Fällen Angaben zur Auswahl der BIC-Träger. Im Hinblick auf die vielfältigen öffentlichen und privaten Einrichtungen, die bei Unternehmensgründungen Hilfestellung leisten können, hätte die Kommission diesen Initiativen grössere Publizität verschaffen sollen, um zum einen die bestqualifizierten Trägerorganisationen auswählen zu können und zum anderen das Risiko auszuschließen, daß BIC unterstützt werden, deren Tätigkeit sich unter bestimmten Aspekten mit der bereits bestehender Einrichtungen überschneiden kann.

7. So beklagte sich der Präfekt einer französischen Region, daß er über die Einrichtung eines BIC in seinem Bereich nicht unterrichtet worden sei, und wünschte sich diesbezueglich eine bessere Koordinierung. In einem anderen Fall (I-Chieti) unterstützte die Kommission ein BIC, dessen Geschäftsführung für die gleiche Maßnahme einen Antrag auf einen EFRE-Zuschuß gestellt hatte, der von den örtlichen Behörden wegen gewisser Mängel in den eingereichten Unterlagen nicht weitergeleitet worden war. Hierbei ist hervorzuheben, daß die Schaffung dieses BIC mit vielen Schwierigkeiten verbunden war.

8. Mangelnde Koordinierung zeigte sich auch innerhalb der Kommission: So finanzierte der EFRE im Rahmen eines nationalen Programms von gemeinschaftlichem Interesse (NPGI) einen dafür zur Verfügung gestellten, im Dienste eines BIC stehenden technischen Berater. Von dem fraglichen BIC wurde diese Abstellung eines Mitarbeiters als Sachleistung gewertet, mit der die Inanspruchnahme eines entsprechenden Gemeinschaftszuschusses begründet wurde (F-Auvergne). ÜBERWACHUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION 9. In mehreren Fällen wurden Mittelbindungen ohne vorherigen Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs vorgenommen.

So wurde dem EBN am 19. Oktober 1989 ein Zuschuß von 250 000 ECU gewährt, der am 30. d.M. von ihm angenommen wurde. Der entsprechende Mittelbindungsantrag wurde jedoch erst am 4. Dezember 1989 ausgestellt und am 15. d.M. mit dem Sichtvermerk versehen, d. h. fast zwei Monate nach Gewährung des EBN-Zuschusses. Ein Teil dieser Mittel war für die Veröffentlichung von zwei Mitteilungsblättern ( "Newsletter") vor dem 31. Dezember 1989 bestimmt. Innerhalb des vorgesehenen Zeitraums wurde jedoch nur ein einziges Mitteilungsblatt veröffentlicht, und die Herstellungskosten für die beiden Publikationen lagen 5 375 ECU unter der veranschlagten Summe.

Dieser Differenzbetrag wurde erst im Juli 1992, d. h. mit über zweijähriger Verzögerung, wieder freigegeben. 10. Die BIC sollten sich, wie in Ziffer 1 ausgeführt, grundsätzlich auf längere Sicht selbst tragen. Die Einhaltung dieser Verpflichtung erwies sich sehr rasch als äusserst schwierig, da die Lebensfähigkeit zahlreicher BIC ohne Hilfe von aussen gefährdet ist. Die Kommission unterstützte sie daher weiterhin mit Mitteln aus anderen als den für die BIC vorgesehenen Haushaltslinien, namentlich in Form von EFRE-Zuschüssen. Diese Abstriche bei der angestrebten Eigenfinanzierung müssen von der Kommission aufmerksam verfolgt werden, um eine fortwährende Bezuschussung dieser BIC durch die Gemeinschaft zu verhindern.

11. Eine Reihe von BIC - in Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Portugal und im Vereinigten Königreich - erhalten Zuschüsse im Rahmen anderer Gemeinschaftsaktionen. Entgegen der üblichen Praxis bei von der Kommission kofinanzierten Unterstützungsmaßnahmen für Unternehmen sehen manche BIC davon ab, den Nutznießern ihrer Aktivitäten einen Teil der anfallenden Kosten in Rechnung zu stellen. BEWERTUNG 12. Gemäß den Kommissionsvorschlägen von 1987 und 1988 sollte alle zwei Jahre ein Bericht vorgelegt werden. Im Jahre 1988 versuchte die Kommission vergeblich, eine Bewertung vorzunehmen.

Eine später durchgeführte Erhebung, die zwar nicht speziell auf die Evaluierung der BIC abzielte, jedoch Fragen in dieser Richtung umfasste, erbrachte kaum verwertbare Angaben. Bis Ende 1992 war noch kein anderes Verfahren zur umfassenden Bewertung der BIC eingeführt worden. 13. Eine der wesentlichen Aufgaben der BIC ist die Förderung innovatorischer Aktivitäten, wobei allerdings sämtliche gegenüber dem gegebenen Stand der Industrie im jeweiligen Gebiet neuartigen Tätigkeiten, Erzeugnisse und Verfahren als "Innovation" gelten. Diese Konzeption trägt dem technologischen Entwicklungsgrad der jeweiligen Region Rechnung, führt aber bisweilen dazu, daß sich BIC mit der Entwicklung marginaler Aktivitäten befassen.

In einigen untersuchten Fällen sind die von BIC geförderten Vorhaben im Dienstleistungssektor angesiedelt. So betreuten BIC z. B. Dienstleistungsprojekte in den Bereichen Verkehr, Friseurhandwerk und Schnellgaststätten. 14. Die Ergebnisse bleiben häufig weit hinter den Zielvorgaben zurück, da die für die Auswahl und das Ausreifen der Projekte erforderlichen Zeiten zumindest in der Anlaufphase der BIC-Aktionen allgemein unterschätzt wurden. Bei verschiedenen BIC ist schwer zu erkennen, worin genau ihre Funktion besteht. Das Spektrum der BIC-Hilfen ist in der Praxis sehr breit gefächert; es reicht von blosser Beratung bis hin zu aktiver Mitwirkung an der Ingangsetzung von Projekten.

Die Kommission sollte sich vergewissern, daß die BIC ihre anfänglichen Zielsetzungen beibehalten. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß von den 80 seit 1984 durch die Kommission unterstützten BIC 49 von ihr offiziell als solche anerkannt wurden, 18 in Vorbereitung sind und die restlichen 13 inzwischen nicht mehr als BIC fungieren (siehe Tabelle 2). Im übrigen ist keinerlei Verfahren zur Wiedereinziehung der bereitgestellten Gemeinschaftsmittel bei Nichterfuellung der Zielvorgaben durch die BIC vorgesehen. 15. Tabelle 2 lässt ausserdem hinsichtlich der geographischen Verteilung der Mittelzuweisungen eine Diskrepanz zwischen den einzelnen Ländern und Beträgen erkennen, für die keine Begründung vorliegt.

EUROPEAN BUSINESS AND INNOVATION CENTRE NETWORK 16. Kurz nach der Gründung des European Busineß and Innovation Centre Network (EBN) wurde die Funktion des Generalsekretärs dieser Einrichtung einem ehemaligen Kommissionsbeamten übertragen, der bis 1986 die mit der Bewirtschaftung der BIC-Fördermittel betraute Dienststelle geleitet hatte und in jenem Jahr freiwillig ausschied, um die genannte Funktion zu übernehmen. Gravierende Unregelmässigkeiten im EBN-Management führten 1989 zum einen zu seinem Ausschluß und zum anderen zu einer erheblichen Revision der für 1990 für das EBN vorgesehenen Zuschüsse.

17. Der fragliche ehemalige Kommissionsbeamte hatte 1987 zusammen mit seiner Ehefrau eine Dienstleistungsgesellschaft(3) () gegründet, die vom EBN für die Erfuellung von Verwaltungsaufgaben bezahlt wurde. Insgesamt hat das EBN dieser Gesellschaft 11,3 Mio BFR gezahlt, davon 1,785 Mio als Entschädigung für die Vertragsauflösung. 18. Darüber hinaus war der ehemalige Beamte Ende 1988 an der Gründung der Aktiengesellschaft EBN Services S.A. beteiligt, die sich erbot, die Verwaltung des EBN für einen Betrag in Höhe von 90 % seiner Einnahmen zu übernehmen. Dieses Angebot wurde von den EBN-Mitgliedern für inakzeptabel erachtet.

Aus dem Umstand, daß die EBN Services S.A. ihren Geschäftssitz am selben Ort wie das EBN hatte und im Zusammenhang mit ihren eigenen Aktivitäten gewisse finanzielle Verpflichtungen eingegangen war, ergab sich indessen zwischen EBN Services S.A. und EBN ein Rechtsstreit, der Ende 1992 noch nicht entschieden war. 19. Die Kommission, auf die die Einrichtung des EBN zurückgeht und die seine Tätigkeit mitfinanziert, hätte für eine transparentere Gestaltung des vorgesehenen Verwaltungssystems sorgen und die Aktivitäten des ehemaligen Beamten strenger überwachen müssen, um die unzulässigen Abweichungen, zu denen es im operationellen und finanziellen Bereich kam, zu verhindern.

20. Späterhin wurde das EBN reorganisiert; es hat gegenwärtig rund zwanzig Mitarbeiter gegenüber nur zwei im Jahre 1989. Die Gemeinschaftszuschüsse decken das EBN-Defizit bis zu einem vertraglich vereinbarten Hoechstbetrag. Die diesbezueglichen Mittelbindungen haben im Laufe der Zeit eine erhebliche Steigerung erfahren, von durchschnittlich 0,3 Mio ECU in den Jahren 1984-1990 auf 2 Mio ECU für 1991 und 1,8 Mio ECU für 1992 (siehe Tabelle 3). 21. Die Zuschüsse werden nach einem Vorschußsystem ausgezahlt; der Restbetrag wird jeweils nach Abschluß des EBN-Geschäftsjahres beglichen. Die Vorschuß- und Restzahlungen erfolgen mit erheblichen Verzögerungen.

Im Jahre 1992 sah sich das EBN deswegen genötigt, eine Kreditlinie bei einem Finanzinstitut zu beantragen, um die Fortführung ihrer Aktivitäten sicherzustellen. 22. Ausserdem hindert das bestehende Bezuschussungssystem das EBN daran, sich eine Liquiditätsausstattung zu schaffen, die ihm eine selbständige Entwicklung ermöglichen könnte, denn jeder Gewinn, den das EBN erzielt, verringert sein Defizit und damit den von der Kommission zu zahlenden Betriebausgabenzuschuß. Im übrigen sind die EBN-Tätigkeiten zum Teil "ausgelagerte" Arbeiten der mittelbewirtschaftenden Stelle (z. B. Bewertung der BIC-Aktivitäten oder Prüfung der Zuschussanträge für die Einrichtung neuer BIC) oder für die Kommission durchgeführte Auftragsarbeiten.

SCHLUSSFOLGERUNG 23. Sollte die Gemeinschaftsaktion zugunsten der BIC fortgeführt werden, so müsste sie auf eine verbesserte Rechtsgrundlage gestellt werden, die insbesondere ihre Ziele genauer festlegt und grössere Transparenz gewährleistet. ID="1"> Tabelle 1: Ausführung der Haushaltsmittel für die BIC im Zeitraum 1984-1992 "(ECU)">Jahr Posten"> ID="1">1 500 000> ID="2">0> ID="3">1 500 000> ID="4">4 639> ID="5">1 495 361> ID="6">149 204> ID="7">1 346 157"> ID="1">0> ID="2">780 000> ID="3">780 000> ID="4">1 500> ID="5">778 500> ID="6">79 934> ID="7">698 566"> ID="1">2 900 000> ID="2">0> ID="3">2 900 000> ID="4">54 500> ID="5">2 845 500> ID="6">362 043> ID="7">2 483 457"> ID="1">2 000 000> ID="2">375 000> ID="3">2 375 000> ID="4">300> ID="5">2 374 700> ID="6">281 647> ID="7">2 093 053"> ID="1">4 400 000> ID="2"> 95 250> ID="3">4 304 750> ID="4">361 750> ID="5">3 943 000> ID="7">3 943 000"> ID="1">6 100 000> ID="3">6 100 000> ID="4">41 716> ID="5">6 058 284> ID="7">6 058 284"> ID="1">7 000 000> ID="2"> 285 000> ID="3">6 715 000> ID="4">760 922> ID="5">5 954 078> ID="6">2 748> ID="7">5 951 330"> ID="1">6 084 000> ID="2">2 018 975> ID="3">8 102 975> ID="4">179 637> ID="5">7 923 338> ID="6"> 55> ID="7">7 923 393"> ID="1">1 116 000> ID="2"> 473 000> ID="3">643 000> ID="4">158 648> ID="5">484 352> ID="6">60 631> ID="7">423 721"> ID="1">7 514 000> ID="3">7 514 000> ID="4">269 808> ID="5">6 989 972> ID="6">315 731> ID="7">6 674 241"> ID="1">1 116 000> ID="3">1 116 000> ID="4">725 141> ID="5">390 859> ID="7">390 859"> ID="1">39 730 000> ID="2">2 320 725> ID="3">42 050 725> ID="4">2 558 561> ID="5">39 237 944> ID="6">1 251 883> ID="7">37 986 061"> "(ECU)">Jahr Posten"> ID="1">1 500 000> ID="2">0> ID="3">1 500 000> ID="4">153 843> ID="7">1 346 157"> ID="1">0> ID="2">780 000> ID="3">780 000> ID="4">81 434> ID="7">698 566"> ID="1">2 900 000> ID="2">0> ID="3">2 900 000> ID="4">416 543> ID="7">2 483 457"> ID="1">2 000 000> ID="2">375 000> ID="3">2 375 000> ID="4">281 947> ID="7">2 093 053"> ID="1">1 500 000> ID="2"> 95 250> ID="3">1 404 750> ID="4">1 010 319> ID="7">394 431"> ID="1">4 500 000> ID="3">4 500 000> ID="4">237 185> ID="7">4 262 815"> ID="1">7 000 000> ID="2"> 45 000> ID="3">6 955 000> ID="4">3 076 757> ID="7">3 878 243"> ID="1">5 384 000> ID="2">1 958 975> ID="3">7 342 975> ID="4">1 765 259> ID="7">5 577 716"> ID="1">1 116 000> ID="2"> 473 000> ID="3">643 000> ID="4">219 279> ID="7">423 721"> ID="1">6 300 000> ID="3">6 300 000> ID="4">711> ID="7">6 134 289"> ID="1">1 116 000> ID="3">1 116 000> ID="4">725 141> ID="7">269 488"> ID="1">33 316 000> ID="2">2 500 725> ID="3">35 816 725> ID="4">7 968 418> ID="7">27 561 936"> >Quelle:

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Cheshire> ID="2"> 75 000> ID="3">1986> ID="4">(1)"> ID="1">Clwyd> ID="2">150 000> ID="3">1986> ID="4">(1)"> ID="1">Lancashire> ID="2"> 85 000> ID="3">1986> ID="4">(1)"> ID="1">Glasgow - Strathclyde> ID="2">250 000> ID="3">1986> ID="4">(1)"> ID="1">Nottingham> ID="2">168 000> ID="3">1987> ID="4">(3)"> ID="1">Plymouth> ID="2"> 95 000> ID="3">1987> ID="4">(3)"> ID="1">Manchester> ID="2">523 000> ID="3">1990> ID="4">(1)"> ID="2">22 244 560""(1) Bereits eingerichtet und von der Europäischen Gemeinschaft anerkannt.

(2) In Vorbereitung. (3) Nicht als BIC tätig. Quelle: SINCOM und GD XVI> Tabelle 3: Gemeinschaftszuschüsse für das EBN (1984-1992) ">Jahr Posten Mittelbindung Nr."> ID="1">185 000> ID="2">185 000> ID="4">0"> ID="1">230 000> ID="2">230 000> ID="4">0"> ID="1">16 500> ID="2">16 500> ID="4">0"> ID="1">170 000> ID="2">170 000> ID="4">0"> ID="1">685 000> ID="2">680 203> ID="3">4 797> ID="4">0"> ID="1">140 000> ID="2">45 000> ID="3">95 000> ID="4">0"> ID="1"> "> ID="1">62 881> ID="2">62 881> ID="4">0"> ID="1">250 000> ID="2">244 625> ID="3">5 375> ID="4">0"> ID="1">490 000> ID="2">450 000> ID="3">40 000> ID="4">0"> ID="1">2 089 140> ID="2">2 013 165> ID="3">75 975> ID="4">0"> ID="1">1 811 370> ID="2">905 685> ID="4">905 685"> ID="1">6 129 891> ID="2">5 003 059> ID="3">221 147> ID="4">905 685""Quelle:

SINCOM> 24. Die Kommission sollte für eine enge Koordinierung der Unterstützung, die sie den BIC zuteil werden lässt, mit den durch sie oder die zuständigen nationalen Behörden geförderten Regionalentwicklungsmaßnahmen Sorge tragen, um insbesondere unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und mögliche Synergieeffekte optimal zu nutzen. 25. Die Kommission muß ein strenges Verfahren zur Bewertung der Wirkung der BIC entwickeln und sich insbesondere Kenntnis über an BIC geleistete öffentliche Beihilfen verschaffen, um festzustellen, inwieweit die angestrebte Eigenfinanzierung verwirklicht ist, und somit zu beurteilen, inwieweit die BIC fähig sind, die Finanzierung ihres Betriebs ohne Gemeinschaftshilfe sicherzustellen.

26. Die Kommission sollte das EBN-Bezuschussungssy- stem überprüfen und die Möglichkeit in Betracht ziehen, in ihren Beziehungen zu dieser Einrichtung die üblichen Regeln für die Erbringung von Dienstleistungen anzuwenden und gegebenenfalls Ausschreibungen vorzunehmen, um die finanziellen Beziehungen EBN-Kommission transparenter zu gestalten.Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 25. November 1993 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof André J. MIDDELHÖK Präsident ANTWORT DER KOMMISSION EINLEITUNG 1. Gemäß dem geänderten Vorschlag der Kommission für einen Beschluß des Rates über eine Gemeinschaftsaktion zugunsten der BIC (ABl.

Nr. C 214 vom 16.8.1988, S. 65) sollen sich die Unternehmens- und Innovationszentren "auf längere Sicht selbst tragen". Damit war jedoch nicht eine umfassende Eigenfinanzierung gemeint, sondern nur, daß keine weitere Finanzhilfe der Gemeinschaft beantragt werden sollte. Einige BIC hingegen haben - sofern bestimmte Voraussetzungen erfuellt waren - auch weiterhin eine Gemeinschaftsunterstützung mit Mitteln aus anderen als den für die BIC vorgesehenen Haushaltslinien erhalten. RECHTSGRUNDLAGE UND MITTELBEWIRTSCHAFTUNG 3. Nach Erörterung des vorgeschlagenen Ratsbeschlusses im Jahre 1988 wurde beschlossen, diese Tätigkeiten als Pilotaktionen einzustufen; es sollten rund 100 Zentren geschaffen werden, eine nach Ansicht der Kommission absolute Mindestanzahl in den weniger begünstigten Regionen.

Angesichts der Mechanismen, die für die Vorbereitung und das Anlaufen der BIC im Rahmen eines örtlichen Konsens notwendig sind, war zu Beginn schwierig abzuschätzen, wieviel Zeit die Verwirklichung dieses Ziels in Anspruch nehmen würde. Im Mai 1993 wurden 80 in Vorbereitung befindliche BIC finanziell unterstützt. Die Haushaltsbehörde genehmigt seit 1988 nach wie vor Mittel für die als Pilotaktionen eingestuften BIC. 5. Bereitgestellte Sachleistungen, beispielsweise Gebäude oder Ausrüstungen, sind Mittel, die sonst auf dem Markt erworben werden müssten. Nur unmittelbar für den Betrieb des Zentrums erbrachte Dienstleistungen dürfen berücksichtigt werden.

Wird Personal vorübergehend abgeordnet, so sind genaue Angaben über die von ihm in dem BIC wahrzunehmenden Aufgaben, die Dauer der Abordnung und die damit verbundenen Kosten zu machen; die Abordnung ist offiziell zu bestätigen. Es wird ein Vergleich mit den Kosten angestellt, die anfallen würden, wenn dieses Personal nicht abgeordnet, sondern neu eingestellt würde. Es ist nicht weiter schwierig, den finanziellen Gegenwert dieser Beiträge zu ermitteln. Die Kommission ist grundsätzlich mit einer finanziellen Unterstützung einverstanden, sofern diese quantifiziert werden kann; dem Empfänger des Zuschusses wird dies schriftlich mitgeteilt.

Richtlinien für Sachleistungen wurden schon immer angewandt; 1989 wurden sie überarbeitet und verschärft, beispielsweise bei der Ausrüstungsabschreibung, dem Mitteltransfer und den Einkünften. AUSWAHLKRITERIEN 6. Das System ist als integrierter Ansatz konzipiert, bei dem Unternehmertum und innovative Vorhaben gefördert und beurteilt, Management-Fähigkeiten entwickelt und "Unternehmenspläne" mit technischer Sachkenntnis und Marketing-Beratung vorbereitet werden sollen; dadurch soll der Zugang zu den Finanzmärkten erleichtert werden. Die Anstrengungen der Gemeinschaft in den frühen achtziger Jahren, die Gründung qualitativ besserer KMU zu fördern und zu unterstützen - in Verbindung mit EGKS-Darlehen für die Schließungsbereiche von Kohle und Stahl sowie in Bereichen, die vom Niedergang sonstiger traditioneller Industrien betroffen waren -, zeigten, daß eine Unterstützung, wie sie von den BIC angeboten wird, notwendig war.

Zu dem Zeitpunkt wurde das BIC-Konzept von der Kommission und dem neu geschaffenen EBN gefördert. Es wurde deutlich, daß ein System für die Unternehmensentwicklung notwendig war und Interesse daran bestand; grössere Werbekampagnien wurden deshalb für nicht notwendig erachtet. Ausserdem waren die für die Förderung der BIC zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu begrenzt, als daß grosse Beträge für Werbung hätten ausgegeben werden können. Der Anreiz für den Aufbau eines BIC geht auf die Erkenntnis der Behörden und Stellen, die zusammen mit privaten Interessengruppen am Aufbau und an der Entwicklung von Unternehmen beteiligt sind, zurück, daß sich ein BIC bei ihrer Strategie zur Wirtschaftsentwicklung nutzen lässt; sie müssen es daher fördern und bereit sein, die damit verbundenen Kosten zu tragen.

Die Initiative zum Aufbau eines BIC liegt bei öffentlichen und privaten Einrichtungen und ist nicht das Ergebnis einer von der Kommission getroffenen Auswahl. Angesichts der Vielfalt der Trägerorganisationen und der Art und Weise der Beschlußfassung im Zusammenhang mit dem Aufbau eines BIC ist ausserdem sichergestellt, daß Überschneidungen mit anderen Entwicklungsmaßnahmen nicht vorkommen. 7. Die Regionalbehörden werden im Fall einer Kommissionsunterstützung beim Aufbau eines BIC konsultiert und unterrichtet. Die zuständige örtliche und regionale Behörde gehört fast immer zu den Trägerorganisationen des BIC.

Die Bemerkung im Zusammenhang mit dem "Chieti-BIC" bezieht sich offenbar auf ein Vorhaben, das für eine Gemeinschaftsförderung vorgeschlagen worden war. Bei diesem Vorhaben ging es nicht um Tätigkeiten des Zentrums. Die Zugehörigkeit einer örtlichen Stelle für die Unternehmensentwicklung zu einer BIC-Trägerorganisation bedeutet nicht, daß sie ihre normale Unterstützung für KMU aussetzen oder von einem Antrag auf Förderung eines KMU aus EFRE-Mitteln absehen muß. 8. Es stimmt, daß im Fall "Auvergne" eine Organisation des Departements Teilzeitarbeitskräfte im Rahmen einer nationalen Hilfe bereitgestellt hat; dabei wurden auch Mittel des Regionalfonds verwendet.

Anfangs war es nicht deutlich, daß bei dieser Hilfe auch ein EFRE-Zuschuß gewährt worden war. In den Abschlußrechnungen ist diese Hilfe mit 90 954 ECU ausgewiesen. Dieser Betrag sowie die dem BIC gewährte Unterstützung blieb innerhalb der im voraus festgesetzten Grenzen. BEGLEITUNG UND KONTROLLE DURCH DIE KOMMISSION 9. Nur in seltenen Fällen erfolgte die Sichtvermerkserteilung durch den Finanzkontrolleur erst nach der Übernahme politischer Verpflichtungen. Die Ursache dieses inzwischen gelösten Problems war die späte Vorlage der erforderlichen Dokumente durch die zuständige Stelle. Es wird alles getan, um solche Vorkommnisse künftig zu vermeiden.

10. und 11. Ein BIC wird im grossen und ganzen von öffentlichen Trägerorganisationen sowie anderen mit der Unternehmensentwicklung befassten Interessengruppen unterstützt und bietet die Möglichkeit, Ziele von öffentlichem Interesse zu verwirklichen. Auch wenn ein Unternehmens- und Innovationszentrum bestimmte Einkünfte aus Dienstleistungen bezieht, wird es nicht als ein auf Eigenständigkeit oder Gewinn ausgerichtetes Handels- unternehmen eingestuft. Gemäß dem Vertrag über die Finanzhilfe aus Mitteln der für die BIC vorgesehenen Haushaltslinie hat ein BIC einen detaillierten Finanzplan für die Startphase vorzulegen.

In diesem nie mehr als 30 Monate umfassenden Zeitraum prüft die Kommission, ob keine weitere direkte finanzielle Unterstützung aus sonstigen Gemeinschaftsmitteln gewährt wird. Sobald die Startphase erfolgreich abgeschlossen und das Zentrum operationell ist, kann die zuständige nationale Behörde beschließen, eine weitere finanzielle Unterstützung aus Mitteln der Strukturfonds zu beantragen. Die Zentren beziehen Einkünfte aus Dienstleistungen für zahlungsfähige Empfänger, die sie zu marktüblichen Tarifen erbringen. Da sie an der Nutzung der Kapazitäten potentieller Unternehmer bei der Gründung neuer Unternehmen beteiligt sind, kann die Zahlung für erbrachte Dienstleistungen zurückgestellt werden, bis die Unternehmen rentieren (zwei bis drei Jahre nach der Startphase).

BEWERTUNG 12. Gemäß den BIC-Verträgen muß eine Bewertung der Ergebnisse vorgenommen werden. Diese Bewertung erfolgt anhand des Jahresberichts des jeweiligen BIC. Es dauert bis zu zweieinhalb Jahren, bis ein BIC eine vollständig operationelle Struktur aufgebaut hat. Nur ein Teil der Zentren ist derzeit operationell; die übrigen BIC befinden sich in verschiedenen Stadien der Vorbereitungsphase. Es dauert etwa zwei weitere Jahre, bis der Erfolg eines Unternehmens, das von einem BIC beraten worden ist, offensichtlich wird. Die bisherigen Bewertungen der voll operationellen Zentren zeigen, daß rund 2 000 neue innovative Unternehmen gegründet und etwa 1 000 Betriebe in den weniger entwickelten Gebieten der Gemeinschaft saniert worden sind, was zu rund 15 000 Arbeitsplätzen führte.

Die Kommission ist derzeit mit einer umfassenden Bewertung der bisherigen Erfahrungen beschäftigt, die Mitte 1994 abgeschlossen sein soll; die Bewertung erfolgt in Verbindung mit dem EBN, das künftig eine jährliche Bewertung vornehmen wird. 13. Bei jedem BIC ist das jeweilige geographische Umfeld zu berücksichtigen. Die Kommission ist davon überzeugt, daß die BIC ihre Aufgabe als Instrumente für die örtliche Entwicklung erfuellen. Die Dienstleistungsindustrie ist nicht ausgeschlossen. Auch wenn sich die BIC in erster Linie mit innovativen Förderungsmaßnahmen beschäftigen, so sollten sie sich nicht ausschließlich darauf beschränken.

14. Die Kommission räumt ein, daß beträchtlich viel Zeit aufgewendet werden muß; siehe Bemerkungen unter vorstehendem Punkt 12. Die Kommission legt Wert darauf, daß die BIC wie bisher ihre ursprünglichen Zielvorgaben erfuellen. Stellt sich heraus, daß dies - wie in den 13 vom Rechnungshof angeführten Fällen - nicht möglich ist, so entzieht ihnen die Kommission die Unterstützung. Sofern erforderlich, wird das normale Verfahren (Einziehungsanordnung) für die Einziehung der Gemeinschaftshilfe angewendet. Stellt sich während der vertraglich festgelegten Vorbereitungsphase heraus, daß ein BIC seine Ziele nicht ordnungsgemäß verfolgt, so wird der Vertrag beendet und die finanzielle Unterstützung eingestellt.

Die bereits gezahlten Mittel werden nicht eingezogen, es sei denn, bereits erbrachte Dienstleistungen sind überzahlt worden. 15. Wie bereits weiter oben angeführt wurde, erfolgt der Aufbau eines BIC aufgrund eines Beschlusses der öffentlichen und privaten Trägerorganisationen, und zwar dort, wo es benötigt wird, wo es zum Einsatz gelangen und finanziert werden soll. In den geförderten Gebieten einiger Mitgliedstaaten (z.B. Frankreich, Spanien und Italien) konnte der bereits genannte Konsenz rascher erreicht werden als in anderen Gebieten, so daß in diesen Gebieten eine grössere Aktivität festzustellen ist.

Die sozioökonomischen Merkmale der geförderten Gebiete sind ebenso wie die Konzepte der jeweiligen Behörden für die Nutzung unternehmerischer Kapazitäten und Möglichkeiten unterschiedlich. Einige Regionen müssen praktisch von Null beginnen; andere Regionen verfügen gegebenenfalls bereits über eine Dienstleistungsstruktur oder über eine, wenngleich unzusammenhängende, Reihe qualitativ unterschiedlicher Dienstleistungen. Auch die Möglichkeiten für eine finanzielle Beteiligung sind grossen Schwankungen unterlegen. EUROPEAN BUSINESS AND INNOVATION CENTRE NETWORK 16. - 19. Die Beziehungen zwischen dem "European Busineß and Innovation Centre Network" (EBN), eine internationale Einrichtung mit Zielen auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technologie, und ihrem Generalsekretariat sind in der Satzung des EBN geregelt.

Die Entscheidung über die Ernennung des Generalsekretärs wurde vom Aufsichtsrat gemäß der geltenden Satzung getroffen. Am 19. Mai 1989 nahm die Generalversammlung des EBN den Rücktritt des Generalsekretärs an. Die Kommission möchte darauf hinweisen, daß sie zu keinem Zeitpunkt im Management des EBN vertreten war. Zwar sind Beamte der Kommission gelegentlich gebeten worden, an Aufsichtsratssitzungen des EBN teilzunehmen; sie waren aber nicht an der Beschlußfassung beteiligt. Was die Tätigkeiten ehemaliger Kommissionsbediensteter anbelangt, so hat die Kommission am 1. Januar 1993 einen Ausschuß eingesetzt, in dem der Generalsekretär und einige Generaldirektoren vertreten sind, um alle Fälle möglicher Interessenkonflikte zwischen den Tätigkeiten eines ehemaligen Kommissionsbediensteten und den von ihm zuvor wahrgenommenen Aufgaben zu prüfen; dadurch soll sichergestellt werden, daß die Bestimmungen des Statuts und insbesondere Artikel 16 eingehalten werden.

20. Im Zuge der Reorganisierung des EBN wurde eine verbesserte und transparentere Managementstruktur eingeführt und ein umfassenderes Arbeitsprogramm aufgestellt; Vorhaben in den Bereichen technische Unterstützung und Unternehmensentwicklung wurden mit einbezogen; darauf ist auch die zunehmende finanzielle Unterstützung der Gemeinschaft zurückzuführen. Es sollte jedoch darauf hingewiesen werden, daß die Beiträge der Kommission im Verhältnis zu den Einkünften des EBN verringert worden sind. 21. und 22. Die Kommission pflichtet dem Rechnungshof bei. Sie wird prüfen, ob eine zweckmässigere und raschere Methode für die Zahlung der Gemeinschaftshilfe an das EBN gefunden werden kann, so daß beispielsweise Bankkosten für Darlehen sowie Programmverzögerungen wegen Mittelknappheit vermieden werden können.

Der Hauptgrund für die Verzögerungen war, daß sichergestellt werden sollte, daß alle Voraussetzungen für die Zahlungen an das EBN erfuellt waren. SCHLUSSFOLGERUNG 23. Die Kommission beabsichtigt, die Unterstützung der BIC durch die Gemeinschaft im nächsten Programmzeitraum (1994-99) stärker in die regionalen Entwicklungsmaßnahmen im Rahmen der Gemeinschaftlichen Förderkonzepte einzubeziehen. Diese örtlichen Entwicklungsinstrumente würden sich so in einen allgemeinen regionalen Entwicklungsrahmen einfügen. 24. Die Kommission überprüft, daß während der Startphase eines BIC keine direkte finanzielle Unterstützung aus anderen Gemeinschaftsmitteln gewährt wird.

Die Grundsätze des BIC-Konzepts sowie die Art und Weise ihrer Anwendung gewährleisten, daß sich die Arbeiten nicht überschneiden und eine grösstmögliche Synergie erreicht werden kann. 25. Die Ergebnisse werden anhand des Jahresberichts des jeweiligen BIC bewertet. Die Kommission nimmt derzeit eine umfassende Bewertung der bisherigen Erfahrungen vor, und zwar in Zusammenarbeit mit dem EBN, das künftig eine jährliche Bewertung durchführen wird. Die Kommission ist aufgrund des Finanzplans und einer unabhängigen Rechnungsprüfung darüber unterrichtet, woher die Mittel eines BIC für die Finanzierung von Vorhaben stammen.

Ein BIC wird im allgemeinen von öffentlichen und privaten Trägerorganisationen gefördert. Nach Ansicht der Kommission müssen die BIC nicht unbedingt von staatlichen Finanzleistungen unabhängig sein, da sie in erster Linie die Möglichkeit bieten, ein Ziel von öffentlichem Interesse zu verwirklichen. 26. Die Kommission wird prüfen, ob eine zweckmässigere und raschere Methode für die Zahlung der Gemeinschaftshilfe an das EBN gefunden werden kann und ob dabei die üblichen Vorschriften für den Dienstleistungssektor angewendet werden können. (1)() ABl. C 33 vom 11.2.1987, S.5. (2)() ABl.

C 214 vom 16.8.1988, S. 65. (3)() Das Kapital dieser Gesellschaft belief sich auf 2,1 Mio BFR, davon 2,0 Mio in Form einer Sacheinlage - des "Know-how" des ehemaligen Beamten, bewertet unter Zugrundelegung der Vertragssumme des zwischen der Gesellschaft und dem EBN geschlossenen Dienstleistungsvertrags.

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