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Entschließung des Rates vom 13. Dezember 1993 bezüglich der künftigen Orientierungen für das Programm ,,Europa gegen den Krebs" im Anschluß an seine Bewertung für den Zeitraum 1987 - 1992

CELEX
31994Y0118(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1993-12-13
In force since
1993-12-13
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 13. Dezember 1993 bezüglich der künftigen Orientierungen für das Programm ,,Europa gegen den Krebs" im Anschluß an seine Bewertung für den Zeitraum 1987 - 1992 Amtsblatt Nr. C 015 vom 18/01/1994 S. 0001 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 13. Dezember 1993 bezueglich der künftigen Orientierungen für das Programm "Europa gegen den Krebs" im Anschluß an seine Bewertung für den Zeitraum 1987-1992 (94/C 15/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Hinblick auf Artikel 3 Absatz 2 des Beschlusses 90/238/Euratom, EGKS, EWG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 17.

Mai 1990 über einen Aktionsplan 1990-1994 im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" (1), in Anbetracht des von der Kommission am 23. März 1993 vorgelegten Berichts zur Bewertung der Wirksamkeit der im Rahmen des Programms "Europa gegen den Krebs" 1987-1992 durchgeführten Aktionen - ANERKENNT die Wichtigkeit des Programms, das bis heute nichts von seiner Bedeutung verloren hat, und zwar insbesondere aufgrund des katalysatorischen und stimulierenden Effekts, den es auf die in den Mitgliedstaaten unternommenen Aktionen zur Bekämpfung dieser furchtbaren Krankheit ausübt; IST DER AUFFASSUNG, daß die Unterstützung von in den Mitgliedstaaten durchgeführten Vorhaben sowie die Durchführung von Gemeinschaftsaktionen ein zweckmässiges Konzept für die Umsetzung des Programms darstellen;

BETONT jedoch, daß die Formen der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Mitgliedstaaten neu festgelegt und stärker ausgebaut werden müssen, so wie es im Programm vorgesehen ist, und daß - als eine der hierfür bestehenden Möglichkeiten - für eine bessere Koordinierung zwischen den verschiedenen Programmausschüssen Sorge zu tragen und die Rolle des derzeitigen Beratenden Ausschusses dabei zu stärken ist; ERSUCHT die Kommission, rechtzeitig einen Entwurf für einen dritten Aktionsplan vorzulegen und dabei der Entschließung des Rates vom 27. Mai 1993 über die künftigen Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit sowie den im Anhang aufgeführten Zielen und Verbesserungen Rechnung zu tragen.

(1) ABl. Nr. L 137 vom 30. 5. 1990, S. 31. ANHANG I. AKTIONSBEREICHE A. PRIMÄRPRÄVENTION Der Rat räumt den Aktionen für Primärprävention besonderen Vorrang ein; in diesem Bereich kann die Gemeinschaft den einzelstaatlichen Aktionen weiterhin Impulse geben. 1. Information a) Ziel: Verbesserung des Wissens des europäischen Bürgers über die Krebsvorbeugung, um ihn zu einer gesunden Lebensweise anzuhalten, insbesondere durch die Verbreitung des europäischen Kodex. b) Verbesserungen: - Sicherstellung einer angemessenen Verbreitung der Informationen. - Verbesserung des Informationsaustausches der Mitgliedstaaten untereinander in bezug auf die Aktionen zur Krebsvorbeugung. - Gezieltere Aufklärungskampagnen für spezifische Bevölkerungsgruppen.

2. Gesundheitserziehung a) Ziel: Frühzeitiges Einwirken auf die Bevölkerung, insbesondere auf Jugendliche und Kinder, um eine gesunde Lebensweise zu fördern. b) Verbesserungen: - Zusätzliche Anstrengungen hinsichtlich der Durchführung von Basisprogrammen zur Gesundheitserziehung, bei denen der Erziehung zur Vermeidung von Tabakkonsum Vorrang eingeräumt und besonderer Nachdruck auf eine gesunde Ernährung gelegt wird. - Koordinierung der Aktionen im Rahmen des Krebsprogramms mit Aktionen anderer Programme - insbesondere internationaler Organisationen -, die unter anderem auch der Gesundheitserziehung gelten. - Stimulierung innovativer Ansätze bei der Weiterbildung der Lehrkräfte und sonstigen Verantwortlichen im Bereich der Gesundheitserziehung.

B. SEKUNDÄRPRÄVENTION Der Rat erkennt an, daß aufgrund der Aktionen der Gemeinschaft in diesem Bereich der in einigen Mitgliedstaaten erreichte Wissens- und Erfahrungsstand inzwischen in der gesamten Gemeinschaft vermittelt werden konnte. a) Ziel: Die Gemeinschaftsaktion soll zur Entwicklung und Einrichtung wirksamer Krebsfrüherkennungssysteme beitragen, wobei den besonderen Gegebenheiten jedes Mitgliedstaats Rechnung zu tragen ist. b) Verbesserungen: - Verbreitung geeigneter Praktiken, die sich auf Leitlinien für die Qualitätskontrolle bei der Krebsfrüherkennung und beim Screening stützen. - Verbesserung der Qualität der Krebsfrüherkennung durch Fortbildung. - Weiterführung der Studie zur Wirksamkeit und Genauigkeit der Früherkennungsuntersuchungen unter Berücksichtigung der Besonderheiten der einzelnen Mitgliedstaaten.

C. SONSTIGE AKTIONEN Der Rat betont, daß weitere Aktionen in den Bereichen Forschung, epidemiologische Untersuchungen, Behandlung und Ausbildung auf Gemeinschaftsebene von grosser Bedeutung sind. 1. Forschung a) Ziel: Verbesserung des Wissensstandes über Ursachen, Prävention und Behandlung von Krebserkrankungen. b) Verbesserungen: - Die Gemeinschaftsaktion in diesem Bereich muß für die Mitgliedstaaten verständlicher gemacht werden; der Beitrag der Forschungsaktivitäten zum Programm ist aufzuzeigen, insbesondere durch die Verbreitung und Nutzung der Forschungsergebnisse. - Die Grundlagenforschung ist auszubauen, und die Aktivitäten, die die biomedizinische und die klinische Forschung miteinander verbinden, sind zu verstärken. - Die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten ist durch eine stärkere Beteiligung an europäischen Forschungsnetzen und den Austausch jüngerer Forscher zu intensivieren. - Die Zusammenarbeit mit den internationalen Organisationen, die mit der Krebsforschung befasst sind, ist auszubauen.

2. Erfassung der Krebserkrankungen und epidemiologische Studien a) Ziel: Insbesondere in Zusammenarbeit mit der WHO Erleichterung der Erhebung zuverlässiger und vergleichbarer Daten über die Anzahl von Krebserkrankungen, um die Überwachung dieser furchtbaren Krankheit zu ermöglichen, ihre Entwicklungstendenzen zu erkennen und auf europäischer Ebene epidemiologische Studien auszuarbeiten. b) Verbesserungen: - Verstärkungen der Verbindungen zwischen den im Rahmen des Europa-Netzes bestehenden Krebsregistern. - Förderung der Durchführung epidemiologischer Studien über die Risiken im Zusammenhang mit Krebs.

3. Behandlung a) Ziel: Förderung der Zusammenarbeit unter den Mitgliedstaaten bei der Qualitätskontrolle in den Bereichen Behandlung, Palliativmedizin und Betreuung der Kranken. b) Verbesserungen: - Intensivierung des Erfahrungsaustauschs und der Verbreitung besserer Praktiken und Kenntnisse auf europäischer Ebene. - Förderung des Erfahrungsaustauschs über die Frage, wie die Aspekte Unterrichtung des Patienten, die Vertretung seiner Interessen und die psychosoziale Betreuung in seine medizinische Behandlung einbezogen werden. 4. Ausbildung a) Ziel: Beitrag zur Verbesserung der Ausbildung des im Gesundheitswesen tätigen Personals im Bereich der Krebserkrankungen. b) Verbesserungen: - Stärkere Einbeziehung des mit der Krebsbekämpfung betrauten Personals des Gesundheitswesens in die Ausbildungsnetze (Grundausbildung und Fortbildung). - Erleichterung der Mobilität während der Ausbildung. - Förderung der Berücksichtigung psychosozialer Aspekte bei der Ausbildung des mit der Krebsbekämpfung betrauten Personals des Gesundheitswesens.

II. MITTEL Der Rat unterstützt weiterhin einen globalen Ansatz der Krebsbekämpfung, bei dem im Rahmen der Gemeinschaftsaktion mehrere sich ergänzende Mittel angewandt werden sollen, unter anderem die folgenden: A. RECHTSINSTRUMENTE a) Ziel: Die vom Rat angenommenen Rechtsinstrumente müssen die Gesundheitspolitiken der einzelnen Mitgliedstaaten im Bereich der Prävention verstärken, insbesondere was die Anleitung der Bevölkerung zu einer gesunden Lebensweise und die Schaffung eines hierfür günstigen Umfelds anbelangt. b) Verbesserungen: - Die Gemeinschaftsaktion muß in diesem Bereich den Aktionen der Mitgliedstaaten Impulse verleihen. - Gesundheitsfragen sollen in den Gemeinschaftspolitiken stärker berücksichtigt werden, wobei den Risikofaktoren für die Krebsentstehung besondere Aufmerksamkeit zuzuwenden ist.

B. FINANZMITTEL a) Ziel: Verstärkung des Katalysatoreffekts der Gemeinschaftsaktion auf die Aktionen der Mitgliedstaaten. b) Verbesserungen: - Bereitstellung angemessener Mittel, damit die Krebsbekämpfung - einschließlich der Krebsforschung - fortgesetzt werden kann. - Die Kriterien zur Gewährleistung der Kohärenz des gesamten Programms sind den verschiedenen Ausschüssen vor der Auswahl der Vorhaben vorzulegen. - Mit den Mitgliedstaaten ist eng zusammenzuarbeiten, um die Finanzierungsverfahren für die Programmverwaltung zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine umfassendere Kenntnis dieser Verfahren zu gewährleisten.

C. ZUSAMMENARBEIT a) Ziel: Verstärkung der Zusammenarbeit zwischen allen Trägern des Programms. b) Verbesserungen: - Verstärkung und Ausbau der bestehenden Netze sowie Intensivierung und Erweiterung der Pilotprojekte. - Intensivierung der Zusammenarbeit mit den für die Krebsbekämpfung zuständigen internationalen Organisationen. - Ausbau der Kontakte und der Zusammenarbeit zwischen den für das Programm verantwortlichen Stellen und den für die Krebsbekämpfung zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten. - Unterrichtung der Mitgliedstaaten über sämtliche Vorhaben. III. METHODE ZUR BEWERTUNG DES PROGRAMMS Der Rat ist sich bewusst, daß die Ziele, die mit dem Beschluß von 1990 festgelegt wurden, präzisiert werden müssen, um die Wirksamkeit der Bewertung des Programms zu verbessern. a) Ziel:

Fortlaufende Bewertung des Programms, insbesondere anläßlich der Vorlage des jährlichen Durchführungsberichts unter Berücksichtigung der Wirksamkeit der unternommenen Aktionen sowie der Verwirklichung der oben festgelegten Ziele. b) Verbesserungen: - Zugrundelegung von Zwischenzielsetzungen, über die innerhalb der Gemeinschaft Übereinstimmung herrscht. - Einbeziehung eines Bewertungsverfahrens bereits in der Phase der Konzipierung der Aktionen. - Einhaltung der Fristen für die Vorlage der Bewertung.

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