Entschließung des Rates vom 13. Dezember 1993 über die Verlängerung des im Rahmen des Programms ,,Europa gegen Aids" angenommenen Aktionsplans 1991-1993 bis Ende 1994 Amtsblatt Nr. C 015 vom 18/01/1994 S. 0004 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 13. Dezember 1993 über die Verlängerung des im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids" angenommenen Aktionsplans 1991-1993 bis Ende 1994 (94/C 15/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Der Rat und die im Rat vereinigten Minister für das Gesundheitswesen der Mitgliedstaaten haben am 4.
Juni 1991 den Beschluß 91/317/EWG zur Annahme eines Aktionsplans (1991-1993) im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids" (1) verabschiedet. Der Rat und die im Rat vereinigten Gesundheitsminister haben am 27. Mai 1993 Schlußfolgerungen über die Notwendigkeit, die Fortführung der Tätigkeiten im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids" im Jahr 1994 zu gewährleisten, festgelegt - NIMMT KENNTNIS von dem Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Durchführung des Aktionsplans 1991-1992 im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids"; NIMMT KENNTNIS von dem Haushaltsvorentwurf für das Jahr 1994, in dem Mittel für das fragliche Programm veranschlagt werden, sowie von dem Vorschlag der Kommission für einen Beschluß zur Verlängerung des im Rahmen dieses Programms angenommenen Aktionsplans 1991-1993 bis Ende 1994;
FORDERT die Kommission AUF, bis zur Annahme des genannten Vorschlags für einen Beschluß - die Kontinuität des Aktionsplans 1991-1993 im Jahr 1994 zu gewährleisten; - bei der Fortführung des Programms "Europa gegen Aids" im Jahr 1994 die im Anhang zu dieser Entschließung enthaltenen Leitlinien zu berücksichtigen. (1) ABl. Nr. L 175 vom 4. 7. 1991, S. 26. ANHANG Leitlinien für die Fortführung des Aktionsplans 1991-1993 im Rahmen des Programms "Europa gegen Aids" im Jahr 1994 Diese Leitlinien beruhen auf der Halbzeitbewertung, die der Rat anhand des Berichts der Kommission über die Durchführung des Aktionsplans 1991-1992 vorgenommen hat.
I. STRUKTUR DES PROGRAMMS a) Ziel: Die im Rahmen des Programms von den Mitgliedstaaten durchgeführten Maßnahmen sollen von der Gemeinschaft unterstützt werden. b) Verbesserungen: - Die personellen und finanziellen Ressourcen für das Programm müssen verstärkt und besser genutzt werden. - Es muß sichergestellt werden, daß der Beratende Ausschuß seinen Aufgaben voll und ganz gerecht wird. - Die Koordinierung mit den einzelstaatlichen Strukturen und Programmen muß sowohl innerhalb der Kommission, insbesondere bei der Forschung, als auch zwischen der Kommission und den internationalen Organisationen verstärkt werden.
II. BEWERTUNG DES PROGRAMMS a) Ziel: Die Transparenz der Entscheidungsfindung soll verbessert, und die begleitende Bewertung des Programms entsprechend der Wirksamkeit der bisherigen Maßnahmen soll verstärkt werden. b) Verbesserungen: - Es müssen eindeutigere Auswahlkriterien für die Finanzierung der Vorhaben aufgestellt werden. - Die ausgewählten Vorhaben müssen auf konkrete und kohärente Ziele mit sozialem und nicht nur medizinischem Charakter ausgerichtet werden. - Es ist eine begleitende Bewertung sämtlicher Vorhaben vorzusehen. - Das Programm muß an die Entwicklung der Krankheit angepasst werden. - Die Mitgliedstaaten sind über alle Vorhaben zu informieren.