Schlußfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 1993 über die Selbstversorgung der Europäischen Gemeinschaft mit Blut Amtsblatt Nr. C 015 vom 18/01/1994 S. 0006 - 0006 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 13. Dezember 1993 über die Selbstversorgung der Europäischen Gemeinschaft mit Blut (94/C 15/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf die Richtlinie 89/381/EWG (1), in der insbesondere besondere Bestimmungen über Arzneimittel aus menschlichem Blut oder Blutplasma enthalten sind, im Hinblick auf die Entschließung des Europäischen Parlaments über die Selbstversorgung und die Sicherheit der Versorgung mit Blut und Blutderivaten in der Europäischen Gemeinschaft, unter Berücksichtigung der vom Europarat durchgeführten Arbeiten - BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über die Selbstversorgung der Gemeinschaft mit Blut;
BEGRÜSST die in dieser Mitteilung enthaltenen Empfehlungen; BEKRÄFTIGT ERNEUT, daß die Selbstversorgung der Mitgliedstaaten und der Gemeinschaft mit Blut und Blutderivaten, insbesondere durch die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, unter Wahrung des Grundsatzes der freiwilligen und unentgeltlichen Blutspende anzustreben ist; STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß die Untersuchungen der Gemeinschaft in bezug auf die Blutspenden sowie die Verfügbarkeit und Verwendung von Blut und Blutderivaten gegebenenfalls in Verbindung mit dem Europarat regelmässig zu aktualisieren und die Auswirkungen zu prüfen sind, die verfügbar werdende Ersatzstoffe auf die Selbstversorgung der Gemeinschaft mit Blut und Blutderivaten haben könnten;
VEREINBART, daß die Gemeinschaft die Aktionen in den Mitgliedstaaten, insbesondere die Aktionen der einzelstaatlichen Spenderorganisationen, mit dem Ziel unterstützt, die Unterrichtung über den Nutzen und die Bedeutung der Blutspende zu verbessern, um die Menge an verfügbarem Blut und Blutderivaten zu erhöhen; VEREINBART, die Bemühungen in den Mitgliedstaaten um Ausbildung und Unterrichtung des medizinischen Personals dadurch zu fördern, daß die Gemeinschaft beispielsweise die Veröffentlichung von Leitfäden für gute fachliche Praxis unterstützt, um eine optimale Verwendung von Blut und Blutderivaten zu gewährleisten;
VEREINBART, durch Gemeinschaftsmaßnahmen gemäß den in der Richtlinie 89/381/EWG aufgestellten Regeln weiterhin die Qualität und die Sicherheit der Sammlung von Blut und der Herstellung von Blutderivaten zu fördern. (1) ABl. Nr. L 181 vom 28. 6. 1989, S. 44.