Schlußfolgerungen des Rates vom 13. Dezember 1993 zur Errichtung eines Epidemiologie-Netzes in der Gemeinschaft Amtsblatt Nr. C 015 vom 18/01/1994 S. 0006 - 0007 SCHLUSSFOLGERUNGEN DES RATES vom 13. Dezember 1993 zur Errichtung eines Epidemiologie-Netzes in der Gemeinschaft (94/C 15/04) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - in Anbetracht der Aufgabe der Gemeinschaft, insbesondere durch Vorsorgemaßnahmen ein hohes Gesundheitsschutzniveau sicherzustellen, unter Hinweis auf die Entschließung des Rates und der im Rat vereinigten Gesundheitsminister der Mitgliedstaaten vom 13. November 1992 über die Überwachung und Kontrolle übertragbarer Krankheiten (1), unter Berücksichtigung der auf diesem Gebiet bereits laufenden Arbeiten, namentlich der Arbeiten im Rahmen internationaler Organisationen, sowie der in mehreren Mitgliedstaaten bestehenden Netze für die Erhebung und die Verarbeitung von Daten zu epidemiologischen Zwecken - IST SICH DARIN EINIG, daß in der gesamten Gemeinschaft eine bessere Kenntnis der Ursachen und epidemiologischen Hintergründe von Krankheiten erforderlich ist;
HÄLT ES FÜR WICHTIG, ein gemeinschaftsweites Netz aufzubauen, das in erster Linie dazu dienen soll, die von den einzelstaatlichen Überwachungsnetzen weitergegebenen Informationen zu sammeln; BETONT, daß für das reibungslose Funktionieren eines solchen Netzes ein Ausbau der theoretischen epidemiologischen Ausbildung der an diesem Netz mitwirkenden Gruppen sowie ihrer Erfahrungen in der praktischen epidemiologischen Arbeit vor Ort erforderlich ist; ERSUCHT die Kommission, bei ihren Vorschlägen bezueglich des Rahmens für Maßnahmen im Bereich der öffentlichen Gesundheit der Errichtung eines Epidemiologie-Netzes in der Gemeinschaft besondere Aufmerksamkeit zu widmen und mit den - gemeinsam mit den Mitgliedstaaten benannten - Sachverständigen anhand einer Übersicht über die bereits laufenden Arbeiten und über die auf Gemeinschaftsebene oder auf der Ebene der Mitgliedstaaten schon vorhandenen Systeme die Realisierbarkeit eines solchen Netzes zu prüfen, wobei die vorliegenden Schlußfolgerungen zu berücksichtigen sind und darauf zu achten ist, daß die einschlägigen Daten vergleichbar und miteinander vereinbar sind.
(1) ABl. Nr. C 326 vom 1. 12. 1992, S. 1.