Entschließung des Rates vom 22. Dezember 1993 zur Verstärkung der epidemiologischen Veterinärüberwachung Amtsblatt Nr. C 016 vom 19/01/1994 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 22. Dezember 1993 zur Verstärkung der epidemiologischen Veterinärüberwachung (94/C 16/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, in Erwägung nachstehender Gründe: Durch die seit 1964 erfolgte Einführung harmonisierter veterinärrechtlicher Vorschriften für die wichtigsten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die der Marktorganisation unterliegen, wurde die Entwicklung des innergemeinschaftlichen Handels mit diesen Tieren und Erzeugnissen erleichtert.
In Kapitel I der Richtlinie 90/425/EWG ist der Grundsatz festgelegt, daß Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, bei denen der Handel die Gefahr einer Ausbreitung von Tierseuchen birgt, Veterinärkontrollen im Ursprungsland unterzogen werden müssen. Am 1. Januar 1993 sind die veterinärrechtlichen Kontrollen an den Binnengrenzen der Gemeinschaft abgeschafft worden. Es hat sich gezeigt, daß das durch die Richtlinie 90/425/EWG eingeführte System der Kontrollen im Ursprungsland Mängel aufweist. Noch vor Ablauf der in der Richtlinie 90/675/EWG vorgesehenen Übergangsmaßnahmen müsste ein Beschluß zur Verschärfung der Kontrollen im Ursprungsland erreicht werden - KOMMT ÜBEREIN, zur Gewährleistung der Überwachung der Verbringung von Tieren nach der Beseitigung der Grenzkontrollen - wobei er die Rolle und die Zuständigkeiten der amtlichen Dienste (insbesondere bezueglich der Kontrolle bei der Ausstellung der Bescheinigungen) erneut bestätigt - die vorhandenen Kontrolleinrichtungen zu ergänzen, um 1. alle Betriebe mit Bezug auf den höchstmöglichen Status einzustufen und den Inhabern der entsprechend ausgewiesenen Betriebe einen direkteren Zugang zum Handel zu gestatten;
2. eine enge Verknüpfung der Aspekte Tiergesundheit, Volksgesundheit sowie gesundheitliche und hygienische Qualität der betreffenden Erzeugnisse sicherzustellen; 3. sowohl die Handels- als auch die Einfuhrkontrollen für Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs zu verstärken, um betrügerische Handlungen zu verhindern; 4. den bestmöglichen Informationsaustausch zwischen allen Beteiligten zu gewährleisten; ERSUCHT die Kommission, vor dem 1. Juli 1994 geeignete Vorschläge vorzulegen und dabei insbesondere der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, - daß die Betriebe im Hinblick auf die Gewährleistung der Veterinärkontrollen gemäß Artikel 3 der Richtlinie 90/425/EWG einer amtlichen Überwachung unterstellt werden, - daß festgelegt wird, welche Verantwortung die am Handel und an der Aufrechterhaltung eines hohen tierseuchenrechtlichen Status interessierten Marktteilnehmer und die mit der Kontrolle und den Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Tierärzte jeweils zu tragen haben, - daß nach geeigneten Mitteln gesucht wird, mit denen sich eine wirksame veterinärrechtliche Überwachung der Betriebe und die Aufrechterhaltung ihres tierseuchenrechtlichen Status sicherstellen lassen, - daß es den Mitgliedstaaten überlassen bleibt, durch optimalen Einsatz ihres Veterinärpersonals die am besten geeigneten Mittel zur praktischen Umsetzung dieses Grundsatzes zu wählen;
KOMMT ÜBEREIN, alles daranzusetzen, um eine rasche Anwendung dieser Grundsätze im Rahmen der Änderung der Richtlinie 64/432/EWG zu ermöglichen.