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Sonderbericht Nr. 1/94 über die Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 2/92 des Hofes und Fortsetzung der Prüfung des Hofes in bezug auf Ausfuhrerstattungen an Großbetriebe zusammen mit den Antworten der Kommission

CELEX
31994Y0312(01)
Document type
REPORT_SPECIAL
Sector
Legislation
Date of document
1994-01-27
In force since
1994-01-27
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Sonderbericht Nr. 1/94 über die Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 2/92 des Hofes und Fortsetzung der Prüfung des Hofes in bezug auf Ausfuhrerstattungen an Großbetriebe zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 075 vom 12/03/1994 S. 0001 - 0016 SONDERBERICHT Nr. 1/94 über die Weiterverfolgung des Sonderberichts Nr. 2/92 des Hofes und Fortsetzung der Prüfung des Hofes in bezug auf Ausfuhrerstattungen an Großbetriebe zusammen mit den Antworten der Kommission (94/C 75/01) 0. EINLEITUNG 0.1. Der Sonderbericht Nr. 2/92(1) () über die Prüfung der an ausgewählte Großhändler im Sektor Milcherzeugnisse gezahlten Ausfuhrerstattungen beruhte auf Prüfungen, die im Zeitraum von Januar 1990 bis März 1991 durchgeführt wurden.

Die vorläufigen Prüfungsfeststellungen waren den betroffenen Mitgliedstaaten im Zeitraum von Juni 1990 bis April 1991 mitgeteilt worden. 0.2. Der Sonderbericht (Ziffer 3.2) enthielt 14 Prüfungsfeststellungen sowie folgenden Vermerk: "Der Hof wird diese Fälle im Auge behalten und der Entlastungsbehörde weitere Bemerkungen vorlegen, wenn ihm die von der Kommission und den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen nicht befriedigend erscheinen." Kapitel 1 bezieht sich auf die Weiterverfolgung dieses Sonderberichts durch die Kommission und die Mitgliedstaaten. 0.3. In ihrer Antwort zu Kapitel 1 dieses Berichts verlangt die Kommission vom Hof zusätzliche Angaben, obwohl der Hof ihr bereits alle sachdienlichen Informationen zur Verfügung gestellt hat.

Darüber hinaus ist der Hof bei spezifischen Anfragen seitens der Kommission stets bereit, jede mögliche Unterstützung zu gewähren. Die Kommission sollte freilich ihre Informationen auch auf der Ebene der Mitgliedstaaten einholen, wo sie am ehesten vollständig sein dürften. Der Hof ist über das Gesuch um nähere Angaben in diesem Stadium - drei Jahre, nachdem die Kommission auf die entsprechenden Sachverhalte aufmerksam gemacht wurde - erstaunt. 0.4. Die Schätzung der Kommission (Antwort zu Ziffer 3.1) bezueglich der Wiedereinziehungsquote in Höhe von 65,22 % beruht auf dem niedrigen Betrag, den die Kommission vorläufig als wiedereinziehbar betrachtet (610 189 ECU), und bezieht sich kaum auf die Gesamtsumme der betreffenden Ausfuhrerstattungen, die in der Grössenordnung von 5 Mio ECU liegt.

Durch die Tatsache, daß Gemeinschaftsmittel in dieser Höhe über einen so langen Zeitraum hinweg umstritten bleiben, werden die Schlußfolgerungen des Hofes in den Ziffern 1.27, 3.1, 3.2, 3.3 und 3.4 dieses Berichts bekräftigt. 0.5. Kapitel 2 enthält einen Bericht über die Arbeit des Hofes in Fortsetzung seiner Prüfung ausgewählter Empfänger von Ausfuhrerstattungen, wie in Ziffer 4.8 des Sonderberichts angekündigt. Ferner werden dort Fälle beschrieben, auf die der Hof bei seinen Prüfungen der Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89(2) () des Rates über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Prüfungen der EAGFL-Maßnahmen(3) () aufmerksam wurde.

0.6. Der Hof nimmt mit Erstaunen zur Kenntnis, daß die einzige Antwort der Kommission zu Kapitel 2, in dem die seit dem ursprünglichen Bericht aufgedeckten Probleme beschrieben sind, in einem allgemeinen Informationsgesuch besteht. Siehe Ziffer 0.3. 1. WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS Nr. 2/92 Weiterverfolgung spezifischer Prüfungsfeststellungen 1.1. Die Informationen in diesem Bericht sind in der gleichen Reihenfolge wie die Feststellungen im Sonderbericht Nr. 2/92 dargestellt und enthalten in den Überschriften Querverweise auf die entsprechenden Absätze in jenem Bericht. Fälschliche Bezeichnung eines Käses als Provolone - 3.1 a) 1.2.

Die Prüfungsfeststellung des Hofes in Irland, wonach dieser Käse in Ausfuhrerstattungsanträgen als Provolone bezeichnet wurde und dadurch für einen höheren Erstattungssatz als tatsächlich gerechtfertigt in Frage kam, beruhte auf drei Tatsachen: a)Der Käse wurde nicht unter der Handelsbezeichnung Provolone vermarktet. b)Gemäß den Qualitätskontrollen des Herstellers erfuellte der Käse im Hinblick auf den Wassergehalt die Ausfuhrerstattungskriterien für Provolone bei weitem nicht. c)Die Mindestanforderungen hinsichtlich des Fettgehalts in der Trockenmasse wurden bei weitem nicht erfuellt.

Nach Schätzungen des Hofes belief sich die Summe der zu Unrecht geleisteten Ausfuhrerstattungen auf rund 500 000 ECU. 1.3. Bezueglich der auf der Handelsbezeichnung beruhenden Einreihung in die Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen (Ziffer 1.2 Buchstabe a)) hat die Kommission dem Hof ihre Haltung nicht mitgeteilt. Hinsichtlich der Nichterfuellung der Kriterien bezueglich des Wassergehalts und des Fettgehalts in der Trockenmasse hat Irland nach Aufforderung seitens der Kommission einen Betrag in Höhe von 58 828,87 IRL£ (± 68 000 ECU) zurückgezahlt. Fälschlicherweise als Steppenkäse bezeichneter Edamer - 3.1 b) 1.4.

In diesem Fall wurde Edamer als Steppenkäse bezeichnet, um eine auf Steppenkäse lautende Vorausfestsetzungsbescheinigung ausnutzen zu können. Der betroffene Mitgliedstaat (Deutschland) verweigerte die Wiedereinziehung der geleisteten Ausfuhrerstattungen, doch da die beiden Käsesorten identisch sind, veranlasst die Kommission keine Verfolgung der Angelegenheit. Im Sonderbericht wurden die "überhöhten Erstattungsleistungen" mit rund 105 000 ECU beziffert, doch gemäß den Erkenntnissen, die der Hof nach der Veröffentlichung gewonnen hat, beläuft sich der fragliche Betrag auf rund 60 000 ECU.

Der Hof hat die Kommission ersucht, für diesen Käse endgültig eine einzige Tarifnummer einzuführen. Fälschlicherweise als Gouda bezeichneter Käse - 3.1 c) 1.5. In diesem Fall ging es um eine an einen Drittlandskunden verkaufte Sendung Käse für Verarbeitungszwecke. Für Käse dieser Art werden keine Ausfuhrerstattungen gewährt. Er wurde jedoch bei der Ausfuhr als Gouda deklariert, und somit wurden Erstattungen in Höhe von rund 30 000 ECU geleistet. 1.6. In seiner Antwort an den Hof vom 31. Juli 1991 ließ der betroffene Mitgliedstaat (Deutschland) seine Zustimmung zu den Feststellungen des Hofes erkennen, doch in seiner Antwort an die Kommission vom 19.

Oktober 1992 focht er den Standpunkt des Hofes an. Am 4. November 1992 forderte die Kommission Deutschland auf, die zu Unrecht gezahlte Summe wiedereinzuziehen und eine Sonderuntersuchung zur Ermittlung des Ausmasses ähnlicher Falschdeklarationen einzuleiten. Der Hof hat noch keine Mitteilung über das Ergebnis erhalten. Fälschlicherweise als halbfettes Milchpulver (HFMP) bezeichnetes Buttermilchpulver (BMP) - 3.1 d) 1.7. Die Tatsache, daß BMP fälschlicherweise als HFMP bezeichnet wurde und es dabei zur unrechtmässigen Zahlung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 1,15 Mio ECU kam, ist unbestritten.

1.8. Bezueglich eines Betrags in Höhe von 190 000 ECU forderte die Kommission einen der betroffenen Mitgliedstaaten (Irland) auf, die zu Unrecht gezahlten Erstattungen wiedereinzuziehen. Dementsprechend stellte Irland eine Wiedereinziehungsanordnung über 190 000 ECU zu Lasten des betreffenden Antragstellers aus. Dieser kam jedoch der Aufforderung nicht nach. Deshalb wurden gegen ihn rechtliche Schritte eingeleitet. 1.9. Bezueglich Ausfuhrerstattungen in Höhe von rund 1,0 Mio ECU suchte ein zweiter Mitgliedstaat (Niederlande) bei der Kommission um eine Lösung ohne negative finanzielle Konsequenzen für die betroffenen Parteien an.

Mit Schreiben vom 11. August 1992 antwortete die Kommission, sie könne eine solche Lösung nicht anbieten, erstens wegen Zweifeln an der Redlichkeit der Parteien bei der Einreichung der Ausfuhranmeldungen und zweitens wegen des Risikos der Ungleichbehandlung der Ausführer. In ihrer letzten Mitteilung an den Hof vom 9. Juni 1993 vertrat die Kommission jedoch die Auffassung, daß der entsprechende Satz auf beide Erzeugnisse hätte zur Anwendung kommen müssen. Nach Ansicht des Hofes galten für den fraglichen Zeitraum unterschiedliche Sätze. 1.10. Seit der Veröffentlichung des Sonderberichts Nr.

2/92 hat der Hof weitere Antragsteller von Ausfuhrerstattungen festgestellt, die BMP fälschlicherweise als HFMP bezeichneten. In den Niederlanden wurden weitere sieben Unternehmen aufgedeckt, die in einem Jahr möglicherweise überhöhte Erstattungen in Höhe von über 1,3 Mio ECU beantragten. In einem dritten Mitgliedstaat (Frankreich) prüfte der Hof eine weitere Firma, die in einem Jahr möglicherweise überhöhte Erstattungen in einer Gesamt- höhe von über 340 000 ECU beantragte. Die Angaben zu diesen Fällen wurden sowohl den betroffenen Mitgliedstaaten als auch der Kommission mitgeteilt.

Die französischen Behörden antworteten dem Hof am 30. Juni 1993, sie warteten die Entscheidung der Kommission ab, bevor sie die Wiedereinziehung der Beträge ins Auge fassten. Der Hof fordert die Kommission dringend auf, alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um diese Angelegenheit zu einem befriedigenden Abschluß zu bringen. Fälschlicherweise als Pulver ohne Molkezusatz deklariertes Magermilchpulver (MMP) - 3.1 e) 1.11. Eine von einem Unternehmen in Frankreich hergestellte Nahrungsmittelhilfelieferung war Gegenstand eines Ausfuhrerstattungsantrags von einem Unternehmen in Deutschland. Das MMP wurde zur Ausfuhr in 14 Lastkraftwagen geliefert, doch nur einer wurde von den Zollbehörden geprüft; dabei wurde auch eine Stichprobe zur Analyse entnommen.

Diese ergab, daß "nichtdeklarierte Molke zugesetzt" worden war, für die keine Ausfuhrerstattungen gezahlt werden. Die Analyseergebnisse wurden allerdings nicht auf die gesamte Sendung hochgerechnet, und ebensowenig wurde die Kommission unterrichtet, damit die Ausfuhrerstattungen und die Zahlungen für die Nahrungsmittelhilfe hätten berichtigt werden können. 1.12. Bei der Prüfung des Hofes ergaben sich Anhaltspunkte dafür, daß das MMP in einer Molkerei über einen Zeitraum von zehn Tagen hergestellt worden war und daß die Molkerei sogar die finanziellen Konsequenzen für den Erstattungsausfall infolge der Beimischung nichtdeklarierter Molke akzeptiert hatte.

Frankreich, Deutschland und die Kommission sind jedoch der Auffassung, daß die verfügbaren triftigen Beweise keine Hochrechnung der Analyseergebnisse auf die Ladung der 13 nicht geprüften Lastkraftwagen gestatten. Der Hof teilt diese Auffassung nicht. Im Sonderbericht Nr. 2/92 wurden die in diesem Zusammenhang zuviel geleisteten Zahlungen auf rund 500 000 ECU geschätzt. Cheddar, der nicht den vorgeschriebenen Mindestfettgehalt in der Trockenmasse aufwies - 3.1 f) 1.13. Die Kommission hat die Wiedereinziehung in diesem Zusammenhang zu Unrecht geleisteter Zahlungen verlangt, und der betroffene Mitgliedstaat (Irland) hat dem zugestimmt.

Der Hof ist von der Kommission nicht über die entsprechenden Beträge unterrichtet worden, doch nach seinen Schätzungen belaufen sie sich auf rund 40 000 ECU. Maximaler Wassergehalt bei Cheddar - 3.1 g) 1.14. Da weder im Gemeinsamen Zolltarif noch in der Nomenklatur der landwirtschaftlichen Erzeugnisse für Ausfuhrerstattungen ein spezifischer Hoechstsatz für den Wassergehalt bei Cheddar genannt ist, legen die Mitgliedstaaten die Vorschriften unterschiedlich aus. Der Hof hat die Kommission aufgefordert, dafür zu sorgen, daß alle Mitgliedstaaten die Vorschriften gleich auslegen. Die Kommission prüft die Angelegenheit in einem breiteren Zusammenhang.

Der Hof hat die Kommission aufgefordert, ihn auf dem laufenden zu halten. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestfettgehalts bei Vollmilchpulver (VMP) - 3.1 h) 1.15. Der betroffene Mitgliedstaat (Irland) ist mit den Prüfungsfeststellungen des Hofes nicht einverstanden. Im Dezember 1992 teilte die Kommission dem Hof mit, sie setze ihre Nachforschungen fort, doch der Hof hat noch keine Informationen über das Ergebnis der Weiterverfolgung erhalten. Käse, der bei der Ankunft in Polen für den menschlichen Verzehr ungeeignet war - 3.1 i) i) 1.16. Der betroffene Mitgliedstaat (Deutschland) hat von der Gesamtsumme in Höhe von 450 000 ECU, die der Hof für wiedereinziehbar befand, rund 330 000 ECU wiedereingezogen.

Der Restbetrag in Höhe von 120 000 ECU bezieht sich auf Käse, bei dem ein unzulässig hoher Nitratgehalt vermutet wird. Käse, der wegen Nichterfuellung der Gesundheitsvorschriften von den USA zurückgewiesen und gegen Zahlung von Ausfuhrerstattungen aus der EG reexportiert wurde - 3.1 i) ii) 1.17. Die Behörden in dem Mitgliedstaat, in dem der Käse hergestellt wurde und aus dem er ursprünglich ausgeführt wurde (Irland), untersuchten Stichproben des zurückgewiesenen Käses und bestätigten die Ergebnisse der von den amerikanischen Zollbehörden durchgeführten Analysen. Die entsprechenden Ausfuhrerstattungen wurden zurückgezahlt.

Die Behörden in den Niederlanden und in Dänemark, wo bei der Wiederausfuhr des Käses erneut Ausfuhrerstattungen beantragt wurden, ließen jedoch gegenüber der Kommission verlauten, die von den amerikanischen Zollbörden vorgenommenen Analysen seien für sie nicht verbindlich. Darüber hinaus prüfte einer dieser Mitgliedstaaten (Niederlande) im November 1992 noch immer, ob der zurückgewiesene Käse tatsächlich reexportiert wurde, obwohl ihm bereits im Juli 1990 das entsprechende Beweismaterial des Hofes zugeleitet worden war. Die Behörden im vierten beteiligten Mitgliedstaat (Vereinigtes Königreich) waren im Juni 1993 noch immer dabei, den Fall zu prüfen.

Die Kommission wartet das Ergebnis dieser Nachforschungen ab, bevor sie dazu Stellung bezieht. Die Höhe der in diesem Zusammenhang möglicherweise angefallenen Erstattungen wurde auf rund 150 000 ECU geschätzt. Lieferung für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Butter nach Ägypten - 3.1 i) iii) 1.18. In 1 700 Fällen wurde Butter auf dem Versandweg gemäß dem Schadensfeststellungsbericht der Versicherung "vollständig und schwerwiegend beschädigt". Die schadhafte Ware wurde zum Teil vernichtet und zum Teil - da für den menschlichen Verzehr ungeeignet - für industrielle Zwecke verkauft.

Im Juni und Juli 1990 leitete der Hof den betroffenen Mitgliedstaaten (Irland und Niederlande) Kopien des Schadensfeststellungsberichts zu. Obwohl der Spediteur den Schaden bestätigt und die Versicherung eine Entschädigung gezahlt hatte, behauptete der betroffene Mitgliedstaat, in dem die Ausfuhrerstattungen gezahlt worden waren (Niederlande), in einem Schreiben vom 16. April 1993 an den Hof, es lägen keine schlüssigen Beweise dafür vor, daß es zu einer Minderlieferung an für den menschlichen Verzehr geeigneter Butter gekommen sei. Die betreffenden Ausfuhrerstattungen belaufen sich auf insgesamt rund 90 000 ECU.

1.19. Dieser Fall war lediglich einer von vielen, bei denen der Hof bei der Prüfung von Versicherungsansprüchen und Gutschriften feststellte, daß Waren nicht gemäß Artikel 5 der Kommissionsverordnung (EWG) Nr. 3665/87(4) () auf den Markt eines Nichtmitgliedstaates gelangt waren - beispielsweise wegen einer Minderlieferung - oder sich als für den menschlichen Verzehr ungeeignet herausstellten, was den Voraussetzungen für die Erstattung nach Artikel 13 der genannten Verordnung widerspricht. Der Hof hat die betroffenen Mitgliedstaaten (Irland und Deutschland) aufgefordert, das vollständige Ausmaß dieser Fälle zu ermitteln.

1.20. Irland bezifferte die auf seine eigene Zahlstelle sowie die Zahlstellen in Deutschland, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich entfallenen Beträge für ein Unternehmen auf 436 000 ECU, doch die wiedereingezogenen Beträge belaufen sich auf lediglich 12 189 ECU. Die Niederlande verweigerten die Wiedereinziehung in allen festgestellten Fällen. Deutschland führt noch Diskussionen mit der Kommission zur Klärung der Rechtslage. Die Kommission hat sich bisher nicht zum Standpunkt des Vereinigten Königreichs in seiner Antwort an den Hof geäussert. 1.21. In ihrem ersten Folgebericht vertrat die Kommission den Standpunkt, daß die Erstattung in Fällen, in denen sie nach Bestimmungsort differenziert war, in voller Höhe wiedereinzuziehen sei; in ihrem zweiten Bericht verfolgte sie jedoch einen anderen Ansatz.

Dort ließ sie verlauten, sie habe eine eingehende Untersuchung des allgemeinen Grundsatzes unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Ziele der Ausfuhrerstattungen und der Risiken für die Ausführer eingeleitet. In der Tat bezog sich in den obengenannten Fällen die Versicherungssumme bei beiden Unternehmen auf den Warenwert einschließlich der Ausfuhrerstattungen. Käse, der vor dem Herstellungsdatum als unter zollamtliche Kontrolle gestellt gemeldet wurde - 3.1 j) 1.22. Die Bemerkungen des Hofes wurden nicht bestritten, doch der betroffene Mitgliedstaat (Irland) begnügte sich mit der Feststellung, daß es sich um ein echtes Mißverständnis handelte und keinerlei Betrugsabsicht bestand und die Gesamtmenge des angemeldeten Käses ausgeführt wurde.

Die Kommission schlägt keine weiteren Maßnahmen vor, weil dem Händler kein finanzieller Vorteil erwachsen ist. In der Gewichtsangabe für die Zwecke der Ausfuhrerstattung enthaltene Plastikverpackung - 3.1 k) 1.23. In seiner Antwort vom 31. Juli 1991 auf das Prüfungsschreiben stimmte der betroffene Mitgliedstaat (Deutschland) den Prüfungsfeststellungen zu. In einer späteren Mitteilung an die Kommission behaupteten die deutschen Behörden, die Verpackung sei gemäß dem Auslegungsvermerk der Kommission als Teil des Nettogewichts zu betrachten. Da es sich bei der Verpackung um einen strapazierfähigen Plastikbeutel und nicht um eine auf der Käseoberfläche haftende Folie handelte, verlangte die Kommission die Wiedereinziehung des entsprechenden Betrags in Höhe von 40 000 ECU.

Unrechtmässige Verwendung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung, die im Rahmen einer Drittlandsausschreibung ausgestellt worden war - 3.1 l) 1.24. Die vom Hof dargelegten Tatsachen wurden nicht bestritten. Der Mitgliedstaat, in dem die Vorausfestsetzungsbescheinigung ausgestellt wurde (Frankreich), hat jedoch jede Verantwortung für die fragliche Ausfuhr abgelehnt. Der Mitgliedstaat, in dem die Zahlung getätigt wurde (Deutschland), behauptet in seinem Schreiben vom 12. Oktober 1992, die Feststellungen des Hofes in anderen Mitgliedstaaten, die deren Behörden nicht nachprüfen können, stellten keine hinreichende Rechtfertigung für die Aufforderung ihrer Ausführer zur Wiedereinziehung von Ausfuhrerstattungen dar.

Zunächst forderte die Kommission Deutschland zur Wiedereinziehung des zu Unrecht gezahlten Betrags in Höhe von rund 2 Mio ECU auf unter Hinweis darauf, daß "in der Bescheinigung ausdrücklich und unmißverständlich die alleinigen Voraussetzungen für ihre Verwendung genannt" sind. Später änderte die Kommission ihre Meinung und begründete ihre neue Haltung mit zwei Argumenten: erstens, daß die Antragsteller von Ausfuhrerstattungen, die diese Bescheinigung in gutem Glauben verwendet haben, vier bis fünf Jahre nach dem Geschäftsvorgang mit dem Problem der Rückzahlung konfrontiert werden, und zweitens, daß der Fall die Schwierigkeiten bei der Einleitung von Wiedereinziehungsmaßnahmen veranschaulicht, wenn die beteiligten Unternehmen ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten haben.

Mit Schreiben vom 20. August 1993 an die deutschen Behörden zog die Kommission ihre Aufforderung zur Wiedereinziehung der betreffenden Beträge zurück. 1.25. Diese Argumente sind nicht als triftige Gründe für die Nichteinziehung anzusehen. Darüber hinaus erklärten die Antragsteller von Ausfuhrerstattungen bei der Antragstellung, daß die fraglichen Sendungen im Rahmen der in der Vorausfestsetzungsbescheinigung genannten Ausschreibung geliefert wurden. Diese Bescheinigung legten sie auch zum Zeitpunkt der Ausfuhr den nationalen Behörden in Kenntnis der Tatsache vor, daß sie sich nicht im Besitz eines Vertrags im Rahmen dieser Ausschreibung befanden.

1.26. Bei einer anderen Prüfung deckte der Hof einen weiteren Fall der unrechtmässigen Verwendung einer auf dasselbe Unternehmen ausgestellten Bescheinigung auf; die beteiligten Mitgliedstaaten waren Frankreich und das Vereinigte Königreich. Die betreffenden Erstattungen beliefen sich auf 238 000 ECU. Dieser Fall wurde der Kommission am 21. Oktober 1992 zur Kenntnis gebracht. Schlußfolgerung 1.27. Sämtliche Bemerkungen im Sonderbericht Nr. 2/92, die sich aus der Prüfung von zwei Unternehmen ergaben, wurden den betroffenen Mitgliedstaaten in bezug auf das erste Unternehmen im Juni und Juli 1990 bzw. in bezug auf das zweite Unternehmen im April 1991 mitgeteilt.

Die Kommission wurde am 16. Oktober 1991 unterrichtet. Es ist besorgniserregend, daß zu so vielen Feststellungen, die der Kommission und den Mitgliedstaaten vor bis zu drei Jahren zur Kenntnis gebracht wurden, eine Klärung bzw. Abhilfe noch immer aussteht. Gemäß den dem Hof vorliegenden Angaben sind bisher lediglich 7 % des Betrags, den der Hof im Sonderbericht Nr. 2/92 für wiedereinziehbar befand, wiedereingezogen worden. 2. FORTSETZUNG DER PRÜFUNG DES HOFES IN BEZUG AUF AUSFUHRERSTATTUNGEN AN GROSSBETRIEBE Allgemeines 2.1. Im Sonderbericht Nr. 2/93 gab der Hof seine Absicht bekannt, seine Prüfung ausgewählter Empfänger von Ausfuhrerstattungen fortzusetzen.

Seit dem Abschluß der Prüfungen, die zu jenem Bericht führten, hat der Hof die Prüfung von Erstattungsempfängern fortgesetzt und auch die Rolle der Kommission und der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 über die von den Mitgliedstaaten vorzunehmenden Prüfungen der EAGFL-Maßnahmen untersucht. Die Feststellungen aus den noch andauernden Prüfungen von Erstattungsempfängern sind in den nachstehenden Abschnitten dargelegt. Tarifliche Einreihung Maximaler Wassergehalt 2.2. Im Zeitraum 1990/1991 wurde von den französischen Behörden bei einem Herstellerunternehmen für bestimmte Markenkäse eine Prüfung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

4045/89 vorgenommen. In dem vom Hof untersuchten Prüfungsbericht war die Rede von einer Laboranalyse seitens der Zollbehörden in bezug auf eine der Käsesorten. Der bei der Ausfuhr als St. Paulin angemeldete Käse wurde vom Zollabor unter der in der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen für "sonstige Käsesorten" ohne Markenbezeichnung vorgesehenen Tarifnummer eingereiht, weil er nicht mit der Definition für St. Paulin nach französischem Recht übereinstimmte. 2.3. Für die Tarifnummer für "sonstige Käsesorten" und die Tarifnummer für St. Paulin gelten zwar die gleichen Erstattungssätze, doch es besteht ein erheblicher Unterschied hinsichtlich des maximal zulässigen Wassergehalts, der in Gewichtsanteilen an der Nichtfettmasse berechnet wird.

Für St. Paulin können keine Ausfuhrerstattungen gewährt werden, wenn der Wassergehalt 72 % übersteigt, während die Grenze bei Käse ohne Markennamen mit 62 % deutlich strenger ausfällt. 2.4. Die französischen Zollbehörden ignorierten die Feststellungen des Zollabors unter Hinweis darauf, daß die Laborergebnisse auf einem französischen Rechtstext ohne Verweis auf EG-Recht basierten. 2.5. Die französischen Behörden hielten dieses Argument in einer Antwort auf die Anfrage des Hofes aufrecht. Einen ähnlichen Standpunkt beziehen sie bei anderen Markenkäsen, die der Hof bei einer Prüfung der Umsetzung der Verordnung (EWG) Nr.

4045/89 behandelte. Das Volumen der betreffenden Ausfuhrerstattungen beläuft sich im EAGFL-Wirtschaftsjahr 1991 auf rund 1,1 Mio ECU. Falsch eingereihtes Milchgemisch 2.6. Die Verwendung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen ist auf Erzeugnisse beschränkt, die der Beschreibung nach der Kombinierten Nomenklatur (KN) und dem dort definierten Kode der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen entsprechen. 2.7. Im Zeitraum von Juni bis September 1990 meldete ein Antragsteller von Ausfuhrerstattungen in den Niederlanden ein Milcherzeugnis aus 71,5 % Vollmilchpulver (VMP), 9 % Laktose, 18,5 % Molkepulver und 1 % Zucker zur Ausfuhr in die ehemalige DDR unter einer Tarifnummer innerhalb des Kodes 0402 der Nomenklatur für Ausfuhrerstattungen an, die für Vollfettmilch oder teil- bzw. vollentrahmte Milch gilt.

Das Erzeugnis hätte jedoch unter den Kode 0404 eingereiht werden müssen, da es sich um eine Mischung aus natürlichen Milchbestandteilen handelte. 2.8. Für das fragliche Milcherzeugnis wurden Ausfuhrerstattungen aufgrund einer Vorausfestsetzungsbescheinigung für unter den Kode 0402 fallende Erzeugnisse gezahlt. Die betreffenden Erstattungen beliefen sich auf 260 000 ECU. Da die Vorausfestsetzungsbescheinigung für unter den Kode 0404 fallende Erzeugnisse nicht gültig war, erfolgte die Ausfuhr ohne Abdeckung durch eine Vorausfestsetzungsbescheinigung. Darüber hinaus durften ohnehin im betreffenden Zeitraum für Ausfuhren in die ehemalige DDR ohne eine gültige Vorausfestsetzungsbescheinigung keine Erstattungen geleistet werden.

Dementsprechend sollten die gezahlten Erstattungen wiedereingezogen werden. Unbefriedigende Weiterverfolgung von Berichten der Zollabors durch die Behörden der Mitgliedstaaten 2.9. Bei der Untersuchung von Prüfberichten im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 in Dänemark stellte der Hof fest, daß in einigen Fällen Analysen der Zollabors in bezug auf Feta und Mozzarella nicht zufriedenstellend weiterverfolgt worden waren. Die Analysen hatten ergeben, daß bei diesen Käsesorten der maximale Wassergehalt als Prozentanteil an der fettfreien Masse über dem zulässigen Maß lag und die Käse somit für Ausfuhrerstattungen nicht in Frage kamen.

Die für die fraglichen Sendungen gezahlten Erstattungen wurden wiedereingezogen, doch es wurde kein Versuch unternommen, zu ermitteln, ob das Problem sich tatsächlich auf diese Sendungen beschränkte. 2.10. Bei der Prüfung des Hofes in einem der Erzeugerbetriebe für die fraglichen Käsesorten wurden weitere Fälle aufgedeckt, in denen die Bestimmungen bezueglich des Wassergehalts in der fettfreien Masse nicht erfuellt waren, sowie Fälle, in denen der Mindestfettgehalt in der Trockenmasse nicht erreicht wurde. Dies ging aus den Laboranalysen im Rahmen der Qualitätskontrolle des Herstellers selbst sowie aus von unabhängigen Stellen vorgenommenen Analysen hervor.

Dabei wurde auch deutlich, daß dieses Problem sich nicht auf den betreffenden Hersteller beschränkte. Am 23. März 1993 forderte der Hof Dänemark auf, die zuviel geleisteten Erstattungen zu beziffern, und regte die Wiedereinziehung des betreffenden Betrags an. Diese Information ist bisher nicht eingegangen. Aschegehalt (Verunreinigungen) von Mehl 2.11. Bei Mehl, dessen Aschegehalt der Anmeldung zufolge unter 600 mg/100 g lag, wurde bei der Analyse seitens eines deutschen Zollabors festgestellt, daß der Aschegehalt über dieser Obergrenze lag und folglich ein niedrigerer Erstattungssatz hätte angewandt werden müssen.

Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes war nicht nur kein Versuch unternommen worden, das vollständige Ausmaß von Anomalien dieser Art zu ermitteln, sondern es waren auch keine Berichtigungen in bezug auf die aufgrund der bis dahin bekannten Anomalien zuviel gezahlten Erstattungen vorgenommen worden. Auf die Aufforderung des Hofes hin hat Deutschland die betreffenden Erstattungen mittlerweile auf rund 410 000 ECU beziffert und nimmt derzeit die notwendigen Berichtigungen bezueglich der Erstattungen vor. Als nicht gerieben deklarierter geriebener Käse 2.12. Der Erstattungssatz für geriebenen Pecorino zur Ausfuhr in die USA betrug rund 40 % des Erstattungssatzes für die nicht geriebene Sorte.

Bei der Prüfung der Einfuhranmeldungen für die USA durch den Hof zeigte sich, daß in einigen Fällen Teile der für die Zwecke der Ausfuhrerstattung in Italien angemeldeten Sendungen, die auf nicht geriebenen Käse lauteten, in den Einfuhranmeldungen für die USA als gerieben ausgewiesen waren. Der amerikanische Einfuhrzollsatz für geriebenen Käse betrug 15 % gegenüber 9 % für ganze Käse. Deshalb war es nicht im Interesse der Einführers, ganze Käse als gerieben anzumelden. Bei den Ausfuhrkontrollen in Italien waren diese Diskrepanzen nicht aufgedeckt worden. 2.13. Der Hof unterrichtete die italienischen Behörden.

Daraufhin wurden wegen der mutmaßlichen betrügerischen Falschdeklaration von geriebenem Käse als nicht gerieben rechtliche Schritte eingeleitet. Die betreffenden Ausfuhrerstattungen beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von über 1 Mio ECU. Das Gericht wies die Klage u. a. mit der Begründung ab, daß der amerikanische Einfuhrkode zwar nicht für ganze Käse, aber sowohl für geriebenen Käse als auch für Käsesegmente gelten könne. In seiner Schlußfolgerung ließ es verlauten, daß, selbst wenn Ausfuhrerstattungen in Höhe von 100 000 ECU zu Unrecht beantragt wurden, da der amerikanische Einfuhrkode mit der Bezeichnung "geriebener Käse" versehen war, der fragliche Betrag für eine Wertung als erschwerender Umstand nicht ausreichen würde und somit nicht von der Amnestie nach nationalem Recht ausgeschlossen wäre.

Gesunde und marktübliche Qualität Nicht marktfähiger verarbeiteter Käse 2.14. Bei einer Prüfung im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 in Frankreich wurde ein Fall aufgedeckt, in dem Ausfuhrerstattungen in Höhe von 126 000 ECU für 76 Tonnen verarbeiteten Käse gezahlt wurden, der sich bei der Ankunft in Saudi-Arabien als ungenießbar herausstellte. Nach einer Qualitätskontrolle durch den Hersteller wurde festgestellt, daß der Schaden aus dem Herstellungsverfahren herrührte. Die Ware wurde vom Markt genommen und vernichtet. Die französischen Behörden beschlossen jedoch, die Ausfuhrerstattungen nicht wiedereinzuziehen, und begründeten in ihrer Antwort auf die Anfrage des Hofes ihre Entscheidung damit, daß am Ausfuhrort keine Hinweise darauf vorlagen, daß die Ware nicht von gesunder und marktüblicher Qualität war.

Für den menschlichen Verzehr ungeeignetes Vollmilchpulver (VMP) 2.15. Bei einer Prüfung des Hofes wurde ein Fall festgestellt, in dem 85 Tonnen VMP aus dem Vereinigten Königreich ausgeführt und von den Gesundheitsbehörden in dem betreffenden Drittland vernichtet wurden, weil die Ware für den menschlichen Verzehr ungeeignet war. Eine Untersuchung des Ausführers ergab, daß die Dosen bei der Herstellung unzureichend verschlossen worden waren. Die britischen Behörden behaupten jedoch, sie haben keine Anhaltspunkte dafür finden können, daß die Ware zum Zeitpunkt der Ausfuhr nicht von gesunder und marktüblicher Qualität war.

Die betreffenden Ausfuhrerstattungen belaufen sich auf rund 120 000 ECU. 2.16. Ähnliche Fälle, in denen es um Anträge auf Ausfuhrerstattungen ein und derselben Firma in Deutschland, Dänemark, Frankreich, den Niederlanden und im Vereinigten Königreich geht, sind im Sonderbericht Nr. 7/93 zu finden. In allen Fällen hat der jeweilige Mitgliedstaat die Wiedereinziehung mit ähnlichen Rechtfertigungen verweigert. Für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Käse 2.17. Der folgende Fall wurde vom Hof bei der Prüfung eines anderen Unternehmens aufgedeckt. Mehrere Sendungen Mozzarella, der im Zeitraum von August bis Oktober 1991 hergestellt worden war, wurden vom Käufer in Japan wegen überhöhten Nitratgehalts und Verunreinigung durch Fremdkörper zurückgewiesen.

Der fragliche Käse wurde nach Dänemark zurückgesandt und ohne eine weitere Beantragung von Ausfuhrerstattungen ersetzt. Der zurückgesandte Käse wurde jedoch anschließend unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen nach Jordanien ausgeführt. Das dortige Gesundheitsministerium befand den Käse aufgrund mikrobiologischer und chemischer Analysen für für den menschlichen Verzehr ungeeignet. Der Käse wurde erneut nach Dänemark zurückgesandt und - ohne Rückzahlung der Ausfuhrerstattungen - in ein Zollager verbracht, wo er bei der Prüfung des Hofes im Jahre 1993 gefunden wurde. Weitere Analysen, die die dänischen Behörden auf Ersuchen des Hofes durchführten, bestätigten, daß der Käse für den menschlichen Verzehr ungeeignet war.

Aufgrund der Feststellungen des Hofes wurden Ausfuhrerstattungen in Höhe von 37 000 ECU wiedereingezogen. Vermarktung von Waren auf Drittlandsmärkten Falsche Ursprungsnachweise und sonstige Unregelmässigkeiten 2.18. Die irischen Zollbehörden wurden von der Nachricht alarmiert, daß zwei zur Ausfuhr nach Zypern unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen bestimmte Container mit einem butterhaltigen Brotaufstrich in Wirklichkeit auf die Abfertigung für Griechenland warteten. Bei der anschließenden Untersuchung der Zollbehörden in bezug auf diese und andere Sendungen wurde festgestellt, daß a)für drei für den Libanon bestimmte Container mit dem Aufstrich falsche Ankunftsnachweise vorgelegt worden waren, denn in Wirklichkeit war eine Containerladung vernichtet worden, und die anderen beiden Ladungen befanden sich mehr als 12 Monate nach der Ausfuhr noch immer im Container im Hafen von Haifa, Israel; b)die ausgeführte Gesamtmenge um rund 26 Tonnen über der zugrunde gelegten Ankaufsmenge lag; c)die betreffende Ware von minderwertiger Qualität war, denn es handelte sich um Retouren aus dem Handel oder um Ware, bei der das vom Hersteller empfohlene Verkaufsdatum überschritten war; d)es Anhaltspunkte dafür gab, daß der Kunde nur für eine Containerladung bezahlt hatte.

2.19. Darüber hinaus verschafften die Geschäfte dem Händler aus wirtschaftlicher Sicht einen angemessenen Gewinn, ohne daß der Kunde irgendwelche Zahlungen leistete, denn die Kosten beliefen sich auf 500 bis 600 ECU pro Tonne, und die Ausfuhrerstattungen lagen grösstenteils um 800 bis 900 ECU pro Tonne. 2.20. Die irischen Behörden beschlossen, die Ausfuhrerstattungen für die Mengen in Zusammenhang mit den in Ziffer 2.18 Buchstaben a) und b) erwähnten Sachverhalten wiedereinzuziehen und weitere Informationen zu einer Sendung einzuholen, bei der Zweifel bezueglich der Qualität bestanden.

Für die übrigen Sendungen wurden keine Maßnahmen vorgeschlagen, obwohl es keine Nachweise dafür gab, daß die Ware auf den Markt eines Drittlands gelangt war. Auf Rückfragen des Hofes bezueglich der letzteren Entscheidung antwortete Irland, die Abweisung des Erstattungsanspruchs sei nicht haltbar, denn a)der Anspruch auf Ausfuhrerstattungen hänge nicht davon ab, daß der Verkäufer für die Ware eine Zahlung erhält; b)die Firma könne durchaus behaupten, sie berechne die Ware nicht, weil sie versuche, Märkte für künftige Geschäfte zu erschließen. Butter, die nicht auf einen Drittlandsmarkt gelangt war 2.21.

Am 15. August 1990 wurde eine Sendung von 2 000 Tonnen Butter aus den Niederlanden unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 4 Mio ECU in die ehemalige DDR versandt. Am 17. August 1990 wurde die Sendung von der Zollstelle in Wismar in der ehemaligen DDR abgefertigt, doch anschließend wurde die Butter sofort in fünf Kühllager in Westdeutschland verbracht. Die niederländische Zollfahndung wurde von ihren deutschen Amtskollegen alarmiert, und bei einer Untersuchung in beiden Ländern bestätigte sich, daß sich die Butter in den westdeutschen Kühllagern befand. 2.22. Am 23. Juli 1992 leitete die Zahlstelle in den Niederlanden, die Berichte von ihrem Betrugsfahndungsdienst erhalten und die Kommission kontaktiert hatte, Maßnahmen zur Wiedereinziehung der Ausfuhrerstattungen für 1 100 Tonnen ein, die dem Teil der Sendung entsprachen, für die die Sicherheit nicht freigegeben worden war.

Der Ausführer erhob Klage beim niederländischen Handelsgericht. Zum Zeitpunkt der Prüfung des Hofes hatten die niederländischen Behörden noch nichts in bezug auf die beiden Anträge für die übrigen 900 Tonnen unternommen, für die die Sicherheiten freigegeben worden waren. 2.23. Der Hof war über die unzulänglichen Wiedereinziehungsmaßnahmen zu diesen beiden Anträgen besorgt und leitete Untersuchungen zur Ermittlung der endgültigen Veräusserung der fraglichen Butter ein, die sich den Berichten der deutschen Behörden zum Abschluß ihrer Untersuchung zufolge noch immer in den westdeutschen Kühllagern befand.

Die Nachforschungen des Hofes ergaben, daß a)343 Tonnen direkt an Einzelhandelsverkaufsstellen in Westdeutschland verkauft worden waren; b)162 Tonnen an einen Händler in Frankreich verkauft worden waren; c)1 197 Tonnen an deutsche Händler oder Verarbei- tungsbetriebe verkauft worden waren; d)100 Tonnen an einen deutschen Händler verkauft worden waren, der die Sendung an die russischen Streitkräfte in Deutschland weiterverkauft und bei dem Handelsvorgang Ausfuhrerstattungen in Höhe von 213 000 ECU erhalten hatte, wobei für die Butter zum zweiten Mal Ausfuhrerstattungen geleistet wurden; e)199 Tonnen an eine deutsche Butterfabrik verkauft worden waren, die ebenfalls Ausfuhrerstattungen für den Export von Butteroil beantragte.

2.24. Zum Zeitpunkt der Abfassung dieses Berichts sind die Ausfuhrerstattungen in einer Gesamthöhe von rund 4 Mio ECU noch nicht wiedereingezogen worden. Der Rechtsstreit über die in Ziffer 2.22 genannten 1 100 Tonnen (rund 2,2 Mio ECU) ist jedoch noch immer anhängig. Warenursprung Einfuhr von Käse aus der Schweiz 2.25. Ende 1992 erhielt der Hof Informationen, wonach Emmentaler aus der Schweiz zu einem fälschlicherweise überhöhten Rechnungspreis entsprechend dem GATT-Mindestpreis in einen Mitgliedstaat eingeführt wurde, damit der ermässigte Einfuhrabschöpfungssatz in Höhe von 9,07 ECU pro 100 kg anstatt des angemessenen Satzes von 172,1 ECU pro 100 kg zur Anwendung kam.

Derselbe Käse wurde nach Beseitigung aller Hinweise auf den Schweizer Ursprung unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen in Höhe von 159 ECU pro 100 kg reexportiert. 2.26. Bei der Prüfung der Handelsstatistiken seitens des Hofes bestätigte sich ein ungewöhnlicher Anstieg der Ausfuhren von Emmentaler aus der Schweiz, wobei die Gesamtmenge in dem fraglichen Zeitraum einen Überschuß von 2 000 Tonnen aufwies. Bei der Prüfung der Einfuhrunterlagen bestätigte sich die Identität eines mutmaßlich beteiligten Einführers und entstand ein entsprechender Verdacht in bezug auf weitere Einführer.

Einzelheiten zu den verdächtigen Vorgängen wurden vom Hof zur Einleitung geeigneter Maßnahmen direkt an die Zollfahndungsbehörden des Einfuhrmitgliedstaates weitergeleitet. 2.27. Bei deren Nachforschungen bestätigte sich, daß der Warenwert zur Umgehung der Einfuhrabschöpfungen falsch deklariert worden war. Der Rechnungswert der Waren wurde später durch einen dem Zoll nicht gemeldeten Werberabatt vermindert. 2.28. Nachforschungen bezueglich einer möglichen Wiederausfuhr des Käses unter Gewährung von Ausfuhrerstattungen bei Beteiligung anderer Mitgliedstaaten dauern an; ebenso wird weiterhin geprüft, inwieweit die Möglichkeit besteht, daß ähnliche Praktiken in zwei weiteren Mitgliedstaaten vorkommen.

Deshalb werden die Namen der betroffenen Mitgliedstaaten in diesem Bericht nicht preisgegeben. Verpflichtungen der Mitgliedstaaten 2.29. Während die meisten Mitgliedstaaten bei der Prüfung der Ausfuhrerstattungen mit dem Hof zusammengearbeitet haben, konnte der Hof seine Untersuchungen in Frankreich nicht in ähnlicher Weise wie in den übrigen Mitgliedstaaten durchführen. Bis vor kurzer Zeit behauptete Frankreich, es sei aufgrund nationaler Rechtsvorschriften nicht dazu befugt, dem Hof auf Magnetband die Zulassungsnummern und die Namen der Empfänger von Ausfuhrerstattungen zu überlassen. Frankreich behauptet noch immer, es könne in Ermangelung einer spezifischen Bestimmung in der Verordnung (EWG) Nr.

4045/89 des Rates nicht dazu angehalten werden, Kopien von Berichten über die im Rahmen dieser Verordnung vorgenommenen Prüfungen vorzulegen. Probleme sind dem Hof ebenfalls bei der Wahrnehmung seines Rechts auf Prüfung der Empfänger von Ausfuhrerstattungen in Frankreich entstanden. 2.30. Wie im Sonderbericht Nr. 2/92 dargelegt, wurde durch die Tatsache, daß Frankreich seine Verpflichtungen zur Erleichterung der Prüfungen des Hofes nicht erfuellte, die zufriedenstellende Durchführung der Prüfungen nicht nur in Frankreich, sondern - angesichts des transnationalen Charakters der Ausfuhrerstattungsregelung - auch in anderen Mitgliedstaaten beeinträchtigt.

2.31. Unbeschadet der Ansicht des Hofes, wonach sein Recht auf Prüfung und Berichterstattung in bezug auf alle Einnahmen und Ausgaben der Gemeinschaft nicht durch nationale Rechtsvorschriften eingeschränkt werden kann, hat er seine Beratungen mit den französischen Behörden in der Hoffnung auf Überwindung ihrer Einwände fortgesetzt. Dabei wurden zwar gewisse Fortschritte erzielt, doch zu allen Schwierigkeiten sind noch Lösungen für die praktische Umsetzung zu vereinbaren. Damit der Hof bei seiner Prüfungstätigkeit in allen Mitgliedstaaten die gleichen Zugangsbedingungen vorfindet, hofft er, daß die französischen Behörden in den Bereichen, in denen Aufzeichnungen über Gemeinschaftseinnahmen und -ausgaben in Frankreich geführt werden, sämtliche Hindernisse für die Arbeit des Hofes ausräumen werden.

3. SCHLUSSFOLGERUNG 3.1. Die sowohl von der Kommission als auch von den Mitgliedstaaten zur Wiedereinziehung zu Unrecht ausgezahlter EAGFL-Mittel getroffenen Maßnahmen werden nicht mit der zur Wiedereinziehung dieser Mittel mit geringstmöglicher Verzögerung notwendigen Rigorosität und dem erforderlichen Nachdruck verfolgt. Zur Überwindung der offensichtlichen Lethargie der nationalen Behörden in bezug auf die Wiedereinziehung und der Weigerung der Empfänger unrechtmässiger Zahlungen, diese zurückzuerstatten, sollten Strafzinsen für alle geschuldeten Beträge vom Zeitpunkt der unrechtmässigen Zahlung bis zur endgültigen Wiedereinziehung durch die Kommission eingeführt werden, wie dies bei den Zusatzabgaben im Rahmen der Verordnung (EWG) Nr.

536/93 der Kommission vom 9. März 1993(5) () der Fall ist. 3.2. Die Mitgliedstaaten verfolgen bei der Überwachung der EAGFL-Ausgaben tendenziell einen minimalistischen Ansatz. Häufig weiten sie ihre Kontrolltätigkeit nicht hinreichend aus oder vertiefen sie nicht, selbst wenn Unregelmässigkeiten in Bereichen aufgedeckt werden, die auf eine Verbreitung solcher Unregelmässigkeiten über den geprüften spezifischen Fall hinaus schließen lassen. Wird eine Unregelmässigkeit oder eine betrügerische Handlung festgestellt oder vermutet, sollten die nationalen Behörden analoge Tätigkeiten einer breit angelegten Untersuchung unterziehen, um etwaige weitere Unregelmässigkeiten oder betrügerische Handlungen aufzudecken.

3.3. Die Mitgliedstaaten sträuben sich dagegen, die Rechtmässigkeit bereits gezahlter Ausfuhrerstattungen in Frage zu stellen, wenn nach der Ausfuhr der Nachweis erbracht wird, daß die betreffenden Waren zum Zeitpunkt der Ausfuhr für den menschlichen Verzehr nicht geeignet sein konnten oder nicht in einem Drittland vermarktet wurden. Dadurch wird klar bewiesen, daß die Waren die Kriterien für Ausfuhrerstattungen nicht erfuellten und etwaige getroffene Entscheidungen falsch waren. Deshalb sollten die Ausfuhrerstattungen wiedereingezogen werden. 3.4. Nach Ansicht des Hofes sollte die Kommission die Revision der Rechtsvorschriften über den Wassergehalt von Käse beschleunigen, damit eine einheitliche Anwendung der einschlägigen Vorschriften durch die Mitgliedstaaten erzielt werden kann.

Dieser Bericht wurde vom Rechnungshof in seiner Sitzung vom 27. Januar 1994 in Luxemburg angenommen. Für den Rechnungshof André J. MIDDELHÖK Präsident (1)() Sonderbericht Nr. 2/92, ABl. C 101 vom 22.4.1992. (2)() Verordnung (EWG) Nr. 4045/89 des Rates vom 21. Dezember 1989, ABl. L 388 vom 30.12.1989. (3)() Sonderbericht Nr. 7/93 über Kontrollen von Unregelmässigkeiten und betrügerischen Praktiken im Agrarbereich. (4)() Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission vom 27. November 1989, ABl. L 351 vom 14.12.1987. (5)() Verordnung (EWG) Nr. 536/93 der Kommission vom 9. März 1993, ABl. L 57 vom 10.3.1993.

ANTWORT DER KOMMISSION 1. WEITERVERFOLGUNG DES SONDERBERICHTS Nr. 2./92 Fälschliche Bezeichnung eines Käses als Provolone 1.2 und 1.3. i)Was die Einreihung der Erzeugnisse anbelangt, so hat die Kommission 1993 verschiedene Schritte unternommen, um zu einer vereinfachten Nomenklatur der Erzeugnisse zu gelangen. Am 22. Juni 1993 wurde ein Verordnungsentwurf zur Abstimmung gestellt. Er erhielt 54 Nein-Stimmen und wurde folglich abgelehnt. Da die Mitgliedstaaten nicht bereit waren, an diesem Entwurf weiterzuarbeiten, hielt die Kommission es am 6. September 1993 für angezeigt, die Arbeiten einzustellen und einen anderen Weg einzuschlagen.

Sie hat daher im Milchsektor eine neue Nomenklatur der Erzeugnisse mit neuen Durchführungsbestimmungen zur Erörterung gestellt; die Beratungen wurden am 11. November 1993 zwischen den einzelstaatlichen Sachverständigen und der Kommission aufgenommen. Die objektiven Einreihungskriterien und die diesbezuegliche Kontrolle machen den grössen Teil der Arbeiten aus. Die Kommission will darauf hinarbeiten, daß die Verordnung 1994 angenommen wird. ii)Für die festgestellten Qualitätsmängel wurden die entsprechenden Wiedereinziehungen vorgenommen. Am 29. September 1993 wurde ein Betrag in Höhe von 58 828,87 IRL an den EAGFL überwiesen.

Der vom Rechnungshof angegebene Betrag von 500 000 ECU ist eine Schätzung, die nicht nach Maßgabe der einzelnen spezifischen Bemerkungen aufgeschlüsselt ist. Daher ist ein Vergleich zwischen dem von dem Mitgliedstaat angegebenen Betrag und dem Betrag des Rechnungshofs nicht möglich. Fälschlicherweise als Edamer bezeichneter Steppenkäse 1.4. Die Kommission nimmt zur Kenntnis, daß der "gegebenenfalls" zu Unrecht gezahlte Betrag um 43 % verringert wurde. Für die Frage der Einreihung wird auf Ziff. 1.3 verwiesen. Fälschlicherweise als Gouda bezeichneter Käse 1.5 und 1.6. Mit Schreiben Nr.

27972 vom 20. August 1993 an die Bundesrepublik Deutschland hat der EAGFL bestätigt, daß seiner Ansicht nach eine Wiedereinziehung vorgenommen werden muß. Diesen Standpunkt hat die Kommission auch auf einer bilateralen Sitzung vom 16. Dezember 1993 vertreten. Deutschland wurde aufgefordert, seinen endgültigen Standpunkt hierzu mitzuteilen. Fälschlicherweise als halbfettes Milchpulver bezeichnetes Buttermilchpulver 1.7 bis 1.10. Die Kommission macht sich Gedanken über eine angemessene Lösung. Wie in der Mitteilung zur Weiterverfolgung Nr. 2 an Herrn Ryan vom 9. Juni 1993 angegeben, hängt das Problem vor allem damit zusammen, daß die Einführung der neuen Nomenklatur für die Erstattungen bis zum Erlaß der Verordnung (EWG) Nr.

2659/90 zunächst eine gewisse Verwirrung gestiftet hat. Fälschlicherweise als Pulver ohne Molkezusatz deklariertes Magermilchpulver 1.11 und 1.12. Die Hochrechnung der Ergebnisse der Kontrolle einer einzigen Partie auf die gesamte Lieferung ist nicht so selbstverständlich, wie der Rechnungshof offenbar annimmt. Von 14 getrennten Einfuhranmeldungen wurde nämlich nur eine einzige kontrolliert. Es gibt also keinen Beweis dafür, daß die Erzeugnisse in den anderen Lastwagen die Voraussetzungen nicht erfuellten. Gleichwohl fordert die Kommission den Rechnungshof auf, ihr alle ihm vorliegenden sachdienlichen Informationen mitzuteilen.

Cheddar, der nicht den vorgeschriebenen Mindestfettgehalt in der Trockenmasse aufwies 1.13. Der zurückzuzahlende Betrag wird zur Zeit beziffert. Maximaler Wassergehalt bei Cheddar 1.14. Es wird auf Ziff. 1.3. verwiesen. In der neuen Regelung wird der maximale Wassergehalt bestimmt werden. Nichteinhaltung des vorgeschriebenen Mindestfettgehalts bei Vollmilchpulver 1.15. Mit Schreiben Nr. 27154 vom 9. August 1993 hat die Kommission nochmals bestätigt, daß sie den irischen Standpunkt nicht akzeptieren kann und daß sie an ihrer Auffassung festhält, daß Rückzahlungen geleistet werden müssen.

Käse, der bei der Ankunft in Polen für den menschlichen Verzehr ungeeignet war 1.16. Zunächst hatte der EAGFL vom Rechnungshof die Nachweise erhalten, daß der Käse, der einen zu hohen Nitratgehalt aufwies, von den polnischen Behörden nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt worden war. Als Anlage zu seinem Schreiben vom 10. Dezember 1993 hat Deutschland nun aber ein Dokument der polnischen Lebensmittelüberwachungsbehörde vorgelegt, mit dem die Zulassung des Käses für den menschlichen Verzehr bestätigt und die früheren Beschlüsse rückgängig gemacht wurden. Auf der Grundlage dieses letztgenannten Nachweises ist eine Wiedereinziehung nicht möglich.

Käse, der wegen Nichterfuellung der Gesundheitsvorschriften von den USA zurückgewiesen und gegen Zahlung von Ausfuhrerstattungen aus der EG reexportiert wurde 1.17. Die vier Mitgliedstaaten lehnen die Analysen der USA ab, da deren Ergebnisse nicht wissenschaftlich fundiert sind. Die Kommission stellt fest, daß der von den Vereinigten Staaten zurückgesandte Käse noch vor seiner Vermarktung in der Gemeinschaft teilweise gegen andere Ladungen dieses Erzeugnisses ausgetauscht wurde. Der von den Vereinigten Staaten zurückgewiesene Käse wurde anschließend zum Normalpreis nach Kanada, Finnland, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Schweden ausgeführt; dabei war er weder Gegenstand von Handelsstreitigkeiten noch hat er die Einfuhrländer zu Beanstandungen veranlasst.

Die Kommission sieht daher keinen Grund, sich der Ansicht der vier betroffenen Mitgliedstaaten nicht anzuschließen. Lieferung für den menschlichen Verzehr ungeeigneter Butter nach Ägypten 1.18. Mit Schreiben Nr. 26740 vom 3. August 1993 wurde der Mitgliedstaat davon in Kenntnis gesetzt, daß nach Ansicht der Kommission die Wiedereinziehung zwingend geboten ist. Am 18. November 1993 wurde ein Mahnschreiben (Nr. 38230) an ihn gerichtet. 1.19 bis 1.21. Wie dem Rechnungshof anläßlich des Besuchs seiner Bediensteten bei den Dienststellen des EAGFL am 12. Oktober 1993 mitgeteilt wurde, berührt diese Frage der fehlenden oder schadhaften Mengen das Kernproblem des Erstattungsanspruchs, das zur Zeit zur Erörterung steht.

In der Zwischenzeit wurde den betroffenen Mitgliedstaaten die Situation erläutert. Ausserdem wird ein neuer Artikel 5 abgefasst, um eine grössere Transparenz zu erzielen (Verordnung (EWG) Nr. 3665/87). Käse, der vor dem Herstellungsdatum als unter zollamtliche Kontrolle gestellt gemeldet wurde 1.22. Die Bemerkungen des Rechnungshofs treffen zu. In der Gewichtsangabe für die Zwecke der Ausfuhrerstattung enthaltene Plastikverpackung 1.23. Mit Schreiben (Nr. 27972) vom 20. August 1993 hat die Kommission bestätigt, daß die Wiedereinziehung vorgenommen werden muß. Dies wurde auf der bilateralen Sitzung vom 16.

Dezember 1993 nochmals bekräftigt. Unrechtmässige Verwendung einer Vorausfestsetzungsbescheinigung, die im Rahmen einer Drittlandsausschreibung ausgestellt worden war 1.24. Dieser vom Rechnungshof aufgeführte Fall macht deutlich, mit welchen Risiken Ausfuhren dieser Art sowohl für die Ausführer als auch für den EAGFL verbunden sind. Obgleich die Vorausfestsetzungsbescheinigung von der zuständigen französischen Dienststelle gemäß den Rechtsvorschriften ausgestellt wurde, ist kaum vorstellbar, daß der Antrag auf Ausstellung der Vorausfestsetzungsbescheinigung mit dem Geist dieser Regelung in Einklang steht.

Da die Bescheinigung (und Auszuege) auf andere Ausführer übertragen wurde, die sie guten Glaubens für ihre Ausfuhren nach Algerien verwendet haben, stehen diese nun vor dem Problem einer etwaigen Rückzahlung von Erstattungen, die sie vor vier bis fünf Jahren erhalten haben. Dieser Fall wirft folgende Probleme auf: - Die Wiedereinziehung beschränkt sich auf die Ausführer, die die Erstattung erhalten haben, wenngleich die festgestellten Tatbestände ihnen nicht angelastet werden können, - die Gefahr einer etwaigen Nicht-Finanzierung durch die Gemeinschaft verlagert sich auf einen Mitgliedstaat, der nicht in der Lage ist, zu kontrollieren, unter welchen Bedingungen eine Ausfuhrlizenz (in einem anderen Mitgliedstaat) ausgestellt wurde, - wegen der Vielschichtigkeit der Angelegenheit, in die aufgrund der Beziehungen von Unternehmen einer bestimmten Nationalität zu Algerien politische Gesichtspunkte hineinspielen, ist der Ausgang der im übrigen sehr langwierigen Gerichtsverfahren nicht vorhersehbar, - die Gemeinschaftsregelung kann schwerlich alle nur denkbaren Ausfuhren abdecken, da sie sonst aufgrund ihrer Kompliziertheit unanwendbar und unkontrollierbar wäre und folglich auch nicht angewendet würde.

Sie muß vielmehr einen allgemeinen Geltungsbereich haben. Für die Kommissionsdienststellen ist dies in erster Linie ein klassischer Fall, der deutlich macht, wie unzulänglich heute die Möglichkeiten der Einleitung von Wiedereinziehungsmaßnahmen bei Ausfuhren sind, an denen mehrere Unternehmen aus jeweils einem anderen Mitgliedstaat beteiligt sind. Daher bedarf es einer eingehenden Analyse; sie wird von den Kommissionsdienststellen durchgeführt, damit alles getan wird, um zu einer kohärenten und angemessenen Lösung zu gelangen. In der Zwischenzeit wurden die Bedingungen für die Ausstellung von Vorausfestsetzungsbescheinigungen im Anschluß an eine Drittlandsausschreibung durch Änderung von Artikel 44 der Verordnung (EWG) Nr.

3719/88 (siehe Anlage I) geklärt. Diesen Bestimmungen zufolge würde die Ausstellung dieser Bescheinigungen davon abhängig gemacht, daß der im Anschluß an eine solche Ausschreibung geschlossene Vertrag vorgelegt wird. Ausserdem muß die Zusammenarbeit der zuständigen Dienststellen der Mitgliedstaaten ausgebaut und gängige Praxis werden. Die Klärung dieses spezifischen Falls ist ein erster Schritt in dieser Richtung. 1.27. Wie der Direktor des EAGFL bereits in seiner Antwort an den Rechnungshof vom 28. Oktober 1993 dargelegt hat, ist auf folgendes hinzuweisen: - Für die Wiedereinziehung sind ausschließlich die Mitgliedstaaten zuständig.

Erst wenn alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft sind, kann eine Beurteilung durch die Kommission vorgenommen werden (Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/90), - die Einzelfälle wurden zusammen mit den Mitgliedstaaten bearbeitet, und die Kommissionsdienststellen haben ihren diesbezueglichen Standpunkt mitgeteilt, - der Rechnungshof hat zwar die finanzielle Grössenordnung der angeführten Fälle in Zahlen gefasst, war aber nicht in der Lage - auch nicht anläßlich eines Besuchs, den der EAGFL ihm abgestattet hat - so detaillierte Angaben zu liefern, daß eine effektive Bezifferung möglich ist, - der Rechnungshof trägt in seinen Schlußfolgerungen nicht den Maßnahmen Rechnung, die im Hinblick auf eine Verbesserung der bestehenden Regelung getroffen wurden.

Diese Maßnahmen haben folgendes zum Gegenstand: - Neufestlegung der Nomenklatur der Erstattungen für Milcherzeugnisse, - Neufestlegung der Bedingungen für die Ausstellung und Verwendung der Vorausfestsetzungsbescheinigungen nach einer Drittlandsausschreibung, - Prüfung der Einführung von Referenzanalysemethoden, - Prüfung der Neuformulierung der Bedingungen, die einen Erstattungsanspruch begründen. 2. FORTSETZUNG DER PRÜFUNG DES HOFES IN BEZUG AUF WICHTIGE EMPFÄNGER VON AUSFUHRERSTATTUNGEN In diesem Teil stellt der Rechnungshof die neuen Fälle vor; sie werden von der Kommission mit grösster Aufmerksamkeit geprüft werden.

Die Kommission bittet den Rechnungshof jedoch, ihr sämtliche Unterlagen über die von ihm angeführten Fälle zu übermitteln, damit sie alle Konsequenzen, auch finanzieller Art, aus seinen Untersuchungen ziehen kann. 3. SCHLUSSFOLGERUNGEN 3.1. Wie der Rechnungshof feststellen kann, hat die Kommission stets die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um alle nicht umstrittenen Beträge wiedereinzuziehen, die Gegenstand von Unregelmässigkeiten sind. Die Kommission ist nicht befugt, umstrittene Beträge wiedereinzuziehen, da Artikel 8 der Verordnung (EWG) Nr. 729/70 ausdrücklich auf die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten in diesem Bereich und deren interne Rechts- und Verwaltungsvorschriften verweist.

Anlage II enthält eine Übersicht über die Wiedereinziehungen, die bisher vorgenommen wurden oder noch vorgenommen werden dürften. Die Wiedereinziehungsquote der Kommission beträgt bisher 65,22 %. 3.4. Die Kommission verweist auf ihre Antwort zu den Ziffern 1.2 und 1.3. ANLAGE I 3.Artikel 44 Absatz 6 erhält folgende Fassung: "(6) Den Lizenzanträgen wird nicht stattgegeben, wenn während der Erteilungsfrist, die für Lizenzen für bestimmte Erzeugnisse gilt, eine bestimmte Maßnahme getroffen worden ist, mit der die Erteilung der Lizenzen verhindert wird. Die Erteilung der Lizenz kann durch keine nach Ablauf der vorgenannten Frist getroffene Sondermaßnahme verhindert werden, wenn der Antragsteller die nachstehend genannten Bedingungen erfuellt hat.

Für die betreffende Ausschreibung wird/werden eine oder mehrere Lizenzen erteilt, sofern der Antragsteller a)die in Absatz 3 Unterabsatz 1 genannten Angaben durch geeignete Dokumente belegt, b)seine Eigenschaft als Zuschlagsempfänger nachgewiesen, c)den Vertrag vorgelegt bzw. d)bei gerechtfertigtem Fehlen des Vertrags die Dokumente vorgelegt hat, die die mit dem Vertragspartner oder den Vertragspartnern eingegangenen Verpflichtungen belegen, einschließlich der Bestätigung seiner Bank, der zufolge durch das Finanzinstitut des Käufers unter Bezugnahme auf die vereinbarte Lieferung ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv eröffnet worden ist, und e)die für die Erteilung der Lizenz erforderliche Sicherheit gestellt hat.

Die Lizenz oder die Lizenzen wird/werden nur für das in Absatz 3 Unterabsatz 1 erster Gedankenstrich genannte Land erteilt. In den Lizenzen wird die Ausschreibung vermerkt. Die Gesamtmenge, für die diese Lizenz oder diese Lizenzen ausgestellt wird/werden, entspricht der Gesamtmenge, für die der Antragsteller den Zuschlag erhalten und den Vertrag oder die Dokumente gemäß Buchstabe d vorgelegt hat. Diese Menge darf jedoch die beantragte Menge nicht überschreiten. Für den Fall, daß mehrere Lizenzen beantragt werden, darf die Menge, für die eine oder mehrere Lizenzen erteilt werden, ausserdem nicht die Menge überschreiten, die anfänglich für jede Lizenz beantragt worden ist.

Für die Bestimmung der Gültigkeitsdauer der Lizenz gilt Artikel 21 Absatz 1. Für die Menge, für die der Antragsteller den Zuschlag nicht erhalten oder eine der Bedingungen gemäß den Buchstaben a, b, c und e bzw. a, b, d und e nicht erfuellt hat, wird keine Lizenz erteilt. Der Inhaber der Lizenz bzw. der Lizenzen haftet grundsätzlich für die Rückzahlung jeder zu Unrecht gezahlten Erstattung verantwortlich, wenn feststeht, daß der Vertrag bzw. eine der Verpflichtungen gemäß Buchstabe d, anhand deren die Lizenz oder die Lizenzen erteilt wurden, nicht der in dem Drittland eröffneten Ausschreibung entsprechen." Artikel 2 Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften in Kraft.

Artikel 33 Absatz 5 Unterabsatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EWG) Nr. 3719/88 gilt auch für die bei Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung noch nicht abgeschlossenen Vorgänge. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Brüssel, den Für die Kommission R. STEICHEN Mitglied der Kommission ANLAGE II Stand der Wiedereinziehung zum 21.12.1993 "(ECU)""" ID="1">432 000> ID="2">-"> ACCV="2.0.1" ASSV="2" ID="1">68 000 (1)()> ASSV="2" ID="2">68 000> ASSV="2" ID="3">68 000"> ID="1"> "> ID="1">60 000> ID="2">-"> ID="1">30 000> ID="2">30 000 (2)()"> ID="1">1 150 000> ID="2">(3)()"> ID="1">500 000> ID="2">-"> ID="1">40 000> ID="2">40 000 (2)()"> ID="1">-> ID="2">-"> ID="1">?> ID="2">(3)()"> ID="1">450 000> ID="2">330 000> ID="3">330 000"> ID="1">150 000> ID="2">-"> ID="1">90 000> ID="2">90 000 (2)()"> ID="1">?> ID="2">12 189+? (3)()"> ID="1">40 000> ID="2">40 000 (2)()"> ID="1">2 238 000> ID="2">(3)()"> ID="1">5 248 000> ID="2">610 189 (4)()> ID="3">398 000""> (1)() Für Provolone gibt der Rechnungshof einen Gesamtbetrag von 500 000 ECU an.

Es wird angenommen, daß der spezifische Betrag für die Qualitätsmängel dem von dem Mitgliedstaat zurückgezahlten Betrag entspricht. (2)()Wiedereinziehung steht noch aus. (3)()Wird z. Zt. geprüft. (4)()Vorläufiger Betrag.

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