Sonderbericht Nr. 2/94 über die im Rahmen des sechsten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) durchgeführten Importprogramme zusammen mit den Antworten der Kommission Amtsblatt Nr. C 097 vom 06/04/1994 S. 0001 - 0045 INHALT "" ID="1">1. EINLEITUNG> ID="2">1.1 - 1.2 "> ID="1">2. GESAMTDARSTELLUNG> ID="2">2.1 - 2.16"> ID="1"> Rechtlicher Rahmen der Importprogramme des sechsten EEF> ID="2">2.1 - 2.8 "> ID="1"> Sektorale Importprogramme> ID="2">2.1 - 2.5 "> ID="1"> Sonderprogramm zugunsten der hochverschuldeten Länder> ID="2">2.6 - 2.8 "> ID="1"> Hauptmerkmale der Importprogramme> ID="2">2.9 - 2.16"> ID="1"> Allgemeine Ziele des Rates> ID="2">2.9 "> ID="1"> Form und Inhalt der Programme> ID="2">2.10"> ID="1"> Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Programme> ID="2">2.11 - 2.12"> ID="1"> Durchführungsmodalitäten> ID="2">2.13 - 2.14"> ID="1"> Gemeinsame Verwaltung der Gegenwertmittel> ID="2">2.15 - 2.16"> ID="1">3.
AKTÜLLER STAND DER IMPORTPROGRAMME> ID="2">3.1 - 3.17"> ID="1"> Globale Lage> ID="2">3.1 - 3.12"> ID="1"> Für Importprogramme bereitgestellte Mittel des sechsten EEF> ID="2">3.1 - 3.5 "> ID="1"> Typologie der Programme> ID="2">3.6 - 3.12"> ID="1"> Besonderheiten im Zusammenhang mit einigen Programmen> ID="2">3.13 - 3.17"> ID="1"> Durchführungsrhythmus der Programme> ID="2">3.13"> ID="1"> Mittelüberschreitungen> ID="2">3.14"> ID="1"> Programme in der Franc-Zone> ID="2">3.15 - 3.17"> ID="1">4. FINANZIELLE VERWALTUNG DER PROGRAMME> ID="2">4.1 - 4.56"> ID="1"> Durchführung der Importe> ID="2">4.2 - 4.26"> ID="1"> Einschätzung des Bedarfs der Begünstigten> ID="2">4.3 - 4.5 "> ID="1"> Festlegung der Programmziele> ID="2">4.6 - 4.7 "> ID="1"> Formulierung der Finanzierungsabkommen> ID="2">4.8 - 4.9 "> ID="1"> Erkennen der Zwänge und Risiken> ID="2">4.10 - 4.14"> ID="1"> Durchführungsinstrumente und -verfahren> ID="2">4.15 - 4.17"> ID="1"> Überwachung durch die zuständigen Behörden> ID="2">4.18 - 4.21"> ID="1"> Durchführung der flankierenden Maßnahmen> ID="2">4.22 - 4.26"> ID="1"> Konzertierung mit dem nationalen Anweisungsbefugten> ID="2">4.27 - 4.33"> ID="1"> Ordnungsmässigkeit bestimmter Vorgehensweisen> ID="2">4.30 - 4.33"> ID="1"> Verwaltung der Gegenwertmittel> ID="2">4.34 - 4.56"> ID="1"> Unzulänglichkeit des operationellen Rahmens> ID="2">4.35 - 4.36"> ID="1"> Bildung der Gegenwertmittel> ID="2">4.37 - 4.45"> ID="1"> Verwendung der Gegenwertmittel> ID="2">4.46 - 4.56"> ID="1">5.
ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DER PROGRAMME> ID="2">5.1 - 5.45"> ID="1"> Überwachung der Programme> ID="2">5.2 - 5.30"> ID="1"> Rolle der Delegationen in den AKP-Staaten> ID="2">5.2 - 5.11"> ID="1"> Überwachung durch die zentralen Dienststellen> ID="2">5.12 - 5.30"> ID="1"> Evaluierung der Programme> ID="2">5.31 - 5.45"> ID="1"> Evaluierung einzelner Vorhaben> ID="2">5.33 - 5.41"> ID="1"> Sektorielle Evaluierung> ID="2">5.42 - 5.45"> ID="1">6. SCHLUSSFOLGERUNG> ID="2">6.1 - 6.29" ID="2">Seite" ID="1">Anhang 1> ID="2">32"> ID="1">Anhang 2> ID="2">33"> ID="1">Anhang 3> ID="2">34"> ID="1">Anhang 4> ID="2">35"> ID="1">Anhang 5-1> ID="2">36"> ID="1">Anhang 5-2> ID="2">37"> ID="1">Anhang 6-1> ID="2">38"> ID="1">Anhang 6-2> ID="2">39"> ID="1">Anhang 7> ID="2">40"> ID="1">Anhang 8> ID="2">41"> ID="1">Anhang 9> ID="2">42"> ID="1">Anhang 10> ID="2">44"> ID="1">Antworten der Kommission> ID="2">46"> SONDERBERICHT NR.
2/94 über die im Rahmen des sechsten Europäischen Entwicklungsfonds (EEF) durchgeführten Importprogramme zusammen mit den Antworten der Kommission (94/C 97/01) 1. EINLEITUNG 1.1. Eine der Neuerungen im Rahmen des Abkommens von Lomé IV (siebter EEF) ist die Einführung von Mechanismen der Strukturanpassungshilfe(1) (), die zu den bereits bestehenden Instrumenten der AKP-EWG-Zusammenarbeit hinzukamen; die Strukturanpassungshilfe erfolgt insbesondere in Form von Importprogrammen und durch Bereitstellung von Gegenwertmitteln, die im Rahmen der verschiedenen Instrumente der Gemeinschaftshilfe gebildet werden.
1.2. Tatsächlich gab es im Rahmen der früheren AKP-EWG-Abkommen bereits ähnliche Maßnahmen. So kam es im Rahmen des fünften EEF(2) () zunächst zu punktüllen Maßnahmen, später wurde dann ein erheblicher Teil der programmierbaren Mittel des sechsten EEF eingesetzt; diese wurden durch zusätzliche Mittel ergänzt, die für das Sonderprogramm der Gemeinschaft zugunsten bestimmter armer und hochverschuldeter Länder in Afrika südlich der Sahara(3) () freigegeben worden waren. Da es sich um neuartige Erfahrungen für die Gemeinschaft handelt, hat der Rechnungshof verschiedene zwischen 1987 und 1992 durchgeführte Importprogramme (Anhang 1) anhand von Belegen und an Ort und Stelle geprüft, um die wichtigsten Fragen zur Finanzverwaltung dieser neuen Interventionsform der EEF zusammenzustellen.
2. GESAMTDARSTELLUNG Rechtlicher Rahmen der Importprogramme des sechsten EEF Sektorale Importprogramme 2.1. Mit der Einführung der sektoralen Importprogramme wollten die Unterzeichner des Abkommens von Lomé III der dringenden Forderung zahlreicher AKP-Staaten nach einer Verbesserung des globalen Bereitstellungsrhythmus der Hilfen aus dem EEF und nach einer wirksameren Behebung des Devisenmangels, von dem die meisten AKP-Staaten betroffen waren, nachkommen. 2.2. Das Abkommen sieht deshalb in Artikel 188 Absatz 1 die Möglichkeit der Finanzierung von "sektoriellen Entwicklungs- und Einfuhrprogrammen" vor, "deren Ziel es ist, zu einer optimalen Leistung der Produktionssektoren und zur Befriedigung der Grundbedürfnisse des Menschen beizutragen".
Begünstigte dieser Art der Hilfen sollten ausschließlich die Staaten sein, die bereits Maßnahmen zur Überwindung ihrer strukturbedingten wirtschaftlichen Schwierigkeiten getroffen haben. Mit diesen Hilfen sollte "die allmähliche Beseitigung der Bedarfssituationen, denen sie entsprechen" erreicht werden. 2.3. In der Praxis wurden die Importprogramme des sechsten EEF ganz allgemein flankierend zu von den begünstigten AKP-Staaten getroffenen und vom Internationalen Währungsfonds (IWF) und der Weltbank(4) () unterstützten Maßnahmen zur Ankurbelung der Wirtschaft durchgeführt. Aus diesem Grund handelt es sich bei den EEF-Programmen nicht um Strukturanpassungsmaßnahmen im eigentlichen Sinne, sondern eher um konjunkturelle, die Reformen begleitende Maßnahmen, mit denen der chronische Mangel an für die Inlandserzeugung in den AKP-Staaten unbedingt erforderlichen Ressourcen ausge- glichen werden sollte.
Die EEF-Hilfen sind also in erster Linie auch Zahlungsbilanzhilfen für die AKP-Staaten. Während der IWF und die Weltbank entsprechende Maßnahmen mit Darlehen unterstützen, handelt es sich bei den Hilfen aus dem EEF zu einem grossen Teil um Zuschüsse. 2.4. Die Hilfe aus dem EEF wird den AKP-Staaten und nicht den Importeuren gewährt; die Importeure, ob Unternehmen oder Behörden, sind grundsätzlich verpflichtet, den Gegenwert des Preises der eingeführten Erzeugnisse in Landeswährung an den Staat zu überweisen. Soweit keine spezifischen Regelungen getroffen wurden, unterliegen die auf diese Weise eingenommenen, als "Gegenwertmittel" bezeichneten Beträge den Bestimmungen von Artikel 197 Absatz 10 des Abkommens von Lomé III und sind somit "für Entwicklungszwecke" zu verwenden.
Die in Landeswährung gebildeten Gegenwertmittel stellen also die Fortsetzung der in Form von Devisen gewährten Hilfe dar(5) (). 2.5. Damit die Konjunkturhilfen eine möglichst grosse Wirkung haben, müssen sie rasch durchgeführt werden, so daß sich eine Konzentration der Hilfe ergibt und die Wirtschaft in einer Kettenreaktion angekurbelt wird. Verzögert sich die Durchführung der Hilfe, so verwässern sich deren Auswirkungen und die Gegenwertmittel in Landeswährung verlieren aufgrund der in den meisten AKP-Staaten zu verzeichnenden hohen Inflationsrate an Substanz(6) (). Sonderprogramm zugunsten der hochverschuldeten Länder 2.6.
Auf dem Gipfeltreffen von Venedig im Juni 1987 ging die Gemeinschaft vom Grundsatz eines Sonderprogramms in Form rasch auszahlbarer Hilfen zugunsten der ärmsten und am höchsten verschuldeten Länder in Afrika südlich der Sahara unter der Voraussetzung aus, daß die in der ÖCD(7) () vertretenen Partner der Gemeinschaft ähnliche Maßnahmen treffen. Nach Annahme eines Sonderhilfsprogramms durch die Weltbank im Dezember 1987, das die Geldgeber zur Gewährung rasch auszahlbarer Hilfen an die armen und verschuldeten Länder in Afrika südlich der Sahara ermutigen sollte (drei Jahre), kam es am 14.
Dezember 1987 zur förmlichen Annahme des von der Kommission vorgeschlagenen Sonderprogramms durch den Rat. In dem Beschluß des Rates wurde folgendes festgelegt: ein Betrag von 100 Mio ECU, der Durchführungszeitraum (1988 und 1989), die Art der zu finanzierenden Maßnahmen und die Kriterien für die Förderungswürdigkeit der Begünstigten (Anhang 2). Durch dieses Programm, das direkte und zeitlich begrenzte Ziele verfolgte, sollten die AKP-Staaten bei der Überwindung der aufgrund des Devisenmangels in zahlreichen AKP-Staaten bestehenden Importengpässe unterstützt werden. 2.7. Die Mittelausstattung in Höhe von 100 Mio ECU wurde wie folgt finanziert: a) 40 Mio ECU aus noch nicht wiederverwendeten Restmitteln der vorhergehenden Abkommen; b) 60 Mio ECU aus (bereits eingenommenen oder in den Jahren 1988 und 1989 noch zu erhebenden) Zins- und Tilgungszahlungen für von der Gemeinschaft gewährte Sonderdarlehen bzw. haftendes Kapital, die den Konten gutgeschrieben werden, welche die Mitgliedstaaten bei der EIB eröffnet haben.
Im Rahmen der von den Mitgliedstaaten bereitgestellten zusätzlichen Mittel (60 Mio ECU) konnten neben den sektoralen Importprogrammen auch globale Importprogramme finanziert werden(8) (). 2.8. Die Maßnahmen des Sonderprogramms sollten genauso wie die sektoralen Programme mit Hilfe von Gegenwertmitteln fortgeführt werden, die zu ähnlichen Bedingungen wie bei den sektoralen Programmen gebildet werden sollten. Aus Gründen der Einfachheit wurden diese Mittel meist zu den Mitteln der anderen Importprogramme hinzugefügt, so daß ihre gemeinsame Verwaltung möglich war. Hauptmerkmale der Importprogramme Allgemeine Ziele des Rates 2.9.
Seit Inkrafttreten des Abkommens von Lomé III war die Gemeinschaft darum bemüht, ihre Haltung in bezug auf die Strukturanpassungshilfen zu präzisieren. Diese Bemühungen kennzeichneten sowohl die Diskussion des Sonderprogramms im Jahre 1987 als auch die Vorbereitungsarbeiten, die zur Annahme der Entschließung des Rates vom 31. Mai 1988 führten. Die Leitlinien dieser Entschließung lassen sich wie folgt zusammenfassen: a) Die Gemeinschaft beabsichtigt die Unterstützung pragmatischer Reformen unter Beachtung der von den AKP-Staaten durchgeführten Politiken und unter Berücksichtigung ihrer Zwänge; die Hilfe wird in einem Rhythmus durchgeführt, der mit den Kapazitäten der AKP-Staaten vereinbar ist. b) Die Finanzinstrumente müssen so wirksam wie möglich eingesetzt werden, wobei zu beachten ist, daß die rasch auszahlbaren Hilfen eine Ergänzung der langfristigeren Entwicklungshilfemaßnahmen darstellen(9) (). c) Bei der Unterstützung sektoraler Politiken durch die Gemeinschaft ist dem Ziel der Ernährungssicherheit Vorrang einzuräumen. d) Die Gemeinschaft räumt der sozialen Dimension der Anpassung, den soziokulturellen Belangen der AKP-Staaten und dem Schutz der Umwelt besondere Bedeutung ein. e) Die Gemeinschaft bemüht sich um eine systematischere Koordinierung sowohl mit den Mitgliedstaaten als auch mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank.
Form und Inhalt der Programme 2.10. Es gibt zwei Arten von EEF-Importprogrammen: a) Importprogramme "in Form von Sachleistungen" (Anhang 3), welche die Lieferung grosser Mengen bestimmter Nahrungsmittel, Investitionsgüter und Grundstoffe vorsehen. b) Programme "in Form von Devisen" (Anhang 4), bei denen der Zentralbank des jeweiligen AKP-Staates auf einem Bankkonto in Europa(10) () Finanzmittel zur Verfügung gestellt werden; diese Finanzmittel dienen zur Deckung der Kosten für Importlizenzen, welche zugunsten der AKP-Importeure ausgestellt werden. Die "Devisenprogramme" des EEF, bei denen es sich im allgemeinen um sektorale Programme handelt, betreffen eine Vielzahl von Operationen von jeweils nur begrenztem Umfang(11) ().
Kriterien und Verfahren für die Auswahl der Programme 2.11. Da es bei den Programmen "in Form von Sachleistungen" leicht ist, ein Regelwerk für die Importe zu erstellen, finden diese Programme in problematischen Situationen Anwendung, also dann, wenn der betreffende AKP-Staat eine wenig realistische Wechselkurspolitik betreibt und wenn die Devisenzuteilung an die einzelnen Importeure eher autoritär bestimmt wird. Die "Devisenprogramme" finden dagegen gewöhnlich nur in den Ländern Anwendung, deren Anpassungbemühungen bereits weiter fortgeschritten sind und bei denen es bereits zu einer spürbaren Liberalisierung des Wechselkurssystems gekommen ist.
2.12. Anhang 5 enthält eine Darstellung des Verfahrens für die Auswahl der Programme. Falls der raschen Auszahlung der Mittel Vorrang einzuräumen ist (siehe Ziffer 1.6), wird meist einem Programm "in Form von Sachleistungen" oder einem globalen Importprogramm Vorrang gegeben. Auf diese Weise werden die Engpässe vermieden, die für die sektoralen Programme "in Form von Devisen" kennzeichnend sind und die auf die begrenzten Aufnahmekapazitäten der ebenfalls begrenzten Anzahl zahlungsfähiger Importeure zurückzuführen sind. Durchführungsmodalitäten 2.13. Für die Durchführung der verschiedenen EEF-Importprogramme gelten unabhängig von der Art der Programme und den Empfängern ähnliche Leitlinien, wobei zugleich eine gewisse Flexibilität bei der Umsetzung erhalten bleibt, damit den örtlichen Zwängen Rechnung getragen werden kann.
Dementsprechend gilt folgendes: a) Die Verfahren für die Durchführung der finanziellen Zusammenarbeit im Rahmen des EEF sind einzuhalten. Dies gilt insbesondere für die Förderungswürdigkeit der Maßnahmen, die Ausschreibung und die Ursprungsregeln der importierten Waren. b) Die Programme wenden sich an alle Marktteilnehmer, welche den Anforderungen des Empfängerstaates in dem betreffenden Sektor entsprechen. Grundsätzlich haben also staatliche, halbstaatliche und private Marktteilnehmer in gleicher Weise Zugang zu den EEF-Mitteln. c) Im Rahmen der Importprogramme muß sehr häufig technische Hilfe in Anspruch genommen werden, die für folgende Aufgaben zuständig ist: i) Ausarbeitung des operationellen Rahmens für das Programm; ii) Gewährleistung der tatsächlichen und fortgesetzten Anwendung der für die Durchführung geltenden Regeln und Verfahren; iii) Administrative Überwachung der Importgeschäfte in Zusammenarbeit mit den örtlichen Zoll- und Finanzbehörden; iv) Überwachung der Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel. d) Bei der Durchführung der Importprogramme müssen zusätzlich zu den Bestimmungen der Finanzierungsabkommen meist spezifische Vereinbarungen mit den direkt betroffenen Stellen, also der Zentralbank, den zentralen Ministerialdiensten oder den Empfängern, getroffen werden.
Ziel dieser Vereinbarungen ist es, noch vor Anlaufen der Maßnahmen die Rolle der einzelnen Beteiligten zu präzisieren und die rasche Durchführung der Importe sowie die ordnungsgemässe Verwendung der Gegenwertmittel zu gewährleisten. e) Schließlich sehen die meisten Finanzierungsabkommen unabhängige Evaluierungen während und insbesondere nach der Durchführung der Programme vor. 2.14. In den Texten mit den Bestimmungen für die Importprogramme des EEF wird zwar eine Koordinierung mit dem Internationalen Währungsfonds und der Weltbank empfohlen, doch wird die Gewährung der Hilfe nicht an das Vorhandensein eines strukturellen Anpassungsprogramms im eigentlichen Sinne geknüpft.
Dies ermöglichte es der Gemeinschaft, Importprogramme zugunsten von Empfängerstaaten einzuleiten, die sowohl auf globaler als auch auf sektoraler Ebene bereits ernsthafte Anstrengungen zur Wiederbelebung der Wirtschaft unternommen, aber noch keine Anpassungsvereinbarung mit dem IWF oder der Weltbank getroffen haben. Die Unterstützung aus dem EEF stellt die Gegenleistung für die Reformen dar, zu deren Durchführung oder Vertiefung sich der AKP-Staat verpflichtet. Alle Finanzierungsabkommen enthalten deshalb mehr oder weniger ausführliche Maßnahmenkataloge, von deren Umsetzung die Bereitstellung der EEF-Mittel in gewisser Weise abhängt.
Die Kommissionsdienststellen gehen dabei davon aus, daß zwar keine direkte Verbindung zwischen dem Betrag der Hilfe und dem Umfang der geforderten Reformen besteht, daß es aber trotzdem einen gewissen Zusammenhang gibt und es sinnlos wäre, überhaupt Reformen anzustreben, ohne über einen Mindestbetrag an Hilfe zu verfügen(12) (). Bei jedem Programm muß sich die Kommissionsdelegation an Ort und Stelle davon überzeugen, daß der betreffende AKP-Staat die geplanten Reformen tatsächlich durchführt; entsprechend den festgestellten Fortschritten kann die Delegation dann die einzelnen Tranchen der Importprogramme freigeben.
Gemeinsame Verwaltung der Gegenwertmittel 2.15. Im Abkommen von Lomé III wird praktisch nur auf die im Rahmen der Nahrungsmittelhilfemaßnahmen gebildeten Gegenwertmittel eingegangen(13) (). Da weder das interne Abkommen über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe der Gemeinschaft(14) (), noch die Finanzregelung für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds(15) () Bestimmungen über die Gegenwertmittel enthalten, entstand in bezug auf diesen wichtigen Aspekt der Entwicklungshilfe der Gemeinschaft ein Rechtsvakuum. 2.16. Um dieses Vakuum zu fuellen, wurden in die Finanzierungsabkommen für die Importprogramme Leitlinien zur Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel in den meisten Empfängerstaaten aufgenommen.
Diese Abkommen werden daher häufig durch zusätzliche Vereinbarungen ergänzt (siehe Ziffer 2.13). Da es keine für die Gesamtheit der AKP-Staaten geltenden Rechtsgrundlagen gibt, konnten die AKP-Staaten die für die Gegenwertmittel geltenden Regeln jeweils getrennt aushandeln. Dabei stellte sich heraus, daß es in den einzelnen Staaten sehr unterschiedliche Verwaltungssysteme gibt, so daß sich die Gesamtüberwachung durch die zentralen Kommissionsdienststellen kompliziert gestaltet. In den Dienstanweisungen für die Delegationen, die in Form von "aides-mémoire" vorliegen, wurden die Grundsätze nur allgemein angesprochen, indem eine flexible Verwendung der Mittel im Rahmen einer auf spezifische Haushaltsposten des betreffenden Staates oder auf spezifische Politiken konzentrierten Politik der Unterstützung(16) () empfohlen wird.
In diesen Dienstanweisungen wird kaum auf die praktischen Modalitäten eingegangen, es werden lediglich folgende Bedingungen genannt: a) Es muß eine ähnliche Überwachung wie bei der Durchführung der Vorhaben stattfinden. b) Die Gegenwertmittel müssen normalerweise über ein Konto mit doppelter Zeichnungsbefugnis (Beauftragter und nationaler Anweisungsbefugter) transferiert werden(17) (). Ab Juli 1990 wurden dann genauere Dienstanweisungen vorgegeben, auf die in den Ziffern 5.16 bis 5.24 dieses Berichts eingegangen wird. 3. AKTÜLLER STAND DER IMPORTPROGRAMME Globale Lage Für Importprogramme bereitgestellte Mittel des sechsten EEF 3.1.
Am 31. Dezember 1991 belief sich die Mittelausstattung des sechsten EEF auf insgesamt 8 006,6 Mio ECU(18) (); die für Importprogramme bereitgestellten Mittel beliefen sich zu diesem Zeitpunkt auf 845,6 Mio ECU, d. h. auf 10,6 %(19) () der Mittelausstattung insgesamt(20) (). 3.2. In der zentralen Rechnungsführung des sechsten EEF wurden die Importprogramme wiederum in drei Gruppen untergliedert: a) Für die im Rahmen des Sonderprogramms förderungswürdigen Länder, wurden Mittel in Höhe von 100 Mio ECU bereitgestellt, von denen 82,3 Mio ECU gebunden sind; diese Mittel können zur Finanzierung von sektoralen oder globalen Importprogrammen verwendet werden(21) () (Buchungsschlüssel Nr.
1010250). b) Ebenfalls für die im Rahmen des Sonderprogramms förderungswürdigen Länder, wurden Mittel in Höhe von 207 Mio ECU bereitgestellt, die aus den Rückstellungen für die programmierbare Hilfe von Lomé III entnommen wurden und von denen 194,1 Mio ECU gebunden sind (Buchungsschlüssel Nr. 1010251). c) Nicht genau bezifferte, in den Zuschüssen und Darlehen der Richtprogramme enthaltene Mittel, von denen 569,2 Mio ECU gebunden sind, zugunsten sämtlicher AKP-Staaten, einschließlich der Staaten, die Mittel im Rahmen des Sonderprogramms erhalten. Dieses von der Kommission als ein Instrument betrachtete Gesamtpaket(22) (), wird in der zentralen Rechnungsführung nicht getrennt ausgewiesen, was die Transparenz der den Entlastungsbehörden vorgelegten Informationen mindert(23) ().
3.3. Am 31. Dezember 1991 hatte die Kommission die von ihr vorgelegten Finanzausweise nicht durch Abrechnungen über die Gesamtheit der Gegenwertmittel, die im Rahmen der aus dem sechsten EEF finanzierten Importprogramme tatsächlich überwiesen worden waren oder noch gebildet werden mussten, ergänzt. Ferner fehlten Angaben darüber, in welchem Umfang und zu welchen Zwecken sämtliche Gegenwertmittel schließlich verwendet worden waren. 3.4. Die am 22. Juni 1992(24) () vom EEF veröffentlichte Haushaltsrechnung enthielt also keine angemessenen Informationen über Vorgänge, auf die immerhin 10 % der Mittel entfielen.
3.5. Zwischen 1987 und 1991 hat die Kommission im Rahmen des sechsten EEF 63 Finanzierungsabkommen mit 39 AKP-Staaten geschlossen, die sich ganz oder teilweise auf Importprogramme bezogen und einen Gesamtbetrag von 842,57 Mio ECU betrafen(25) (). Da jedes Finanzierungsabkommen selbst ein oder mehrere buchmässig erfasste Vorhaben betrifft und bestimmte Importprogramme nur einen Teilbereich eines umfassenderen Programms darstellen(26) (), vermittelt die Rechnungsführung des EEF keinen direkten Überblick über die Importprogramme (Anhang 6). Unter diesem Vorbehalt lässt sich die Höhe der während der fünf fraglichen Jahre getätigten Mittelbindungen wie folgt veranschlagen: ">Jahr"> ID="1">168,9> ID="2">18,6 %"> ID="1">299,0> ID="2">32,9 %"> ID="1">210,-> ID="2">23,1 %"> ID="1">149,6> ID="2">16,5 %"> ID="1">45,9> ID="2">5,1 %"> ID="1">873,4> ID="2">96,2 %"> ID="1">35,-> ID="2">3,8 %"> ID="1">908,4> ID="2">100 %"> Typologie der Programme 3.6.
Der gemäß Artikel 193 Absatz 7 des Abkommens von Lomé III zum 31. Dezember 1990 vorgelegte Bericht vermittelte die Schlußfolgerung, daß vier globale Importprogramme vereinbart worden waren(27) (). Die Prüfung der Finanzierungsabkommen zeigt jedoch, daß 18 Programme für 10 Länder, die Mittelbindungen in Höhe von insgesamt 98,85 Mio ECU betrafen (Anhang 4), als globale Importprogramme formuliert worden waren. Einige der als sektorale Programme eingestuften Programme lassen sich vom Inhalt her praktisch als globale Programme einstufen. 3.7. Wegen des ungeeigneten rechtlichen Rahmens (Artikel 188 Absatz 1 des Abkommens von Lomé III) war die Kommission in den meisten dieser Fälle zu buchmässigen Kunstgriffen gezwungen, damit sie ihre Interventionen in den von der Strukturanpassung betroffenen Ländern gemäß den Empfehlungen des Rates mit denen der anderen Geldgeber koordinieren konnte.
Da es sich jedoch um eine die Umsetzung des Abkommens betreffende Frage handelt, die keine grundsätzlichen Ziele berührte, wäre es sinnvoller gewesen, nach Maßgabe der Bestimmungen von Artikel 23 Buchstaben a, b und g des Abkommens den AKP-EWG-Ministerrat mit dieser Frage zu befassen. Dieser hätte die für eine transparente Verwaltung erforderliche Ausnahmeregelung erlassen und eine an bestimmte Bedingungen gebundene, häufigere Anwendung der globalen Importprogramme genehmigen können. 3.8. Die Programme in Form von Sachleistungen betrafen am 31. Dezember 1991 30 Länder und beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von 587 Mio ECU (Anhang 3).
Sie lassen sich wie folgt unterteilen: Programme "in Form von Sachleistungen" zum 31. Dezember 1991 > "Sektor"> ID="1">13> ID="2">151,75 > ID="3">26"> ID="1">9> ID="2">145,56 > ID="3">25"> ID="1">5> ID="2">102,88 > ID="3">18"> ID="1">3> ID="2">20,60 > ID="3">3"> ID="1">7> ID="2">118,98> ID="3">20"> ID="1">5> ID="2">47,43> ID="3">8"> ID="1">42> ID="2">587,20> ID="3">100"> 3.9. Wie aus der vorstehenden Tabelle hervorgeht, wurden im Gesundheits- und Bildungswesen, also in einem der Bereiche, in dem die Gemeinschaft für einen Ausgleich der sozialen Folgen der Anpassung sorgen kann, weniger Programme als in den anderen Sektoren durchgeführt(28) ().
Diese Tatsache ist zumindest zum Teil darauf zurückzuführen, daß der Import grosser Mengen an Erdölerzeugnissen sowie an Rohstoffen und Investitionsgütern für die Landwirtschaft und die Industrie eine rasche Verwendung der Mittel ermöglicht und somit besonders für Maßnahmen zur Unterstützung der Zahlungsbilanz der Empfängerstaaten geeignet ist. 3.10. Die Devisenprogramme betrafen 21 AKP-Staaten, von denen nur zwei, Benin und Senegal, der Franc-Zone angehören. Am 31. Dezember 1991 beliefen sich die Mittelbindungen für die Gesamtheit dieser Programme auf 318,1 Mio ECU, von denen 219,2 Mio ECU auf sektorale Programme entfielen (Anhang 4).
Diese Programme lassen sich, wie aus der Tabelle der rechten Spalte ersichtlich, untergliedern. 3.11. Ähnlich wie bei den Programmen in Form von Sachleistungen wurden auch bei den Devisenprogrammen nur begrenzt Maßnahmen zum Ausgleich der sozialen Folgen der Anpassung getroffen. Einige globale Programme (zum Beispiel zugunsten von Uganda) beinhalteten jedoch den Ankauf einiger Güter für das Gesundheits- und Bildungswesen. 3.12. Zusammen mit den Mitteln des Sonderprogramms sollten die rasch auszahlbaren Hilfen zugunsten der Empfängerländer etwa 20 % der im Rahmen der jeweiligen Richtprogramme insgesamt bereitgestellten Mittel ausmachen(29) ().
Am 31. Dezember 1991 überschritten 20 Länder Programme "in Form von Devisen" zum 31. Dezember 1991 > "Sektor"> ID="1">1> ID="2">2,50> ID="3">1"> ID="1">5> ID="2">72,30> ID="3">23"> ID="1">3> ID="2">35,15> ID="3">11"> ID="1">2> ID="2">10,50> ID="3">3"> ID="1">2> ID="2">32,25> ID="3">10"> ID="1">3> ID="2">66,50> ID="3">21"> ID="1">16> ID="2">219,20> ID="3">69"> ID="1">10> ID="2">98,85> ID="3">31"> ID="1">26> ID="2">318,05> ID="3">100"> diese Hoechstgrenze von 20 % der programmierbaren Hilfe (Anhang 6). Besonderheiten im Zusammenhang mit einigen Programmen Durchführungsrhythmus der Programme 3.13.
Am 31. Dezember 1991 lag die durchschnittliche Auszahlungsrate der Importprogramme bei 85 % (Anhang 9). Zu diesem Zeitpunkt waren 34 der 106 buchmässig erfassten Vorhaben in der zentralen Rechnungsführung des EEF abgeschlossen worden. Diese Vorhaben betrafen einen Betrag von 199,9 Mio ECU, was 27 % des Gesamtbetrags entspricht. Berücksichtigt man, daß sich das Anlaufen der einzelnen Programme über einen längeren Zeitraum verteilte, so ist der Durchführungsstand insgesamt zufriedenstellend. Die Prüfung der Programme im einzelnen gibt jedoch Anlaß zu folgenden Bemerkungen: a) Einige Programme (Anhang 7) werden in der Rechnungsführung des EEF so dargestellt, als ob sie sich noch in der Ausführung befänden, obwohl sie in Wirklichkeit bereits abgeschlossen sind.
Die Finanzdienste der Kommission haben diese Programme bislang jedoch nicht buchmässig abgeschlossen. Die entsprechenden, noch zu annullierenden Mittelbindungen beliefen sich auf etwa 24 Mio ECU. b) Die in der Rechnungsführung der Kommission für einige Devisenprogramme ausgewiesenen Beträge entsprechen nicht dem tatsächlichen Stand der Durchführung. Dies ist auf das System der Vorschußzahlungen zurückzuführen sowie auf die Tatsache, daß die Zinsen (in konvertierbarer Währung) auf die bei den Handelsbanken hinterlegten Vorschüsse von der Kommission nicht buchmässig erfasst werden. Die bei Handelsbanken hinterlegten Vorschüsse werden erst dann als endgültige Zahlungen im Sinne der Finanzregelung betrachtet, wenn sie zur Zahlung der Importe verwendet werden; die Zinsen dagegen müssten eigentlich als verschiedene, für die Programme bereitzustellende Einnahmen betrachtet werden, da sie gemäß den Finanzierungsabkommen für die Programme zu verwenden sind.
Damit dies geschehen kann, müssten die zentralen Dienste des EEF über die betreffenden Kontoauszuege verfügen. Diese Kontoauszuege sollten der Kommission nach Maßgabe der Finanzierungsabkommen übermittelt werden. Obwohl es seit dem 14. März 1991 ein Vermerk mit Dienstanweisungen an die Delegationen gibt, im dem diese zur Übermittlung der Kontoauszuege an die zentralen Kommissionsdienststellen aufgefordert werden, geschieht dies im allgemeinen nicht. c) Bei acht Programmen (33,68 Mio ECU) haben keine Zahlungen stattgefunden: ">Land Nr. des Vorhabens"> ID="1">Sektorales Importprogramm III - Düngemittel> ID="2">20.2.1991> ID="3">3,85"> ID="1">Globales Importprogramm PAS II> ID="2">29.11.1991> ID="3">7,00"> ID="1">Technische Hilfe> ID="2">7.10.1991> ID="3">0,08"> ID="1">Globales Importprogramm> ID="2">28.10.1991> ID="3">3,75"> ID="1">Urbarmachung (Dérochage)> ID="2">28.2.1991> ID="3">1,00"> ID="1">Besonderes Importprogramm (Brennstoffe)> ID="2">11.9.1991> ID="3">9,00"> ID="1">Besonderes Importprogramm (Brennstoffe)> ID="2">11.9.1991> ID="3">3,00"> ID="1">Sektorales Importprogramm (Agrarindustrie)> ID="2">15.10.1990> ID="3">6,00"> ID="2">Insgesamt > ID="3">33,68""(D) = Finanzierung durch Sonderdarlehen.
Was die Umsetzung dieser Programme anbelangt, so erscheint die baldige Umsetzung der durch Sonderdarlehen finanzierten Programme in Äthiopien, Trinidad und Tobago unwahrscheinlich. Die betreffenden Finanzierungsabkommen sollten deshalb entsprechend geändert werden.> d)Bei neun Programmen liegt die Auszahlungsrate unter 50 %: ">Land Nr. des Vorhabens"> ID="1">Programm zur Unterstützung der Ernährungsstrategie> ID="2">28.1.1988> ID="3">14 %> ID="4">4,1"> ID="1">Sektorales Importprogramm III - Inputs für die Industrie> ID="2">20.2.1991> ID="3">42 %> ID="4">13,15"> ID="1">Urbarmachung (Dérochage)> ID="2">28.2.1991> ID="3">11 %> ID="4">7,70"> ID="1">Unterstützung des Gesundheitswesens und des Wohnungsbaus zugunsten der städtischen Bevölkerung von Madagaskar> ID="2">24.11.1988> ID="3">16 %> ID="4">2,5"> ID="1">Sektorales Importprogramm - Konsumgüter> ID="2">20.8.1990> ID="3">48 %> ID="4">30,00"> ID="1">Sektorales Importprogramm (Landwirtschaft)> ID="2">12.9.1990> ID="3">24 %> ID="4">6,00"> ID="1">Telefonleitungen> ID="2">21.6.1989> ID="3">45 %> ID="4">7,50"> ID="1">Programm zur Unterstützung der Landwirtschaft> ID="2">30.1.1987> ID="3">42 %> ID="4">3,48"> ID="1">Importprogramm und besonderes Schuldenprogramm> ID="2">1.2.1990> ID="3">36 %> ID="4">9,50"> ID="2">Insgesamt > ID="4">83,93"> Zwei der in der vorstehenden Tabelle aufgeführten Programme laufen bereits seit längerer Zeit und sollten deshalb einer Prüfung unterzogen werden: i) Mali - das Gesundheitswesen betreffender Teil des Programms zur Unterstützung der Ernährungssicherheit; ii) Sambia - erweitertes Programm über die Lieferung von Inputs für die Landwirtschaft.
Bei dem Programm zur Unterstützung des Gesundheitswesens in Madagaskar kam es zu einer Änderung, die dem EEF-Ausschuß im Mai 1992 ohne weitere Erläuterung mitgeteilt wurde. Es bestand die Gefahr, daß die ursprünglich vorgesehene Einfuhr von Medikamenten die Interessen der örtlichen Industrie beeinträchtigen könnte. Mittelüberschreitungen 3.14. Bei dem Teilbereich "Inputs" des Programms zur Unterstützung der Ernährungsstrategie von Ruanda überschritten die sekundären Mittelbindungen die im Finanzierungsabkommen vorgesehenen Mittelzuweisungen. Die Situation stellte sich wie folgt dar: - Primäre Mittelbindung(30) ():
2,40 Mio ECU - Sekundäre Mittelbindung: 9,34 Mio ECU Obwohl die für das Finanzierungsabkommen vorgesehenen Mittelzuweisungen geändert wurden, wurde das Finanzierungsabkommen selbst nicht entsprechend geändert. Programme in der Franc-Zone 3.15. Die in der Franc-Zone durchgeführten Programme betrafen zehn Länder und beliefen sich auf einen Gesamtbetrag von 180,1 Mio ECU. Sie lassen sich wie folgt nach Sektoren unterteilen: ">Sektor"> ID="1">99,1> ID="2">55"> ID="1">18,1> ID="2">10"> ID="1">25,-> ID="2">14"> ID="1">10,-> ID="2">6"> ID="1">27,9(1)()> ID="2">15"> ID="1">180,1> ID="2">100""> 3.16.
Im Gegensatz zu den übrigen AKP-Staaten haben die Länder der Franc-Zone keine Schwierigkeiten bei der Konvertierbarkeit ihrer Währungen. Dafür ist jedoch ihre Geldmenge begrenzt, was sich in den meisten Fällen in Haushaltskrisen und einem kraftlosen Bankensektor niederschlägt. Die Importprogramme stellen hier keine Unterstützung der Importeure dar, sondern - soweit die Gegenwertmittel rasch gebildet werden - eher eine mehr oder weniger direkte Unterstützung zur Gewährleistung eines funktionierenden Staatsapparates(31) () über in CFA-Francs gebildete Pseudo-Gegenwertmittel. Diese Möglichkeit ist in dem Abkommen von Lomé III nicht vorgesehen (siehe Ziffer 5.20).
Aus diesem Grund entsprechen die in zwei Ländern der Franc-Zone (Benin und Senegal) durchgeführten Devisenprogramme offensichtlich nicht den Bestimmungen von Artikel 188 des Abkommens von Lomé III. Die Gegenwertmittel wurden zumeist auf Konten der Zentralbanken (BCEAO oder BEAC(32) ()) hinterlegt, was zuallererst eine Verringerung der Defizite, welche die Schatzämter der betreffenden AKP-Staaten bei den Notenbanken haben, zur Folge hat. 3.17. Die Gegenwertmittel wurden dann für einen der folgenden Zwecke verwendet: Ausgleich der Betriebsverluste praktisch zahlungsunfähiger staatlicher Unternehmen(33) (), Begleichung von Zahlungsrückständen des Staates(34) (), Finanzierung der Entlassungsentschädigungen der Beamten, die im Rahmen der von der Weltbank unterstützten Programme aus dem öffentlichen Dienst ausschieden(35) (), Zahlung laufender Haushaltsausgaben(36) () und zu einem sehr geringen Anteil Finanzierung örtlicher Ausgaben für EEF-Vorhaben, zu deren Übernahme sich die Regierungen verpflichtet hatten.
Ganz allgemein hat die Umwandlung der EEF-Mittel in Pseudo-Gegenwertmittel häufig die Finanzierung von Maßnahmen ermöglicht, die im Rahmen des Abkommens von Lomé III nicht direkt förderungsfähig waren. 4. FINANZIELLE VERWALTUNG DER PROGRAMME 4.1. Die nachfolgenden Bemerkungen beziehen sich ausschließlich auf die bei den Prüfbesuchen des Hofes an Ort und Stelle geprüften Programme (Anhang 1). Die Häufigkeit, mit der sich bestimmte Vorkommnisse wiederholen, ist jedoch ein Hinweis darauf, daß die Kommissionsdienststellen bestimmten Aspekten bei der Verwaltung der Importprogramme grössere Aufmerksamkeit einräumen sollten.
Durchführung der Importe 4.2. Bei den Importprogrammen des EEF, die zwischen 1987 und 1992 in den zehn vom Hof geprüften Ländern durchgeführt wurden, ergaben sich verschiedene Schwierigkeiten im Zusammenhang mit folgenden Fragen: a) Einschätzung des Bedarfs der Begünstigten; b) Festlegung der Programmziele; c) Formulierung der Finanzierungsabkommen; d) Erkennen der Zwänge und Risiken; e) Auswahl der Durchführungsinstrumente und -verfahren; f) Praktische Überwachung durch die zuständigen Behörden; g) Durchführung der flankierenden Maßnahmen; h) Konzertierung mit dem nationalen Anweisungsbefugten; i)Ordnungsmässigkeit bestimmter Vorgehensweisen.
Einschätzung des Bedarfs der Begünstigten 4.3. Eines der Merkmale der Europäischen Entwicklungsfonds ist es, daß vor ihrer Durchführung bei den Begünstigten eine Bedarfsanalyse durchgeführt wird, auf deren Grundlage ein Richtprogramm angenommen wird. Die Richtprogramme sollen die Kanalisierung der Hilfe zugunsten der prioritären "Schwerpunktbereiche" ermöglichen. Im Falle von Kenia, Kamerun, Malawi (SFFRM(37) () ) und Sambia bestand im allgemeinen eine angemessene Verbindung zwischen den Importprogrammen und den in den Richtprogrammen genannten Zielen. In einer Reihe anderer Fälle - Benin, Madagaskar, Zentralafrikanische Republik, Malawi (ITPAC(38) ()) - bezogen sich die Importprogramme auf andere Sektoren als die Richtprogramme.
Bei einem Vorhaben in Benin mit zentraler Bedeutung in einem der Schwerpunktbereiche des sechsten EEF wurde sogar ein Betrag von 16 Mio ECU entnommen, obwohl das betreffende Finanzierungsabkommen erst wenige Monate zuvor unterzeichnet worden war; so wurden 8 Mio ECU im Rahmen eines Programms zur Bereitstellung von Inputs für die Privatindustrie gezahlt, obwohl die Importe bereits stattgefunden hatten. Es hatte sich nämlich als unmöglich erwiesen, genügend Importeure zu finden, die in der Lage waren, die zur Deckung des dringenden Finanzierungsbedarfs des Staates erforderlichen Gegenwertmittel rasch genug bereitzustellen.
In der Zentralafrikanischen Republik wurde ein Programm über den Import von Erdölprodukten finanziert (7 Mio ECU), obwohl die zentralafrikanischen Behörden um die Genehmigung zum Verkauf dieser Produkte ausserhalb ihres Staatsgebietes ersucht hatten und die Kommission ihnen diese Genehmigung verweigert hatte. Bei der Prüfung an Ort und Stelle im Dezember 1990 konnten die zentralafrikanischen Behörden keine Belege dafür vorlegen, daß diese zwischen sieben und elf Monate zuvor gelieferten Produkte tatsächlich in dem Land eingetroffen und verwendet worden waren(39) (). In den genannten Fällen werden die Programme in erster Linie zur Beschleunigung des Auszahlungrhythmus des EEF und zur Beschaffung von Haushaltsmitteln für die Empfängerstaaten eingesetzt.
4.4. Auch dann, wenn die Importprogramme mit den Leitlinien der Richtprogramme übereinstimmten, wurde der durch diese Programme zu deckende Bedarf nicht immer sorgfältig eingeschätzt. Wiederholt kam es zu einer übereilten Einschätzung des Bedarfs, was ernsthafte Verzögerungen bei der Durchführung zur Folge hatte. Beispiele dafür sind die zu hohe Einschätzung des Düngemittelbedarfs verschiedener Händler in Kamerun, das Versäumnis, im voraus Maßnahmen zur Milderung der sozialen Folgen der Strukturanpassung zu definieren in Ghana, die Weigerung, die für die Herstellung von Medikamenten bestimmten Wirkstoffe einzuführen in Madagaskar, die Entnahme von Mitteln in Höhe von 7 Mio ECU aus dem Programm über die Lieferung von Ersatzteilen in Sambia oder die Finanzierungsprobleme bei kleinen und mittleren Betrieben in Uganda.
Aufgrund der unzureichenden Kapazitäten der örtlichen Behörden von Mosambik sah sich die Kommission veranlasst, eine für technische Hilfe zuständige Stelle mit der Bedarfsanalyse zu beauftragen. Die von einer wenig erfahrenen Beraterfirma erstellten Analysen waren jedoch sehr oberflächlich und ermöglichten keine genaue Feststellung der Anforderungen der Importeure. Auch in diesem Fall war eine äusserst langsame Durchführung der Importprogramme die Folge. 4.5. In Ghana sah das Finanzierungsabkommen vor, daß im Jahre 1988 ein Betrag in Höhe von 2,5 Mio ECU für ein Programm zur Milderung der sozialen Folgen der Anpassung bereitgestellt werden sollte, ohne daß die aus dem EEF zu finanzierenden Maßnahmen präzisiert wurden(40) ().
Zum Zeitpunkt der Prüfung vor Ort (Dezember 1989) war das Aktionsprogramm noch nicht verabschiedet worden. Die Kommission genehmigte erst Ende 1990 die Vergabe von Aufträgen über die Lieferung von Medikamenten, Investitionsgütern für die Landwirtschaft und Fahrzeugen. Ende 1991 waren noch immer 20 % der Programm-Mittel, d. h. 0,5 Mio ECU, nicht gebunden. In bezug auf die Maßnahmen der raschen Auszahlung macht dieser Fall deutlich, daß bereits bei der Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens Aktionsprogramme vorliegen müssen, auch wenn es sich wie hier um Sektoren handelt, in denen die Durchführung problemlos erscheint.
Festlegung der Programmziele 4.6. In den Finanzierungsabkommen werden sowohl die Höhe der aus dem EEF gewährten Hilfe als auch die Programmziele festgelegt. Die meisten der vom Hof geprüften Kommissionsakten enthalten - ausser im Fall von Kenia (CSRP (41) ()) - keinen Hinweis darauf, daß die Zuweisung der Beträge an die einzelnen Importprogramme auf der Grundlage wirtschaftlicher Berechnungen erfolgte. Es entsteht im Gegenteil der Eindruck - und dies gilt namentlich für das besondere Schuldenprogramm (siehe Ziffer 1.6) -, daß die Mittel noch vor der Definition der Maßnahmen und ohne das Vorhandensein erkennbarer Zuweisungskriterien zugewiesen werden.
4.7. In mehreren Fällen wurden die Ziele der Finanzierungsabkommen ungenau formuliert und nicht quantifiziert. In Mosambik sollte sich das Programm auf ländliche Bereiche auswirken, die in dem Finanzierungsabkommen nicht weiter spezifiziert wurden (siehe Ziffer 4.23). In Malawi bestand das im Jahre 1987 in einem ersten Finanzierungsabkommen festgelegte Programmziel in der Schaffung einer Sicherheitsreserve für Düngemittel. Dieses Ziel war nicht genauer überprüft worden, so daß es letztlich nicht erreicht werden konnte. Ausserdem musste die Reserve 1990 im Rahmen eines späteren Abkommens in einen einfachen Betriebsmittelfonds umgewandelt werden.
In Kenia hatte das Programm eine doppelte Zielsetzung: mit dem Importprogramm sollte der Bedarf des von der Anpassung betroffenen Landwirtschaftssekors gedeckt werden (ASAO)(42) (); die Gegenwertmittel sollten dann im Rahmen der Politik zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit des Landes zur Unterstützung der Reform des Getreidesektors verwendet werden. Wegen der ungenauen Definition der Ziele der einzelnen Programmteile ging die Verbindung zu dem sektoralen Anpassungsprogramm (ASAO) mehr oder weniger verloren, da die Hälfte der Importe zugunsten von Operationen erfolgte, die nur am Rande mit den von diesem Anpassungsprogramm betroffenen Bereichen (Düngemittel und landwirtschaftliche Maschinen) übereinstimmten.
Formulierung der Finanzierungsabkommen 4.8. In mehreren Fällen wurden Mängel bei der Formulierung der Finanzierungsabkommen festgestellt, welche die ordnungsgemässe Durchführung der Programme unter Umständen beeinträchtigen. In Kamerun wurden die Bedingungen für die Bildung und Hinterlegung der Gegenwertmittel so ungenau formuliert, daß diese Mittel bis September 1993, d. h. fünf Jahre nach Anlaufen des Programms, noch immer nicht wie in dem Finanzierungsabkommen vorgesehen auf einem getrennten Konto bei einem Finanzinstitut hinterlegt worden waren (siehe Ziffer 4.39). Im Falle von Uganda fehlten Angaben darüber, ob es sich bei den im Rahmen der Finanzierungsabkommen festgelegten Importquoten nur um Richtwerte oder um verbindliche Vorgaben handelte.
Aus diesem Grund wurde die Verteilung der Importe nach bestimmten Kategorien nicht eingehalten. In Mosambik war die Situation ähnlich. In dem Finanzierungsabkommen für Kenia wurde die Ausarbeitung eines "ausgeglichenen" Importprogramms empfohlen, zu der es nie gekommen ist. Wegen der Konkurrenz durch andere Importprogramme (insbesondere Japan, Deutschland, Weltbank) war es nämlich nicht möglich, das Erfordernis der raschen Auszahlung mit den Zwängen des Quotensystems zu vereinbaren. Eine weitere Forderung bestand darin, daß die Importe - von Ausnahmefällen abgesehen - ausgeschrieben werden sollten.
Wegen ungenauer Formulierungen wurde jedoch die Ausnahme zur Regel, von 371 Importlizenzen wurden nämlich nur zwei im Wege einer beschränkten Ausschreibung (drei Angebote)(43) () vergeben. In Malawi wurde der Durchführungsrhythmus des "Devisenprogramms" dadurch beeinträchtigt, daß das Finanzierungsabkommen und die Verwaltungsvereinbarung sich widersprechende Bestimmungen in bezug auf die Modalitäten für die Überweisung der Gegenwertmittel enthielten. Unklarheiten dieser Art ziehen Diskussionen und Verzögerungen nach sich. Darüber hinaus können sie zu unterschiedlichen Interpretationen in den einzelnen Ländern und damit zu ungleicher Behandlung führen.
4.9. In mehreren Fällen fanden andere als die in den Finanzierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen Anwendung, ohne daß die Finanzierungsabkommen entsprechend geändert wurden. Dadurch wird die Tragweite der Stellungnahmen, die der EEF-Ausschuß gemäß Artikel 19 des internen Abkommens über die Finanzierung und Verwaltung der Hilfe aus dem EEF abgibt, deutlich geschmälert. Diese Praxis bewirkt, daß die im Rahmen der Finanzierungsabkommen eingegangenen Verpflichtungen aus der Sicht der AKP-Staaten einen geringeren Wert erhalten. In der Zentralafrikanischen Republik wurden die eigentlich zur Unterstützung von EEF-Vorhaben bestimmten Gegenwertmittel zur Finanzierung von Entschädigungen für die Beamten verwendet, die im Rahmen von Strukturanpassungsprogrammen aus dem öffentlichen Dienst ausschieden (5,5 Mio ECU).
Schließlich hat sich die Regierung über den Sichtvermerk des Finanzkontrolleurs hinweggesetzt und die Gegenwertmittel - trotz der energischen Proteste der Delegation - teilweise zur Finanzierung der laufenden Gehälter der Beamten verwendet (2,4 Mio ECU). In Uganda wurden die Bedingungen für die Überweisung der Gegenwertmittel dahin gehend geändert, daß diese direkt und im voraus an die Regierung überwiesen wurden. Daraufhin sah die Delegation keine Veranlassung zur Überwachung der Importe mehr, zu der sie gemäß dem Finanzierungsabkommen verpflichtet war. Somit fand bei dem Programm keine Prüfung der Rechungsführung mehr statt (siehe Ziffer 4.44).
In Sambia kam es zu einem Transfer von 7 Mio ECU zwischen zwei Finanzierungsabkommen, die sich auf völlig unterschiedliche Operationen bezogen. Dieser Transfer erfolgte lediglich auf der Grundlage einer nach Konsultation des Hauptanweisungsbefugten (11.8.1989) und des Finanzkontrolleurs (28.8.1989) erfolgten Vereinbarung zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Kommissionsbeauftragten, ohne daß eines der Finanzierungsabkommen geändert wurde und ohne vorherige Stellungnahme des EEF-Ausschusses. In Madagaskar sollten die Gegenwertmittel gemäß dem Finanzierungsabkommen für ein soziales Wohnungsbauprogramm verwendet werden (3 Mio ECU).
Das Durchführungsprotokoll zu diesem Abkommen sah eine jährliche Verwendung der Mittel vor. Statt dessen wurde ein Grossteil dieser Mittel auf Antrag der Weltbank blockiert, was jedoch nicht zur Änderung des Finanzierungsabkommens oder zur Anrufung des EEF-Ausschusses führte. Erkennen der Zwänge und Risiken 4.10. Da die meisten Programme eine rasche Antwort auf den dringenden Bedarf der Begünstigten darstellen sollen, wird den institutionellen Zwängen zuweilen nicht genügend Beachtung eingeräumt. So ging man in Uganda, Kenia, Malawi und Ghana davon aus, daß die Zentralbanken dieser Länder in der Lage seien, die Importprogramme "in Form von Devisen" alleine zu verwalten.
In der Praxis ist es diesen Banken jedoch nicht gelungen, wirksame Systeme zur Überwachung der Förderungswürdigkeit der Anträge und der Ausgabe der Kreditbriefe an die Importeure einzurichten. In Kenia und Uganda konnten die Verzögerungen bei der Durchführung zum Teil durch die Inanspruchnahme technischer Hilfe ausgeglichen werden. In Kamerun wurde die Bildung der Gegenwertmittel durch die Dienste des Landwirtschaftsministeriums erheblich dadurch beeinträchtigt, daß die Behörden die Verkaufspreise der Düngemittel festlegten. 4.11. In zahlreichen Ländern mit nicht konvertierbarer Währung (Ghana, Kenia, Malawi, Mosambik, Uganda, Sambia) ist es für die zahlungsfähigen Marktteilnehmer in der Praxis unmöglich, ihre Guthaben ins Ausland zu transferieren.
Für die ausländischen Investoren ist die Rückführung ihrer Gewinne schwierig, während die inländischen Wirtschaftsteilnehmer keine Möglichkeit zur Finanzierung ihrer Ausgaben im Ausland haben. Ein einfaches Mittel zur Umgehung dieser Beschränkungen besteht darin, die Importe zu hoch zu fakturieren. Dieses Mittel scheint sich um so mehr anzubieten, als die im Rahmen der Importprogramme angewandten Wechselkurse häufig sehr vorteilhaft für die Importeure sind. Dabei besteht jedoch ein zweifaches Risiko: erstens können die Regeln für die Förderungswürdigkeit unter Umständen zugunsten einflußreicher Importeure verfälscht werden, und zweitens können die höheren Preise die Wirksamkeit der Programme verringern.
Die Verantwortlichen der Programme wurden nicht systematisch über die Möglichkeiten informiert, wie sie sich gegen diese Risiken schützen können. Das Vorhandensein dieser Risiken kommt am Beispiel des "Devisenprogramms" zugunsten von Malawi zum Ausdruck, bei dem der Restbetrag in Höhe von 3 Mio ECU blockiert wurde, nachdem sich die Zentralbank vor der Entsendung der Waren geweigert hatte, die Preiskontrolle aufrechtzuerhalten. 4.12. In Mosambik war die Kommission ausführlich auf die Schwachstellen der Verwaltung eingegangen. Dafür hatte sie jedoch das Andauern der unruhigen Lage in diesem Land nicht genügend berücksichtigt, so daß sie schließlich gezwungen war, dem Import von Waren zuzustimmen, die nur unter schwierigen Bedingungen an die ländliche Bevölkerung verteilt werden konnten.
Darüber hinaus war die tatsächliche Zahlungsfähigkeit der Importeure häufig falsch eingeschätzt worden; dies hatte zur Folge, daß zahlreiche Operationen abgebrochen werden mussten oder sich ernsthaft verzögerten oder sogar von den Behörden Mosambiks selbst blockiert wurden(44) (). In Sambia wurde ein Programm über die Lieferung von Ersatzteilen an den staatlichen Düngemittelhersteller (NCZ(45) ()) beschlossen, ohne daß die Unsicherheiten in bezug auf die Lebensfähigkeit des Programms berücksichtigt wurden(46) (). Das Programm musste letztlich nach der Hälfte der Durchführung abgebrochen werden.
In Malawi waren keinerlei Maßnahmen vorgesehen, um die wiederholte unrechtmässige Nutzung der (mit einem Zuschuß geförderten) Düngemittel, die eigentlich den kleinen Landwirtschaftsbetrieben zugute kommen sollten, durch einige grosse Tabakerzeuger zu verhindern. 4.13. Falls die Zwänge tatsächlich berücksichtigt werden, so gilt dies meist nicht für die Zwänge, welche die Kommission betreffen. So sehen einige Finanzierungsabkommen umfangreiche Überwachungs- und Kontrollaufgaben für die Kommissionsdelegationen vor, ohne daß zuvor festgestellt wurde, ob diese Delegationen auch tatsächlich über die erforderlichen Ressourcen verfügen.
In Ghana, Madagaskar, Malawi, Kenia, Uganda und Sambia konnten die Delegationen ihre Überwachungsaufgaben im Zusammenhang mit den Programmen wegen des Fehlens angemessener Mittel (sachkundiges eigenes Personal oder sachkundige technische Hilfe) nicht immer vollständig erfuellen. 4.14. Die Verzögerungen bei der Durchführung, zu denen es aufgrund der Vernachlässigung der Zwänge und Risiken kommt, führen zu einer zeitlichen Staffelung der Programme; dadurch geht der Effekt einer Konzentration der Hilfe verloren, wodurch ihre Wirkung zwangsläufig abgeschwächt wird (siehe Ziffer 2.5). Aus diesem Grund sollten die Kommissionsdienste vor der Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen systematisch untersuchen, welches die Haupthindernisse bei der Durchführung der Programme sind.
Wurden die wichtigsten Zwänge und Risiken erst einmal erkannt, so können die Kontroll- und Überwachungsverfahren in Kenntnis der Sachlage festgelegt und in den Leitsätzen (termes de référence) für die im Rahmen der Programme zu leistende technische Hilfe ausdrücklich genannt werden. Durchführungsinstrumente und -verfahren 4.15. Die Bestimmungen sahen von Anfang an vor, daß die Importprogramme nach denselben Regeln durchgeführt werden sollten wie die EEF-Vorhaben im allgemeinen (siehe Ziffer 2.13). Bei den Programmen "in Form von Sachleistungen" ergaben sich hinsichtlich dieser Regeln im allgemeinen wenig Schwierigkeiten.
Im Falle der Brennstoffimporte (die sich auf insgesamt 152 Mio ECU beliefen, wovon 35,3 Mio ECU an Ort und Stelle geprüft wurden) stellte die Zahlung von Vorschüssen in Höhe von 60 % der Vertragssumme jedoch eine den Erdölgesellschaften eingeräumte Vergünstigung dar, die zu Lasten der EEF-Mittel ging. Da die Händler stets die am Tag der Lieferung der Waren geltenden Preise fakturieren, gibt es nämlich keinerlei wirtschaftliche Rechtfertigung für die Gewährung dieser Vorschüsse. 4.16. Die Durchführung der "Devisenprogramme" wurde dagegen häufig durch die Ausschreibungsregeln und die Vorschriften über die bei der Fakturierung anzuwendenden Währungen sowie in geringerem Masse durch die Ur- sprungsregeln beeinträchtigt.
Dies war insbesondere in Ghana, Malawi, Mosambik und Uganda der Fall. In Uganda wurden die Importeure praktisch dazu ermutigt, ihre Ankäufe aufzusplittern, um die Ausschreibungsverfahren zu umgehen. Dadurch kam es zu einer unnötigen Aufblähung der Verwaltungsoperationen, ohne daß die Richtigkeit der von den Lieferanten in Rechnung gestellten Preise gewährleistet werden konnte. Eine ähnliche Aufsplitterung wurde auch in Kenia festgestellt. Da es um eine Unterstützung von Importströmen ging, hätte die Kommission die Handelsgebräuche stärker berücksichtigen und es vermeiden sollen, die Importeure zum Abbruch ihrer Beziehungen zu ihren Stammlieferanten zu bewegen.
Zugleich hätten die Kontrollen der Kommission auf die Risikobereiche konzentriert werden müssen, d. h. auf die fakturierten Preise und die tatsächliche Lieferung der Waren in die Empfängerländer. Der AKP-EWG-Ministerrat hätte aufgefordert werden können, Verbesserungen oder Abweichungen in diesen Bereichen zu beschließen (siehe Ziffer 2.7). Da die Regeln für die Auswahl der bei den Ausschreibungen anzuwendenden Verfahren nicht zuvor feststanden, ergab sich eine unterschiedliche Behandlung der Importeure in den einzelnen Ländern, wie die nachfolgende Tabelle zeigt. Grenzwerte, ab denen eine Ausschreibung erforderlich ist "(000 ECU)"" ID="1">Benin > ID="2"" 500> ID="3">nicht erforderlich > ID="4">< 500> ID="5">nichts"> ID="1">Ghana > ID="2"" 500> ID="3">nicht erforderlich > ID="4">< 500> ID="5">nichts"> ID="1">Kenia > ID="2"" 500> ID="3">300 bis 500> ID="4">10 bis 299 > ID="5">< 10"> ID="1">Malawi > ID="2"" 500> ID="3">nicht erforderlich> ID="4">5 bis 500 > ID="5">< 5"> ID="1">Mosambik> ID="2">kein Grenzwert> ID="3">25 bis 500 > ID="4">< 25 > ID="5">nichts"> ID="1">Uganda > ID="2"" 500> ID="3">20 bis 500> ID="4">5 bis 19> ID="5">keine Ausnahmen"> ID="1">Sambia> ID="2">kein Grenzwert> ID="3">20 bis 250 000 US$> ID="4">5 bis 19 000 US$> ID="5">< 5 000 US$"> 4.17.
Das von der Kommission für die Überweisung der Gegenwertmittel durch die Importeure ursprünglich gewählte Verfahren hat ebenfalls die Durchführung bestimmter Programme erschwert. Die Finanzierungsabkommen für Kenia, Uganda, Ghana, Malawi, Mosambik und Sambia enthielten die Forderung, daß vor der Gewährung der Kreditbriefe der Gesamtpreis der Importe hinterlegt werden sollte. Die zumeist langen Fristen für die Versorgungsmaßnahmen (sechs Monate und mehr) und die von anderen Geldgebern nach und nach angebotenen realistischeren Bedingungen führten dazu, daß mehrere EEF-Programme auf der Stelle traten.
In Mosambik haben die Regierungsbehörden andererseits mehreren Importeuren längere Zahlungsfristen eingeräumt, ohne zuvor das Einverständnis der Gemeinschaft einzuholen (siehe Ziffer 4.38). Diese langen Fristen haben zu einer Aufweichung der Gegenwertmittel beigetragen (siehe Ziffer 4.50). Überwachung durch die zuständigen Behörden 4.18. Die Importprogramme werden von verschiedenen Marktteilnehmern durchgeführt, die grundsätzlich der gemeinsamen Überwachung durch den nationalen Anweisungsbefugten des EEF und durch die Kommission unterliegen. Bei den "Devisenprogrammen" oder bei komplexen Programmen "in Form von Sachleistungen" - wie z.
B. in Mosambik - wurden im allgemeinen technische Hilfsdienste mit der täglichen Überwachung der Operationen betraut. Diese Dienste haben die Vergabe der Importlizenzen meist in zufriedenstellender Weise überwacht. Das in Kenia durchgeführte Programm war jedoch durch eine besonders wohlwollende Haltung gegenüber den Importeuren gekennzeichnet (siehe Ziffer 4.7). Wegen der manchmal ungenauen Formulierung der Leitsätze (termes de référence) für die technische Hilfe waren sowohl die Überwachung anhand von Unterlagen als auch die Kontrolle der Lieferungen zuweilen weniger streng. In allen geprüften Fällen wurde eine unzureichende rechnerische Prüfung der Bankkonten in Devisen und der Gegenwertkonten festgestellt.
In Ghana und in Benin, wo keine technische Hilfe in Anspruch genommen worden war, wurden häufiger nicht förderungswürdige Operationen festgestellt. 4.19. Neben der technischen Hilfe sehen die Finanzierungsabkommen zwei Möglichkeiten zur Schaffung eines Rahmens für die Durchführung der Importprogramme vor: a) Abschluß von Vereinbarungen über die Durchführungsmodalitäten der Programme; b) Schaffung von begleitenden Ausschüssen. Die nachstehende Tabelle vermittelt einen Überblick über den bei den Prüfungen an Ort und Stelle jeweils festgestellten Stand. 4.20. Bei der überwiegenden Mehrheit der Programme kam es zum Abschluß zusätzlicher Abkommen.
In der Praxis dienten diese Abkommen in erster Linie dazu, die Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel zu regeln. Ein eher nebensächliches Ziel bestand im Falle der "Devisenprogramme" ausserdem darin, die Funktionsweise der in Europa eröffneten Bankkonten zu regeln. Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Programme rascher anliefen, wenn bereits vor Inkrafttreten der Finanzierungsabkommen Verwaltungsabkommen vereinbart worden waren. Dies traf insbesondere auf Ghana (Devisen), Kenia und Malawi (ITPAC) zu. Dennoch war die Umsetzung bei einigen dieser Abkommen problematisch, da die Zwänge unterschätzt worden waren.
Als Beispiel dafür ist darauf hinzuweisen, welche Rolle den Zentralbanken ursprünglich zugedacht worden war (Kenia, Malawi, Uganda) (siehe Ziffer 4.10). Im allgemeinen wurden die Schwierigkeiten überwunden, indem auf die Dienste von Handelsbanken oder auf technische Hilfe zurückgegriffen wurde. 4.21. In sechs der zehn besuchten Länder sollten die Programme durch begleitende Ausschüsse überwacht werden, denen zumeist Vetreter der Dienste des nationalen Anweisungsbefugten, der Zentralbank, der zuständigen Ministerien und der Kommission (Delegation) angehören sollten. Dieses System hat nur selten zufriedenstellend funktioniert, weil entweder der Ausschuß niemals zusammengetreten ist (Zentralafrikanische Republik, Madagaskar, Mosambik, Uganda) oder weil er nicht die Vorlage regelmässiger und ausführlicher Berichte verlangt hat (Kenia, Kamerun).
Durchführung der flankierenden Maßnahmen ">Land Programm"> ID="1">nicht vorgesehen> ID="2">nicht vorgesehen> ID="3">11,00"> ID="1">nicht vorgesehen> ID="2">nicht vorgesehen> ID="3">18,40"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">15,00"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">9,00"> ID="1">vorgesehen> ID="2">nicht vorgesehen> ID="3">11,50"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">42,00"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">17,25"> ID="1">vorgesehen> ID="2">nicht vorgesehen> ID="3">39,81"> ID="1">vorgesehen> ID="2">nicht vorgesehen> ID="3">13,50"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">70,00"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">7,00"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">32,25"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">14,2"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">17,80"> ID="1">vorgesehen> ID="2">vorgesehen> ID="3">8,00"> 4.22.
In den besonderen Bedingungen der Finanzierungsabkommen(47) () verpflichten sich die Empfängerstaaten dazu, die für die ordnungsgemässe Durchführung der Programme erforderlichen Maßnahmen zu treffen. In der Praxis wurden die Modalitäten für die Überwachung dieser Maßnahmen jedoch selten präzisiert. Darüber hinaus wurden diese Maßnahmen meist zu allgemein formuliert, um eine wirksame Kontrolle zu ermöglichen. In Benin bezogen sich die Verpflichtungen im wesentlichen auf die Durchführung der mit dem IWF und der Weltbank vereinbarten strukturellen Anpassungsmaßnahmen, womit die ordnungsgemässe Durchführung der EEF-Maßnahmen und insbesondere die wirksame Verwendung der Gegenwertmittel in keiner Weise gewährleistet wurde.
Das jüngste, im Rahmen des siebten EEF abgeschlossene Abkommen sieht eine bessere Regelung dieser Fragen vor. 4.23. In Mosambik hatte sich die Regierung zur Verwirklichung von Maßnahmen mit folgender Zielsetzung verpflichtet: a) Sanierung der öffentlichen Finanzen; b) Förderung einer raschen Durchführung des Programms; c) Gewährleistung einer optimalen Verwendung der Gegenwertmittel; d) Gewährleistung der tatsächlichen Weiterleitung der Hilfen an die Endbegünstigten. Diese Maßnahmen beschränkten sich jedoch auf Absichts- erklärungen, und es wurde kein Dialog zwischen den verschiedenen Partnern eingeleitet.
So wurde festgestellt, daß sowohl die Ausschreibungs- als auch die Zollabfertigungsverfahren wirkungslos waren. Die Kenntnisse der Kommission über den tatsächlichen Stand der öffentlichen Finanzen von Mosambik waren unzureichend. Schließlich gibt es keine Bestätigung dafür, daß die ländliche Bevölkerung tatsächlich Hauptbegünstigte des Programms war. Die an Ort und Stelle gesammelten Informationen legen im Gegenteil den Schluß nahe, daß die Konsumgüter zum grossen Teil im Dickicht der Hauptstadt Maputo verschwanden. 4.24. In Sambia hat die Regierung nicht die Berichte und Aktionspläne vorgelegt, wozu sie gemäß den Vereinbarungen zur Umsetzung des Finanzierungsabkommens betreffend das Importprogramm über Inputs für kleine landwirtschaftliche Betriebe verpflichtet gewesen wäre.
Da die Importe rasch durchgeführt worden waren, standen der Delegation kaum Möglichkeiten zur Verfügung, um die Einhaltung dieser Verpflichtungen durchzusetzen. Andererseits besteht der Eindruck, daß der Verkaufspreis für die Düngemittel im Inland wie vorgesehen auf einem ähnlichen Niveau wie der Importpreis festgesetzt wurde. Soweit es sich um die im Oktober 1990 geprüften Devisenprogramme(48) () handelt, (siehe Ziffer 4.40) wurden die Bestimmungen über die Gegenwertmittel dagegen weitgehend ignoriert. 4.25. In Kamerun hatte sich der Staat zur Einführung eines Mechanismus zur Besteuerung der Reisimporte verpflichtet.
Damit sollten die Reisvorhaben im Norden des Landes unterstützt werden, die zwar finanziell nicht rentabel sind, aber einen wichtigen Bestandteil der Politik zur Gewährleistung der Ernährungssicherheit des Landes darstellen. Da diese Verpflichtungen nicht eingehalten wurden, ist die Lebensfähigkeit der Reisvorhaben und damit auch die Fähigkeit der SEMRY, die Gegenwertmittel zu bilden, gefährdet. 4.26. In Malawi wurde die Abwicklung des Programms über den Import von Düngemitteln erheblich durch die Regierung verzögert. Diese hatte den Importeur dazu verpflichtet, die betreffenden Erzeugnisse zu niedrigeren Preisen zu verkaufen.
Da sie die Zahlung der von ihr in diesem Zusammenhang geschuldeten Zuschüsse jedoch immer wieder hinausschob, kam es zu der erwähnten Verzögerung. Konzertierung mit dem nationalen Anweisungsbefugten 4.27. In den Fällen, in denen die Importprogramme dadurch beeinträchtigt wurden, daß die Empfängerstaaten ihre Verpflichtungen nicht eingehalten haben, erwiesen sich die Konzertierungsverfahren mit dem nationalen Anweisungsbefugten(49) () als wenig wirksam. 4.28. In Kenia haben die Behörden niemals bei den Grossimporteuren interveniert, um die termingerechte Überweisung der Gegenwertmittel nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Zeitraums von 90 Tagen sicherzustellen.
In Mosambik verzögerte sich die Durchführung des zweiten Programms erheblich, weil es dem nationalen Anweisungsbefugten nicht gelang, die Lehren aus dem ersten Programm zu ziehen. Selbst über die Frage der Verwendung der Gegenwertmittel konnte keinerlei Dialog hergestellt werden. In Kamerun war die Delegation lange Zeit nicht tätig geworden, um sich mit dem nationalen Anweisungsbefugten über die Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel zu verständigen. Dies führte schließlich dazu, daß die Delegation nicht an den Diskussionen beteiligt wurde, die im Abschluß der "Leistungsverträge" (contrats de performance) über die finanzielle Gesundung der Düngemittelhändler(50) () mündeten (siehe Ziffern 4.39 und 5.9).
Ende September 1992 waren die Protokolle über die Verwaltung der Gegenwertmittel von den Behörden Kameruns noch immer nicht unterzeichnet worden, da entsprechende Vorstösse beim nationalen Anweisungsbefugten zu keinem Ergebnis geführt hatten. Die Überweisung der Gegenwertmittel wurde also um mindestens drei Jahre hinausgezögert, weil die Behörden nicht handelten. In der Zentralafrikanischen Republik hat die Präsenz des nationalen Anweisungsbefugten nicht zur Schaffung des begleitenden Ausschusses geführt, obwohl der nationale Anweisungsbefugte selbst den Vorsitz in diesem Ausschuß einnehmen sollte.
Darüber hinaus konnte der nationale Anweisungsbefugte keine Belege dafür vorlegen, daß die gelieferten Erdölprodukte tatsächlich im Land angekommen und nicht an einen Dritten weiterverkauft worden waren (siehe Ziffer 4.3). In Uganda hatte sich die Regierung in dem Finanzierungsabkommen zur Weiterleitung aller Informationen über die Durchführung der Programme an die Gemeinschaft verpflichtet. Der nationale Anweisungsbefugte wurde jedoch erst verspätet tätig, als sich die Frage der Weiterleitung der Belege für die aus dem EEF finanzierten Importe stellte. 4.29. In Malawi ist es dem nationalen Anweisungsbefugten nicht gelungen, die Zentralbank dazu zu bewegen, die Preiskontrolle über die Importe nach der Lieferung aufrechtzuerhalten.
Dies führte zu einer Blockierung des Devisenprogramms, das deshalb einen nicht verwendeten Restbetrag (3 Mio ECU) aufweist (siehe Ziffer 4.11). Das Programm über die Düngemittelversorgung verzögerte sich ebenfalls um etwa 2 Jahre, weil der nationale Anweisungsbefugte nicht über die erforderliche Autorität verfügte, um die Einhaltung der vom Staat eingegangenen Verpflichtungen durch einige mittelbewirtschaftende Stellen sicherzustellen. In Sambia konnte der nationale Anweisungsbefugte im April 1990 nicht verhindern, daß ein Betrag in Höhe von 190 Mio ZMK, d. h. 6,4 Mio ECU, unangemessenerweise von den Gegenwertmitteln entnommen wurde.
Diese Mittel wurden zur Finanzierung eines von der Regierung an das Unternehmen NCZ gewährten Dahrlehens verwendet, über das die Kommission erst nachträglich informiert wurde. In Ghana ist es dem nationalen Anweisungsbefugten nicht gelungen, die Beschlagnahmung von Gegenwertmitteln zu verhindern bzw. dafür zu sorgen, daß diese Mittel vom Staat rasch wieder aufgefuellt wurden. Ordnungsmässigkeit bestimmter Vorgehensweisen 4.30. Die Deckung von Kostenüberschreitungen und unvorhergesehenen Ausgaben während der Durchführung der Vorhaben wird durch Artikel 223 des Abkommens von Lomé III geregelt.
Die Mittelüberschreitungen können "ausnahmsweise" aus dem EEF finanziert werden. Der Hauptanweisungsbefugte für den sechsten EEF hat auf der Grundlage dieser Bestimmungen eine Anhebung des Hoechstbetrags der Finanzierungsabkommen für bestimmte "Devisenprogramme" in Benin und Uganda und für ein Programm "in Form von Sachleistungen" in Mosambik beschlossen. Das für diese Anhebung der Hoechstbeträge angewandte Verfahren steht weder mit den Bestimmungen des Abkommens noch mit den Bestimmungen des internen Abkommens über die Finanzierung der Hilfe in Einklang. Da es sich um die Finanzierung neuer Maßnahmen handelte und nicht um die Fortsetzung bereits laufender Maßnahmen, die ohne zusätzliche auf einen bestimmten Rahmen begrenzte Finanzierung scheitern würden, hätte nämlich der EEF-Ausschuß eingeschaltet werden müssen.
Der Finanzkontrolleur machte jedoch keine Einwände gegen diese Praxis geltend. 4.31. Im Rahmen des Programms über den Import von Erdölprodukten in Madagaskar forderte der nationale Anweisungsbefugte im Jahre 1988 Erdölprodukte in einer Menge von 113 500 Tonnen an, obwohl das Finanzierungsabkommen nur eine Menge von 100 000 Tonnen vorsah. Die Delegation vertrat die Ansicht, daß eine sich daraus möglicherweise ergebende Mittelüberschreitung durch die in Artikel 223 Absatz 6 des Abkommens von Lomé III eröffnete Möglichkeit einer Finanzierung von 15 % abgedeckt werden könnte. Diese Praxis ist eindeutig ordnungswidrig, da die Finanzierungsabkommen grundsätzlich die zur Deckung von Kostenüberschreitungen und unvorhergesehenen Ausgaben benötigten Mittel bereits umfassen.
Die Finanzierung von Mittelüberschreitungen aus Restbeträgen anderer Vorhaben im Rahmen des Hoechstbetrags von 15 % sollte eine Not- und Ausnahmelösung bleiben. Es ist deshalb nicht zulässig, daß bereits bei der Auftragsvergabe eine Marge von 15 % für Mittelüberschreitungen vorgesehen wird. In diesem Fall wies das Konto des betreffenden Staates keine verfügbaren Restbeträge auf, so daß sich nach der Genehmigung der Mittelaufstockung ein hoher Negativsaldo ergab. Bei dieser Situation müssen die Bestimmungen von Artikel 19 der Finanzregelung(51) () herangezogen werden, wonach die Erteilung des Sichtvermerks für die Mittelbindungsvorschläge durch den Finanzkontrolleur die Verfügbarkeit der Mittel bestätigt; dies traf in dem vorliegenden Fall nicht zu.
4.32. Die Finanzierungsabkommen bzw. die in Anwendung der Finanzierungsabkommen getroffenen Vereinbarungen für mehrere "Devisenprogramme" sahen vor, daß die Zahlungen in Tranchen erfolgen sollten, wobei jede neue Tranche erst dann freigegeben werden sollte, wenn die ordnungsgemässe Durchführung der vorangegangenen Tranche nachgewiesen worden ist. Bei mehreren "Devisenprogrammen" hat die Kommission auf Ersuchen der Empfängerländer neue Tranchen ausgezahlt, obwohl die Bedingungen für ihre Freigabe noch nicht erfuellt waren. Dies galt für Kenia, Uganda, Benin, Malawi und Ghana. Obwohl der Finanzkontrolleur in diesen Fällen Einwände geltend gemacht hat, hat er keine Notwendigkeit für die Verweigerung seines Sichtvermerks gesehen.
4.33. Der Finanzkontrolleur der Kommission hat wiederholt einen Sichtvermerk "zwecks Abrechnung" erteilt (z. B. AT Mosambik), da er seiner Meinung nach vor vollendete Tatsachen gestellt wurde und deshalb keine andere Wahl hatte. Obwohl dieses Verfahren nicht ausdrücklich durch die Finanzregelung verboten wird(52) (), scheint es mit dem Grundsatz der vorherigen Erteilung des Sichtvermerks nicht vereinbar zu sein. Verwaltung der Gegenwertmittel 4.34. Die Verwaltung der Gegenwertmittel umfasst die beiden Phasen der Bildung und der Verwendung der Gegenwertmittel. Diese beiden Phasen wurden beim sechsten EEF durch die Finanzierungsabkommen geregelt.
Darüber hinaus gibt es für zahlreiche Länder besondere Abkommen, in denen die Verfahren und in einigen Fällen sogar die Verwendungsbereiche präzisiert werden. Die Vielfalt der Systeme zur Verwaltung der Gegenwertmittel ist Ursache für einen Grossteil der festgestellten Schwierigkeiten. Unzulänglichkeit des operationellen Rahmens 4.35. Bei sechs der fünfzehn an Ort und Stelle geprüften Programme (siehe Ziffer 4.19) war vorgesehen, daß zwischen dem nationalen Anweisungsbefugten und dem Kommissonsbeauftragten ein Abkommen über die Verwaltung der Gegenwertmittel abgeschlossen werden sollte.
Diese Abkommen wurden in drei Fällen tatsächlich abgeschlossen, nämlich in Kenia, Madagaskar und Mosambik(53) (). Darüber hinaus wurden für fünf weitere Programme Abkommen abgeschlossen, ohne daß dies in den Finanzierungsabkommen vorgesehen war. Davon betroffen waren Malawi, Uganda und Sambia (drei Programme). Letztlich wurde lediglich die Hälfte dieser Abkommen in die Praxis umgesetzt. Angesichts des Fehlens ausdrücklicher Bestimmungen in dem Abkommen von Lomé ist es wahrscheinlich, daß einige nationale Anweisungsbefugte Schwierigkeiten hatten, den Finanzverwaltungen ihres Landes klar zu machen, daß die Gegenwertmittel - die bislang keinerlei Beschränkungen unterlagen - nunmehr gemeinsam mit der Gemeinschaft verwaltet werden sollten.
4.36. Die praktische Tragweite dieser Abkommen wurde im allgemeinen dadurch eingeschränkt, daß sie keinen genauen Plan für die Verwendung der Gegenwertmittel und kein besonderes Verfahren für den Fall der Nichterfuellung der Verpflichtungen durch eine der Vertragsparteien vorsahen. Bildung der Gegenwertmittel 4.37. In den Ländern mit schwacher Währung stellt jede Überweisung der Mittel, die später erfolgt als nach den Handelsgebräuchen üblich, einen erheblichen Vorteil für den Zahlungspflichtigen dar, der sich für den EEF in einem entsprechenden Kaufkraftverlust der Gegenwertmittel auswirkt.
Die in den Finanzierungsabkommen vorgesehenen Zahlungsfristen müssen deshalb sorgfältig überdacht und anschließend strikt eingehalten werden, damit keine unterschiedlichen Wettbewerbsbedingungen geschaffen werden, was zur Bestrafung bestimmter Unternehmen führen würde. In der Praxis hat der EEF die Regeln gegenüber bestimmten Importeuren streng ausgelegt, während in einigen anderen Fällen übertrieben lange Zahlungsfristen eingeräumt wurden. 4.38. In Mosambik war vorgesehen, daß die Importeure ihre Ankäufe bei Ankunft der Waren zahlen und erforderlichenfalls Bankkredite in Anspruch nehmen sollten.
In der Praxis wurde der Banksektor nicht zwischengeschaltet und entgegen den Bestimmungen des Finanzierungsabkommens wurden häufig lange Fristen (mehrere Monate und in Extremfällen sogar mehrere Jahre) eingeräumt. Die Prüfung an Ort und Stelle hat gezeigt, daß einerseits fällige Beträge in Höhe von etwa 2 Mio ECU ausstanden, während andererseits die Behörden Zinsen in Höhe von mindestens 0,58 Mio ECU eingenommen hatten, ohne sie auf das Gegenwertkonto zu überweisen. In der Zentralafrikanischen Republik wurde dem Importeur der Erdölprodukte eine Zahlungsfrist von vier Monaten eingeräumt, die er um drei Monate überschritt.
In dem betreffenden Fall kam der Importeur mit Hilfe der Gegenwertmittel in den Genuß eines nicht genehmigten Zuschusses in Höhe von etwa 1,5 Mio ECU. 4.39. In Kamerun nutzten die Düngemittelhändler das Fehlen einer Vereinbarung über die Modalitäten für die Durchführung des Finanzierungsabkommens als Vorwand, um die im Rahmen ihrer Verkäufe gebildeten Gegenwertmittel einzubehalten und sie als dauerhafte Finanzierungsmittel zu betrachten. Trotz mehrerer Mahnungen waren die von den Händlern geschuldeten Beträge (17,5 Mio ECU) bis Juni 1992 noch nicht auf das Gegenwertkonto überwiesen worden, obwohl die Düngemittel bereits in zwei Partien, nämlich 1989 und 1990, an Kamerun geliefert worden waren.
Unabhängig von allen Fragen hinsichtlich der Rückzahlung der geschuldeten Zuschüsse durch den Staat, lässt es die schwierige Finanzlage von SODECOTON (54) () und SEMRY (2) fraglich erscheinen, ob diese Unternehmen überhaupt zu einer Rücküberweisung der Mittel in der Lage sind. 4.40. In Sambia wurde dem staatlichen Unternehmen NCZ für eines seiner Importprogramme ein Zahlungsaufschub von neun Monaten eingeräumt. Diese Frist wurde anschließend im Rahmen eines Schuldenbereinigungsplans für das Unternehmen um mehrere Jahre verlängert. Was das Programm über den Import von Rohstoffen zur Düngemittelherstellung anbelangt, so war NCZ nicht zur Zahlung der geschuldeten Gegenwertmittel an den Staat (etwa 16 Mio ECU) in der Lage.
Der Kommission blieb somit keine andere Wahl, als sich bereitzuerklären, die Hälfte des geschuldeten Betrags als Kapitalzuschuß zu betrachten (Zuschuß zur Wiederherstellung des Gleichgewichts), während die andere Hälfte des geschuldeten Betrags in einen Vorschuß umgewandelt wurde, der in vier - zwischen 1992 und 1995 fälligen - Jahrestranchen rückzahlbar ist(55) (). 4.41. In Malawi sollte das Programm über den Import von Düngemitteln zur Schaffung eines Betriebsmittelfonds führen, der die Finanzierung der aufeinanderfolgenden Kampagnen zur Versorgung der kleinen Landwirte (Maiserzeuger) ermöglichen sollte.
Bei der Prüfung an Ort und Stelle im Juni 1991 wurde deutlich, daß dieser Fonds nur mit Hilfe von Finanzbeiträgen anderer Geldgeber aufgefuellt werden konnte. Die Aussichten für ein selbstständiges Funktionieren dieses Fonds erschienen gering, da der Verkaufserlös nicht ausreichte, um die Kosten für die Vermarktung und die Erneuerung der Bestände zu decken. 4.42. Im Rahmen der in Kenia, Malawi, Uganda und Ghana durchgeführten "Devisenprogramme" haben die Empfängerstaaten Bankkonten in Europa eröffnet, auf welche die aus dem EEF gezahlten Vorschüsse eingezahlt wurden. Die von den Banken auf diese Einlagen gezahlten Zinsen sollten für die Finanzierung ergänzender Importe und die Bildung von Gegenwertmitteln verwendet werden.
Bei den Prüfungen an Ort und Stelle hat sich gezeigt, daß die zuständigen Delegationen diesen Aspekt nicht überwacht hatten und keine zusätzlichen Gegenwertmittel überwiesen worden waren. Die betreffenden Beträge beliefen sich im Falle von Kenia auf etwa 1,25 Mio ECU und im Falle von Malawi auf 1,3 Mio ECU; im Falle von Uganda war der betreffende Betrag unbekannt(56) (). Die Ghana Commercial Bank (London), bei der die Kommission die Vorschüsse für das in Ghana durchgeführte "Devisenprogramm" hinterlegt hatte, hat ihrerseits nicht die in dem Finanzierungsabkomen vorgesehenen Zinszahlungen geleistet.
Zum Zeitpunkt der Prüfung war dieses Versäumnis von der Kommission nicht beanstandet worden, obwohl sich wegen der langandauernden Blockierung des Programms hohe Beträge auf den Konten ansammelten. 4.43. Bei der Prüfung an Ort und Stelle in Ghana im Dezember 1989 wurden Verzögerungen bei der Überweisung der Gegenwertmittel im Rahmen des Düngemittelprogramms festgestellt. Bis zu diesem Zeitpunkt waren erst 64 % des Betrags in Höhe von 626,7 Mio Cedis eingegangen. Aus dem Jahresbericht der Delegation für das Jahr 1990 geht hervor, daß die Auszahlungsrate in dem darauffolgenden Jahr sogar unter 30 % lag.
Im Juli 1991 wurde offenbar eine Vereinbarung mit den zuständigen Behörden zur Überwindung der bis dahin aufgetretenen Schwierigkeiten getroffen. 4.44. Das Finanzierungsabkommen für Uganda sah vor, daß die Importeure selbst die Gegenwertmittel als Bezahlung für ihre Ankäufe überweisen sollten. Statt dessen wurden diese von der Bank von Uganda zu dem Datum überwiesen, zu dem die Kommission die Vorschüsse hinterlegt hatte. In drei Fällen verringerte sich die Substanz dieser Mittel aufgrund von Verzögerungen jedoch um etwa 4,5 Mio ECU; zum Zeitpunkt der Prüfung im Dezember 1990 hatte die Zentralbank keinen Ausgleich für diesen Verlust gezahlt.
Angesichts einer unentwirrbaren Situation auf der Ebene der Rechnungsführung hat die Kommission im April 1993 eine Rückzahlung in Höhe von 1003 Mio Ush mit der Bank von Uganda ausgehandelt, was in ECU umgerechnet weniger als 20 % des urprünglichen Verlusts entspricht. Hätte es eine stärkere Formalisierung des Verfahrens zur Änderung der in dem Finanzierungsabkommen enthaltenen besonderen Bedingungen gegeben, so wären die von den Behörden Ugandas zu erfuellenden Verpflichtungen wahrscheinlich genauer festgelegt worden, was einen besseren Schutz des Wertes der Gegenwertmittel bewirkt hätte.
4.45. In einigen Ländern werden die Gegenwertmittel bei Handelsbanken auf verzinslichen Konten hinterlegt. In zahlreichen anderen Fällen werden diese Mittel jedoch auf nichtverzinsliche, von den Zentralbanken eröffnete Konten überwiesen. Diese Praxis führt dazu, daß die Mittel nicht gegen die Auswirkungen des Kaufkraftverlusts geschützt sind. Zu dieser Situation kam es in Benin, Madagaskar, Ghana, Mosambik, Malawi und Uganda. Verwendung der Gegenwertmittel 4.46. Ursprünglich sollten die Gegenwertmittel in erster Linie zur Finanzierung von Entwicklungshilfemaßnahmen und insbesondere zur Deckung der nationalen Ausgaben im Zusammenhang mit EEF-Vorhaben verwendet werden.
Dieser Grundsatz ging auf die zum damaligen Zeitpunkt von der Kommission vertretene Haltung zurück, wonach die Entwicklungshilfe nicht in einer Zahlungsbilanzhilfe bestehen sollte, sondern in der tatsächlichen Verwendung der im Rahmen von Hilfsmaßnahmen mit makroökonomischer Ausrichtung gebildeten Gegenwertmittel für Entwicklungszwecke. Angesichts des Umfangs der Gegenwertmittel, der begrenzten Aufnahmefähigkeit der Vorhaben und des grossen Finanzierungsbedarfs für die strukturellen Anpassungsprogramme hat sich die Gemeinschaft in der Folge schrittweise dazu entschlossen, die Gegenwertmittel zu den für die Finanzierung des wirtschaftlichen Gesundungssprozesses bereitgestellten Haushaltsmitteln hinzuzufügen.
Da dieser Übergang jedoch schrittweise erfolgte, kam es zu Unklarheiten und Verzögerungen, so daß die mit der Verwendung der Gegenwertmittel beabsichtigte Wirkung abgeschwächt wurde. 4.47. In Uganda war mit dem nationalen Anweisungsbefugten eine Vereinbarung getroffen worden, wonach die Gegenwertmittel grundsätzlich für EEF-Vorhaben bereitgestellt werden sollten. Auf dieser Grundlage wurden die Mittel von der Delegation systematisch zur Bezahlung aller örtlichen Ausgaben verwendet, ohne daß die zentralen Kommissionsdienststellen ausdrücklich hierüber informiert wurden. Auf diese Weise wurde die zentrale Rechnungsführung der Kommission verfälscht, da die Mittelbindungen zu Lasten von EEF-Mitteln verbucht wurden, während die diesen Mittelbindungen entsprechenden Zahlungen zu Lasten der Gegenwertmittel verbucht wurden.
4.48. In zwei der während der Prüfung besuchten Länder (Kenia, Malawi) enthielten die Finanzierungsabkommen ausdrückliche Bestimmungen über die Bereiche, in denen die Gegenwertmittel verwendet werden sollten. In diesen beiden Fällen wurden die Mittel relativ rasch für die vorgesehenen Zwecke verwendet. In Malawi ( "Devisenprogramm"), wo das Ziel in einer Wiederauffuellung der staatlichen Maisreserven bestand, konnte nicht verhindert werden, daß die von dem staatlichen Getreidevermark- tungsinstitut (ADMARC(57) ()) praktizierten Preise eine beträchtliche Marge enthielten (etwa 20 %), die zum Abbau des Betriebsverlustes dieses Instituts verwendet wurde.
In Kenia wurden die Gegenwertmittel von der NCPB(58) () zuegig für den Ankauf von Mais aus den Wirtschaftjahren 1989 und 1990 verwendet. 4.49. In fünf Ländern, in denen es kein zuvor festgelegtes Programm über die Verwendung der Gegenwertmittel gab, verblieben diese Mittel lange Zeit auf nichtverzinslichen Bankkonten, während die Landeswährungen in diesem Zeitraum zugleich von einem beträchtlichen Kaufkraftverlust betroffen waren. Zum Zeitpunkt der Prüfungen an Ort und Stelle beliefen sich die geschätzten Wertverluste bei den in Landeswährung hinterlegten Mitteln auf folgende Beträge: i) Ghana: hier konnte die tatsächliche Lage nicht erfasst werden; ii) Madagaskar:
2,51 Mio ECU; iii) Mosambik: hier konnte die tatsächliche Lage nicht erfasst werden; iv) Uganda: 14,9 Mio ECU; v) Sambia: 9,5 Mio ECU. 4.50. Die Ausarbeitung eines ausführlichen Programms für die Verwendung dieser Mittel hätte ihre raschere Verwendung und den Schutz ihrer Kaufkraft ermöglicht. Die Finanzierungsabkommen für Sambia sahen die Ausarbeitung entsprechender Programme vor, wozu es in der Praxis jedoch nicht gekommen ist. 4.51. In Ghana und Sambia kam es trotz des Gundsatzes der gemeinsamen Verwaltung der Gegenwertmittel durch den nationalen Anweisungsbefugten und den Kommissionsbeauftragten zu ordnungswidrigen Mittelentnahmen bei den Gegenwertkonten durch die nationalen Behörden.
Diese Mittelentnahmen beliefen sich in Ghana auf 5 663 Mio Cedis(59) () und in Sambia auf 190 Mio Kwacha (6,2 Mio ECU). 4.52. Im Falle von Mosambik hat sich die Kommission am 25. April 1990 damit einverstanden erklärt, daß die im Rahmen ihrer Programme gebildeten Gegenwertmittel nicht auf einem besonderen Bankkonto hinterlegt werden sollten. In der Folge weigerte sich die Bank von Mosambik Kontoauszuege bei der Kommission vorzulegen, und zwar unter dem Vorwand, das Konto werde auch für andere Operationen als für die Gemeinschaftshilfe genutzt. Aus diesem Grund gibt es keine Informationen über den tatsächlichen Stand der Mittel und es lässt sich durch nichts gewährleisten, daß diese Mittel tatsächlich für förderungswürdige Maßnahmen verwendet werden.
Das in den Finanzierungsabkommen vorgesehene Abkommen über die Verwaltung der Gegenwertmittel sah die folgenden drei Verwendungsbereiche vor: i) Tilgung der öffentlichen Schulden bei der Bank von Mosambik (60 %); ii) Soforthilfen und Bekämpfung der Armut (30 %); iii) Finanzierung der örtlichen Ausgaben für EEF-Vorhaben (10 %). Der zur Überwachung der Operationen geschaffene sogenannte Ausschuß für Gegenwertmittel hat seine Aufgaben niemals wahrgenommen, so daß das Abkommen über die Verwaltung der Gegenwertmittel letztlich niemals in die Praxis umgesetzt wurde. Die Prüfungen an Ort und Stelle haben gezeigt, daß nur für zwei Nahrungsmittel-Soforthilfemaßnahmen Mittel gebunden worden waren; dies entspricht 12 % der für diesen Zweck bereitgestellten Mittel.
4.53. In zwei Ländern der Franc-Zone (Benin und Zentralafrikanische Republik) sollten die Gegenwertmittel für Maßnahmen zur Sanierung der öffentlichen Finanzen verwendet werden. Diese von der Weltbank unterstützten Maßnahmen wurden im Rahmen von strukturellen Anpassungsprogrammen durchgeführt. 4.54. In Benin dienten die Importprogramme lediglich dazu, Gegenwertmittel zu bilden, die für folgende Finanzierungen vorgesehen waren: a) Zahlungsrückstände des nationalen Ministeriums für Erziehung und Bildung (Schulstipendien und Instandhaltungsarbeiten an Schulen) bis zum Betrag von 4 Mio ECU; b) ein Programm im Betrag von 11 Mio ECU über das Ausscheiden von Beamten des öffentlichen Dienstes aus dem Dienst.
4.55. Bei der Prüfung an Ort und Stelle im Dezember 1989 wurde festgestellt, daß ein Betrag in Höhe von 600 Mio FCFA (1,7 Mio ECU) zur Deckung der Kosten für Stipendien für die Jahre 1985 bis 1988 an den Staat überwiesen worden war, obwohl er eigentlich zur Finanzierung von Ausgaben des Schuljahrs 1989/90 dienen sollte. Was das Programm über das freiwillige Ausscheiden aus dem Dienst betrifft, so konnten mit den im Rahmen des EEF gebildeten Gegenwertmitteln nur 60 % der 2 500 vorgesehenen Stellenstreichungen finanziert werden. Es war unklar, welcher andere Geldgeber die restlichen 40 % finanzieren sollte.
4.56. In der Zentralafrikanischen Republik sollten die Gegenwertmittel zur Finanzierung der örtlichen Ausgaben für zwei EEF-Vorhaben im Bereich der ländlichen Entwicklung verwendet werden. Auf Antrag des nationalen Anweisungsbefugten wurden die betreffenden Mittel zugunsten eines Programms über das Ausscheiden von Beamten aus dem öffentlichen Dienst umgeleitet. Bis Ende Dezember 1990 hatte die Regierung etwa 6,1 Mio ECU auf einem Konto mit doppelter Zeichungsbefugnis hinterlegt. Im Jahre 1991 war ein Betrag in Höhe von 4,9 Mio ECU abgerufen worden, der zu einer Hälfte für die Finanzierung des Programms über das Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst verwendet wurde und zur anderen Hälfte zur Zahlung der laufenden Gehälter von Beamten der Polizei und der Armee.
Diese ordnungswidrige Verwendung der Mittel macht deutlich, wie wenig Sicherheit das System eines Kontos mit doppelter Zeichnungsbefugnis bietet, solange dieses System nicht bis zum Stadium der Auszahlung an den Endbegünstigten Anwendung findet. In Fällen dieser Art ist die Inanspruchnahme von technischer Hilfe unumgänglich. Im Oktober 1992 haben die Kommissionsdienste mitgeteilt, daß die zentralafrikanische Regierung nach energischen Protesten der Delegation die zu Unrecht entnommenen Mittel schließlich wieder aufgefuellt hat. 5. ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DER PROGRAMME 5.1. Die Durchführung der Importprogramme weist die Besonderheit auf, daß diese Programme im wesentlichen nur am Rande des zentralen Rechnungsführungssystems des EEF erfasst werden.
Um ihre wirksame Überwachung zu gewährleisten, müssen die Geldgeber deshalb verstärkt vor Ort präsent sein. Darüber hinaus verfügten die örtlichen Verwaltungen oder Finanzinstitute meist nicht über die erforderlichen Verwaltungskapazitäten, um die ordnungs- gemässe Durchführung von Operationen dieser Grössenordnung zu gewährleisten. Die Prüfung der im Rahmen des sechsten EEF durchgeführten Programme zeigt jedoch, daß die Präsenz vor Ort alleine keine ausreichende Gewähr für den Erfolg der Programme ist. Die Umsetzung der Programme sollte nach klaren Grundsätzen erfolgen, die sowohl für die angestrebten Ziele als auch für die Durchführungsmodalitäten und für die jeweiligen Verantwortlichkeiten der einzelnen Beteiligten gelten.
Eine besonders heikle und schwierige Aufgabe ist schließlich die Bewertung der Auswirkungen der Importprogramme, wobei eine sorgfältige Vorbereitung und Überwachung notwendig sind. Überwachung der Programme Rolle der Delegationen in den AKP-Staaten Durchführbarkeitsstudien 5.2. In den AKP-Staaten tragen die Delegationen die Hauptverantwortung für die Organisation der Programme, da sie mit den örtlichen Besonderheiten vertraut sind. Die Praxis hat jedoch gezeigt, daß - wenn es sich um "Devisenprogramme" handelt - die Kenntnisse der Delegationen über die geltenden Bank- und Handelsgebräuche nur äusserst unzureichend waren, da es sich dabei meist um für sie fremde Bereiche handelte.
Diese Feststellung wird durch die in Malawi, Ghana und Uganda gesammelten Erfahrungen veranschaulicht. Aus diesem Grund erscheint es wünschenswert, daß vor dem Beschluß neuer Maßnahmen Durchführbarkeitsstudien stattfinden und sowohl die Durchführungsverfahren als auch die mit der Anwendung der geplanten Verfahren für die einzelnen Beteiligten verbundene Arbeitsbelastung analysiert werden. Buchmässige Überwachung der Programme 5.3. Falls die Bildung der Gegenwertmittel das Ergebnis einer ganzen Reihe von Operationen ist und falls die Programme in Tranchen durchgeführt werden, ist es erforderlich, daß die einzelnen Operationen durch ein striktes Buchführungssystem zurückverfolgt werden.
Dieser Bereich wurde von den Delegationen jedoch weitgehend vernachlässigt. Mehrere Delegationen haben die mit der Durchführung der Programme des sechsten EEF verbundenen Schwierigkeiten erst verspätet erkannt, nämlich erst dann, als sie feststellen wollten, ob die erteilten Genehmigungen tatsächlich zu Ergebnissen geführt haben. Die Delegationen haben sich bei ihrer Überwachung zu häufig auf die Überprüfung der vorherigen Genehmigung der Operationen konzentriert und dabei die Überprüfung der materiellen Durchführung der Maßnahmen vernachlässigt. In mehreren Ländern mussten deshalb buchmässige Prüfungen in Auftrag gegeben werden, um die tatsächliche Finanzlage der Programme festzustellen.
Dies galt insbesondere für Kamerun, Uganda, Ghana, Kenia und Mosambik. Bewertung der tatsächlichen Ergebnisse 5.4. In den meisten Fällen war es letztlich möglich, die Durchführung der Importe und in einem geringeren Masse die Bildung der Gegenwertmittel zu beurteilen; dies gilt jedoch nicht für die Auswirkungen der Programme im Vergleich zu den angestrebten Zielen. In zahlreichen Fällen betrachteten die Delegationen es nicht als ihre Aufgabe, den tatsächlichen Grad der Zielverwirklichung der Programme zu beurteilen. Doch selbst wenn sich die Delegationen dieser Aufgabe hätten stellen wollen, wäre dies wegen des Fehlens angemessener Bezugspunkte und Beurteilungsinstrumente meist nicht möglich gewesen.
Angesichts der Höhe der im Rahmen des EEF eingesetzten Beträge wäre es jedoch angebracht, bei der Vorbereitung der Maßnahmen den angestrebten Zielen grössere Beachtung einzuräumen, damit geeignete Instrumente zur Beurteilung der Auswirkungen der Maßnahmen entwickelt werden. Hier ist zu präzisieren, daß sich die Programme zunächst auf der Ebene der Importeure und anschließend auf der Ebene der Endbegünstigten der Gegenwertmittel auswirken sollten. Die Tatsache, daß mit den Importprogrammen die Verfolgung makroökonomischer Ziele verbunden wird, stellt alleine keinen ausreichenden Grund dar, um jede Möglichkeit der Evaluierung auszuschließen.
5.5. Bei der Vorbereitung der Programme sollten die Delegationen deshalb dem operationellen Rahmen, in dem sie ihre Zuständigkeiten ausüben werden, mehr Aufmerksamkeit einräumen. In diesem Zusammenhang wäre eine stärkere Konzertierung der Maßnahmen der verschiedenen Geldgeber wünschenswert. Eine stärkere Koordinierung würde nämlich eine bessere Erfassung der Zwänge und Besonderheiten in den einzelnen Interventionsbereichen ermöglichen. Ferner könnte vermieden werden, daß die Programme der verschiedenen Geldgeber miteinander konkurrieren. Eine grössere Übereinstimmung der von den verschiedenen Geldgebern in bezug auf die Durchführungsverfahren und Überwachung der Programme aufgestellten Forderungen würde ausserdem die Aufgabe der AKP-Staaten erleichtern; auf diese Weise könnten die Schwierigkeiten verringert werden, die beispielsweise bei der Überprüfung der Ordnungsmässigkeit der Importe oder der ordnungsgemässen Verwendung der Gegenwertmittel auftreten.(60) ().
Rolle der Delegationen bei der Durchführung der Programme 5.6. Was die praktische Durchführung der Programme anbelangt, so reichen die den Delegationen zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht für die ausführliche Überwachung der Operationen aus. Aus diesem Grund wurde allmählich in immer grösserem Umfang auf technische Hilfsdienste zurückgegriffen. Den Delegationen kommt dabei eine dreifache Aufgabe zu: a) Ausrichtung und Überwachung der technischen Hilfe; b) Berichterstattung über die Durchführung der Finanzierungsabkommen und der ergänzenden Abkommen gegenüber den zentralen Dienststellen; c) Absprache der für die ordnungsgemässe Durchführung der Operationen zu treffenden Maßnahmen mit den nationalen Anweisungsbefugten.
5.7. Die Prüfungen an Ort und Stelle haben gezeigt, daß die Delegationen nur selten tätig geworden sind, um die Leitsätze für die technische Hilfe (termes de référence) klarer zu formulieren und Zweifel und Unklarheiten in bezug auf die Aufgaben der technischen Hilfe auszuräumen. So haben einige Delegationen während der Durchführung der Vorhaben mit Überraschung festgestellt, daß die Leistungen der technischen Hilfe sowohl im Hinblick auf den Umfang der Arbeiten als auch im Hinblick auf Form und Inhalt ihrer Berichte nicht angemessen waren. Dies traf insbesondere auf Uganda und Mosambik zu.
Die Evaluierung der Auswirkungen der Programme auf die Endbegünstigten wurde von den technischen Hilfsdiensten weitgehend vernachlässigt. Eine genauere Formulierung der Leitsätze sowohl in bezug auf die zu erfuellenden Aufgaben als auch in bezug auf die mit der Delegation und dem nationalen Anweisungsbefugten zu unterhaltenden Beziehungen würde eine bessere Überwachung der Programmdurchführung ermöglichen. 5.8. Die Übermittlung von Informationen an die zentralen Dienste erfolgte nicht regelmässig. Während die Länderdienste der Kommission bei einigen Programmen recht gut über den Ablauf informiert waren (z.
B. Benin, Ghana oder Kenia), lagen ihnen meist nur begrenzte Informationen über den tatsächlichen Stand der Durchführung vor. Die Delegationen haben sich nämlich im allgemeinen darauf beschränkt, die periodischen Berichte der technischen Hilfsdienste - falls Berichte dieser Art vorlagen - ohne Erläuterungen weiterzuleiten (Mosambik, Uganda); die Ausarbeitung der Halbjahres- oder Jahresberichte durch die Delegationen selbst erfolgte dagegen häufig mit Verspätung. Falls keinerlei technische Hilfe in Anspruch genommen wurde (Malawi, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Sambia) war der Informationsfluß nur gering.
5.9. Da nicht immer klare Dienstanweisungen über den Umfang der von den Delegationen wahrzunehmenden Rolle vorlagen, haben diese häufig der materiellen, administrativen und buchmässigen Überwachung der Programme wenig Beachtung geschenkt und die zentralen Dienststellen nicht über die praktischen Schwierigkeiten vor Ort informiert. So hat beispielsweise die Delegation in Kamerun die Situation der Düngemittelhändler und die Bildung der Gegenwertmittel lange Zeit nicht mitverfolgt; diese Delegation hat ihre Überwachungsaufgaben erst anläßlich einer unabhängigen Prüfung wieder aufgenommen.
Während es der Delegation in Ghana gelungen war, einen angemessenen Rahmen für das "Devisenprogramm" zu definieren, konnte sie bei dem Programm "in Form von Sachleistungen" keine vergleichbare Überwachung gewährleisten, was wahrscheinlich auf die ungenügende Koordinierung mit den anderen Geldgebern zurückzuführen war(61) (). In Malawi wurde die Überwachung des "Devisenprogramms" durch die Tatsache beeinträchtigt, daß die Stelle des Wirtschaftsberaters lange Zeit nicht besetzt war. In Mosambik hat sich die Delegation zu sehr auf die technische Hilfe verlassen. Auf diese Weise ist ihr das Programm sowohl in bezug auf die Verwaltung des Importsystems als auch auf die Verwaltung der Gegenwertmittel aus der Hand geglitten.
In Uganda sollte der Kontrolle der Importe anhand von Unterlagen, der Überwachung der Bankoperationen und der Überwachung der von der technischen Hilfe erbrachten Leistungen mehr Bedeutung eingeräumt werden. 5.10. Die Tatsache, daß es im Bereich der Gegenwertmittel kein klares Regelwerk gibt, hat zu einer uneinheitlichen Verwaltung von seiten der Delegationen geführt, bei der ihre Zuständigkeiten nicht immer klar feststehen. Die zentralen Dienststellen ihrerseits verfügen nur über eine unvollkommene Kenntnis der tatsächlichen Durchführungsmodalitäten. 5.11. Umfang und Qualität der Beziehungen zu den nationalen Anweisungsbefugten waren von Land zu Land unterschiedlich.
So ist es den Delegationen in einigen Fällen wiederholt nicht gelungen, die in dem Abkommen von Lomé vorgesehenen Dialogverfahren mit dem nationalen Anweisungsbefugten einzuleiten; in anderen Fällen konnte der Dialog zwar hergestellt werden, doch blieben die Ergebnisse sehr begrenzt (siehe Ziffern 4.28 und 4.29). Darüber hinaus haben die Delegationen die zentralen Dienststellen nur sehr selten um Unterstützung bei der Überwindung der aufgetretenen Hindernisse gebeten. Überwachung durch die zentralen Dienststellen 5.12. Während die "klassischen" Vorhaben innerhalb der zentralen Kommissionsdienste durch eine umfassende Überwachungsstruktur abgedeckt werden, wurden die Importprogramme des sechsten EEF lange Zeit nicht von dieser Struktur erfasst.
Die Programme "in Form von Sachleistungen" wurden den Lieferaufträgen gleichgestellt, was die Auftragsvergabe und die Auftragsdurchführung betrifft. Allerdings wurden weder die technischen Dienste noch die Finanzdienste mit der Überwachung der Importprogramme als Ganzes und der Verwaltung der Gegenwertmittel insbesondere betraut. Die Länderdienste ihrerseits sind nach Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen im allgemeinen nur im Hintergrund tätig geworden. Das Interesse der Länderdienste an den Programmen erschöpft sich mit der Erfassung der Zahlungen in der zentralen Rechnungsführung.
5.13. Die Tatsache, daß die Durchführung der Programme im wesentlichen auf der Ebene der in der zentralen Rechnungsführung erfassten Mittelbindungen und Zahlungen beurteilt wurde, hat zweifellos mit dazu beigetragen, daß die zentralen Dienste nur wenig an einer Überwachung der Programme über dieses Stadium hinaus interessiert waren(62) (). Diese Vorgehensweise ist jedoch im Fall der "Devisenprogramme" irreführend, da der tatsächliche Stand der Operationen nicht erkennbar ist. Darüber hinaus wird bei dieser Vorgehensweise die Frage der Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel bei allen Programmen ignoriert (siehe Ziffer 5.23).
5.14. Um eine tatsächliche Unterstützung der Delegationen durch die zentralen Dienste bereits bei der Durchführung der Programme in den Empfängerländern zu gewährleisten, müssten Supervisoren für die Programme ernannt werden, die sich davon überzeugen, daß die für eine ordnungsgemässe Durchführung der Programme erforderlichen Maßnahmen getroffen werden. Unterschiedliche Positionen der einzelnen Dienste 5.15. Die Prüfung der im Rahmen des sechsten EEF durchgeführten Operationen hat wiederholt gezeigt, daß die einzelnen Kommissionsdienste unterschiedliche Auffassungen über die Programmziele und die Grundprinzipien der Programme hatten.
So hat sich im Falle von Mosambik im Juni 1991 gezeigt, daß die Delegation im Bereich der Gegenwertmittel einen "minimalistischen" Ansatz verfolgte und davon ausging, daß sie sich mit der politischen und wirtschaftlichen Realität abfinden und es vermeiden müsse, mit der Regierung in eine Diskussion über die tatsächliche Zuweisung der Gegenwertmittel einzutreten. Die zentralen Dienststellen waren dagegen der Ansicht, daß die Kommission nicht darauf verzichten sollte, die Gegenwertmittel in bestimmte als prioritär eingestufte Sektoren zu lenken. So kam es zu Unklarheiten, die einer wirtschaftlichen Haushaltsführung im Wege stehen.
In Uganda gingen die zentralen Dienststellen davon aus, daß die Importe bestimmte Sektoren betreffen sollten, in denen es schwierig war, Importlizenzen zu erhalten. Für die Delegation stand dagegen die rasche Verwendung der Mittel im Vordergrund. So kam es zur Vergabe von Lizenzen für Importe, deren Förderungswürdigkeit zweifelhaft war, während es zugleich sehr schwierig war, die für die Kontrolle dieser Importe erforderlichen Angaben zu erhalten. Aus sehr ähnlichen Gründen hat es die Delegation in Ghana vorgezogen, die Durchführung des Programms bis zur Erfuellung der Verpflichtungen durch den Staat hinauszuschieben.
Bei dem in Kenia durchgeführten "Devisenprogramm" waren die zentralen Dienststellen der Ansicht, daß die Modalitäten für die Überweisung der Gegenwertmittel geändert werden sollten, um die Operationen nicht durch untragbare Finanzierungsbedingungen für die Importeure zu verzögern. Bei einem ähnlichen Fall, der zum gleichen Zeitpunkt in Malawi auftrat, vertraten die zentralen Dienststellen dagegen nicht die Ansicht, daß die Bedingungen für die Überweisung der Gegenwertmittel entsprechend geändert werden sollten. Dienstanweisungen zu den Importprogrammen 5.16. Bei Inkrafttreten des Abkommens von Lomé III hat der Hauptanweisungsbefugte eine Zusammenfassung der Dienstanweisungen zu den sektoralen Importprogrammen ( "aide-mémoire sur les programmes sectoriels d'importation") an seine Dienststellen und Delegationen weitergeleitet.
Dieses im Februar 1989 überarbeitete Dokument war wegen des experimentellen Charakters, der die Programme zum damaligen Zeitpunkt noch kennzeichnete, mit dem Vermerk versehen: - stellt keine förmliche Dienstanweisung dar -. Dies ist wahrscheinlich die Ursache für die unterschiedlichen Konzepte in bezug auf die angestrebten Ziele, die zu verfolgenden Prioritäten, die Durchführungsmodalitäten und die Zuständigkeitsbereiche der einzelnen Dienststellen. 5.17. Zur Klärung der für alle Dienststellen geltenden Orientierungen und Grundsätze wurden im Juli 1990 und im März 1991 neue Dienstanweisungen in die Zusammenfassung der Dienstanweisungen ( "Recüil des instructions"(63) ()) aufgenommen.
Sie betreffen bestimmte Modalitäten für die praktische Durchführung der Importprogramme, die Modalitäten für die Bildung und finanzielle Überwachung der Gegenwertmittel sowie die Grundsätze für die Verwendung dieser Mittel. In der Praxis fanden diese verschiedenen Dienstanweisungen erst seit Inkrafttreten des siebten EEF auf die finanzierten Programme Anwendung. Die diesbezueglichen Bemerkungen werden nachfolgend zusammengefasst. Dienstanweisungen zu den "Devisenprogrammen" 5.18. Gemäß den Dienstanweisungen besteht das Hauptziel der "Devisenprogramme" darin, den Empfängerländern eine Fazilität der raschen Auszahlung zur Stützung ihrer Zahlungsbilanz zur Verfügung zu stellen.
Diese Unterstützung erfolgt im Rahmen einer strukturellen Anpassung des Aussenhandels, die insbesondere die Abschaffung der administrativen Kontrollen und Hindernisse mit dem Ziel einer Liberalisierung des Handels beinhaltet. 5.19. Zur Gewährleistung einer grösstmöglichen Wirksamkeit der Programme vertritt der EEF die Grundsätze der raschen Auszahlung, der Beschränkung der von den AKP-Staaten wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben und der Beachtung der Handels- und Bankgebräuche. Trotz des deutlichen Bemühens um Vereinfachung weisen die Dienstanweisungen immer noch Schwerfälligkeiten auf, die Ausdruck für die Schwierigkeiten sind, die entstehen, wenn bei privaten Wirtschaftsteilnehmern eine Loslösung von den administrativen Verfahren angestrebt wird.
Es sollte deshalb zu einer flexibleren Gestaltung der Ausschreibungsverfahren und der Regelungen über die bei der Fakturierung anzuwendenden Währungen kommen. Zugleich sollten die in den Finanzierungsabkommen vorzusehenden Kontrollen der Förderungswürdigkeit der Importe stärker an den bestehenden Risiken ausgerichtet werden, was folgendes beinhaltet: a)Überprüfung der Preise bei der Verladung, um zu hohe Fakturierungen zu verhindern, die einen heimlichen Mitteltransfer aus den AKP-Staaten hinaus ermöglichen würden; die Überprüfung der Preise bei der Ankunft der Waren ist für diese Zwecke ungeeignet; b)Überprüfung der Zahlungsfähigkeit der Importeure, um Schwierigkeiten bei der Bildung der Gegenwertmittel von vornherein zu vermeiden; zumindest jedoch Erlangen von Bankgarantien; c)Überprüfung des tatsächlichen Eintritts der Waren in die Empfängerländer, um einen Wiederverkauf im Ausland, der die Bildung von konvertierbarem Vermögen ermöglichen würde, zu verhindern; d)Kontrollen auf der Ebene der Endbegünstigten, um Mittelveruntreuungen zugunsten einflußreicher Gruppen zu verhindern (Konkurrenz Stadt/Land, ethnische Gruppen, bestimmte Erzeugergruppen usw.).
5.20. In bezug auf einige andere Fragen bleiben die Dienstanweisungen dagegen zu allgemein, was insbesondere für die Modalitäten der Koordinierung mit den anderen Geldgebern und für die Aufgaben der verschiedenen Kommissionsdienststellen gilt. Schließlich sehen die Dienst- anweisungen weiterhin die Möglichkeit von Importprogrammen "in Form von Devisen" zugunsten der Länder der Franc-Zone vor, was nicht mit dem Ziel einer Unterstützung der Importeure in Einklang steht. Mit den "Devisenprogrammen" in den Ländern der Franc-Zone werden nämlich entweder Einheiten subventioniert, die nicht über Gegenwertmittel verfügen, oder der Staat wird mit fehlenden Steuergeldern in FCFA versorgt; der Umweg über die Importe stellt also lediglich einen Kunstgriff zur Freisetzung von Mitteln dar.
Dienstanweisungen zur Bildung und Überwachung der Gegenwertmittel 5.21. In dem Kommissionsvermerk mit Dienstanweisungen (März 1991) heisst es, daß es sich bei den Gegenwertmitteln um staatliche Ressourcen handelt, die den Empfängerländern zustehen und deren Verwaltung im Rahmen einer kohärenten Politik der öffentlichen Finanzen erfolgen muß. Die Mittel müssen auf der Grundlage der beim Import vorhandenen Werte gebildet werden, deren Umrechnung anhand des beim Eintritt der Waren in das Empfängerland geltenden Wechselkurses erfolgt. Ferner müssen die Mittel innerhalb der Fristen hinterlegt werden, die für die entsprechenden Handelsoperationen vereinbart wurden.
Die Überwachung erfolgt auf der Ebene der Speisung des Kontos und der Mittelverwendung. Die bei der Überwachung geltenden Ziele stehen zwar fest, doch bestehen Unklarheiten in bezug auf die Rolle der Delegation. Die Delegation soll nämlich die Kontoauszuege erhalten und Zugang zu den Belegen haben, die von der AKP-Verwaltung verwahrt werden. Die Delegation ihrerseits ist lediglich ausdrücklich verpflichtet, den zentralen Dienststellen halbjährlich auf der Grundlage der von den Verwaltungen weitergeleiteten Informationen Bericht zu erstatten. Die Delegation ist nicht verpflichtet, selbst über die einzelnen Operationen des Programms umfassend Buch zu führen(64) (), obwohl dies die Voraussetzung für eine wirksame Kontrolle wäre.
Diese Bestimmungen reichen nicht aus, um Probleme bei der Überwachung der Durchführung der Vorhaben, wie sie beim sechsten EEF festgestellt wurden, künftig auszuschließen. Dienstanweisungen zu den Grundsätzen für die Verwendung der Gegenwertmittel 5.22. Die von der Kommission hinsichtlich der Verwendung der Gegenwertmittel festgelegten Grundsätze entsprechen folgenden Leitgedanken: a) Unterscheidung zwischen Randbegünstigten und Hauptbegünstigten. Im Falle der Hauptbegünstigten wird der projektbezogene Ansatz zugunsten eines neuen Ansatzes aufgegeben, bei dem die Stützung des Haushalts im Vordergrund steht. b) Verfolgung eines globalen Ansatzes im Bereich der Gegenwertmittel und Anwendung von für alle Gegenwertmittel geltenden allgemeinen Grundsätzen. c) Festlegung einer Reihenfolge der Prioritäten: i) Soziale Dimension der Anpassung; ii) Förderung der Schwerpunktbereiche; iii) Sanierung der öffentlichen Finanzen. d) Vorausplanung der Mittelverwendung bereits bei Abschluß der Finanzierungsabkommen. e) Abrechnung der in der Vergangenheit nicht verwendeten Mittel im Rahmen einer konzertierten Aktion aller Geldgeber.
5.23. Vergleicht man diese neuen Grundsätze mit den früheren Erfahrungen, so wird eine klare Rationalisierung des vom EEF verfolgten Ansatzes deutlich. Die Dienstanweisungen der Kommission beinhalten jedoch noch ein erhebliches Risiko, da das tatsächliche Ausmaß der Zusammenarbeit zwischen den einzelnen Geldgebern nicht präzisiert wird. Ohne eine enge Zusammenarbeit zwischen den Geldgebern, die zugunsten desselben Empfängerstaates tätig werden, ist es nämlich praktisch unmöglich, die Ausführung des Haushaltsplans für diesen Mitgliedstaat umfassend zu kontrollieren. Es wäre deshalb illusorisch, anzunehmen, daß die Erfassung der Gegenwertmittel im Haushaltsplan allein eine Garantie für deren Verwendung zugunsten der Schwerpunktbereiche darstellt.
In jedem Fall verfügen die Kommissionsdelegationen nicht über ausreichende Mittel, um diese Kontrollen alleine durchführen zu können. Da die Gegenwertmittel in erster Linie einen Ausgleich für die ungenügenden Steuereinnahmen der AKP-Staaten darstellen sollen, sollte dieser Frage im Rahmen der vom EEF zu fördernden strukturellen Anpassungspolitiken besondere Beachtung geschenkt werden. 5.24. Trotz des erheblichen Bedarfs, der im Bereich der Steuerpolitik und der tarifären Regelungen sowie in bezug auf eine Verstärkung der Steuerbehörden der AKP-Staaten besteht, waren diese Bereiche in der Praxis kaum von der aus dem sechsten EEF gewährten Hilfe betroffen.
Da das Ziel der im Rahmen der EEF durchgeführten Interventionen "die allmähliche Beseitigung der Bedürfnisse, denen sie entsprechen" ist(65) (), darf der steuerliche Bereich nicht weiter ausgeklammert werden. Artikel 244 Buchstabe i des Abkommens von Lomé IV sieht in diesem Zusammenhang die Möglichkeit einer Unterstützung von Reformen durch den EEF vor, die auf gesamtwirtschaftlicher oder sektorieller Ebene durchgeführt oder geplant werden. Zentrales Rechnungsführungssystem 5.25. Das "zentrale" Rechnungsführungssystem des EEF wurde ursprünglich nicht so konzipiert, daß es die Überwachung der Importprogramme ermöglicht.
Die "Devisenprogramme" lassen sich lediglich bis zur Hinterlegung der Vorschüsse durch den EEF auf den von den Empfängerstaaten in Europa eröffneten Bankkonten verfolgen, obwohl dies erst die erste Etappe der Programmdurchführung darstellt. Was die Programme "in Form von Sachleistungen" betrifft, so wird zu Beginn des Programms lediglich der Ankauf von in die AKP-Staaten zu versendenden Materialien und Lebensmitteln erfasst. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt lässt sich das Rechnungsführungssystem des EEF nicht dazu nutzen, um den Grad der Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel festzustellen.
Diese äusserst schwierige Aufgabe würde eine strenge Organisation voraussetzen. Es wäre deshalb wünschenswert, wenn die in Kenia bei der Überwachung der Importe und die in Uganda bei der Bildung der Gegenwertmittel gesammelten Erfahrungen dazu genutzt würden, allen betroffenen Delegationen ein geeignetes Rechnungsführungsinstrument an die Hand zu geben. 5.26. Die Mängel der buchmässigen und finanziellen Kontrolle bei den vom Hof geprüften Maßnahmen des sechsten EEF lassen sich in drei Punkten zusammenfassen: a) Fehlen eines systematischen Vergleichs der von den Delegationen erfassten Eintragungen (falls es solche Eintragungen gab) und der von den zentralen Dienststellen erfassten Eintragungen; b) fehlende Überwachung der Gegenwertmittel durch die Zentrale; c) Fehlen einer zentralen Dienststelle "Kontrolle der Verwaltung" innerhalb der Generaldirektion Entwicklung (GD VIII/C).
5.27. Weder die technischen Dienste, noch die Länderdienste, noch die Finanzdienste der Zentrale fühlen sich für die globale finanzielle Überwachung der Importprogramme zuständig. Zu den Aufgaben des für die Durchführung der Maßnahmen zur Unterstützung der strukturellen Anpassung zuständigen Dienstes (VIII-3) im Zusammenhang mit der Überwachung der praktischen Durchführung dieser Maßnahmen gehört ausserdem nicht die Prüfung der einzelnen Akten zu den Importprogrammen. Da bei den meisten Programmen die finanziellen Aspekte im Vordergrund stehen, müsste die Zuständigkeit für die Überwachung der Gesamtheit der Importprogramme bei den Finanzdiensten liegen.
Eine ihrer Aufgaben wäre es dabei, die Delegationen auf mögliche Risiken hinzuweisen. Die Finanzdienste müssten zunächst Art und Umfang der Kontrollen, denen die aus dem EEF finanzierten Operationen und die Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel zu unterziehen sind, festlegen und anschließend die Durchführung dieser Kontrollen überprüfen. Was den sechsten EEF betrifft, so war die Direktion Finanzwesen der GD VIII nicht zur Wahrnehmung dieser Aufgaben in der Lage, obwohl dies für die wirtschaftliche Haushaltsführung der Programme von grundlegender Bedeutung ist. Es ist jedoch anzumerken, daß die zentralen Finanzdienste seit März 1992 eine gewisse Verantwortlichkeit für die Überwachung der Programme, und zwar insbesondere für die Überwachung der Gegenwertmittel, übernommen haben und innerhalb der Direktion Finanzwesen eine entsprechende Einheit geschaffen wurde.
Prüfungen an Ort und Stelle durch die zentralen Dienststellen 5.28. Bis Anfang 1992 haben die zentralen Dienststellen der Kommission bei den Importprogrammen nur wenige Prüfungen an Ort und Stelle durchgeführt. Im April 1989 fand eine Beurteilung der Durchführungsverfahren bei mehreren Programmen statt. Diese Untersuchungen bezogen sich jedoch nur auf die Anlaufphase der Programme (beispielsweise in Kenia und Uganda). Sie erfolgten zu früh, um ein Erkennen der während späterer Phasen der Programme aufgetretenen Schwierigkeiten zu ermöglichen. 5.29. Die Prüfung hat gezeigt, daß die Prüfungen an Ort und Stelle im Falle der Programme mit makro-ökonomischer Zielsetzung lange Zeit als wenig geeignete Überwachungsmöglichkeiten betrachtet wurden.
Da die konkreten Maßnahmen mit Hilfe der Gegenwertmittel durchgeführt werden, waren die zentralen Dienststellen lange der Ansicht, daß diese konkreten Maßnahmen ausserhalb ihres Interventionsbereichs lägen (siehe Ziffern 5.12 und 5.13). 5.30. Vor dem Hintergrund der in einigen Ländern bei der Durchführung aufgetretenen Schwierigkeiten und zur Vorbereitung neuer Maßnahmen im Rahmen des siebten EEF führte die Direktion Finanzwesen von 1992 an Prüfungen an Ort und Stelle durch, die sich auf die Importprogramme und die Verwendung der Gegenwertmittel bezogen (siehe Ziffer 5.27). Diese Prüfungen sind in den Dienstanweisungen von 1991 (siehe Ziffer 5.17) jedoch nicht ausdrücklich vorgesehen; darüber hinaus sollten sie besser in die Kommissionsstrategie zur Überwachung der Operationen integriert werden.
Aus den ersten Berichten geht nämlich hervor, daß in erster Linie Fragen im Zusammenhang mit der finanziellen Durchführung angesprochen wurden, während die Frage nach den Auswirkungen der Programme nicht behandelt wurde. Evaluierung der Programme des sechsten EEF 5.31. Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abkommens von Lomé III (Artikel 224) werden in dem internen Abkommen über die Finanzierung der Hilfen im Rahmen des sechsten EEF folgende Forderungen an die Kommission gestellt: a) Sie vergewissert sich, unter welchen Bedingungen die von ihr getroffenen Maßnahmen von den AKP-Staaten durchgeführt werden. b) Sie vergewissert sich, unter welchen Bedingungen die Vorhaben von den Begünstigten genutzt werden. c) Sie vergewissert sich, daß die mit der finanziellen und technischen Zusammenarbeit angestrebten Ziele erreicht wurden.
5.32. Ebenso wie in anderen Interventionsbereichen des EEF fand die Evaluierung der Importprogramme auf zwei Ebenen statt, auf der Ebene der einzelnen Vorhaben und auf der Ebene der Instrumente. Evaluierung einzelner Vorhaben 5.33. Bei zehn der 15 vom Hof an Ort und Stelle geprüften Vorhaben hatten externe Evaluierungen auf der Ebene der Vorhaben stattgefunden (Anhang 8). In vier Fällen wurden diese externen Evaluierungen im Rahmen einer sektoriellen Studie der Evaluierungseinheit (VIII/A/2) durchgeführt(66) (). Vier weitere Programme wurden durch eine im Finanzierungsabkommen vorgesehene Prüfung abgedeckt.
Die beiden anderen Programme wurden unter der Leitung einer für die technische Hilfe zuständigen Rechnungsprüfungsgesellschaft durchgeführt, was die Delegationen zu der Schlußfolgerung veranlasste, daß dieses Programm einer regelmässigen Prüfung der Rechnungsführung unterläge. Schließlich sollten die in Sambia durchgeführten Programme "Düngemittel-NCZ" während des Jahres 1992 Gegenstand einer technischen Prüfung und einer Prüfung der Rechnungsführung sein, deren Kosten zu Lasten der Programme verbucht werden sollten. 5.34. Bei den Evaluierungen der Vorhaben gab es Unterschiede, die nicht auf besondere Anforderungen oder Kriterien zurückzuführen waren.
Während es bei einigen Vorhaben nur zu einer Prüfung der Rechnungsführung kam (Ghana, Mosambik, Zentralafrikanische Republik), wurde in anderen Fällen zusätzlich zu der Prüfung der Rechnungsführung eine Beurteilung der Ergebnisse im Vergleich zu den Zielen gefordert (Kamerun, Madagaskar, Sambia). 5.35. Qualität und Nutzen der Prüfungsberichte schwankten sehr stark. In Mosambik fand die Rechnungsprüfung zu früh statt (Oktober 1988) und bezog sich in erster Linie auf die Durchführungsverfahren. Den Empfehlungen folgten jedoch keine konkreten Ergebnisse, woduch die Prüfung ihren Nutzen verloren hat.
Trotz der später aufgetretenen Schwierigkeiten kam es bei der Prüfung an Ort und Stelle im Juni 1991 nicht zu einer erneuten Rechnungsprüfung. In Kamerun vermittelte die Prüfung der Rechnungsführung einen genauen Überblick über den Stand der Durchführung des Programms, während der Bericht für die Zentralafrikanische Republik, der von derselben Beratergesellschaft ausgearbeitet worden war, völlig unzureichend war. Im Falle von Kamerun war die Studie über die Auswirkungen der Hilfe relativ oberflächlich und enthielt nur wenige Informationen zur Beurteilung des Nutzens des Programms für die Zielgruppen (Landwirte, Händler und Entwicklungsorganisationen).
Im Falle von Madagaskar enthielt der Bericht über die Prüfung der Rechnungsführung lediglich eine Aufzählung der vom Rechnungsprüfer durchgeführten Arbeiten und eine Beschreibung der in dem Finanzierungsabkommen vorgesehenen Verfahren. Unabhängig von der Qualität der durchgeführten Arbeiten ist festzuhalten, daß der Inhalt des Berichts sowohl hinsichtlich der Verwaltung der Importe als auch hinsichtlich der Verwendung der Gegenwertmittel nur von begrenztem Nutzen war. Die wirtschaftliche Beurteilung blieb sehr allgemein und ermöglichte keine Beurteilung der Folgen, die sich aus dem Aufgeben ursprünglicher Ziele, wie beispielsweise der Förderung des sozialen Wohnungsbaus, ergaben.
Ganz allgemein enthielt der Bericht nur wenige Informationen, die eine Analyse des mangelhaften Funktionierens des Systems der Gegenwertmittel zuließen. 5.36. Zu den im Rahmen der sektoriellen Analyse geprüften Programmen (Benin, Kenia und Uganda) sind ebenfalls einige Bemerkungen vorzubringen. 5.37. In Benin fand nur eine eingeschränkte Prüfung der Rechnungsführung statt. Dafür hat sich die Beratergesellschaft jedoch um eine Beurteilung der Wirksamkeit der eingesetzten Verfahren und des Umfangs der erreichten Ergebnisse bemüht, indem sie die Auswirkungen der Importe und die Auswirkungen der Gegenwertmittel getrennt analysierte.
Die Beratergesellschaft hat klare Schlußfolgerungen und konkrete Empfehlungen vorgebracht, auch wenn sich diese in einigen Fällen (wie bei den noch laufenden Aktionen) auf vorläufige oder geschätzte Daten stützten. 5.38. Im Falle von Kenia vertrat die Beratergesellschaft die Ansicht, daß eine Beurteilung der makro-ökonomischen Auswirkungen des Programms sehr schwierig sei, weil zuverlässige Statistiken fehlten und das Programm noch nicht lange genug laufe. Die von der Beraterfirma ausgearbeitete Beurteilung blieb deshalb sehr allgemein, und die Verbindung zu dem EEF-Programm wurde nicht immer hergestellt.
Ferner haben die für die Evaluierung zuständigen Stellen die Auswirkungen der Importprogramme auf die Endbegünstigten der Inputs (Landwirte) nicht beurteilt. Des weiteren wurde nicht geprüft, inwieweit das Programm zum Erreichen der im Rahmen der Agricultural Sector Adjustment Operation (ASAO) verfolgten Ziele beigetragen hat. Somit konnte der tatsächliche Nutzen des Programms für die kleinen Landwirtschaftsbetriebe nicht festgestellt werden. 5.39. Die Prüfung der Rechnungsführung bezog sich nur in geringem Masse auf die bankmässige und buchmässige Überwachung des Programms, und es wurden keinerlei Empfehlungen im Hinblick auf eine Verbesserung der administrativen und buchmässigen Verwaltung vorgebracht.
5.40. Im Falle von Uganda war die Beratergesellschaft von Anfang an der Ansicht, daß keine Beurteilung der makro-ökonomischen Auswirkungen des Programms möglich sei, weil der EEF keine entsprechenden Vorkehrungen getroffen habe, und den örtlichen Behörden die erforderlichen Daten nicht vorlägen. Darüber hinaus wurde bei der Prüfung der Rechnungsführung nicht genug auf die Fragen der bankmässigen und buchmässigen Verwaltung eingegangen, obwohl es sich dabei um die bei der Prüfung zu beachtenden zentralen Fragen handelte. 5.41. Die Erfahrung zeigt also, daß die Zusammenfassung der Prüfung der Rechnungsführung und der Evaluierung der Ergebnisse im Vergleich zu den Programmzielen in einem einzigen Berater-Vertrag allzu häufig dazu führt, daß einem dieser beiden Teilbereiche zu Lasten des anderen Vorrang eingeräumt wird.
Hauptziel der Prüfung der Rechnungsführung ist es, sicherzustellen, daß die Finanzinformationen mit dem tatsächlichen Stand der Programme übereinstimmen; ein zusätzliches Ziel besteht darin, die Übereinstimmung der Operationen mit den rechtlichen Bestimmungen, den Verordnungsbestimmungen und den Vertragsregelungen zu überprüfen. Die Prüfung der Rechnungsführung stellt somit eine der Grundlagen für die Bewertung der Ergebnisse dar. Die Prüfung der Rechnungsführung sollte ausserdem vor der operationellen Prüfung und vor der Untersuchung über die Auswirkungen stattfinden. Um Unsicherheiten zu vermeiden, wie sie bei bestimmten Programmen des sechsten EEF aufgetreten sind, sollten die neuen Finanzierungsabkommen klar zwischen der Prüfung der Rechnungsführung und der Evaluierung der Ergebnisse unterscheiden(67) ().
Für beide Bereiche sollten in Zusammenarbeit mit der Direktion Finanzwesen der Evaluierungseinheit standardisierte und ausführliche Leitsätze ausgearbeitet werden. Um sicherzustellen, daß sich die Berichte auf dieselben Fragen beziehen, was für die Gesamtbeurteilung dringend erforderlich ist, müssen kohärente Methoden angewandt und eine einheitliche Berichtsstruktur gewählt werden. Ferner ist hervorzuheben, daß bei bestimmten besonders umfangreichen Programmen (wie z. B. in Mosambik) eine regelmässige Prüfung der Rechnungsprüfung stattfinden sollte. Sektorielle Evaluierung 5.42. Ziel der von der Evaluierungseinheit der GD VIII im Jahre 1989 in Auftrag gegebenen sektoriellen Studie (siehe Ziffer 5.33) war es, auf der Grundlage einer kritischen Prüfung verschiedener Programme(68) () zu Empfehlungen zu gelangen, wie sowohl die Gemeinschaft als auch die AKP-Staaten die Wirkung der Programme des siebten EEF steigern könnten.
Da die Studie in mehreren aufeinanderfolgenden Phasen durchgeführt wurde, bewahrte sich die Kommission die Möglichkeit, die Arbeiten noch während der Durchführung neu auszurichten; dabei bestand das Ziel darin, die Ergebnisse für die Ausarbeitung konkreter Maßnahmen nutzen zu können. 5.43. Ein positiver Aspekt des Abschlußberichts der Beratergesellschaft besteht darin, daß bestimmte Schwachstellen bei der Durchführung der Programme des sechsten EEF hervorgehoben werden, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: a) Vorbereitung der Maßnahmen; b) Quantifizierung der Ziele; c) von den AKP-Staaten zu erfuellende Bedingungen; d) praktische Koordinierung mit den Mitgliedstaaten; e) bestimmte, für mehrere Länder der Franc-Zone geltende Verfahren; f) Einsatz der Gegenwertmittel; g) für die Verwaltung der Programme einschließlich der technischen Hilfe vorgesehene Ressourcen; h) Notwendigkeit von Halbzeitevaluierungen.
5.44. In bezug auf die Beurteilung der tatsächlichen Auswirkungen ist der Bericht jedoch nicht anschaulich genug. Auch im Hinblick auf die konkreten Maßnahmen, die von den Kommissionsdienststellen zu treffen sind, um eine bessere Beurteilung der Wirkung der in den AKP-Staaten bereitgestellten erheblichen Beträge zu ermöglichen, bleibt der Bericht unklar. Hier ist insbesondere folgendes hervorzuheben: a)Die Kriterien für die Auswahl der Programme und die Indikatoren zur Beurteilung der Ergebnisse wurden nicht klar voneinander getrennt. b)Es wird festgestellt, daß die Dauer der aus dem EEF finanzierten Programme zu kurz ist, ohne daß die Frage der verfügbaren Beträge und der bilateralen Interventionen der Mitgliedstaaten berücksichtigt wird. c)Es werden keine ausführlichen Schlußfolgerungen und klaren Empfehlungen in bezug auf die Zuweisung und die Überwachung der Gegenwertmittel vorgebracht. d)Es findet kein Vergleich zwischen den erzielten Ergebnissen und den vom Rat vorgegebenen Zielen statt (siehe Ziffer 2.9).
5.45. Stellt man die im Jahre 1991 von den zentralen Dienststellen zu den Importprogrammen des siebten EEF herausgegebenen Dienstanweisungen den Empfehlungen gegenüber, die in dem von der Beraterfirma SOTESA ausgearbeiteten zusammenfassenden Bericht enthalten sind, so stellt man fest, daß diese Empfehlungen weitgehend unbeachtet bleiben, obwohl sie oftmals begründet waren. Der Grund für diese geringe Wirkung könnte in der äusserst unklaren Struktur und Formulierung des Dokuments liegen. Diese Mängel bei der Darstellung des Berichts konnten zum damaligen Zeitpunkt nicht von der Evaluierungseinheit berichtigt werden.
Nach der jüngsten Aufsto- kung dieses Dienstes müsste es möglich sein, eine Wiederholung ähnlicher Erfahrungen zu vermeiden. 6. SCHLUSSFOLGERUNG 6.1. Die Importprogramme des sechsten EEF sollten zur Ankurbelung der Produktionssektoren der AKP-Staaten beitragen und auf diese Weise zur Beseitigung der Bedürfnisse, denen sie entsprechen, führen. In der Praxis stellten sie zu einem erheblichen Teil eine Ergänzung der vom Internationalen Währungsfonds und der Weltbank unterstützten Maßnahmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft in den Empfängerländern dar. Bei der aus dem EEF gewährten Hilfe handelt es sich - anders als bei der von den beiden genannten Organisationen gewährten Hilfe - um Zuschüsse (2 und 2.3), allerdings werden ähnliche Arten von Maßnahmen unterstützt.
Obwohl eine Evaluierung der erzielten Ergebnisse weiterhin sehr schwierig ist (5.43), haben die meisten Geldgeber ihre Interventionen dieser Art fortgesetzt. So soll insbesondere im Rahmen des siebten EEF zwischen 1991 und 1995 ein Betrag von 1500 Mio ECU für die Unterstützung der strukturellen Anpassung bereitgestellt werden, zu dem etwa 10 % der programmierbaren Hilfe, d. h. 470 Mio ECU, hinzukommen können. 6.2. Die für die Importprogramme bereitgestellten Mittel beliefen sich zum 31. Dezember 1991 auf 846 Mio ECU (3.1). Bei diesen Mitteln handelte es sich zu 90 % um programmierbare Mittel des sechsten EEF und zu 10 % um zusätzliche Mittel, die der Rat im Rahmen des am 14.
Dezember 1987 angenommenen Sonderprogramms zugunsten der verschuldeten Länder südlich der Sahara bereitgestellt hat (2.6). In 20 Fällen überschritten die Importprogramme die vom Rat im November 1987 festgelegte Hoechstgrenze von 20 % der programmierbaren Hilfe (3.12). 6.3. Der Verkauf der importierten Produkte in dem Empfängerland führt zur Bildung von Gegenwertmitteln, die grundsätzlich für Entwicklungszwecke verwendet werden (2.4). Die Verwaltung der Gegenwertmittel wird jedoch weder durch das Abkommen von Lomé III, noch durch die in Anwendung dieses Abkommens angenommenen Texte geregelt, so daß in bezug auf einen wichtigen Aspekt der EEF-Hilfen ein Rechtsvakuum entstanden ist (2.15 und 2.16).
Dies hat zu einer Vielzahl von Einzelsystemen geführt, wodurch die Gesamtüberwachung erschwert wird (4.35 und 4.36). 6.4. Die zentrale Rechnungsführung des EEF ermöglicht keine direkte Überwachung der Importprogramme und enthält keinerlei Angaben zu den Gegenwertmitteln (5.25 und 5.26). Die zum Ende des Haushaltsjahres erstellten Finanzausweise enthalten also keine angemessenen Informationen über den Stand dieser Programme (10 % der Mittelausstattung des Abkommens von Lomé III) und über die mit Hilfe dieser Programme gebildeten Gegenwertmittel (3.2 und 3.4). 6.5. Grundsätzlich hätten nur die Mittel des Sonderprogramms für die Finanzierung von globalen Importprogrammen verwendet werden dürfen.
Letztlich konnten 18 Programme (99 Mio ECU) als globale Importprogramme charakterisiert werden. Es wäre wünschenswert gewesen, wenn der AKP-EWG-Ministerrat aufgefordert worden wäre, in den Punkten, in denen die Verordnungen nicht den Erfordernissen entsprachen, Abweichungen zu beschließen, um eine transparentere Verwaltung zu ermöglichen (3.6 und 3.7). 6.6. Obwohl der Rat der sozialen Dimension der Anpassung besondere Beachtung einräumen wollte (2.9-d), fanden nur begrenzt direkte Maßnahmen in diesem Bereich statt (3.9 und 3.11). Diese Maßnahmen verlangen eine sorgfältige Vorbereitung, die der Zeitplan für die Durchführung des sechsten EEF offensichtlich nicht ermöglicht hat.
6.7. Die buchmässige Überwachung der für die Importprogramme bereitgestellten Mittel ist zu verstärken. Ende 1991 standen noch 30,6 Mio ECU aus den Mitteln des Sonderprogramms zur Verfügung (3.2). Im Rahmen der abgeschlossenen Programme waren etwa 24 Mio ECU nicht verwendet worden (3.13-a). Bei neun Programmen (84 Mio ECU) ergaben sich ernsthafte Schwierigkeiten bei der Durchführung, so daß eine Neuorientierung dieser Programme erforderlich ist (3.13-d). Bei drei aus Sonderdarlehen finanzierten Programmen (10,85 Mio ECU) hatten noch keine Zahlungen stattgefunden (3.13-c). 6.8. Die in den Ländern der Franc-Zone durchgeführten Importprogramme haben einen künstlichen Charakter, da die Importeure grundsätzlich über konvertierbare Mittel verfügen.
Der Umweg über die Importeure ermöglicht es dem EEF, die Empfängerstaaten mit den Mitteln zu versorgen, die sie zur Finanzierung ihrer Haushaltsausgaben benötigen und nicht auf direktem Wege erhalten können (4.53 bis 4.56). Diese Operationen stehen deshalb nicht ganz mit den Bestimmungen des Abkommens von Lomé III in Einklang (3.16 und 3.17). 6.9. Obwohl der Rat eine Einbeziehung der Importprogramme in die im Rahmen der Richtprogramme durchgeführten langfristigen Maßnahmen empfohlen hat (2.9-b/c), betrafen die Programme in vier der zehn Länder, in denen eine Prüfung an Ort und Stelle stattfand, andere Bereiche als die Schwerpunktbereiche der Hilfe aus dem sechsten EEF (4.3).
Der Grund dafür ist darin zu sehen, daß sich die Schwerpunktbereiche schlecht für eine rasche Aufnahme der Hilfen eigneten. 6.10. In fünf Fällen hat eine übereilte Einschätzung des Bedarfs zu erheblichen Verzögerungen bei der Durchführung der Programme geführt (4.4 und 4.5). 6.11. Obwohl die Logik des sechsten EEF eine genaue Definition und Quantifizierung der Ziele durch die Finanzierungsabkommen erfordert, waren die Finanzierungsabkommen zu häufig ungenau formuliert und enthielten keinerlei Quantifizierung (4.7 und 4.8). Diese Mängel erschwerten häufig die Beurteilung der Förderungswürdigkeit der Maßnahmen und der Auswirkungen der Programme.
Darüber hinaus fanden wiederholt andere Bestimmungen als die in den Finanzierungsabkommen enthaltenen Bestimmungen Anwendung (4.9), was eine geringere Tragweite der vom EEF-Ausschuß angenommenen Stellungnahme und eine Minderung des Wertes der von den AKP-Staaten im Rahmen der Finanzierungsabkommen eingegangenen Verpflichtungen zur Folge hat. 6.12. Bei der Durchführung der Programme müssen die Risiken und Zwänge, die aufgrund institutioneller Bedingungen und Engpässe entstehen, stärker beachtet werden. Auf diese Weise könnten die Mittel mit grösserer Sicherheit bereitgestellt und die Kontrollverfahren stärker an die tatsächlichen Risiken geknüpft werden (4.10 bis 4.14).
6.13. Im Falle der Brennstoffimporte (152 Mio ECU) wurden Vorschüsse in Höhe von 60 % der Auftragssumme an die Lieferanten gezahlt, während ihnen zugleich der am Tag der Lieferung der Produkte geltende Preis garantiert wurde. Diese Praxis, die auf eine unüberlegte Anwendung der Verordnungsbestimmungen zurückzuführen ist, sollte eingestellt werden, da sie eine unnötige Belastung für die EEF-Mittel darstellt (4.15). 6.14. In vier der bei der Prüfung besuchten Länder wurde die Durchführung der "Devisenprogramme" durch die fehlende Anpassung der Wettbewerbsregeln beeinträchtigt; dadurch wurden die Importeure zu einer Aufsplitterung ihrer Operationen ermutigt, was eine unnötige Aufblähung der administrativen Überwachung zur Folge hatte (4.16).
6.15. Durch den Abschluß von Verwaltungsabkommen, die Einsetzung von Überwachungsausschüssen und den Dialog mit dem nationalen Anweisungsbefugten sollte die Umsetzung der Finanzierungsabkommen erleichtert werden. Während sich die Abkommen im allgemeinen als sinnvolle Instrumente erwiesen haben, war es in den Fällen, in denen Überwachungsausschüsse wünschenswert gewesen wären, häufig schwierig, diese zu bilden und ihr Funktionieren zu gewährleisten. Auch aus dem Dialog mit den nationalen Anweisungsbefugten ergaben sich nicht die erhofften Hilfen (5.11). In diesen Fällen wäre eine breitere Anwendung des Verfahrens einer Bereitstellung der Hilfe in Form von Tranchen wünschenswert gewesen (4.20 und 4.21).
6.16. Da die Modalitäten für die Überwachung der besonderen Bedingungen der Finanzierungsabkommen häufig zu allgemein formuliert waren, ergaben sich Schwierigkeiten bei ihrer praktischen Anwendung; ausserdem ließ sich ihre Wirksamkeit nicht feststellen (4.22 bis 4.29). 6.17. Der Finanzkontrolleur der Kommission hat verschiedene Vorgehensweisen akzeptiert, obwohl sie Abweichungen gegenüber den Abkommens- und Verordnungs- bestimmungen beinhalteten. Dabei handelt es sich um die Anhebung der in den Finanzierungsabkommen festgelegten Hoechstbeträge, die Freigabe von aufeinanderfolgenden Programmtranchen und die Erteilung des Sichtvermerks "zwecks Abrechnung" (4.30 bis 4.33).
6.18. In den Ländern mit schwacher Währung stellen die Verzögerungen bei der Hinterlegung der Gegenwertmittel einen Vorteil für den Zahlungspflichtigen dar, der eine entsprechende Kaufkraftverringerung der verfügbaren Mittel zur Folge hat. Dieser Vorteil kann ausserdem zu einer Verzerrung der Wettbewerbsbedingungen und zu einer Beeinträchtigung der Bemühungen um eine Liberalisierung des Handels führen. In der Praxis hat der EEF gegenüber einigen Importeuren eine strenge Haltung vertreten, während in anderen Fällen aussergewöhnlich lange Fristen eingeräumt wurden (4.37 bis 4.40). 6.19.
In sechs Ländern wirkten die verspätete Hinterlegung der Gegenwertmittel, das Einbehalten von auf den Bankkonten in Europa angefallenen Zinsen und die Nichtverwendung von verfügbaren Mitteln so zusammen, daß es zu Wertverlusten bei den in Landeswährung hinterlegten Mitteln kam, deren Gegenwert in Ecu auf mehrere zehn Mio ECU geschätzt werden kann (4.42 bis 4.44 und 4.49). 6.20. Angesichts des Umfangs, den die Gegenwertmittel angenommen haben, hat die Gemeinschaft nach und nach die Verwendung dieser Mittel für die Finanzierung von Programmen zur Wiederbelebung der Wirtschaft zugelassen. Die mit dieser Entwicklung verbundenen Unsicherheiten und Verzögerungen haben in einigen Ländern (Ghana, Madagaskar, Mosambik, Uganda, Zaire) zu einer Abschwächung der erhofften Auswirkungen dieser Mittel geführt (4.46 und 4.52).
6.21. In Ghana und Sambia kam es bei den Gegenwertmitteln zu nicht vorgesehenen Mittelentnahmen durch die Behörden, die sich auf etwa 11,2 Mio ECU beliefen (4.51). Bei den später vorgenommenen Berichtigungen handelt es sich in ersten Linie um Verbuchungskniffe. 6.22. Die Kommissionsdelegationen in den AKP-Staaten scheinen im allgemeinen schlecht für die im Zusammenhang mit der Vorbereitung und Überwachung der Importprogramme anfallenden Aufgaben ausgestattet zu sein. Darüber hinaus haben sie die Zuständigkeiten, die normalerweise von den mittelbewirtschaftenden Stellen der Programme wahrgenommen werden, nicht immer in vollem Umfang übernommen.
Den Delegationen sollte insbesondere eine Unterstützung gewährt werden, die es ihnen erlaubt, die Durchführbarkeit zu untersuchen, geeignete Indikatoren zur Bemessung der erzielten Fortschritte festzulegen und die Grundlagen für ein Rechnungsführungssystem zu schaffen, das sowohl Angaben über den Durchführungsstand der Importprogramme als auch über die Situation der Gegenwertmittel enthält (5.2 bis 5.5 und 5.21). 6.23. Die tagtägliche Leitung der Importprogramme kann nur von den Delegationen wahrgenommen werden. Die Inanspruchnahme von technischer Hilfe, die an der Seite des nationalen Anweisungsbefugten tätig wird, scheint ein geeignetes Mittel, um die Kontrolle über die Durchführung der Programme zu behalten.
Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beziehungen zwischen den Delegationen und der technischen Hilfe eindeutig geklärt sind und die Leitsätze für die technische Hilfe (termes de référence) keinerlei Unsicherheiten in bezug auf deren Zuständigkeiten zulassen (4.14, 5.6 und 5.7). 6.24. Die Struktur der zentralen Kommissionsdienste ist noch immer wenig für die tatsächliche Überwachung der Importprogramme geeignet (5.12 und 5.13). Dies ist einer der Gründe, warum bestimmte Delegationen nicht dazu aufgefordert wurden, die in ihre Zuständigkeit fallenden Programme so zu überwachen, wie dies wünschenswert gewesen wäre (5.8, 5.9 und 5.27).
6.25. Die in den Jahren 1990/1991 für die Delegationen erlassenen Dienstanweisungen sollten ergänzt werden. Diese Ergänzungen sollten eine stärkere Ausrichtung der Kontrollen an den mit den Programmen verbundenen Risiken beinhalten sowie eine Präzisierung der vom Rat geplanten Kooperation zwischen der Kommission und den Vertretungen der Mitgliedstaaten in den AKP-Staaten (5.20). 6.26. In den neuen Dienstanweisungen kommt eine deutliche Rationalisierung der von der Gemeinschaft im Bereich der Gegenwertmittel verfolgten Überwachungspolitik zum Ausdruck. Dennoch sollten die Modalitäten für die Überwachung der Gegenwertmittel ausführlicher geregelt werden, da es illusorisch wäre, davon auszugehen, daß die Verwendung der Gegenwertmittel in den prioritären Bereichen allein durch das System der Überprüfungen und durch die Erfassung im Haushaltsplan gewährleistet werden könnte.
Hier scheint eine engere Zusammenarbeit zwischen den Geldgebern unbedingt erforderlich (5.23). 6.27. Die Evaluierungen einzelner Vorhaben waren dadurch gekennzeichnet, daß es grosse Unterschiede hinsichtlich der Ansätze, Zeitpläne, der Art der beauftragten Beratergesellschaften und der Qualität der abgegebenen Berichte gab (5.34 bis 5.40). Die Zusammenfassung der Prüfung der Rechnungsführung und der Evaluierung der Ergebnisse führt allzu häufig dazu, daß einer dieser beiden Bereiche zu sehr in den Vordergrund rückt. Da die Prüfung der Rechnungsführung eine Voraussetzung für die Evaluierung der Ergebnisse darstellt, sollten diese beiden Tätigkeiten künftig nacheinander durchgeführt werden (5.41).
6.28. Die in der 1990 abgeschlossenen sektoriellen Studie enthaltenen Schlußfolgerungen und Empfehlungen sind nicht in die Dienstanweisungen aus den Jahren 1990/1991 eingegangen. Die mangelnde Klarheit des Berichts in einigen Punkten stellt alleine keine Erklärung dafür dar, warum keiner der Vorschläge berücksichtigt wurde. 6.29. Hauptziel der Prüfung der zwischen 1987 und 1992 aus Mitteln des sechsten EEF durchgeführten Importprogramme durch den Hof war es, festzustellen, welches die wichtigsten Fragen der finanziellen Verwaltung sind, die sich bei dieser neuen Interventionsform im Vergleich zu den klassischen Maßnahmen in Form von "Vorhaben" ergeben.
Da die tatsächliche Durchführung der Programme zumeist nach Auszahlung der Mittel aus dem EEF stattfand, erwiesen sich der durch das Abkommen von Lomé und die Kommission vorgegebene rechtliche Rahmen sowie die vorgegebenen Finanzsysteme und operationellen Strukturen als wenig geeignet, sowohl was die Regulierung der Importabwicklung als auch was die Bildung und Verwendung der Gegenwertmittel anbelangt. Die Kommission hat relativ rasch auf die aufgetretenen Schwierigkeiten reagiert und von 1991 an (Entschließung des Rates über die Gegenwertmittel) kam es zu einem schrittweisen Ausbau des für die Importprogramme geltenden Regelwerks.
Zahlreiche nach diesem Zeitpunkt getroffene Entscheidungen müssten bereits Auswirkungen auf die Importprogramme im Rahmen von Lomé IV gezeigt haben. Dazu gehören beispielsweise die systematischere Inanspruchnahme technischer Hilfe, die Übermittlung genauerer Dienstanweisungen an die Delegationen, die eindeutigere Formulierung der Ziele und Bedingungen der Finanzierungsabkommen oder die Bildung einer für die Überwachung der Gegenwertmittel zuständigen Einheit. Die Anwendung dieser Maßnahmen ist jedoch noch uneinheitlich, und einige davon stellen lediglich einen ersten Schritt in die gewünschte Richtung dar.
Es ist deshalb wichtig, daß die Kommission ihre Bemühungen zur Schaffung eines umfassenden Regelwerks für diese Programme fortsetzt, insbesondere im Bereich der den Delegationen zur Verfügung gestellten Dienstanweisungen und Ressourcen sowie in bezug auf die Studien über die Auswirkungen, die gemäß dem neuen integrierten Ansatz zur Verwaltung der Programme vorgesehen sind. Der vorliegende Bericht wurde vom Rechnungshof in Luxemburg in seiner Sitzung vom 10. März 1994 angenommen Für den Rechnungshof André J. MIDDELHÖK Präsident in Vertretung Ole WARBERG Mitglied des Hofes (1)() Abkommen von Lomé IV, Artikel 243 bis 250.
(2)() Im Bereich der Maintenance-Hilfen hat der Rat am 3. Dezember 1982 insbesondere die Gewährung von Hilfen in Form von Lieferung oder Finanzierung von Beiträgen zum Produktionssystem genehmigt (Rohstoffe, Ersatzteile, Düngemittel, Insektenbekämpfungsmittel, Beiträge mit dem Ziel einer Verbesserung des Gesundheits- und Bildungswesens unter Ausschluß von Haushaltszuschüssen). Mit dieser Hilfe sollten insbesondere Länder mit niedrigen Einkünften bei der Überwindung einer schwierigen Lage unterstützt werden, die durch einen aussergewöhnlichen und wachsenden Mangel an Devisen und/oder einheimischen Mitteln gekennzeichnet ist und so die lebenswichtigen Funktionen der Volkswirtschaft bedroht.
Ferner wurde präzisiert, daß bei einer strukturbedingten schwierigen Lage die Hilfe mit Maßnahmen verbunden sein soll, die darauf abzielen, die den Schwierigkeiten zugrundeliegenden Probleme so zu lösen, daß diese Art der Hilfe nach einer gewissen Zeit nicht mehr nötig ist. Etwaige Gegenwertmittel werden einvernehmlich mit der Gemeinschaft für Vorhaben oder Programme verwendet (Anlage I zu Dokument KOM(87) 418 endg. vom 11.9.1987 betreffend die Durchführung des besonderen Schuldenprogramms). (3)() Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 1987, ABl. Nr. C 348 vom 23.12.1987. (4)() Internationale Bank für Wiederaufbau und Entwicklung (IBRD).
(5)() Siehe Entschließung des Rates vom 31. Mai 1988, Ziffer 7. (6)() In den Ländern der Franc-Zone (FCFA) stellt sich die Situation anders dar. Allerdings ergeben sich in diesen Ländern Schwierigkeiten aufgrund der Minderung ihrer Geldmenge. (7)() Organisation for economic development and cooperation (Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung). (8)() Die globalen Importprogramme bauen entsprechend dem Muster der von der Weltbank durchgeführten Programme auf einer Liste nicht förderungswürdiger Waren (negative Liste) auf. Artikel 188 des Abkommens von Lomé III lässt ausschließlich sektorielle Einfuhrprogramme zu, die den Schwerpunktbereichen der Richtprogramme entsprechen.
(9)() Bei den Instrumenten der raschen Auszahlung handelt es sich im wesentlichen um die Importprogramme, das Stabex-System und die Nahrungsmittelhilfe. (10)() Dies gilt nicht für die Länder der Franc-Zone (FCFA). (11)() Bei den im Rahmen des besonderen Schuldenprogramms durchgeführten globalen Importprogrammen (60 Mio ECU) handelt es sich faktisch um "Devisenprogramme", die verschiedene Sektoren abdecken. (12)() Aide-mémoire über die Importprogramme vom 14.2.1989, (DOK. Nr. 4670, Ziffer A, a, 6). (13)() Dieser Mangel wird beim siebten EEF durch Artikel 226 des Abkommens von Lomé IV ausgeräumt.
(14)() Abkommen Nr. 86/126/EWG vom 19. Februar 1986, ABl. Nr. L 86 vom 31. März 1986. (15)() Verordnung des Rates Nr. 86/548/EWG vom 11. November 1986, ABl. Nr. L 325 vom 20.11.1986. (16)() Aide-mémoire über die Importprogramme Nr. 4670 vom 14.2.1989, Ziffer 17. (17)() Aide-mémoire über die Importprogramme Nr. 4670 vom 14.2.1989, Ziffer 28. (18)() Ursprüngliche Mittelausstattung einschließlich der Änderungen aufgrund von Transfers aus anderen bzw. an andere EEF und aufgrund der verschiedenen Einnahmen. (19)() Ohne die aus Mitteln des fünften EEF finanzierten Importprogramme. (20)() Die Mittel für die Importprogramme entsprechen 22 % der im Rahmen des sechsten EEF für die programmierbare Hilfe bereitgestellten Mittel (Siehe Anhang 6).
(21)() Die Mittel für die globalen Importprogramme sind auf 60 Mio ECU begrenzt (siehe Ziffer 2.6). (22)() Mitteilung der Kommission: Durchführung eines Sonderprogramms der Gemeinschaft zugunsten bestimmter armer und hochverschuldeter Länder in Afrika südlich der Sahara, KOM (87) 418 endg. vom 11.9.1987, Ziffer III.9. (23)() Die primären Mittelbindungen für die Importprogramme belaufen sich am 31.12.1991 auf insgesamt 912,25 Mio ECU; davon entfallen 62,77 Mio ECU auf den fünften EEF und 849,48 Mio ECU auf den sechsten EEF. (24)() KOM (92) 256 endg.. Gemäß der Finanzregelung für den sechsten EEF muß die Haushaltsrechnung für den sechsten EEF zum 15.
April veröffentlicht werden (Artikel 68). (25)() Zu diesem Betrag kommen 3 Mio ECU für Studien und für Verwaltungsausgaben der Einheit VIII-3 hinzu sowie ein Betrag in Höhe von 62,8 Mio ECU für aus Mitteln des fünften EEF finanzierte Programme. (26)() Als Beispiele können die Ernährungsstrategie in Mali, Tansania und Kenia oder das Gesundheitsprogramm in Madagaskar genannt werden. (27)() Dokument ohne Verweisnummer, S. 16: Burundi, Guinea-Bissau, Guinea-Konakry, Mauretanien. (28)() Die Zahlungen für das im November 1988 angenommene Programm, über den Import von Medikamenten nach Madagaskar, für das 2,5 Mio ECU bereitgestellt worden waren, beliefen sich im August 1992 lediglich auf 0,38 Mio ECU.
(29)() Schlußfolgerungen des Rates vom 14. Dezember 1987, Ziffer 4, ABl. Nr. C 348 vom 23.12.1987. (30)() In der Rechnungsführung des EEF entsprechen die primären Mittelbindungen den Finanzierungsbeschlüssen, während die sekundären Mittelbindungen den mit Dritten geschlossenen Verträgen entsprechen. (1)() einschließlich dem Programm zugunsten von Benin im Betrag von 18,4 Mio ECU.(31)() Nach bestimmten Informationen stellten die Gegenwertmittel in Benin im Jahre 1989 5,7 % der Haushaltseinnahmen dar (Bericht SOTESA vom September 1990). (32)() BCEAO:Banque Centrale des Etats d'Afrique de l'Oüst (Zentralbank der westafrikanischen Staaten) (Benin, Burkina Faso, Elfenbeinküste, Mali, Niger, Senegal, Togo).
BEAC:Banque des Etats de l'Afrique centrale (Bank der zentralafrikanischen Staaten) (Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Kongo, Gabun, Äquatorialguinea, Tschad). (33)() Benin, Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Äquatorialguinea, Senegal. (34)() Benin, Elfenbeinküste. (35)() Benin, Zentralafrikanische Republik, Mali. (36)() Äquatorialguinea, Niger, Tschad. (37)() Smallholder Farmers Fertiliser Revolving Fund of Malawi (staatliche Einrichtung, die an das Landwirtschaftsministerium gekoppelt ist). (38)() Industrial and Trade Policy Adjustment Credit. (39)() Die Delegation bestätigte am 14.
Oktober 1992, daß die staatliche Gesellschaft PETROCA die nach Matadi gelieferten Brennstoffe gegen Barzahlung von 2 629 Mio FCFA an die Gesellschaft TOTAL-Afrique verkauft hatte. Da sich die Gegenwertmittel nur auf 2 100 Mio FCFA beliefen, hat PETROCA bei diesem Geschäft einen Nettogewinn von 529 Mio FCFA, d. h. 1,5 Mio ECU, gemacht. (40)() PAMSCAD. Programme to Mitigate the Social Consequences of Structural Adjustment. (41)() Cereal Sector Reform Programme. (42)() Cereal Sector Adjustment Operation. (43)() Verfahren, das bei Käufen zwischen 300 000 und 500 000 ECU anzuwenden ist. (44)() Mitte 1992 befanden sich im Hafen von Maputo Waren im Wert von schätzungsweise 4,8 Mio ECU, für die es keinen Abnehmer gab.
Die Kommission war dabei, die Möglichkeiten für einen Rückkauf dieser Waren durch mögliche Interessenten zu prüfen. (45)() Nitrogen Chemicals of Zambia. (46)() Die mangelnde Überlebensfähigkeit der NCZ war strukturell bedingt. Hauptursache war ein System der autoritären Festlegung der Düngemittelpreise, das der Staat nicht mehr aufrechterhalten konnte. (47)() SODECOTON und SEMRY (öffentliche Unternehmen). (48)() 5 ACP-ZA 041 = 4,- Mio ECU 6 ACP-ZA 010 = 3,16 Mio ECU 5 ACP-ZA 040 = 6,8 Mio ECU (49)() Siehe Artikel 227 und 228 des Abkommens von Lomé III. (50)() SODECOTON und SEMRY (öffentliche Unternehmen).
(51)() Finanzregelung vom 11. November 1986 für den sechsten Europäischen Entwicklungsfonds, ABL. Nr. L 325 vom 20.11.1986. (52)() In Artikel 19 Absatz 2 der Finanzregelung für den sechsten EEF heisst es: "Der Sichtvermerk kann nicht unter Vorbehalt erteilt werden". Daraus lässt sich folgern, daß ein mit Einschränkungen versehener Sichtvermerk nicht möglich ist. (53)() Die geplanten Abkommen zu den Programmen in Benin, Ghana und Kamerun wurden nicht abgeschlossen. (54)() SODECOTON und SEMRY (öffentliche Unternehmen). (55)() Diese Hilfen kommen zu den 190 Mio ZMK (6,2 Mio ECU) hinzu, die ohne Genehmigung von den Gegenwertmitteln entnommen wurden (siehe Ziffer 4.29).
(56)() Der EEF hat im Februar 1991 eine Prüfung dieser Frage finanziert. (57)() Agricultural Development and Marketing Corporation. (58)() National Cereals and Produce Board. (59)() Diese Mittelentnahme, die auch die Gegenwertmittel im Rahmen der von Großbritannien gewährten bilateralen Hilfe betraf, führte dazu, daß das Konto nicht mehr gedeckt war. Bei der von der Kommission durchgeführten Kontrolle wurde der auf die EEF-Gegenwertmittel entfallende Betrag mit 1979 Mio Cedis (5 Mio ECU) veranschlagt. (60)() Hier ist auf die diesbezueglichen Schwierigkeiten in Kenia, Ghana, Mosambik, Uganda, Malawi und Sambia hinzuweisen.
(61)() Dies betraf insbesondere die Überwachung der Düngemittelbestände und des Düngemittelverkaufs. (62)() Siehe dazu den Anhang zur Haushaltsrechnung 1990, Seite 226 (KOM 91-132 endgültig vom 15. April 1991): "Die Durchführung der Importprogramme stellt sich Ende 1990 zufriedenstellend dar. Für die Mittelbindungen und die Zahlungen ergaben sich folgende Beträge: Mittelbindungen: 797,1 Mio ECU, Zahlungen: 567,5 Mio ECU". (63)() Letzte überarbeitete Fassung: 1988. (64)() Es müssten nicht nur die Kontenbewegungen auf dem Gegenwertkonto, sondern auch auf dem Bankkonto in Europa überwacht werden.
(65)() Artikel 188 Absatz 1 des Abkommens von Lomé III. (66)() Studie SOTESA. (67)() Bewertung der Wirksamkeit der Verfahren und der Auswirkungen der durchgeführten Maßnahmen. (68)() Prüfung anhand von Unterlagen bei 30 Programmen sowie Prüfung an Ort und Stelle bei 7 Programmen in 5 AKP-Staaten. ANHANG 1 Programme, die der Hof an Ort und Stelle geprüft hat "(Mio ECU)">Land und Art des Programms Prüfbesuche an Ort und Stelle"> ID="1">18,40> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">8,00> ID="5">10,40> ID="6">- "> ID="1">3,70> ID="2">- > ID="3">3,70> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">8,90> ID="2">- > ID="3">7,30> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">1,60"> ID="1">15,00> ID="2">15,00> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">9,00> ID="2">9,00> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">7,70> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">7,70> ID="6">- "> ID="1">3,80> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">3,80> ID="6">- "> ID="1">35,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">35,00> ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">7,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">7,00> ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">10,00> ID="2">- > ID="3">10,00> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">7,25> ID="2">- > ID="3">7,25> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">39,81> ID="2">39,81> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">8,30> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">8,30> ID="6">- "> ID="1">4,20> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">4,20> ID="6">- "> ID="1">32,84> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">32,84> ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">7,17> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">7,17> ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">30,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">25,00> ID="5">- > ID="6">5,00"> ID="1">4,70> ID="2">- > ID="3">4,70> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">2,30> ID="2">- > ID="3">2,30> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">17,25> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">17,25> ID="6">- "> ID="1">10,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">10,00"> ID="1">5,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">5,00"> ID="1">4,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">4,00> ID="6">- "> ID="1">3,20> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">3,20> ID="6">- "> ID="1">17,80> ID="2">17,80> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- "> ID="1">15,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">8,00> ID="5">7,00> ID="6">- "> ID="1">332,32> ID="2">81,61> ID="3">35,25> ID="4">128,01> ID="5">65,85> ID="6">21,60"> ANHANG 2 Länder, die für eine Gemeinschaftshilfe im Rahmen des Sonderprogramms in Frage kommen (Beschluß des Rates vom 14.12.1987) Kriterien für die Förderungswürdigkeit:
1. Es muß sich um arme Länder handeln, die für eine Zuteilung von Mitteln der IDA(1) () in Frage kommen. 2.Die Schuldenlast dieser Länder muß so groß sein, daß sie ihre Importkapazität ernsthaft gefährdet. 3.Die betreffenden Länder müssen einen Prozeß der wirtschaftlichen Anpassung begonnen haben(2) (). Betroffene Länder zum 31.12.1991 "(Mio ECU)">(1)(1)(1)(1)(1)(1)(1)"> ID="1">3,7> ID="2">3,70> ID="3">7,3> ID="4">8,90> ID="5">11,00> ID="6">12,60> ID="7">+ 1,60"> ID="1">4,0> ID="2">4,00> ID="3">8,0> ID="4">8,00> ID="5">12,00> ID="6">12,00> ID="7">- "> ID="1">2,3> ID="2">2,30> ID="3">4,7> ID="4">4,70> ID="5">7,00> ID="6">7,00> ID="7">- "> ID="1">0,8> ID="2">- > ID="3">1,7> ID="4">- > ID="5">2,50> ID="6">- > ID="7"> 2,50"> ID="1">1,0> ID="2">1,00> ID="3">2,0> ID="4">2,00> ID="5">3,00> ID="6">3,00> ID="7">- "> ID="1">3,8> ID="2">3,80> ID="3">7,7> ID="4">7,70> ID="5">11,50> ID="6">11,50> ID="7">- "> ID="1">2,0> ID="2">2,00> ID="3">4,0> ID="4">4,00> ID="5">6,00> ID="6">6,00> ID="7">- "> ID="1">4,2> ID="2">4,20> ID="3">8,3> ID="4">8,30> ID="5">12,50> ID="6">12,50> ID="7">- "> ID="1">0,5> ID="2">0,50> ID="3">1,0> ID="4">1,00> ID="5">1,50> ID="6">1,50> ID="7">- "> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">7,00> ID="5">- > ID="6">7,00> ID="7">+ 7,00"> ID="1">5,0> ID="2">7,25> ID="3">10,0> ID="4">10,00> ID="5">15,00> ID="6">17,25> ID="7">+ 2,25"> ID="1">4,2> ID="2">4,20> ID="3">8,3> ID="4">8,30> ID="5">12,50> ID="6">12,50> ID="7">- "> ID="1">5,0> ID="2">5,00> ID="3">10,0> ID="4">10,00> ID="5">15,00> ID="6">15,00> ID="7">- "> ID="1">2,3> ID="2">2,30> ID="3">4,7> ID="4">4,70> ID="5">7,00> ID="6">7,00> ID="7">- "> ID="1">10,0> ID="2">- > ID="3">20,0> ID="4">30,00> ID="5">30,00> ID="6">30,00> ID="7">- "> ID="1">4,7> ID="2">4,70> ID="3">9,3> ID="4">9,30> ID="5">14,00> ID="6">14,00> ID="7">- "> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">3,00> ID="5">- > ID="6">3,00> ID="7">+ 3,00"> ID="1">0,3> ID="2">0,30> ID="3">0,7> ID="4">0,70> ID="5">1,00> ID="6">1,00> ID="7">- "> ID="1">3,8> ID="2">3,80> ID="3">7,7> ID="4">7,70> ID="5">11,50> ID="6">11,50> ID="7">- "> ID="1">2,7> ID="2">- > ID="3">5,3> ID="4">- > ID="5">8,00> ID="6">- > ID="7"> 8,00"> ID="1">5,3> ID="2">- > ID="3">10,7> ID="4">- > ID="5">16,00> ID="6">- > ID="7"> 16,00"> ID="1">8,7> ID="2">7,50> ID="3">17,3> ID="4">7,50> ID="5">26,00> ID="6">15,00> ID="7"> 11,00"> ID="1">8,2> ID="2">8,20> ID="3">16,3> ID="4">16,30> ID="5">24,50> ID="6">24,50> ID="7">- "> ID="1">2,3> ID="2">2,30> ID="3">4,7> ID="4">4,70> ID="5">7,00> ID="6">7,00> ID="7">- "> ID="1">5,0> ID="2">5,00> ID="3">10,0> ID="4">10,00> ID="5">15,00> ID="6">18,80> ID="7">+ 3,80"> ID="1">6,5> ID="2">6,50> ID="3">13,0> ID="4">13,00> ID="5">19,50> ID="6">19,50> ID="7">- "> ID="1">3,7> ID="2">3,70> ID="3">7,3> ID="4">7,30> ID="5">11,00> ID="6">11,00> ID="7">- "> ID="1">100,0> ID="2">82,25> ID="3">200,0> ID="4">194,10> ID="5">300,00> ID="6">280,15> ID="7"> 19,85""> (1)() International Development Association (Internationale Entwicklungsorganisation), (Satellitenorganisation der Weltbank).
(2)() Länder, die kein vom IWF oder von der Weltbank förmlich anerkanntes Programm durchführen, sind förderungsfähig, sofern ihre makroökonomischen Maßnahmen oder sektoriellen Anpassungen als angemessen angesehen werden und die geleistete Hilfe in einem unmittelbaren Zusammenhang mit diesen Anpassungsmaßnahmen steht. (1)Bei Unterzeichnung des Finanzierungsabkommens wurde kein Programm zur Anpassung der Wirtschaft des IWF/der Weltbank durchgeführt. ANHANG 3 Verteilung der Programme "in Form von Sachleistungen" nach Sektoren zum 31. Dezember 1991 "(Mio ECU)">Land"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">38,50> ID="6">- > ID="7">-> ID="8">38,50"> ID="1">12,60> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">8,00> ID="6">- > ID="7">-> ID="8">20,60"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">4,- > ID="7">Bauwesen> ID="8">4,00"> ID="1">- > ID="2">15,-> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">15,00"> ID="1">7,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">7,00"> ID="1">41,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">41,00"> ID="1">- > ID="2">3,85> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">34,50> ID="6">- > ID="7">-> ID="8">38,35"> ID="1">5,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">5,00"> ID="1">9,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">9,00"> ID="1">- > ID="2">3,40> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">3,40"> ID="1">1,50> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">1,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">18,00> ID="7">Infrastruktur> ID="8">18,00"> ID="1">- > ID="2">0,50> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">4,50> ID="6">9,18> ID="7">Bauwesen> ID="8">14,18"> ID="1">17,25> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">2,50> ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">19,75"> ID="1">- > ID="2">39,81> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">39,81"> ID="1">18,50> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">4,10> ID="5">- > ID="6">10,00> ID="7">Zucker> ID="8">32,60"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">3,00> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">3,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">65,00> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">65,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">14,00> ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">14,00"> ID="1">6,00> ID="2">2,40> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">8,40"> ID="1">0,70> ID="2">- > ID="3">0,45> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">1,15"> ID="1">7,70> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">7,70"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">6,10> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">6,10"> ID="1">16,00> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">16,00"> ID="1">- > ID="2">52,80> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">15,00> ID="6">- > ID="7">-> ID="8">67,80"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">28,33> ID="4">- > ID="5">3,48> ID="6">6,25> ID="7"> "incentive goods"> ID="8">38,06"> ID="1">9,50> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">9,50"> ID="1">- > ID="2">10,00> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">-> ID="8">10,00"> ID="1">- > ID="2">17,80> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">15,00> ID="6">- > ID="7">-> ID="8">32,80"> ID="1">151,75> ID="2">145,56> ID="3">102,88> ID="4">20,60> ID="5">118,98> ID="6">47,43> ID="7">-> ID="8">587,20"> ANHANG 4 Verteilung der Programme "in Form von Devisen" nach Sektoren zum 31.
Dezember 1991 "(Mio ECU)">Land"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">10,40> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">10,40> ID="8">7,00> ID="9">17,40"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">12,00> ID="9">12,00"> ID="1">- > ID="2">0,90> ID="3">12,25> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">13,15> ID="8">- > ID="9">13,15"> ID="1">2,50> ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">2,50> ID="8">9,00> ID="9">11,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">12,50> ID="9">12,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">6,00> ID="9">6,00"> ID="1">- > ID="2">42,00> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">42,00> ID="8">- > ID="9">42,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">12,50> ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">12,50> ID="8">- > ID="9">12,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">7,00> ID="9">7,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">5,00> ID="5">- > ID="6">- > ID="7">5,00> ID="8">- > ID="9">5,00"> ID="1">- > ID="2">10,00> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">10,00> ID="8">- > ID="9">10,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">5,50> ID="5">- > ID="6">- > ID="7">5,50> ID="8">- > ID="9">5,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">6,00> ID="9">6,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">- > ID="8">3,80> ID="9">3,80"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">15,00> ID="6">- > ID="7">15,00> ID="8">- > ID="9">15,00"> ID="1">- > ID="2">8,50> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">8,50> ID="8">- > ID="9">8,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">24,50> ID="7">24,50> ID="8">- > ID="9">24,50"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">12,00> ID="7">12,00> ID="8">- > ID="9">12,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">17,25> ID="6">- > ID="7">17,25> ID="8">18,75> ID="9">36,00"> ID="1">- > ID="2">- > ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">30,00> ID="7">30,00> ID="8">- > ID="9">30,00"> ID="1">- > ID="2">10,90> ID="3">- > ID="4">- > ID="5">- > ID="6">- > ID="7">10,90> ID="8">16,80> ID="9">27,70"> ID="1">2,50> ID="2">72,30> ID="3">35,15> ID="4">10,50> ID="5">32,25> ID="6">66,50> ID="7">219,20> ID="8">98,85> ID="9">318,05"> ANHANG 5-1 Verfahren für die Auswahl der Art des Importprogramms ANHANG 5-2 Wichtigste Etappen eines SIP "in Form von Sachleistungen" ANHANG 6-1 Anteil der Importprogramme an den Richtprogrammen "(Mio ECU)">Land(1)()(1)()(1)()"> ID="1">4,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">102,0 > ID="2">38,5> ID="3">37,75"> ID="1">5,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">8,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">89,5> ID="2">38,0> ID="3">42,46"> ID="1">107,5 > ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">4,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">30,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">108,0 > ID="2">12,1> ID="3">11,20"> ID="1">69,5> ID="2">7,0> ID="3">10,07"> ID="1">89,0> ID="2">9,5> ID="3">10,67"> ID="1">101,0 > ID="2">15,0> ID="3">14,85"> ID="1">48,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">20,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">24,5> ID="2">4,0> ID="3">16,33"> ID="1">16,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">6,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">12,0> ID="2">1,5> ID="3">12,50"> ID="1">210,0 > ID="2">51,5> ID="3">24,52"> ID="1">20,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">26,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">97,5> ID="2">20,5> ID="3">21,03"> ID="1">21,0> ID="2">5,0> ID="3">23,81"> ID="1">5,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">22,1> ID="2">18,0> ID="3">81,45"> ID="1">37,5> ID="2">9,5> ID="3">25,33"> ID="1">114,0 > ID="2">12,5> ID="3">10,96"> ID="1">82,0> ID="2">41,0> ID="3">50,00"> ID="1">40,2> ID="2">14,2> ID="3">35,32"> ID="1">135,0 > ID="2">42,0> ID="3">31,11"> ID="1">6,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">45,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">41,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">125,0 > ID="2">19,7> ID="3">15,76"> ID="1">114,5 > ID="2">52,3> ID="3">45,68"> ID="1">31,0> ID="2">3,0> ID="3">9,68"> ID="1">61,5> ID="2">7,0> ID="3">11,38"> ID="1">137,0 > ID="2">32,6> ID="3">23,80"> ID="1">160,0 > ID="2">70,0> ID="3">43,75"> ID="1">122,0> ID="2">14,0> ID="3">11,48 "> ID="1">34,5> ID="2">5,5> ID="3">15,94"> ID="1">110,0> ID="2">14,4> ID="3">13,09"> ID="1">3,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">108,5> ID="2">11,5> ID="3">10,60"> ID="1">6,2> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">65,5> ID="2">6,1> ID="3">9,31"> ID="1">6,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">117,0> ID="2">31,0> ID="3">26,50"> ID="1">17,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">6,0> ID="2">1,2> ID="3">20,00"> ID="1">145,0> ID="2">67,8> ID="3">46,76"> ID="1">24,0> ID="2">8,5> ID="3">35,42"> ID="1">7,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">25,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">176,5> ID="2">62,6> ID="3">35,46"> ID="1">6,5> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">61,5> ID="2">10,0> ID="3">16,26"> ID="1">15,0> ID="2">12,0> ID="3">80,0"> ID="1">2,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">133,0> ID="2">36,0> ID="3">27,07"> ID="1">213,5> ID="2">10,0> ID="3">4,68"> ID="1">6,7> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">9,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">92,0> ID="2">60,5> ID="3">65,76"> ID="1">77,0> ID="2">- > ID="3">- "> ID="1">166,5> ID="2">30,0> ID="3">18,01"> ID="1">4 135,2> ID="2">905,5 (2)()> ID="3">21,89""> (1)() Einschließlich RPs fünfter EEF.
(2)() Ohne 3 Mio ECU für allgemeine Vorhaben. ANHANG 6-2 Importprogramme, die mehr als 20 % des gesamten Richtprogramms des jeweiligen Empfängerlandes ausmachen "(Mio ECU)"" ID="1">1. GUYANA> ID="2">22,1> ID="3">18,0> ID="4">81"> ID="1">2. TRINIDAD UND TOBAGO> ID="2">15,0> ID="3">12,0> ID="4">80"> ID="1">3. SAMBIA (1)()> ID="2">92,0> ID="3">60,5> ID="4">66"> ID="1">4. ELFENBEINKÜSTE> ID="2">82,00> ID="3">41,0> ID="4">50"> ID="1">5. SUDAN (1)()> ID="2">145,0> ID="3">67,8> ID="4">47"> ID="1">6. MALAWI> ID="2">114,5> ID="3">52,3> ID="4">46"> ID="1">7. MOSAMBIK> ID="2">160,0> ID="3">70,0> ID="4">44"> ID="1">8.
BENIN> ID="2">89,5> ID="3">38,0> ID="4">42"> ID="1">9. ANGOLA> ID="2">102,0> ID="3">38,5> ID="4">38"> ID="1">10. SURINAM> ID="2">24,0> ID="3">8,5> ID="4">35"> ID="1">11. JAMAIKA> ID="2">40,2> ID="3">14,2> ID="4">35"> ID="1">12. TANSANIA> ID="2">176,5> ID="3">57,4> ID="4">33"> ID="1">13. KENIA> ID="2">135,0> ID="3">42,0> ID="4">31"> ID="1">14. UGANDA> ID="2">133,0> ID="3">36,0> ID="4">27"> ID="1">15. SOMALIA> ID="2">117,0> ID="3">31,0> ID="4">27"> ID="1">16. GUINEA-BISSAU> ID="2">37,5> ID="3">9,5> ID="4">25"> ID="1">17. ÄTHIOPIEN> ID="2">210,0> ID="3">51,5> ID="4">25"> ID="1">18. GAMBIA> ID="2">21,0> ID="3">5,0> ID="4">24"> ID="1">19.
MALI> ID="2">137,0> ID="3">32,6> ID="4">24"> ID="1">20. GHANA> ID="2">97,5> ID="3">20,5> ID="4">21""> (1)() Einschließlich der aus Mitteln des fünften EEF finanzierten Operationen. ANHANG 7 Fortbestehende Mittelbindungen für bereits abgeschlossene Programme "(Mio ECU)">Land"> ID="1">015> ID="2">0,14"> ID="1">027> ID="2">0,23"> ID="1">024> ID="2">0,60"> ID="1">019> ID="2">3,15"> ID="1">005> ID="2">0,12"> ID="1">012> ID="2">0,87"> ID="1">014> ID="2">1,04"> ID="1">013> ID="2">0,07"> ID="1">007> ID="2">0,90"> ID="1">010> ID="2">0,10"> ID="1">006> ID="2">0,38"> ID="1">012> ID="2">3,67"> ID="1">030> ID="2">0,21"> ID="1">008> ID="2">3,54"> ID="1">032> ID="2">0,04"> ID="1">035> ID="2">0,24"> ID="1">013> ID="2">1,55"> ID="1">020> ID="2">0,09"> ID="1">032> ID="2">0,89"> ID="1">061> ID="2">0,27"> ID="1">053> ID="2">2,55"> ID="1">014> ID="2">1,01"> ID="1">021> ID="2">0,04"> ID="1">014> ID="2">0,14"> ID="1">007> ID="2">0,08"> ID="1">044> ID="2">0,73"> ID="1">030> ID="2">1,74"> ID="1">032> ID="2">0,12 "> ID="1">009> ID="2">0,01 "> ID="2">24,21"> ANHANG 8 Externe Evaluierung der während der Prüfbesuche des Rechnungshofes an Ort und Stelle geprüften Programme > "Land"> ID="1">Erdöl> ID="2">11,00> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">SEP 90 (SOTESA)"> ID="1">Devisen> ID="2">18,40> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">SEP 90 (SOTESA)"> ID="1">Düngemittel> ID="2">15,00> ID="3">DEZ 91 (PW)> ID="4">DEZ 91 (PW)"> ID="1">Düngemittel> ID="2">9,00> ID="3"> (C& L)> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Devisen> ID="2">11,50> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Devisen> ID="2">42,00> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">SEP 90 (SOTESA)"> ID="1">Erdöl> ID="2">17,25> ID="3">JUL 91 (Evalude)> ID="4">JUL 91 (Evalude)> ID="5">-"> ID="1">Düngemittel> ID="2">39,81> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Devisen> ID="2">13,50> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Verschiedene Inputs> ID="2">70,00> ID="3">OKT 88 (C& L)> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Erdöl> ID="2">7,00> ID="3">APR 91 (PW)> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Devisen> ID="2">32,50> ID="3">JUN 91 (C& L)> ID="4">-> ID="5">SEP 90 (SOTESA)"> ID="1">Devisen> ID="2">14,20> ID="3">periodisch (PW)> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Düngemittel> ID="2">17,80> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-"> ID="1">Ersatzteile> ID="2">8,00> ID="3">-> ID="4">-> ID="5">-"> ID="2">326,96"> ANHANG 9 ID="1"> SIP und BSP - Stand zum 31.12.1991 "(Mio ECU)">Land Buchungsnummer OLAS"> ID="1">24,706> ID="2">38,500> ID="3">24,624> ID="4">38,411> ID="5">24,393> ID="6">36,588"> ID="1">13,794> ID="3">13,787> ID="5">12,195"> ID="1">18,400> ID="2">38,000> ID="3">18,289> ID="4">30,889> ID="5">17,546> ID="6">29,837"> ID="1">8,900> ID="3">8,900> ID="5">8,591"> ID="1">3,700> ID="3">3,700> ID="5">3,700"> ID="1">7,000> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">8,000> ID="2">12,080> ID="3">7,913> ID="4">11,913> ID="5">7,912> ID="6">11,912"> ID="1">4,000> ID="3">4,000> ID="5">4,000"> ID="1">0,080> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">4,000> ID="2">4,000> ID="3">3,998> ID="4">3,998> ID="5">3,387> ID="6">3,387"> ID="1">15,000> ID="2">15,000> ID="3">11,878> ID="4">11,878> ID="5">11,850> ID="6">11,850"> ID="1">4,700> ID="2">7,000> ID="3">4,587> ID="4">6,887> ID="5">3,866> ID="6">6,166"> ID="1">2,300> ID="3">2,300> ID="5">2,300"> ID="1">41,000> ID="2">41,000> ID="3">40,958> ID="4">40,958> ID="5">38,474> ID="6">38,474"> ID="1">10,500> ID="2">51,500> ID="3">10,481> ID="4">40,956> ID="5">9,746> ID="6">33,762"> ID="1">24,000> ID="3">19,471> ID="5">18,153"> ID="1">13,150> ID="3">11,004> ID="5">5,863"> ID="1">3,850> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">1,931> ID="2">4,961> ID="3">1,931> ID="4">4,961> ID="5">1,931> ID="6">4,941"> ID="1">2,000> ID="3">2,000> ID="5">2,000"> ID="1">1,000> ID="3">1,000> ID="5">1,000"> ID="1">0,030> ID="3">0,030> ID="5">0,010"> ID="1">9,000> ID="2">20,500> ID="3">7,995> ID="4">19,289> ID="5">7,964> ID="6">18,456"> ID="1">7,700> ID="3">7,494> ID="5">6,692"> ID="1">3,800> ID="3">3,800> ID="5">3,800"> ID="1">8,300> ID="2">12,500> ID="3">8,300> ID="4">12,500> ID="5">8,300> ID="6">12,500"> ID="1">4,200> ID="3">4,200> ID="5">4,200"> ID="1">3,400> ID="2">9,523> ID="3">3,400> ID="4">9,510> ID="5">2,500> ID="6">8,605"> ID="1">0,123> ID="3">0,110> ID="5">0,105"> ID="1">4,000> ID="3">4,000> ID="5">4,000"> ID="1">2,000> ID="3">2,000> ID="5">2,000"> ID="1">1,000> ID="2">1,500> ID="3">0,904> ID="4">1,329> ID="5">0,904> ID="6">1,329"> ID="1">0,500> ID="3">0,425> ID="5">0,425"> ID="1">17,250> ID="2">17,985> ID="3">16,874> ID="4">17,609> ID="5">15,413> ID="6">16,086"> ID="1">0,245> ID="3">0,245> ID="5">0,243"> ID="1">0,490> ID="3">0,490> ID="5">0,430"> ID="1">14,180> ID="2">14,180> ID="3">13,032> ID="4">13,032> ID="5">10,032> ID="6">10,032"> ID="1">0,000> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">35,000> ID="2">42,000> ID="3">35,000> ID="4">42,000> ID="5">35,000> ID="6">42,000"> ID="1">7,000> ID="3">7,000> ID="5">7,000"> ID="1">2,500> ID="2">19,749> ID="3">0,000> ID="4">17,055> ID="5">0,000> ID="6">17,039"> ID="1">9,999> ID="3">9,999> ID="5">9,999"> ID="1">7,250> ID="3">7,056> ID="5">7,040"> ID="1">39,807> ID="2">52,307> ID="3">39,699> ID="4">52,199> ID="5">33,121> ID="6">45,621"> ID="1">8,300> ID="3">8,300> ID="5">8,300"> ID="1">4,200> ID="3">4,200> ID="5">4,200"> ID="1">10,000> ID="2">32,600> ID="3">10,000> ID="4">29,061> ID="5">10,000> ID="6">29,058"> ID="1">4,100> ID="3">0,561> ID="5">0,558"> ID="1">13,500> ID="3">13,500> ID="5">13,500"> ID="1">5,000> ID="3">5,000> ID="5">5,000"> ID="1">4,700> ID="2">7,000> ID="3">4,700> ID="4">7,000> ID="5">4,700> ID="6">7,000"> ID="1">2,300> ID="3">2,300> ID="5">2,300"> ID="1">2,000> ID="2">3,000> ID="3">1,880> ID="4">2,373> ID="5">0,221> ID="6">0,221"> ID="1">1,000> ID="3">0,493> ID="5">0,000"> Importprogramme des 6.
EEF ANHANG 9 (Fortsetzung) SIP und BSP - Stand zum 31.12.1991 "(Mio ECU)">Land Buchungsnummer OLAS(1)()(1)()(1)()(1)()(1)()"> ID="1">32,835> ID="2">70,000> ID="3">32,337> ID="4">58,072> ID="5">31,710> ID="6">49,131"> ID="1">7,165> ID="3">5,164> ID="5">3,071"> ID="1">30,000> ID="3">20,571> ID="5">14,350"> ID="1">8,391> ID="2">14,000> ID="3">8,159> ID="4">13,724> ID="5">7,944> ID="6">13,296"> ID="1">0,909> ID="3">0,890> ID="5">0,888"> ID="1">4,700> ID="3">4,675> ID="5">4,464"> ID="1">10,000> ID="2">10,000> ID="3">10,000> ID="4">10,000> ID="5">9,679> ID="6">9,679"> ID="1">17,250> ID="2">36,000> ID="3">17,250> ID="4">32,250> ID="5">17,242> ID="6">32,242"> ID="1">10,000> ID="3">10,000> ID="5">10,000"> ID="1">5,000> ID="3">5,000> ID="5">5,000"> ID="1">3,750> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">5,500> ID="2">5,500> ID="3">5,500> ID="4">5,500> ID="5">5,500> ID="6">5,500"> ID="1">9,000> ID="2">14,400> ID="3">3,000> ID="4">14,842> ID="5">0,000> ID="6">0,302"> ID="1">3,000> ID="3">2,500> ID="5">0,000"> ID="1">2,400> ID="3">9,342> ID="5">0,302"> ID="1">0,150> ID="2">1,150> ID="3">0,150> ID="4">1,139> ID="5">0,150> ID="6">1,067"> ID="1">0,700> ID="3">0,698> ID="5">0,698"> ID="1">0,300> ID="3">0,291> ID="5">0,219"> ID="1">7,700> ID="2">11,500> ID="3">7,700> ID="4">11,500> ID="5">7,690> ID="6">11,490"> ID="1">3,800> ID="3">3,800> ID="5">3,800"> ID="1">6,000> ID="2">6,100> ID="3">2,906> ID="4">2,997> ID="5">1,458> ID="6">2,298"> ID="1">0,100> ID="3">0,091> ID="5">0,840"> ID="1">15,000> ID="2">31,000> ID="3">14,977> ID="4">29,419> ID="5">14,819> ID="6">29,022"> ID="1">16,000> ID="3">14,442> ID="5">14,203"> ID="1">17,800> ID="2">67,771> ID="3">16,800> ID="4">62,972> ID="5">16,800> ID="6">59,628"> ID="1">7,500> ID="3">6,248> ID="5">3,353"> ID="1">7,500> ID="3">4,953> ID="5">4,504"> ID="1">15,971> ID="3">15,971> ID="5">15,971"> ID="1">19,000> ID="3">19,000> ID="5">19,000"> ID="1">8,500> ID="2">8,500> ID="3">7,351> ID="4">7,351> ID="5">6,371> ID="6">6,371"> ID="1">16,300> ID="2">62,562> ID="3">15,672> ID="4">61,929> ID="5">15,150> ID="6">59,449"> ID="1">8,200> ID="3">8,200> ID="5">7,975"> ID="1">12,532> ID="3">12,532> ID="5">11,558"> ID="1">11,000> ID="3">11,000> ID="5">10,948"> ID="1">8,280> ID="3">8,280> ID="5">7,738"> ID="1">6,250> ID="3">6,245> ID="5">6,080"> ID="1">9,500> ID="2">9,500> ID="3">9,473> ID="4">9,473> ID="5">9,464> ID="6">9,464"> ID="1">3,000> ID="2">10,000> ID="3">2,994> ID="4">9,855> ID="5">2,893> ID="6">9,712"> ID="1">4,700> ID="3">4,700> ID="5">4,700"> ID="1">2,300> ID="3">2,161> ID="5">2,119"> ID="1">6,000> ID="2">12,000> ID="3">6,000> ID="4">6,000> ID="5">6,000> ID="6">6,000"> ID="1">6,000> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">6,000> ID="2">30,000> ID="3">6,000> ID="4">29,978> ID="5">6,000> ID="6">29,272"> ID="1">4,500> ID="3">4,500> ID="5">4,500"> ID="1">13,000> ID="3">12,978> ID="5">12,272"> ID="1">6,500> ID="3">6,500> ID="5">6,500"> ID="1">4,000> ID="2">60,498> ID="3">4,000> ID="4">56,203> ID="5">4,000> ID="6">54,016"> ID="1">17,800> ID="3">17,731> ID="5">17,509"> ID="1">3,198> ID="3">3,198> ID="5">3,198"> ID="1">9,500> ID="3">5,402> ID="5">3,452"> ID="1">7,300> ID="3">7,300> ID="5">7,300"> ID="1">3,700> ID="3">3,572> ID="5">3,569"> ID="1">15,000> ID="3">15,000> ID="5">14,988"> ID="1">3,000> ID="2">3,000> ID="3">1,000> ID="4">1,000> ID="5">0,000> ID="6">0,000"> ID="1">908,366> ID="2">908,366> ID="3">838,012> ID="4">838,012> ID="5">772,803> ID="6">772,803"> "> (1)() 5 EEF.
ANHANG 10 ID="2"> Stand am 31.12.1993 "(Mio ECU)">Land Buchungsnummer OLAS"> ID="1">24,706> ID="2">38,500> ID="3">24,571> ID="4">38,274> ID="5">24,524> ID="6">38,166"> ID="1">13,794> ID="3">13,703> ID="5">13,642"> ID="1">18,400> ID="2">37,691> ID="3">18,174> ID="4">37,465> ID="5">18,160> ID="6">37,451"> ID="1">8,591> ID="3">8,591> ID="5">8,591"> ID="1">3,700> ID="3">3,700> ID="5">3,700"> ID="1">7,000> ID="3">7,000> ID="5">7,000"> ID="1">8,000> ID="2">12,080> ID="3">7,940> ID="4">12,690> ID="5">7,931> ID="6">12,651"> ID="1">4,000> ID="3">4,000> ID="5">4,000"> ID="1">0,080> ID="3">0,750> ID="5">0,720"> ID="1">4,000> ID="2">4,000> ID="3">3,884> ID="4">3,884> ID="5">3,871> ID="6">3,871"> ID="1">11,950> ID="2">11,950> ID="3">11,908> ID="4">11,908> ID="5">11,876> ID="6">11,876"> ID="1">4,700> ID="2">7,000> ID="3">3,873> ID="4">6,173> ID="5">3,873> ID="6">6,173"> ID="1">2,300> ID="3">2,300> ID="5">2,300"> ID="1">41,000> ID="2">41,000> ID="3">41,000> ID="4">41,000> ID="5">40,990> ID="6">40,990"> ID="1">10,500> ID="2">51,500> ID="3">10,376> ID="4">43,619> ID="5">10,291> ID="6">42,817"> ID="1">24,000> ID="3">21,461> ID="5">20,750"> ID="1">13,150> ID="3">11,782> ID="5">11,776"> ID="1">3,850> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">1,931> ID="2">4,979> ID="3">1,931> ID="4">4,979> ID="5">1,931> ID="6">4,963"> ID="1">2,000> ID="3">2,000> ID="5">2,000"> ID="1">1,000> ID="3">1,000> ID="5">1,000"> ID="1">0,048> ID="3">0,048> ID="5">0,032"> ID="1">9,000> ID="2">20,500> ID="3">7,964> ID="4">19,395> ID="5">7,964> ID="6">19,233"> ID="1">7,700> ID="3">7,631> ID="5">7,469"> ID="1">3,800> ID="3">3,800> ID="5">3,800"> ID="1">8,300> ID="2">12,500> ID="3">8,300> ID="4">12,500> ID="5">8,300> ID="6">12,500"> ID="1">4,200> ID="3">4,200> ID="5">4,200"> ID="1">3,400> ID="2">9,505> ID="3">3,400> ID="4">9,505> ID="5">2,500> ID="6">8,605"> ID="1">0,105> ID="3">0,105> ID="5">0,105"> ID="1">4,000> ID="3">4,000> ID="5">4,000"> ID="1">2,000> ID="3">2,000> ID="5">2,000"> ID="1">1,000> ID="2">1,500> ID="3">0,904> ID="4">1,329> ID="5">0,904> ID="6">1,329"> ID="1">0,500> ID="3">0,425> ID="5">0,425"> ID="1">17,250> ID="2">17,985> ID="3">17,250> ID="4">17,985> ID="5">16,531> ID="6">17,204"> ID="1">0,245> ID="3">0,245> ID="5">0,243"> ID="1">0,490> ID="3">0,490> ID="5">0,430"> ID="1">14,180> ID="2">14,180> ID="3">13,572> ID="4">13,572> ID="5">10,513> ID="6">10,513"> ID="1">0,000> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">35,269> ID="2">42,269> ID="3">35,269> ID="4">42,269> ID="5">35,259> ID="6">42,259"> ID="1">7,000> ID="3">7,000> ID="5">7,000"> ID="1">2,500> ID="2">19,553> ID="3">0,367> ID="4">17,420> ID="5">0,360> ID="6">17,413"> ID="1">9,999> ID="3">9,999> ID="5">9,999"> ID="1">7,054> ID="3">7,054> ID="5">7,054"> ID="1">39,807> ID="2">52,307> ID="3">37,162> ID="4">49,662> ID="5">36,248> ID="6">48,748"> ID="1">8,300> ID="3">8,300> ID="5">8,300"> ID="1">4,200> ID="3">4,200> ID="5">4,200"> ID="1">10,000> ID="2">32,600> ID="3">10,000> ID="4">31,157> ID="5">10,000> ID="6">30,932"> ID="1">4,100> ID="3">2,657> ID="5">2,432"> ID="1">13,500> ID="3">13,500> ID="5">13,500"> ID="1">5,000> ID="3">5,000> ID="5">5,000"> ID="1">4,700> ID="2">7,000> ID="3">4,700> ID="4">7,000> ID="5">4,700> ID="6">7,000"> ID="1">2,300> ID="3">2,300> ID="5">2,300"> ID="1">2,000> ID="2">3,000> ID="3">1,962> ID="4">2,851> ID="5">1,910> ID="6">2,539"> ID="1">1,000> ID="3">0,889> ID="5">0,629"> ID="1">32,201> ID="2">59,497> ID="3">32,196> ID="4">59,222> ID="5">31,779> ID="6">57,994"> ID="1">5,149> ID="3">5,144> ID="5">4,912"> ID="1">0,038> ID="3">0,038> ID="5">0,038"> ID="1">21,927> ID="3">21,667> ID="5">21,230"> ID="1">0,182> ID="3">0,177> ID="5">0,035"> Importprogramme des 6.
EEF ANHANG 10 (Fortsetzung) Stand am 31.12.1993 "(Mio ECU)">Land Buchungsnummer OLAS"> ID="1">8,391> ID="2">14,000> ID="3">8,350> ID="4">13,940> ID="5">8,011> ID="6">13,506"> ID="1">0,909> ID="3">0,890> ID="5">0,888"> ID="1">4,700> ID="3">4,700> ID="5">4,607"> ID="1">10,000> ID="2">10,000> ID="3">10,000> ID="4">10,000> ID="5">10,000> ID="6">10,000"> ID="1">5,500> ID="2">5,500> ID="3">5,500> ID="4">5,500> ID="5">5,500> ID="6">5,500"> ID="1">9,000> ID="2">14,400> ID="3">9,000> ID="4">21,409> ID="5">9,009> ID="6">20,751"> ID="1">3,000> ID="3">2,969> ID="5">2,652"> ID="1">2,400> ID="3">9,440> ID="5">9,090"> ID="1">0,150> ID="2">1,170> ID="3">0,150> ID="4">1,159> ID="5">0,150> ID="6">1,156"> ID="1">0,700> ID="3">0,698> ID="5">0,698"> ID="1">0,320> ID="3">0,311> ID="5">0,308"> ID="1">7,700> ID="2">11,500> ID="3">7,700> ID="4">11,500> ID="5">7,690> ID="6">11,490"> ID="1">3,800> ID="3">3,800> ID="5">3,800"> ID="1">6,000> ID="2">6,100> ID="3">4,452> ID="4">4,536> ID="5">4,001> ID="6">4,841"> ID="1">0,100> ID="3">0,084> ID="5">0,840"> ID="1">14,972> ID="2">29,333> ID="3">14,972> ID="4">29,333> ID="5">14,883> ID="6">29,222"> ID="1">14,361> ID="3">14,361> ID="5">14,339"> ID="1">17,800> ID="2">68,521> ID="3">17,199> ID="4">65,352> ID="5">16,913> ID="6">64,728"> ID="1">8,250> ID="3">8,161> ID="5">7,981"> ID="1">7,500> ID="3">5,021> ID="5">4,863"> ID="1">15,971> ID="3">15,971> ID="5">15,971"> ID="1">19,000> ID="3">19,000> ID="5">19,000"> ID="1">8,500> ID="2">8,500> ID="3">7,411> ID="4">7,411> ID="5">7,242> ID="6">7,242"> ID="1">16,300> ID="2">64,494> ID="3">16,139> ID="4">64,328> ID="5">15,594> ID="6">62,547"> ID="1">8,200> ID="3">8,200> ID="5">7,975"> ID="1">14,999> ID="3">14,999> ID="5">14,880"> ID="1">10,999> ID="3">10,999> ID="5">10,280"> ID="1">7,746> ID="3">7,746> ID="5">7,738"> ID="1">6,250> ID="3">6,245> ID="5">6,080"> ID="1">9,500> ID="2">9,500> ID="3">9,473> ID="4">9,473> ID="5">9,464> ID="6">9,464"> ID="1">3,000> ID="2">10,000> ID="3">2,994> ID="4">9,855> ID="5">2,893> ID="6">9,723"> ID="1">4,700> ID="3">4,700> ID="5">4,700"> ID="1">2,300> ID="3">2,161> ID="5">2,130"> ID="1">0,000> ID="2">0,000> ID="3">0,000> ID="4">0,000> ID="5">6,000> ID="6">6,000"> ID="1">0,000> ID="3">0,000> ID="5">0,000"> ID="1">17,250> ID="2">38,113> ID="3">17,242> ID="4">38,105> ID="5">17,242> ID="6">38,105"> ID="1">11,500> ID="3">11,500> ID="5">11,500"> ID="1">5,613> ID="3">5,613> ID="5">5,613"> ID="1">3,750> ID="3">3,750> ID="5">3,750"> ID="1">6,000> ID="2">30,000> ID="3">6,000> ID="4">29,978> ID="5">6,000> ID="6">29,840"> ID="1">4,500> ID="3">4,500> ID="5">4,500"> ID="1">13,000> ID="3">12,978> ID="5">12,840"> ID="1">6,500> ID="3">6,500> ID="5">6,500"> ID="1">4,000> ID="2">60,498> ID="3">4,000> ID="4">58,559> ID="5">4,000> ID="6">57,767"> ID="1">17,800> ID="3">17,731> ID="5">17,509"> ID="1">3,198> ID="3">3,198> ID="5">3,198"> ID="1">9,500> ID="3">7,752> ID="5">7,197"> ID="1">7,300> ID="3">7,300> ID="5">7,300"> ID="1">3,700> ID="3">3,578> ID="5">3,575"> ID="1">15,000> ID="3">15,000> ID="5">14,988"> ID="1">3,000> ID="2">6,000> ID="3">3,000> ID="4">4,400> ID="5">2,037> ID="6">2,037"> ID="1">3,000> ID="3">1,400> ID="5">0,000"> ID="1">888,725> ID="2">888,725> ID="3">868,697> ID="4">868,697> ID="5">859,146> ID="6">859,146"> > ANTWORT DER KOMMISSION EINLEITUNG Die Kommission hat die Bemerkungen des Rechnungshofs zur Kenntnis genommen und ist entschlossen, sie künftig in ihr Vorgehen einzubeziehen.
Indessen müssen diese Bemerkungen im politisch-wirtschaftlichen Kontext der AKP-Länder gesehen werden, der es der Kommission nicht immer gestattet, mit der üblichen Gewissenhaftigkeit vorzugehen, denn im Grunde ist jedes Land ein Fall für sich. 1. ALLGEMEINE BEMERKUNGEN a)Hinsichtlich der seinerzeit festgestellten Schwachpunkte (unzureichende Empfehlungen an die Delegationen, Verbesserungen im Management der Einfuhrprogramme, schon bei der Vorbereitung der Einfuhrprogramme eingehende Untersuchung der Haupthindernisse für ihre Durchführung, einfachere Verwaltung der Gegenwertmittel usw.) haben sich in der Zwischenzeit Verbesserungen ergeben.
Tatsächlich bedeuteten die Einfuhrprogramme im Rahmen von Lomé III für die Kommission eine unumgängliche Lehrzeit und deuteten bereits ihre formale Einbeziehung in die Strukturanpassung im Rahmen von Lomé IV an. Gestützt auf diese Erfahrung, hat die Kommission eine Reihe von Aktionen ausgearbeitet, um ihre Kapazitäten sowohl intern durch Ausbildungs-, Sensibilisierungs- und sogar Schulungsaktionen als auch extern zu verbessern; das Ergebnis dieser Maßnahmen sind engere Beziehungen zu den Mitgliedstaaten, eine bessere Koordinierung mit den Bretton-Woods-Institutionen und eine aktive Mitwirkung bei mehreren wichtigen Initiativen (Sonderhilfeprogramm für Afrika (SPA) usw.). b)Dank dieser Lehrzeit und der sich daraus ergebenden "Internalisierung" konnten die Kommissionsdienststellen die Durchführung der meisten in diesem Bericht empfohlenen Maßnahmen vorwegnehmen.
Die Dynamik und Entwicklungsfähigkeit, de die Einstellung der Kommission im Laufe des Berichtszeitraums auszeichneten, haben sich im Abkommen Lomé IV niedergeschlagen. c)Eine der wichtigen Fragen, denen der Rechnungshof in seinem Bericht besondere Aufmerksamkeit schenkt, ist die der Gegenwertmittel. In diesem Zusammenhang sei an die Zusagen erinnert, die im SPA und in Stellungnahmen und Entschließungen des Rates gemacht wurden, nämlich daß die Verwendung der Gegenwertmittel nur möglich ist, wenn Effizienz und Billigkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet ist. Dadurch verringert sich der Kontrollaufwand beim letztlichen Verwender, aber der Hauptzweck ist die Fortsetzung oder der Aufschwung der Entwicklung in einem Rahmen kohärenter gesamtwirtschaftlicher Zielsetzungen: dieser Rahmen wird anläßlich der von der Weltbank und zunehmend in Zusammenarbeit mit der EWG vorgenommenen "Public Expenditure Review" festgelegt und sowohl von Wirtschaftlern (wirtschaftliche Leistung) als auch von Wirtschaftsprüfern (Finanzkontrolle) überwacht.
2. GESAMTDARSTELLUNG Rechtlicher Rahmen der Einfuhrprogramme des 6. EEF Gemeinsame Verwaltung der Gegenwertmittel 2.16. Der politische Rahmen der Gegenwertmittel wurde mit der Entschließung des Rates über die Verwendung der im Rahmen der verschiedenen Entwicklungshilfe-Instrumente anfallenden Gegenwertmittel vom Mai 1991 und den sich daraus ergebenden Vorschriften entschieden gefestigt. 3. AKTÜLLER STAND DER EINFUHRPROGRAMME Globale Lage Für Einfuhrprogramme bereitgestellte Mittel des 6. EEF 3.2. Die Unterteilung in drei Gruppen hängt mit dem Ursprung der verschiedenen Mittel zusammen. Das Sonderprogramm lief zu einem Zeitpunkt an, als die generelle Struktur der Rechnungsführung bereits festgelegt war.
3.3 - 3.4. Zwar waren in den Finanzausweisen zum 31. Dezember 1991 keine Informationen über die Gegenwertmittel enthalten, doch lagen der Kommission diese Daten vor. Informationen zu den Gegenwertmitteln waren in den jährlichen Finanzausweisen über die finanzielle Zusammenarbeit von Anfang Januar 1993 enthalten. Allerdings muß daran erinnert werden, daß es sich bei den Gegenwertmitteln nicht um EEF-Mittel handelt und daß diese Mittel nicht der Kommission gehören; vielmehr ist sie lediglich an ihrer Verwaltung beteiligt. Typologie der Programme 3.7. Die Ausarbeitung eines Vorschlags für eine normale Änderung des Abkommens zwecks Erörtertung im AKP-EWG-Ministerrat hätte geraume Zeit in Anspruch genommen; in Anbetracht der Dringlichkeit der meisten Einfuhrprogramme wurde davon ausgegangen, daß es wichtiger sei, so rasch wie möglich zu handeln, und zwar mit Genehmigung der AKP-Länder (nationaler Anweisungsbefugter) und des EEF-Ausschusses (Vertreter der Mitgliedstaaten).
Besonderheiten im Zusammenhang mit einigen Programmen Durchführungsrhythmus der Programme 3.13. Die Kommission begrüsst die positive Beurteilung des Durchführungsstands der Programme durch den Rechnungshof, möchte aber hierzu noch Genaueres sagen: b)Tranchenzahlungen für Einfuhrprogramme sind nicht als Vorschüsse anzusehen. Die Beträge werden von den EEF-Konten zur Stützung de AKP-Zahlungsbilanzen überwiesen und auch entsprechend verbucht. Die Zinsen, die die bei den Handelsbanken hinterlegten Devisen tragen, werden von den Zentraldiensten nicht buchmässig erfasst. Diese Zinsen gehören den AKP-Staaten, werden als zusätzliche Mittel zu den Programmen betrachtet und sind für dieselben Zwecke zu verwenden.
Die Delegationen verfügen über Kopien von den Bankauszuegen. c)Einige Projekte wurden eingestellt, andere wurden durchgeführt. Im besonderen Fall Äthiopiens, wo das Einfuhrprogramm aus zweierlei Quellen finanziert wurde, wurde der Teil, der durch einen Zuschuß finanziert wurde, eher abgeschlossen als der durch Sonderdarlehen finanzierte Teil. d)Es muß darauf hingewiesen werden, daß bei den Programmen eine Reihe von Bedingungen eingehalten werden mussten, die in einigen Fällen dazu angetan waren, die Durchführung zu verlangsamen. So wurde im Falle Malis für den Kauf von Arzneimitteln eine mehrjährige Programmierung vorgesehen.
Mittelüberschreitungen 3.14. Bei der hier angegebenen primären Mittelbindung handelt es sich in Wahrheit nur um einen Teil der gesamten Mittelbindung von 51 Mio ECU. Im Rahmen dieses Gesamtprojekts war nämlich ursprünglich nur ein Betrag von 2,4 Mio ECU für Düngemittel bestimmt. Im Verlauf der Durchführung des Projekts änderten sich jedoch die Prioritäten, und die Zuweisungen für die einzelnen Komponenten des Projekts wurden überprüft. Im Ergebnis wurde der für die Einfuhr von Düngemitteln bestimmte Betrag auf 10,1 Mio ECU erhöht. Die vom Rechnungshof angegebenen Zahlungen von 9,34 Mio ECU zeigen, wie dringend die Mittel gebraucht wurden.
Programme in der Franc-Zone 3.16 - 3.17. Die Einfuhrprogramme und die dabei gebildeten Gegenwertmittel dienen gesamtwirtschaftlichen Zielen und der Finanzierung der öffentlichen Ausgaben (durch Gegenwertmittel). Das gilt auch für die Länder der Franc-Zone. Durch die im Rahmen der Gemeinschaftsprogramme bereitgestellten Devisen werden die gesamtwirtschaftlichen Defizite der Länder verringert. Die Einbeziehung der Gegenwertmittel in die öffentlichen Ausgaben wird genau überwacht und kontrolliert. Die vom Rechnungshof angeführten Beispiele fallen sämtlich unter die Sanierung des öffentlichen Sektors und haben somit Anspruch auf die Zuteilung von Gegenwertmitteln.
Die Entschließung des Rates vom 31. Mai 1988 über die wirtschaftliche Lage und den Anpassungsprozeß in Afrika südlich der Sahara sowie die Entschließung des Rates vom 27. Mai 1991 über die Verwendung der Gegenwertmittel sind Ausdruck des Wunsches, über die Gegenwertmittel zur Strukturanpassung beizutragen. So werden in den Empfängerländern durch eine kohärente Verwendung über verschiedene Haushaltslinien Effizienz und Billigkeit der öffentlichen Ausgaben gewährleistet. Verwendungen wie Ausgleich der Betriebsverluste staatlicher Unternehmen, Begleichung von Zahlungsrückständen des Staates, Entlassungsentschädigungen für Beamte sowie laufende Haushaltsausgaben stimmen mit diesen Zielen durchaus überein.
Die Kommission hat also ihrer Meinung nach die Ratsrichtlinien eingehalten und im Geiste des Abkommens gehandelt. 4. FINANZMANAGEMENT DER PROGRAMME Durchführung der Importe 4.2. Zunächst ist festzustellen, daß die Bemerkungen zur Durchführung der vom Rechnungshof angeführten Programme in den neuen Texten zur Strukturanpassungspolitik im Vierten Lomé-Abkommen wie auch in den Vorschriften, die die Kommissionsdienststelle seit dem Inkrafttreten dieses Abkommens ausgearbeitet hat, berücksichtigt wurden. Einschätzung des Bedarfs der Begünstigten 4.3. Aufgrund von Lageveränderungen ist es im Laufe der Durchführung der Programme manchmal notwendig, Durchführungsverfahren und -modalitäten anzupassen.
So kann man Fehler bei der Evaluierung, Mängel in der Durchführung oder Defizite bei den prognostizierten Auswirkungen der Hilfe nicht völlig außschließen. Im Falle der Zentralafrikanischen Republik liegen der Kommission Informationen vor, wonach die Mineralölerzeugnisse doch in das Land gelangt sind. 4.4. Die Schwierigkeiten, die der Rechnungshof bei der Durchführung der Einfuhrprogramme feststellte, sind auch der Kommission nicht verborgen geblieben. Diese Erfahrungen wurden bei der Vorbereitung der neuen Programme und der Straffung der laufenden Verwaltung der in Durchführung befindlichen Programme genutzt.
1992 und 1993 unternahm die Kommission grosse Anstrengungen, um das Personal in der Zentrale, bei den Delegationen und in den nationalen Behörden zwecks besserer Verwaltung des Projektzyklus in das integrierte Konzept und die Projektplanungsübersicht einzuweisen. Ausserdem veranstaltet die Kommission seit 1989 jedes Jahr Fortbildungskurse für ihre Dienste, in denen es speziell um Strukturanpassung, Überprüfung der öffentlichen Ausgaben und die Verwaltung der Gegenwertmittel geht. 4.5. Es handelt sich um einen Beitrag zum Programm PAMSCAD, das von zahlreichen Gebern finanziert werden sollte und noch nicht in allen Einzelheiten definiert war.
Bei der praktischen Durchführung geriet man in der Tat ins Schleudern, was auf externe Faktoren zurückzuführen war, die bei der Vorbereitung des Programms nicht leicht zu erkennen waren. Festlegung der Programmziele 4.6. Es ist richtig, daß bei den im Schuldenprogramm vorgesehenen Zuweisungen gesamtwirtschaftliche Kriterien und die Schwere des Verschuldungsproblems der Empfängerländer die entscheidende Rolle spielen, und weniger die Maßnahmen, die mit den verfügbaren Mitteln finanziert werden sollten. 4.7. Die in den Finanzierungsabkommen festgelegten Ziele können nicht genau definiert werden.
Die politischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den AKP-Ländern erfordern ein gewisses Maß an Flexibilität. Da in Malawi eine Sicherheitsreserve, wie sie im Finanzierungsabkommen vorgesehen war, aus wirtschaftlichen Gründen nicht gebildet werden konnte, wurden die Ziele vermittels eines neuen Abkommens über einen revolvierenden Fonds erreicht. In Kenia wurden die im Rahmen des Einfuhrprogramms finanzierten Einfuhren u.a. darauf geprüft, ob sie für dieses Programm in Betracht kamen; sie gehörten zum Agrarsektor mit dem Getreidesektor als wichtigstem Bereich. Formulierung der Finanzierungsabkommen 4.8.
Daß die Formulierung der Finanzierungsabkommen ungenau ist, kann man nicht bestätigen. Bei den meisten sind die allgemeinen und besonderen Bedingungen im einzelnen angegeben. Dennoch erwies es sich in einigen Fällen als notwendig, diese Maßnahmen und Bedingungen in beigefügten Übereinkünften zu präzisieren. Da im Falle Kenias das Programm hauptsächlich dem privaten Sektor zugute kommen sollte, ist es nicht verwunderlich, daß die Mengen je Einführer das für die beschränkten Ausschreibungsverfahren festgesetzte Limit nicht ständig überschritten haben. Im Falle Kameruns wurden die Bedingungen für die Bildung und Hinterlegung der Gegenwertmittel unter Ziffer 2.2.2 und 2.2.3 des Anhangs II zum Finanzierungsabkommen angegeben.
In den Büchern der Sodecoton war allerdings die Schaffung eines revolvierenden Fonds festgestellt worden. Es folgt der Stand des revolvierenden Fonds am Ende von fünf Wirtschaftsjahren (Ende September 1993): Liquide Mittel (Gegenzeichnungskonto)3 652 Mio FCFA Voräte (geprüfte Rechnungsbücher der Sodecoton)2 696 Mio FCFA Forderungen (geprüfte Rechnungsbücher der Sodecoton)109 Mio FCFA ----- 6 457 Mio FCFA Im Falle Ugandas ist im Finanzierungsabkommen genau festgelegt, für welche Warenkategorien die Devisen bestimmt sind (Anhang 2 Ziffer 11.3). Im Falle Mosambiks sind die wichtigsten begünstigten Sektoren in den technischen und den administrativen Bestimmungen angegeben.
Allerdings hatte die Reservierung der Mittel für einzelne Waren und Sektoren in beiden genannten Fällen (Uganda und Mosambik) nur Richtwertcharakter. 4.9. Die Änderungen in der Verwendung der Gegenwertmittel im Falle der Zentralafrikanischen Republik, die sich aus einer Komponente des Programms zur strukturellen Anpassung des Landes ergaben, entsprechen durchaus dem Geist der Ratsentschließungen, denn sie gestatten derartige Neuausrichtungen. Die Missachtung de vorgeschriebenen Verwendung der Gegenwertmittel durch die Regierung der Zentralafrikanischen Republik führte dazu, daß die Gegenwertmittel von der EWG überprüft wurden und hatte die unverzuegliche und vorübergehende Aussetzung der Unterzeichnung des Nationalen Richtprogramms für den 7.
EEF zur Folge. Daraufhin wurden die umstrittenen Maßnahmen von der Regierung korrigiert. Obwohl zwischen der EWG-Delegation und der Zentralbank von Uganda eine Verwaltungsvereinbarung getroffen worden war, haben die Behörden die Bedingungen für die Bildung von Gegenwertmitteln effektiv einseitig geändert. Solche Praktiken sind zwar nicht zu rechtfertigen, aber dennoch hätte der angewandte Mechanismus die Bildung von Gegenwertmitteln gewährleisten müssen. Zur Überwachung der Einfuhren kam es mit einiger Verspätung, da die Regierung die Einstellung der technischen Hilfe monatelang verhinderte (siehe auch Ziffer 4.44).
Im Falle Sambias war der Transfer von 7 Mio ECU von einem Finanzierungsabkommen auf ein anderes durch die in der NCZ herrschenden wirtschaftlichen und finanziellen Bedingungen gerechtfertigt (siehe auch Ziffer 4.12). Im Falle Madagaskars war die Blockierung eines Teils der Gegenwertmittel, die im Einvernehmen mit den Bretton-Woods-Institutionen ursprünglich für den sozialen Wohnungsbau bestimmt waren, durch die gesamtwirtschaftliche Situation und die Finanzlage des Staates gerechtfertigt. Die anderen Geber, darunter auch einige Mitgliedstaaten, befanden sich in derselben Lage. Folglich bestand kein Grund für eine Anrufung des EEF-Ausschusses oder für eine Änderung des Finanzierungsabkommens.
Erkennen der Zwänge und Risiken 4.11. Die mit den Strukturanpassungsprogrammen angestrebten Wirtschaftsreformen dienen ja gerade dem Zweck, die vom Rechnungshof beschriebenen Verhältnisse zu ändern. Preis- und Qualitätskontrolle der Einfuhren werden im allgemeinen bei Ankunft der Waren auf dem Staatsgebiet vorgenommen. Diese Praxis bietet eine gewisse Garantie gegen Fehlentwicklungen in den Einfuhrprogrammen, obwohl es richtig ist, daß Kontrollen bei der Verschiffung vorzuziehen wären. Dennoch fallen bei dieser Art Kontrolle Kosten an, die zu berücksichtigen sind. Das vom Rechnungshof zitierte Beispiel Malawi zeigt, welche Bedeutung die Kommission einer Preiskontrolle für die Einfuhrwaren beimisst.
4.12. In Mosambik sahen sich einige Einführer angesichts ihrer Liquidität und der mit der Einhaltung der EEF-Bestimmungen zusammenhängenden Verzögerungen in der Belieferung veranlasst, die Waren nicht abzuholen und ihre Käufe auf Programme anderer Geber auszurichten. Im Falle Sambias waren zu den Umstrukturierungen zwecks Erhaltung der Rentabilität der NCZ, eines Schlüsselunternehmens in der Wirtschaft des Landes, von der KFW und der Weltbank Studien finanziert worden. Beide Geber hatten sich auch zur Finanzierung des Projekts verpflichtet; zum Teil wurde diese Zusage auch eingehalten. In Malawi wurden die Mittel vom Smallholder Farmers Fertilizer Revolving Fund (SFFRF) verwaltet, der nur auf kleine landwirtschaftliche Betriebe ausgerichtet ist.
Überdies wurden die Bücher dieses Fonds 1991 von KPMG geprüft. 4.13. Dank den Erfahrungen mit der ersten Generation der Einfuhrprogramme konnte dem damit zusammenhängenden Verwaltungsbedarf besser Rechnung getragen werden; das zeigt sich an einer häufigeren Inanspruchnahme technischer Hilfe an Ort und Stelle und einer regelmässigeren Überwachung durch die zentralen Kommissionsdienststellen. 4.14. Anfang 1993 führte die Kommission in ihrem Vorbereitungsverfahren das integrierte Konzept ein. Bei diesem Konzept wird Eventualfällen und Risiken, die sich während der Projektdurchführung ergeben können, Rechnung getragen.
Durchführungsinstrumente und -verfahren 4.15. Nach Auffassung der Kommission war ihr Vorgehen gerechtfertigt. Die Angebote mit 60%igen Vorschüssen (bei Lieferaufträgen üblich) haben sich nämlich im allgemeinen als vorteilhafter erwiesen. Wirtschaftlich ergibt sich dieser Unterschied aus den Zinssätzen, die von den Banken angewandt werden. 4.16 - 4.17. Die Bemerkungen des Rechnungshofs machen deutlich, mit welchen Schwierigkeiten die Kommission bei der Durchführung der Programme zu kämpfen hat. Einerseits sind die EEF-Bestimmungen einzuhalten, andererseits darf die Effizienz der Aktionen nicht ausser acht gelassen werden.
Auch hier sah sich die Kommission nach den Erfahrungen mit der vom Rechnungshof geprüften ersten Generation der Programme zu einer Verbesserung der Verfahren und Bestimmungen veranlasst, die für diese im Rahmen von Lomé IV finanzierten Programme gelten (siehe 5.19 a) - c)). Die Schwierigkeiten im Management, auf die die Kommission stösst, sind ausserdem deutlich in Absatz 17 des Berichts geschildert; hinsichtlich der Bildung der Gegenwertmittel in einigen Ländern stellt der Rechnungshof ein strenges Konzept fest, gleichzeitig aber auch die potentiellen nachteiligen Folgen einer Aushöhlung dieses Konzepts bei Hinnahme von Zahlungsverzögerungen, selbst wenn dadurch der Zugang zu einem Einfuhrprogramm manchmal erleichtert wird.
Überwachung durch die zuständigen Behörden 4.18 - 4.20. Die für die Gegenwertmittel zuständige Stelle in der Finanzdirektion befasst sich seit März 1992 vor allem mit den Management-, Buchhaltungs- und Verwaltungsaspekten der Gegenwertmittel, aber auch mit der Überwachung anhand der Unterlagen sowie mit der Einfuhrkontrolle. Die vom Rechnungshof beobachteten Schwachpunkte im Falle Kenias wurden 1992 bei einer Mission untersucht und korrigiert. In Ghana ist (1993) ein Verfahren zur Einstellung einer technischen Hilfe für die Überwachung der Einfuhrprogramme angelaufen; gleichzeitig wurde ein Überwachungsausschuß eingesetzt, dem Vertreter der Delegation und der an der Verwendung der Gegenwertmittel beteiligten nationalen Ministerien angehören.
Die Schwierigkeiten der Kommission bei der Auswahl des Technische-Hilfe-Personals und bei der genauen Abfassung der Leitsätze liegen vor allem in den laufenden Veränderungen, die sich in den örtlichen Verwaltungsstrukturen ergeben. Seit 1992 wird diesem Aspekt der Programmüberwachung besondere Aufmerksamkeit geschenkt. 4.21. Die Kommissionsdienststellen haben seit 1992 Rolle und Arbeitsweise der in den Programmen vorgesehenen Überwachungsausschüsse gestärkt. So sind diese gehalten, über ihre Tätigkeit regelmässig Bericht zu erstatten. Durchführung der flankierenden Maßnahmen 4.24. Dank der wöchentlichen Übermittlung der Price-Waterhouse-Berichte und der SGS-Dokumentation über die Einfuhren konnte die Delegation das Programm überwachen.
Das Gesamtmanagement wurde vom TH-Experten übernommen, der dem Nationalen Anweisungsbefugten zur Verfügung gestellt wurde (siehe 4.40). 4.25. In Kamerun hat sich die Lage seit der Mission des Rechnungshofs verbessert. Die Kommission hat 1992 mit den Landesbehörden ein detailliertes Protokoll über die Arbeitsweise geschlossen, das nunmehr angewandt wird. Die fälligen Zuschüsse wurden schließlich 1993 überwiesen. Eine letzte Evaluierungsphase (finanzielle Durchführung und Auswirkungen) fand ausserdem im Mai/Juni 1993 statt. Der Bericht steht noch aus. Konzertierung mit dem Nationalen Anweisungsbefugten 4.27.
Die Kritik des Rechnungshofs lässt sich nicht verallgemeinern. 4.28. Bei dem Einfuhrprogramm in Kenia gab es zwar einige Anfangsschwierigkeiten, doch zu eigentlichen Verzögerungen bei der Bereitstellung der Gegenwertmittel ist es nie gekommen. Die Gegenwertmittel wurden zuegig in den im Finanzierungsabkommen vorgesehenen revolvierenden Fonds eingezahlt. Die Verzögerung bei der Umsetzung des zweiten Programms in Mosambik ist hauptsächlich auf das allgemeine Versagen der staatlichen Stellen zurückzuführen. Der Informationsfluß zwischen den einzelnen Beteiligten unterliegt regelmässigen Störungen oder kommt überhaupt nicht zustande.
Das erklärt die Schwierigkeiten, auf die die Delegation bei ihrem Bemühen um eine angemessene Begleitung der zwei Programme gestossen ist. In Kamerun war für die mit dem sektoralen Programm für die Einfuhr von Düngemitteln erwirtschafteten Gegenwertmittel kein Verwendungsplan vorgesehen. Unter 2.2.3 des Anhangs 5 zum Finanzierungsabkommen ist festgelegt, daß die Gegenwertmittel in einen revolvierenden Fonds fließen, der der Sicherstellung der Versorgung mit Düngemitteln dient. In der Zentralafrikanischen Republik finanzierte die Kommission im Rahmen des Einfuhrprogramms eine Finanzprüfung, bei der es um eine Kontrolle der Schaffung und Verwendung der Gegenwertmittel ging.
Ausserdem stellte der Nationale Anweisungsbefugte 1993 die Unterlagen über den Eingang der Waren im Lande zur Verfügung. Die in Uganda aufgetretenen Verzögerungen bei der Informationsübermittlung sind nicht dem Nationalen Anweisungsbefugten, sondern der Zentralbank von Uganda anzulasten. 4.29. In Sambia wurden die Dienststellen des Nationalen Anweisungsbefugten und die Delegation nachträglich zur Regularisierung dieses Mitteltransfers eingeschaltet, bei dem es sich um ein Darlehen für das Unternehmen NCZ handelte. In Ghana wurde die vorschriftsmässige Verwendung der Gegenwertmittel zur Vorbedingung für die Überweisung der zweiten Tranche des Allgemeinen Einfuhrprogramms gemacht, was Anfang 1993 unter anderem dank der Dienststellen des Nationalen Anweisungsbefugten zu Korrekturen geführt hat.
Ordnungsmässigkeit bestimmter Praktiken 4.30. Die Fälle, in denen für Einfuhrprogramme zusätzliche Beträge bereitgestellt werden mussten, können entgegen der Auffassung des Rechnungshofs nicht als neue Projekte betrachtet werden. In den genannten Fällen wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Landesregierungen in die Lage zu versetzen, genau die Ziele zu erreichen und die Probleme zu bewältigen, die in den ursprünglichen Programmen genannt waren. So diente die Praxis der Anhebung der Hoechstbeträge häufig dazu, die Wartezeiten zu finanzieren, die durch die verspätete Anwendung von Lomé IV entstanden waren.
4.31. Im Finanzierungsabkommen über Erdöleinfuhren nach Madagaskar war in der Tat eine Menge von rund 100 000 t zum Preis von schätzungsweise 14,9 Mio ECU vorgesehen. Bei Auftragsvergabe standen Mittel für den Ankauf von ± 113 500 t bereit. In der Folge sahen sich die Behörden angesichts der Schwankungen der Preise für Erdölerzeugnisse und des US-Dollars veranlasst, Artikel 223 Absatz 6 in Anspruch zu nehmen. Aus Gründen der Effizienz haben die Dienststellen der Kommission den Artikel 223 Lomé III stets als Möglichkeit ausgelegt, frei gewordene Mittel (Restbeträge anderer Projekte) oder nocht nicht gebundene Mittel (Rückstellungen in nationalen Richtprogrammen) bei laufenden Programmen zur Deckung von zusätzlichem Bedarf zu verwenden, um auf diese Weise ihre Fortführung zu gewährleisten.
Die Richtigkeit dieser Auslegung des Dritten Lomé-Abkommens hat sich in der Folge gezeigt, und das Vierte Lomé-Abkommen sieht für die Deckung von Mittelüberschreitungen und zusätzlichem Bedarf ausdrücklich diese zwei Finanzierungsquellen vor. 4.32. Im Falle Kenias hat die Nationalbank den Kommissionsdienststellen im September 1992 die entsprechende Dokumentation zugeleitet. Im Falle Ugandas besteht eine protokollarische Vereinbarung: "Eine Vorauszahlung wird auf das Konto der Bank of Uganda bei der Sal. Oppenheim Bank in Köln überwiesen. Die Vorauszahlung ist zunächst auf den Gegenwert von 5 Mio ECU festgesetzt, doch dieser Betrag kann erhöht werden, sobald Anzeichen über den voraussichtlichen Rhythmus vorliegen, mit dem die Mittel ausgegeben werden.
Für Ausgaben, die die Bank of Uganda zur Durchführung des Programms tätigt, werden der Kommissionsdelegation Belege zwecks Bestätigung der ordnungsgemässen Verwendung der Vorauszahlung vorgelegt, und auf diese Weise reduziert sich der Saldo der Mittel, für die noch Belege zu erbringen sind. Weitere Vorauszahlungen erfolgen auf entsprechende Anträge der Bank of Uganda hin, die mit einer Offenlegung der Verwendung von Mitteln früherer Tranchen zu begründen sind. Die Bank of Uganda legt der Kommissionsdelegation Durchschriften der Kreditbriefe sowie Durchschriften der Belege über die von der Sal.
Oppenheim Bank in Köln ausgeführten Kontobewegungen vor." Wenn auch nicht alle Bedingungen fristgerecht erfuellt wurden, so verfügen die Kommissionsdienststellen jedoch seit 1993 über die entsprechenden Belege. Im Zuge des ersten Einfuhrprogramms für Benin erfolgten die Auszahlungen auf der Grundlage der einzelnen, für das jeweilige Einfuhrgeschäft ausgestellten Handelsrechnungen, so daß in diesem Fall von Tranchen keine Rede sein kann. Im Finanzierungsabkommen waren zwei Tranchen vorgesehen, von denen die Auszahlung der zweiten von der bis September 1989 vorzunehmenden Evaluierung abhängig gemacht wurde.
Doch das Finanzierungsabkommen wurde 1989 unterzeichnet, und somit ist die Bezeichnung "Tranche" hinfällig. Im Falle Malawis wurden alle notwendigen Kontrollen durchgeführt einschließlich einer Überprüfung von Menge, Qualität, Preis, Ursprung und Übereinstimmung mit einer Liste zulässiger Waren. Vom SGS wurde ein entsprechender Bericht erstellt. Die zum damaligen Zeitpunkt vorherrschenden wirtschaftlichen Gegebenheiten haben die Kommission dazu veranlasst, die Freigabe der zweiten Tranche zu akzeptieren, bevor Belege über sämtliche Einfuhren vorlagen. Im Falle Ghanas wurde die Auszahlung der zweiten Tranche genehmigt, und zwar aufgrund einer aussergewöhnlichen Abweichung von den im Abkommen mit der Regierung niedergelegten Bedingungen;
Anlaß war der Umstand, daß die Bank of Ghana nicht in der Lage war, die Belege über den Kontenstand beizubringen. In Anbetracht der Dringlichkeit wurde diese Ausnahme genehmigt, und zwar ausdrücklich nur für diese zweite Tranche. Keine weitere Tranche wurde unter Umgehung der vereinbarten Bedingungen genehmigt. 4.33. Die Finanzkontrolle hat in Kenntnis der Problemlage im April 1992 für das nachträgliche Verfahren weitaus strengere Regeln eingeführt. Seit Bestehen dieser neuen Regelung wurden bis zum 15. September 1993 23 nachträgliche Verfahren im Rahmen des EEF gemeldet, wobei in zwei Fällen der Sichtvermerk förmlich verweigert wurde.
Verwaltung der Gegenwertmittel 4.34. Das Dritte Lomé-Abkommen enthält keine genauen Vorschriften über die Verwaltung der Gegenwertmittel; dieser Mangel wurde durch eine Entschließung des Rates der EG (1991) und vor allem durch die vom Ministerrat AKP-EG seit 1991 gefassten Entschließungen über die finanzielle Zusammenarbeit behoben. Die AKP-Staaten haben sich daraufhin verpflichtet, dieser politischen Linie zu folgen und auch die Regeln über die Finanzverwaltung einzuhalten. Mängel des operationellen Rahmens 4.35 - 4.36. Seit 1992 enthalten die Protokolle über die Verwaltung der Gegenwertmittel, die häufig nach Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen geschlossen werden, im allgemeinen einen detaillierten Plan über die Verwendung der Gegenwertmittel und die Verfahren, die im Falle der Nichterfuellung der Verpflichtungen durch eine der Vertragsparteien einzuhalten sind.
Schaffung der Gegenwertmittel 4.37. Die Erfahrung mit verspäteten Zahlungen war Anlaß für eine Änderung der bei Einfuhrprogrammen geltenden Verfahren für die Schaffung von Gegenwertmitteln; seit dieser Änderung erfolgt die Umwandlung von Ecu in die jeweilige Landeswährung nahezu unmittelbar im Anschluß an die Überweisung der Mittel an die Zentralbanken der Empfängerländer. 4.38. Anläßlich einer Mosambik-Mission der Dienststellen der Kommission im Juli 1992 wurde ein verbessertes Verwaltungssystem eingeführt, mit dem es möglich sein dürfte, nicht überwiesene Gegenwertmittel zu erfassen und so die vom Rechnungshof festgestellten Unregelmässigkeiten zu korrigieren.
4.39. Anläßlich einer im März 1992 in Kamerun durchgeführten Mission wurde ein Protokoll über die Modalitäten des revolvierenden Fonds und eine protokollarische Vereinbarung über die Beitreibung der Hilfen erstellt. Die Beitreibung der geschuldeten Beträge wurde Ende 1992 von der Regierung vorgenommen. 4.40. In der Tat wurden EEF-Mittel und Mittel anderer Geber bereitgestellt, um die Umstrukturierung des Unternehmens NCZ zu unterstützen. Die Unterstützung erfolgte in Form eines Einfuhrprogramms. Die Situation verschlechterte sich jedoch, statt sich zu verbessern. Das Unternehmen geriet in eine Situation, in der es nicht mehr in der Lage war, seinen Verpflichtungen nachzukommen.
Daraufhin wurde folgender Kompromiß erarbeitet: Die Hälfte des geschuldeten Betrags wurde in einen Kapitalzuschuß und die andere Hälfte in einen in vier Jahren rückzahlbaren Vorschuß umgewandelt. Bei der Gelegenheit wurde beschlossen, unter keinen Umständen noch einmal EEF-Mittel für derart hoffnungslose Fälle zu verwenden. 4.42 - 4.43. Die Kommission hat 1992 in Kenia sowie 1993 in Uganda und Ghana Missionen zur Kontrolle der Gegenwertmittel durchgeführt. Im Zuge dieser Missionen wurden die vom Rechnungshof signalisierten Unregelmässigkeiten bereinigt. 4.44. Verzug bei der Überweisung von Gegenwertmitteln wurde auch im Verlauf einer 1993 durchgeführten Mission festgestellt; als Ergebnis von Verhandlungen hat die Bank of Uganda sodann den Wertverlust von rund 1 Mrd.
USh überwiesen, wobei der Wechselkurs zugrunde gelegt wurde, der zu dem Zeitpunkt galt, als die Gegenwertmittel ursprünglich hätten überwiesen werden müssen. 4.45. Seit 1991 ist die Kommission darauf bedacht, daß die Protokolle über die Umsetzung der Gegenwertmittel Bestimmungen über die Verzinslichkeit der Gegenwertmittelkonten in den AKP-Staaten enthalten. Verwendung der Gegenwertmittel 4.47. Eine Mission der Kommissionsdienststellen konnte 1993 den vom Rechnungshof festgestellten Unregelmässigkeiten auf den Grund gehen, die nun bereinigt werden müssen. 4.49 - 4.50. Wie oben gesagt, ist die Kommission seit 1991 darauf bedacht, daß in den Protokollen über die Umsetzung der Gegenwertmittel klare Bestimmungen über die Verwendung der Mittel und deren Verzinsung enthalten sind.
4.51. Im Zuge von Missionen der Kommissionsdienststellen im Jahr 1993 konnte in Ghana und Sambia die vom Rechnungshof angesprochene Situation bereinigt werden, und zwar dadurch, daß die Beträge in die Haushaltsausgaben des jeweiligen Landes einbezogen und anschließend den von der Kommission und dem jeweiligen Empfängerland einvernehmlich bestimmten prioritären Sektoren zugewiesen wurden. Zu Sambia siehe auch unter Punkt 4.29. 4.52. Es trifft zu, daß die Kommission sich dem Vorschlag der versammelten Geber angeschlossen hat, darin einzuwilligen, in Mosambik kein getrenntes Bankkonto für die Gegenwertmittel einzurichten.
Seit dem Besuch des Rechnungshofs erhielt die Arbeitsgruppe Gegenwertmittel jedoch Zugang zu dem Konto "MB10 Alle Geber", und es konnte ein Einigungsprotokoll geschlossen werden, demzufolge sämtliche Gegenwertmittel der Gemeinschaftshilfe ein Sonderkonto durchlaufen, bevor sie auf das Konto MB10 überwiesen werden. Die nunmehr buchmässig erfassten Gegenwertmittel werden entsprechend den Bestimmungen des neuen Einigungsprotokolls gebunden und ausbezahlt. 4.56. Die Delegationen der Europäischen Kommission verfügen nicht über die Mittel, um den Verwaltungsaufwand zu bewältigen, der mit der Kontrolle sämtlicher Endempfänger verbunden wäre.
Die Kontrolle dieser Art von Programmen wird ex post auf der Grundlage der Ausführung des Haushaltsplans vorgenommen (vgl. dazu allgemeine Bemerkungen Punkt c). Eine ex post-Kontrolle sämtlicher Vorgänge würde eine kostspielige Infrastruktur für Begleitung und Kontrolle erfordern, die nach der Kosten-Nutzen-Relation wahrscheinlich nicht lohnend wäre. Die Heranziehung technischer Hilfe entscheidet sich nach der Arbeitsbelastung und den in den einzelnen Ländern jeweils vorhandenen nationalen Strukturen. Doch auch die technische Unterstützung gewährleistet nicht immer ein ordnungsgemässes Funktionieren.
5. ÜBERWACHUNG UND EVALUIERUNG DER PROGRAMME Überwachung der Programme Rolle der Delegationen in den AKP-Staaten Durchführbarkeitsstudien 5.2. Ausgehend von den im Verlauf verschiedener Missionen gemachten Feststellungen der Kommissionsdienststellen wurde ein System für die ex ante-Analyse der Bedingungen für die Durchführung von Programmen im Rahmen von Lomé IV erstellt. Die seit 1992 üblichen Einigungsprotokolle, die meistens nach Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen zustande kommen und die Verwaltung der Programme regeln, bieten eine zusätzliche Möglichkeit, an die Schwierigkeiten vor Ort heranzugehen.
Buchmässige Überwachung der Programme 5.3. Seit der Einsetzung der Gruppe Gegenwertmittel am 2. März 1992 wurden mit Missionen vor Ort und Ausbildungslehrgängen in Brüssel erhebliche Anstrengungen unternommen, um die Delegationen in die Lage zu versetzen, die Verwaltung der Gegenwertmittel anhand von rigorosen Buchungsmethoden zu verbessern. In den technischen und administrativen Bestimmungen der Finanzierungsabkommen sind zur Zeit Finanzprüfungen bei Halbzeit oder nach Abschluß der Programme vorgesehen. Ergebnisbewertung 5.4. Die Bewertung der Einfuhrprogramme und der Unterstützung von Strukturanpassungsprogrammen erfolgt auf mehreren Ebenen:
1)Auf gesamtwirtschaftlicher Ebene handelt es sich um eine Gesamtbewertung des Strukturanpassungsprogramms. 2)Auf spezifischer, d.h. gemeinhin sektoraler Ebene steht sie im Zusammenhang mit der Verwendung der Gegenwertmittel. 3)Auf finanzieller, buchhalterischer und administrativer Ebene handelt es sich darum festzustellen, ob die Durchführung sowohl in bezug uf Devisenbeträge als auch auf die Gegenwertmittel ordnungsgemäß nach den gemeinsam mit dem Empfängerland festgelegten Verfahren vonstatten geht. Die Bewertung der Ebene I basiert auf der Notwendigkeit, relativ subjektive Bedingungen anzuvisieren, damit genügend Spielraum für eine Beurteilung des Aufbaus des Strukturanpassungsprogramms erhalten bleibt, gleichzeitig aber auch die Möglichkeit gegeben ist, die Hilfe für ein Land auszusetzen, das die Bedingungen zwar dem Buchstaben, aber nicht dem Inhalt nach erfuellt; ferner muß die Möglichkeit erhalten bleiben, die Gefahr der Inkohärenz gegenüber dem allgemeinen Rahmen und seinen Kernpunkten auf ein Mindestmaß zu reduzieren.
Es ist darauf hinzuweisen, daß es jeweils nur ein einziges nationales Strukturanpassungsprogramm geben kann, das in den meisten Fällen die Zustimmung des IWF und/oder der Weltbank und die Kohärenz der Bedingungen einschließt. Das bedeutet aber gewiß noch nicht, daß alle im "Policy Framework Paper" der Weltbank vorgesehenen Maßnahmen, an denen die Europäische Kommission regelmässig beteiligt ist, in jedem Fall unter strikter Einhaltung der Fristen und des häufig unklaren Inhalts beachtet werden. Die Kommission hat sich dem globalen Reformkonzept angeschlossen und dabei das Schwergewicht auf eine Synchronisierung des Reformtempos mit den spezifischen Gegebenheiten der jeweiligen Länder sowie mit der sozialen und regionalen Dimension der Anpassung gelegt.
Es ist Aufgabe des Evaluierungsdienstes der Kommission, die Inzidenz auf der Ebene der Einführer, der Endempfänger und der beteiligten Sektoren zu messen. Derzeit finden die Evaluierungen a posteriori statt, doch die Kommission ist bemüht, diese Maßnahmen über die Laufzeit der Programme zu verteilen. Ergebnisbewertung 5.5. Eins der Ziele der Politik der Entwicklungszusammenarbeit der Kommission liegt in der Koordinierung der einzelnen Geber. Das hat dazu geführt, daß sie im Rahmen des SPA eine führende Rolle gespielt hat: So geht auf ihre Initiative z.B. die Einführung von Leitlinien für den Bereich der Gegenwertmittel zurück, die 1990 von der Arbeitsgruppe Sonderprogramm für Afrika ausgearbeitet wurden.
Darüber hinaus hat die Kommission in mehreren AKP-Ländern die Initiative ergriffen und mit den Geldgebern Einigungsprotokolle über die Verwaltung der Strukturanpaßsungsprogramme beschlossen-1991 für Ruanda und 1992 für Äthiopien. In anderen Ländern hat die Kommission den Koordinierungsrahmen mit allen beteiligten Gebern verbessert bzw. erstmals eingeführt. Rolle der Delegationen bei der Durchführung der Programme 5.7. Die Ausarbeitung der Leitsätze für die technische Hilfe und die Auswahl der Dienste erfolgt derzeit in enger Zusammenarbeit sämtlicher beteiligter Dienste einschließlich der Delegationen.
Die in der Vergangenheit etwas vernächlässigten finanziellen Aspekte finden nunmehr voll Berücksichtigung, da die Gruppe Gegenwertmittel die Koordinierung für diesen Bereich übernimmt. Bei vorbereitenden Missionen werden die technischen Gegebenheiten vor Ort und die tatsächlichen Bedürfnisse bei der gezielten Aufgabenbestimmung der technischen Hilfe in Rechnung gestellt. Die Dienste der technischen Hilfe haben u.a. die Aufgabe, Daten zu erfassen und aufzubereiten, die als Grundlage für Studien über die Projektauswirkungen dienen (vgl. dazu 5.41 und 4.18). 5.8. Die neuen Auszahlungsmodalitäten und Bedingungen, die in den Finanzierungsabkommen festgelegt sind, zwingen die lokalen Behörden und die Delegationen zur regelmässigen Vorlage von Erfolgsberichten.
Sämtliche Überweisungen im Rahmen eines Programms-mit Ausnahme des ersten Transfers-begleitet eine Dokumentation, die den Auflagen des Finanzierungsabkommens bzw. der Einigungsprotokolle entspricht. 5.9. Seit der Anfangsphase von Lomé III hat sich die Situation grundlegend gewandelt. Lomé IV und die verschiedenen Entschließungen des EG-Ministerrats und der Gemeinsamen Ministerkonferenzen AKP/EWG enthalten eine genauere Definition der Strukturanpassungspolitik, und sowohl die Überwachung als auch die unmittelbare Unterstützung seitens der zentralen Dienste haben sich entschieden intensiviert.
Die Ausbildung in der Strukturanpassungsthematik, die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben und die Verwaltung der Gegenwertmittel sind ein deutlicher Beweis dafür. Ausserdem organisieren die zentralen Kommissionsdienststellen Missionen, um vor Ort auftretende Probleme zu lösen, und unterstützen die Delegationen die lokalen Behörden, damit die Programme erfolgreich ablaufen. Überwachung durch die zentralen Dienststellen 5.12 - 5.14. Die Finanzdirektion hat die Begleitung und Überwachung der Verwaltung der Gegenwertmittel durch die zentralen Dienststellen seit 1990 wesentlich verstärkt.
Die Dienstanweisung vom 14. März 1991 verpflichtet die Delegationen u.a. dazu, halbjährlich einen Bericht über die Überweisungen und die Verwendung der Gegenwertmittel zu erstellen und Kontoauszuege vorzulegen. Seither hat sich die von den Delegationen und den zentralen Dienststellen durchgeführte Begleitung und Überwachung der Programme zur Schaffung von Gegenwertmitteln verbessert. Divergenzen zwischen den Dienststellen 5.15. Mit den seit 1991 eingeführten Maßnahmen konnten die Divergenzen zwischen den Dienststellen ausgeräumt werden, die noch bei Einführung der Gegenwertmittelpolitik bestanden.
Dienstanweisungen zu den Einfuhrprogrammen Dienstanweisungen zu den "Devisenprogrammen" 5.19. Bei der Abwicklung der Programme richten sich die Kommissionsdienststellen gemäß Artikel 20.1.c Lomé IV nach den im Empfängerland geltenden Verwaltungs- und Geschäftsregeln. a und c) In zahlreichen Ländern ist man zum System der Kontrollen durch besondere Agenten und Vereinigungen übergegangen. Auf diese Weise ist die Garantie gegeben, daß die Zertifizierung (Preise und Mengen) vor dem Verladen stattfindet und Bescheinigungen über die Erledigung des Zollverfahrens erteilt werden. b) Die Solvenz der Einführer wird durch die Auflagen im Zusammenhang mit der Zahlung der Gegenwertmittel garantiert.
Die Einführer sind häufig gehalten, eine Bankgarantie vorzulegen, wodurch das Risiko auf ein Minimum reduziert wird, daß sie die Gegenwertmittel nicht überweisen. d) Sind die Endempfänger zu zahlreich, rentiert sich eine erschöpfende Überwachung wegen des damit verbundenen Kostenaufwands nicht. 5.20. Die Ratsentschließungen über die Wirtschaftssituation und den Anpassungsprozeß in Subsahara-Afrika vom 31. Mai 1988 und über die Verwendung der Gegenwertmittel vom 27. Mai 1991 sind Ausdruck der Entschlossenheit, die Strukturanpassungen mit dem Instrument der Gegenwertmittel zu unterstützen.
In den Dienstanweisungen von 1991 und 1992 sind die Durchführungsmodalitäten im einzelnen festgelegt. Durch die in den Einigungsprotokollen aufgenommenen technischen und praktischen Vermerke wurden die Anwendungsmodalitäten noch genauer festgelegt. Ein aktualisierter Vermerk wird von den Kommissionsdienststellen derzeit vorbereitet. Dienstanweisungen zur Konstituierung und Überwachung der Gegenwertmittel 5.21. Die Finanzdirektion hat im einzelnen auf die Modalitäten hingewiesen, die von den Delegationen im Bereich der finanziellen Überwachung der Aktivitäten beachtet werden müssen. Sie erhalten technische Hilfe im Zuge von Missionen vor Ort.
(Vgl. dazu die Antwort unter 5.26.b) Dienstanweisungen zu den bei der Verwendung der Gegenwertmittel geltenden Grundsätzen 5.23. Die bedeutende Rolle, die die Kommission beim SPA übernommen hat, ist bereits eine Antwort auf die Bedenken des Rechnungshofs. 5.24. Steuerpolitische Maßnahmen und tarifliche Regelungen sowie damit verbundene Aspekte finden in den Bedingungen für die Strukturanpassungsprogramme im Rahmen des IV. Lomé-Abkommens Berücksichtigung. Ausserdem wenden die Dienststellen der Europäischen Kommission diesem Bereich, der vor allem in die Zuständigkeit der Weltbank fällt, ihre ganz besondere Aufmerksamkeit zu.
Dies findet seinen unmittelbaren Niederschlag in den Finanzierungsabkommen der letzten Zeit. Das zentrale Rechnungsführungssystem 5.25. Die Kommission erkennt an, daß trotz der vorgenannten Bemühungen um eine Verbesserung und Ausdehnung der Rechnungsführungssysteme, der Projektbegleitung und der Gegenwertmittelkontrolle auch weiterhin noch Schwachpunkte bestehen, die sie zu beheben beabsichtigt. Dazu wird die Kommission in ihren Bemühungen um die Verbesserung der Projektbegleitung und der Gegenwertmittelkontrolle fortfahren und nimmt mit Interesse die Empfehlungen des Rechnungshofs zur Kenntnis.
5.26. Es muß jedoch darauf hingewiesen werden, daß die beteiligten Kommissionsdienststellen bereits folgende Überwachungsaufgaben wahrnehmen: a)Die zentralen Dienststellen in Brüssel stellen die Überweisung der Mittel auf die in den Finanzierungsabkommen vereinbarten Bankkonten sicher. Sie unterrichten die Delegationen von diesen Mittelüberweisungen. Die Delegationen begleiten ihrerseits die Durchführung der Programme, informieren die zentralen Dienststellen über die erzielten Ergebnisse und ihre Mittel und Belege über die Verwendung der für Einfuhrprogramme bereitgestellten Mittel. Man kann daraus den Schluß ziehen, daß Delegation und Zentralstelle über identische Daten verfügen.
Selbstverständlich kann es zwischen den Delegationen und der Zentrale in Brüssel bei der Datenübermittlung zu zeitlichen Verzögerungen kommen, doch kann man dies nicht als "Fehlen eines systematischen Vergleichs" bezeichnen. b)Der Abschluß der Bücher zum 31. Dezember 1992 hat eine erste Information über die Verwaltung der Gegenwertmittel geliefert. Seit 1991 übermitteln die Delegationen den zentralen Dienststellen halbjährlich Informationen über den Stand der Gegenwertmittelkonten und über den Fortgang der zur Schaffung von Gegenwertmitteln durchgeführten Programme. Diese Informationen werden ausgewertet und sind Gegenstand eines Berichts.
Die Gruppe Gegenwertmittel hat den besonderen Auftrag, die Programme zur Schaffung von Gegenwertmitteln zu begleiten und zu überwachen. Die Gruppe hat bereits 1992/1993 mit Unterstützung einer externen Agentur Kontrollmissionen in 22 Ländern durchgeführt. Die Konten für 1993 werden nach Ländern und Sektoren aufgeschlüsselte Zahlen im Zusammenhang mit der Konstituierung und der Verwendung der Gegenwertmittel enthalten. c)Sämtliche Programme werden sowohl von den Delegationen als auch von den zentralen Dienststellen begleitet. Zusätzlich zu dieser Überwachung sehen die einzelnen Programme bzw.
Verträge Bestimmungen zur Kontrolle der Durchführung der Einfuhrprogramme auf verschiedenen Ebenen vor, und zwar Inspektionen vor dem Verladen, Kontrollen bei der Anlieferung, Überprüfung spezifischer Technische-Hilfe-Verträge, eingehende Kontrolle der einschlägigen Bankauszuege usw. Bei Auszahlungen in Tranchen ist vor jeglicher weiteren Auszahlung ein Beleg über die Verwendung der vorhergehenden Tranchen vorzulegen. Zur Zeit von Lomé III war die Struktur des Kontenplans so angelegt, daß ein Überblick über sämtliche Einfuhrprogramme ohne vorherige Umgruppierungen nicht möglich war.
Lomé IV hat hier Abhilfe geschaffen. Vor-Ort-Kontrollen der zentralen Dienststellen 5.28 - 5.30. Studien über die Auswirkungen von Projekten sind Aufgabe der Evaluierungseinheit, während Begleitung und Kontrolle der finanziellen Verwaltung von der Gruppe Gegenwertmittel durchgeführt werden. Diese Kontrollen sind ausdrücklich in dem Vermerk genannt, mit dem die Gruppe Gegenwertmittel eingesetzt wurde (vgl. Dienstvermerk vom 2. März 1992) (vgl. dazu die Punkte 5.26 (b) und 5.41). Evaluierung der Programme des 6. EEF Evaluierung einzelner Projekte 5.33 - 5.40. Es ist daran zu erinnern, daß die Einfuhrprogramme aufgrund von Lomé III eine Neuerung unter den von der Kommission verwalteten Aktivitäten sind.
Die 1988/1989 bei Evaluierungen/Finanzprüfungen gewonnenen Erfahrungen waren den Dienststellen der Kommission bei der Vorbereitung analoger Aktivitäten im Rahmen von Lomé IV von Nutzen. So konnten Geber-Evaluierungen von Maßnahmen dieser Art methodologisch verbessert werden, seit die Kommission vor kurzem einen methodologischen Rahmen eingeführt hat, der auf festen quantifizierbaren und nachprüfbaren Zielen basiert, die den gesamten Projektzyklus abdecken; die Effizienz der Evaluierungen hat sich dadurch erhöht. 5.38. Das Programm zur Reformierung des Getreidesektors in Kenia, zu dem das Einfuhrprogramm gehörte, war Mitte 1993 Gegenstand einer Evaluierung der makro- und mikroökonomischen Auswirkungen.
5.41. Bei den von der Gruppe Gegenwertmittel unter Hinzuziehung von externen Consultants vorgenommenen Finanzprüfungen werden auch Kriterien wie ordnungsgemässe Finanzverwaltung und Organisation berücksichtigt. Bei der derzeit geltenden Evaluierungspolitik liegt die Verantwortung sämtlicher Evaluierungen bei der Evaluierungseinheit, die Finanzprüfung dagegen fällt nicht in ihre Zuständigkeit. Die Studien über die wirtschaftlichen Auswirkungen der Projekte werden logischerweise nachträglich durchgeführt. Die Finanzprüfung findet zumeist während der Durchführung der Programme statt und dient späteren Evaluierungen als Grundlage.
Sektorale Evaluierung 5.42 - 5.45. Die Dienststellen der Kommission haben die im SOTESA-Bericht ausgesprochenen Empfehlungen ana- lysiert. Sie wurden nicht systematisch in die neuen Dienstanweisungen aufgenommen, da sich die Kommission und andere Geber aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Einzelsituationen veranlasst sahen, ihre Unterstützung zum Strukturanpassungsprozeß zu überdenken. 6. SCHLUSSFOLGERUNGEN 6.3. 1991 und 1992 ergingen zwei Dienstanweisungen zu den Modalitäten der Konstituierung, Verwendung und Kontrolle der Gegenwertmittel. Damit konnte die Überwachung sämtlicher Programme verstärkt werden.
Ein weiterer Vermerk zur Aktualisierung ist derzeit in Vorbereitung. (2.16, 4.35 und 4.36) 6.4. Die Geschäfte in Landeswährung fallen in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, und zwar auch dann, wenn die Kommission an der Verwaltung beteiligt ist. Informationen über die Verwaltung der Gegenwertmittel sind in dem Kontenabschluß 1992 enthalten, und genauere Daten werden mit dem Kontenabschluß 1993 geliefert. (5.20, 5.25, 5.26) 6.5. Da sämtliche Programme auf eine Initiative der AKP-Staaten zurückgehen und vom EEF-Ausschuß genehmigt wurden, würde eine Anrufung des AKP-EWG-Rates lediglich zu einer Verlängerung des Verfahrens und einer Verzögerung der Umsetzung der Programme führen.
(3.7) 6.6. Die soziale Dimension der Strukturanpassung fand zwar erst mit Lomé IV angemessene Berücksichtigung, doch fehlt sie keineswegs in den aufgrund von Lomé III finanzierten Programmen, und zwar insofern, als die mit Gegenwertmitteln finanzierten Projekte auf der Linie der Richtprogramme lagen. Die Bedingungen der Kommission, die auch soziale Maßnahmen umfassen, wurden seit Lomé IV von den Institutionen von Bretton Woods und den Gebern akzeptiert. 6.7. Die bei der Umsetzung einiger Programme aufgetretenen Schwierigkeiten haben die Kommissionsdienststellen veranlasst, Lomé III-Mittel umzuwidmen und Lomé-IV-Programmen zuzuweisen, wodurch die Restbeträge nach den neuen Modalitäten gebunden werden konnten.
(3.13) 6.8. (Vgl. 3.16, 3.17) 6.9. Bei der Unterstützung der Zahlungsbilanz sind gesamtwirtschaftliche Ziele maßgebend, die sich je nach Empfängerland mehr oder weniger stark auf die Schwerpunktbereiche des 6. EEF auswirken. (4.3) 6.10 und 6.11. Verzögerungen bei der Durchführung bestimmter Programme und die Schwierigkeit, den tatsächlichen Bedarf richtig einzuschätzen, haben ihre Ursache weitgehend darin, daß sich die Situation im Verlauf der Durchführung verändert und darin, daß es Absicht der Kommission ist, ihre Aktionen der jeweils geänderten Bedarfslage anzupassen. Die Finanzierungsvorschläge und Abkommen sind als flexibler und modulierbarer Arbeitsrahmen gedacht.
Die darin aufgeführten Ziele sind Leitlinien, die jeweils situationsbezogen anzupassen sind. (4.4) Die nach Unterzeichnung der Finanzierungsabkommen getroffenen Vereinbarungen dienen der Festlegung der jeweils situationsbezogen umzusetzenden Mittel. (4.7 - 4.9) 6.12. Die Bemerkungen des Rechnungshofs veranschaulichen die Schwierigkeiten, auf die die Kommission bei der Umsetzung der Programme stösst. Einerseits müssen die EEF-Regeln eingehalten werden, und andererseits darf die Effizienz der Aktionen nicht beeinträchtigt werden. Auch hier hat die Kommission ihre Verfahren und Regeln anhand der Erfahrungen mit den vom Rechnungshof geprüften Programmen der ersten Generation verbessern können.
(4.10 - 4.14) 6.13. Die Zahlung in Höhe eines Vorschusses von 60 % der Auftragssumme ist ausdrücklich in den geltenden Verordnungen vorgesehen. Aufträge, die diesen "Vorteil" einschließen, erweisen sich zudem im allgemeinen als weniger kostenintensiv. (4.15) 6.15. Die Gruppe Gegenwertmittel hat seit Bestehen (1992) eine weitgehende Systematisierung der Verwaltungsabkommen und die Einsetzung von effizienten Überwachungsausschüssen unterstützt. (4.20, 4.21) 6.16. Die festgestellten Mängel konnten durch die aufgrund von Lomé IV finanzierten Programme behoben werden. (4.22 - 4.29 und allgemeine Bemerkungen Punkt c)).
6.17. Die Fälle, in denen für Einfuhrprogramme zusätzliche Beträge bereitgestellt werden mussten, können entgegen der Auffassung des Rechnungshofs nicht als wirklich neue Projekte betrachtet werden. In den genannten Fällen wurden zusätzliche Mittel bereitgestellt, um die Landesregierungen in die Lage zu versetzen, genau die Ziele zu erreichen und die Probleme zu bewältigen, die in den ursprünglichen Programmen genannt waren. Im Rahmen von Lomé IV nehmen vor der Freigabe neuer Tranchen Finanzprüfer der technischen Hilfe oder die zentralen Dienststellen die erforderlichen Kontrollen vor Ort vor.
(4.30 - 4.33) 6.18. Die Finanzdirektion bemüht sich im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen darum, in Ländern, in denen sich die Zahlungen verzögert haben, strikte Beitreibungsverfahren einzuführen und für die Verwaltung künftiger Programme strengere Modalitäten durchzusetzen. (4.37) 6.19. Die Gruppe Gegenwertmittel hat sich im Rahmen des Möglichen und im Einvernehmen mit den beteiligten Dienststellen mit unterschiedlichem Erfolg darum bemüht, die von den Einführern oder den nationalen Behörden geschuldeten Beträge beizutreiben. (4.42 - 4.45) 6.20. Durch die strengeren Überwachungsmaßnahmen konnten die negativen Folgen einer verspäteten Mittelzuweisung zum Teil abgefedert werden.
(4.47 - 4.50) 6.21. Im Zuge von Missionen der Kommissionsdienststellen im Jahr 1993 konnte in Ghana und Sambia die vom Rechnungshof angesprochene Situation bereinigt werden, und zwar dadurch, daß die Beträge in die Haushaltsausgaben des jeweiligen Landes einbezogen und anschließend den von der Kommission und dem Empfänger einvernehmlich bestimmten prioritäten Sektoren zugewiesen wurden. (4.51) 6.22. Die vom Rechnungshof festgestellten Mängel konnten zum Teil behoben werden. Die Kommission wird sich auch in Zukunft um eine Fortsetzung der eingeleiteten Verbesserungen bemühen. (5.2 - 5.5 und 5.21) 6.23.
Vgl. Punkt 5.7 6.24. Seit Schaffung der Einheit "Strukturanpassung" ist es möglich, die Umsetzung der Einfuhrprogramme im Rahmen makroökonomischer Stabilisierungspolitiken und strukturbezogener Reformen nach einem globalen politischen Konzept vorzunehmen und die vom Rat und der Kommission definierten politischen Prioritäten einzuhalten; bei diesen Prioritäten handelt es sich um: - langfristige Entwicklung, - Internalisierung der Programme, - Anpassung des Reformtempos an die Landesbedürfnisse, - soziale und regionale Dimension der Strukturanpassung. Dank der Einheit "Strukturanpassung" konnte die Kommission zudem einen Dialog mit den Institutionen von Bretton Woods zum Thema Strukturanpassung und zu den gesamtwirtschaftlichen Rahmenbedingungen der AKP-Staaten aufnehmen.
6.25 - 6.26. Seit der Einrichtung der Gruppe Gegenwertmittel innerhalb der Finanzdirektion kann die Programmwirklichkeit einschließlich der Probleme besser erfasst werden, wodurch es gleichzeitig leichter ist, für die Delegationen verbindliche Leitlinien festzulegen. Es wurden Dienstanweisungsvermerke erstellt, die den jeweiligen Gegebenheiten eines jeden Landes angepasst sind und die kurzfristig in einem allgemeinen Dokument in aktualisierter Form vorzulegen sein werden. Eine der Aufgaben der Missionen der Kommissionsdienststellen liegt zudem darin, anhand von Belegen die ordnungsgemässe und sachgerechte Verwendung der Gegenwertmittel zu überprüfen.
Die Überprüfung der öffentlichen Ausgaben ist nur eines der Instrumente dieser Überwachung. (3.16, 3.17, 5.5) 6.27. Bei ihrer neuen Evaluierungspolitik wird die Generaldirektion ihr besonderes Augenmerk auf eine verbesserte Kohärenz der Konzepte, der zeitlichen Abfolge der Studien und der Qualität der Berichterstattung richten. Die Prüfung der Rechnungsführung, die nicht länger zu den Aufgaben des Evaluierungsdienstes zählt, wird bei Durchführung der Evaluierungen vorliegen. 6.28. (Vgl. Punkt 5.42 - 5.44)