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Ratschläge für die Anwälte und Bevollmächtigten in bezug auf das schriftliche Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, vom Kanzler verfaßt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 3. März 1994

CELEX
31994Y0430(01)
Document type
INFO_JUDICIAL
Sector
Legislation
Date of document
1994-04-30
In force since
1994-04-30
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Ratschläge für die Anwälte und Bevollmächtigten in bezug auf das schriftliche Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, vom Kanzler verfaßt gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 3. März 1994 Amtsblatt Nr. C 120 vom 30/04/1994 S. 0016 - 0018 Ratschläge für die Anwälte und Bevollmächtigten in bezug auf das schriftliche Verfahren vor dem Gericht erster Instanz, vom Kanzler verfasst gemäß Artikel 18 Absatz 2 der Dienstanweisung für den Kanzler vom 3. März 1994 (94/C 120/36) I. Zweck des schriftlichen Verfahrens Das schriftliche Verfahren vor dem Gericht bezweckt, den Rechtsstreit einzugrenzen und den Richtern sämtliche Forderungen der Parteien darzulegen, indem die Richter über die erheblichen Tatsachen, die Anträge sowie die Angriffs- und Verteidigungsmittel und die Argumente der Parteien informiert werden, um sie in die Lage zu versetzen, über den Rechtsstreit zu entscheiden.

II. Einreichung und Abfassung der Schriftsätze 1. Es ist zweckmässig, die Schriftsätze klar zu gliedern, die verschiedenen Kapitel mit Überschriften zu versehen und die Absätze fortlaufend zu numerieren. Bei umfangreichen Schriftsätzen empfiehlt es sich, jedem Kapitel eine kurze Zusammenfassung seines Inhalts voranzustellen und dem Schriftsatz ein Inhaltsverzeichnis beizufügen. 2. Da jede Partei nur eine begrenzte Anzahl von Schriftsätzen vorlegen darf (vgl. Artikel 47 der Verfahrensordnung des Gerichts) und das Vorbringen neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel im Laufe des Verfahrens nur unter bestimmten engen Voraussetzungen zulässig ist (vgl.

Artikel 48 der Verfahrensordnung), wird geraten, schon im ersten Schriftsatz (Klageschrift oder Klagebeantwortung) die gesamte Argumentation möglichst vollständig darzulegen. 3. Da die Richter die Schriftsätze oft in der Übersetzung in einer anderen Sprache zur Kenntnis nehmen, wird geraten, die Schriftsätze in einem einfachen, direkten und prägnanten Stil, der die Übersetzung erleichtert, abzufassen und die Anzahl der Seiten auf das unbedingt Erforderliche zu beschränken. 4. Bei der Abfassung der Schriftsätze ist es angebracht, die Schriftstücke, auf die in ihnen Bezug genommen wird, eindeutig zu bezeichnen und sich zu vergewissern, daß sich die wichtigen Schriftstücke in den Akten befinden.

Die Bezeichnung von Schriftstücken sollte in der Weise erfolgen, daß bei jeder Bezugnahme auf ein Schriftstück der Schriftsatz, dem es beigefügt ist, und die Nummer der Anlage, wie sie im Verzeichnis der Anlagen zu diesem Schriftsatz aufgeführt ist, angegeben werden. Es empfiehlt sich, ein und dasselbe Schriftstück während des gesamten schriftlichen und mündlichen Verfahrens immer in der gleichen Weise zu bezeichnen; werden einem Schriftsatz Schriftstücke beigefügt, die sich bereits als Anlage zu einem anderen Schriftsatz in den Akten befinden, so führt dies zu einer unnötigen Aufblähung der Akten und stellt eine mögliche Quelle von Verwechslungen dar.

5. Wird zu den Argumenten einer anderen Partei Stellung genommen, so wird geraten, auf die betreffenden Seiten des Schriftsatzes der anderen Partei Bezug zu nehmen. III. Gliederung der Klageschrift 1. Die Klageschrift muß Artikel 44 der Verfahrensordnung genügen. Es ist zweckmässig, sie wie folgt zu gliedern: (1) Angabe der Parteien vgl. Artikel 44 § 1 Buchstaben a) und b) und § 2 der Verfahrensordnung (2) Angaben zur Verfahrensart z. B.: "Nichtigkeitsklage nach Artikel 173 EG-Vertrag gegen eine Entscheidung der/des (Gemeinschaftsorgan) über . . ." (3) Darstellung der erheblichen Tatsachen mit den sie tragenden Schriftstücken und Beweisangeboten (4) eventuelle Ausführungen zur Zulässigkeit der Klage (5) kurze Darlegung aller Klagegründe (6) Darstellung der Argumentation, mit der die einzelnen Klagegründe untermauert werden, gegebenenfalls mit Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofes und des Gerichts (7) Anträge Die Anträge sind so abzufassen, wie der Tenor des Urteils, dessen Erlaß beantragt wird, lauten würde (z.

B.: "1. die Entscheidung des/der Beklagten vom . . . aufzuheben/für nichtig zu erklären, 2. den/die Beklagte(n) zur Tragung der Kosten zur verurteilen"). Bei der Formulierung der Anträge ist Artikel 176 EG-Vertrag zu berücksichtigen. Es erübrigt sich, in den Anträgen den Inhalt des Vorbringens zu wiederholen (zu vermeiden sind Formulierungen wie "für Recht zu erkennen, daß die Klage zulässig und begründet ist"; "für Recht zu erkennen, daß die streitige Entscheidung nicht mit einer Begründung versehen ist und gegen die Bestimmungen des Vertrages und den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verstösst").

Bei eventuellen Kostenanträgen ist Artikel 87 der Verfahrensordnung zu berücksichtigen. 2. Es wird geraten, der Klageschrift eine kurze Zusammenfassung der Klagegründe und wesentlichen Argumente und ein Inhaltsverzeichnis beizufügen, um die Abfassung der in Artikel 24 § 6 der Verfahrensordnung vorgesehenen Mitteilung zu erleichtern und zu gewährleisten, daß der Streitgegenstand sowie die Klagegründe und wesentlichen Argumente genau bezeichnet werden. IV. Einreichung von Anlagen 1. Den Schriftsätzen und sonstigen Verfahrensvorgängen können Anlagen beigefügt werden, um ihren Inhalt zu beweisen oder zu veranschaulichen.

Die blosse Bezugnahme auf eine Anlage reicht jedoch nicht aus, um die Darstellung des Sachverhalts, der Angriffs- und Verteidigungsmittel und der Argumente im Schriftsatz oder sonstigen Verfahrensvorgang selbst zu ersetzen. Es sind nur die in den Schriftsätzen erwähnten Anlagen zulässig. 2. Es wird auf die Notwendigkeit hingewiesen, ein Verzeichnis der Anlagen vorzulegen, wie es in Artikel 43 § 4 der Verfahrensordnung und in Artikel 6 Absatz 3 der Dienstanweisung für den Kanzler vorgesehen ist. Es wird empfohlen, in diesem Verzeichnis die Nummer, das Datum und die Art der Anlage sowie die Seite des Schriftsatzes anzugeben, auf der die Einreichung der Anlage begründet wird; in bestimmten Fällen wird eine untergliedernde Numerierung geeignet sein, die Identifizierung des Schriftstücks zu erleichtern.

3. Es ist darauf zu achten, daß die Akten nicht durch die Einreichung einer zu grossen Anzahl von Anlagen unnötig belastet werden und auf jeden Fall die wirklich wichtigen Passagen und Angaben der Anlagen im Schriftsatz selbst wiedergegeben werden.

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