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Seqlense EUR-Lex

Entschließung des Rates vom 6. Mai 1994 zu einer Gemeinschaftsstrategie für ein integriertes Management der Küstengebiete

CELEX
31994Y0518(01)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1994-05-06
In force since
1994-05-06
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 6. Mai 1994 zu einer Gemeinschaftsstrategie für ein integriertes Management der Küstengebiete Amtsblatt Nr. C 135 vom 18/05/1994 S. 0002 - 0002 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Mai 1994 zu einer Gemeinschaftsstrategie für ein integriertes Management der Küstengebiete (94/C 135/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - ERINNERT an seine Entschließung vom 25. Februar 1992 zur künftigen Gemeinschaftspolitik hinsichtlich der europäischen Küstengebiete (1); BETONT erneut, daß Bedarf an einer Gemeinschaftsstrategie für eine integrierte Erschließung und ein integriertes Management der Küstengebiete besteht, die auf den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung und einer für die Ökologie und die Umwelt verträglichen Nutzung beruht;

ERINNERT DARAN, daß eine solche Strategie auch im Rahmen des Fünften Gemeinschaftsprogramms für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (2) vorgesehen ist, in dem die Bewirtschaftung und die Erhaltung der Küstengebiete zum vorrangigen Bereich erklärt wird, und WEIST in diesem Zusammenhang DARAUF HIN, daß diese Aufgabe in einem Geist gemeinsam getragener Verantwortung erfuellt werden muß; BEGRÜSST die Fortschritte, die bei der Entwicklung einer Strategie zum integrierten Management der Küstengebiete bereits in mehreren Mitgliedstaaten auf einzelstaatlicher Ebene erreicht worden sind;

WÜRDIGT auch den Beitrag, den verschiedene bestehende Gemeinschaftsmaßnahmen, insbesondere die Durchführung der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (3), der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (4) und der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (5) sowie die Anwendung bestimmter geeigneter Finanzinstrumente, zu einer solchen Strategie leisten können;

FORDERT die Kommission ERNEUT AUF, zum weiteren Ausbau der koordinierten Maßnahmen in diesem Bereich spätestens in sechs Monaten unter Beachtung des Subsidiaritätsprinzips eine Gemeinschaftsstrategie für das integrierte Management der gesamten Küstengebiete der Gemeinschaft vorzuschlagen, die bei Berücksichtigung der spezifischen Probleme und Möglichkeiten der verschiedenen Gebiete einen Rahmen für ihre Erhaltung und nachhaltige Nutzung bietet; VERPFLICHTET SICH, einen solchen Vorschlag vorrangig sogleich nach seiner Vorlage unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob zusätzliche Gemeinschaftsmaßnahmen vorzusehen sind;

ERSUCHT die Mitgliedstaaten, ihre eigenen Bemühungen zu verstärken, damit der Schutz der Küstengebiete überall in der Gemeinschaft weiter verbessert wird. (1) ABl. Nr. C 59 vom 6. 3. 1992, S. 1. (2) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (3) ABl. Nr. L 103 vom 25. 4. 1979, S. 1. (4) ABl. Nr. L 175 vom 5. 7. 1985, S. 40. (5) ABl. Nr. L 206 vom 22. 7. 1992, S. 7.

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