Entschließung des Rates vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts Amtsblatt Nr. C 179 vom 01/07/1994 S. 0001 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 16. Juni 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts im Rahmen des Binnenmarkts (94/C 179/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die von der Regierungskonferenz am 7. Februar 1992 angenommene und dem Vertrag über die Europäische Union beigefügte Erklärung zur Anwendung des Gemeinschaftsrechts, gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 2.
Dezember 1992 über den Binnenmarkt der Gemeinschaft nach 1992 - Folgemaßnahmen zum Sutherland-Bericht, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 7. Dezember 1992 zum erfolgreichen Funktionieren des Binnenmarktes (1), gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat vom 22. Dezember 1993 über das strategische Programm "Die optimale Gestaltung des Binnenmarktes", gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament vom 16. Februar 1994 über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt, gestützt auf die Mitteilung der Kommission an den Rat, das Europäische Parlament und den Wirtschafts- und Sozialausschuß vom 16.
Dezember 1993 zur Behandlung dringender Fälle im Rahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts, gestützt auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 20. April 1994 zu der Mitteilung der Kommission an den Rat "Die optimale Gestaltung des Binnenmarktes: Strategisches Programm", gestützt auf die vom Rat am 30. Mai 1994 gebilligte Entschließung zur Koordinierung des Informationsaustauschs zwischen Verwaltungen, in Erwägung nachstehender Gründe: Die Mitgliedstaaten müssen gemäß Artikel 5 des Vertrages der Gemeinschaft die Erfuellung ihrer Aufgabe erleichtern; es bedarf daher der Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten untereinander und mit den Organen der Gemeinschaft.
Für ein erfolgreiches Funktionieren der Gemeinschaft ist es unerläßlich, daß das gegenseitige Vertrauen gestärkt und die Transparenz zwischen den Verwaltungen erhöht wird, damit auf diese Weise sichergestellt wird, daß das Gemeinschaftsrecht wirksam, effizient und gleichmässig in allen Mitgliedstaaten durchgesetzt wird. Die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte der Wirtschaft und den Verbrauchern zum Vorteil gereichen, so daß sie aus ihren Rechten im Binnenmarkt leichter Nutzen ziehen können. Für das Funktionieren des Binnenmarktes ist eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Verwaltungen notwendig, damit sichergestellt ist, daß die Gemeinschaftsvorschriften eingehalten werden.
Bei der Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zwischen den Anfragen an die Verwaltungen und dem Nutzen einer solchen Zusammenarbeit eingehalten und der Grundsatz der erforderlichen Vertraulichkeit und des notwendigen Schutzes des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses gewahrt werden; unnötig komplizierte bürokratische Verfahren und Doppelarbeit bestehender Systeme sollten vermieden und vorhandene Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten belassen werden. Die Zusammenarbeit der Verwaltungen sollte in Übereinstimmung mit den bestehenden gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Regelungen für den Schutz personenbezogener Daten durchgeführt werden - BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament und an den Rat über die Entwicklung der Zusammenarbeit der Verwaltungen bei der Anwendung und Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt;
BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat und den Wirtschafts- und Sozialausschuß zur Behandlung dringender Fälle im Rahmen der Anwendung des Gemeinschaftsrechts sowie die Vorschläge der Kommission zur Verbesserung bestehender Mechanismen; BEGRÜSST die Initiative der Kommission, ein Programm für Gespräche mit den in den Mitgliedstaaten für die Rechtsdurchsetzung zuständigen Beamten in die Wege zu leiten, um festzulegen, welche Art administrativer Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen notwendig ist; STIMMT DARIN ÜBEREIN, daß fortlaufende Bemühungen erforderlich sind, um die Kommunikation zwischen den Verwaltungen im Interesse einer wirksamen, effizienten und gleichmässigen Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts für den Binnenmarkt zu verbessern, und daß die Bedürfnisse der verschiedenen Bereiche einzeln zu prüfen sind;
FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, diese Zusammenarbeit ihrer Verwaltungen untereinander und zwischen ihren Verwaltungen und der Kommission zu erleichtern, insbesondere indem sie der Kommission bis Ende 1994 Angaben zu den Ansprechpartnern sowie wesentliche Informationen über ihren Verwaltungsaufbau übermitteln, es sei denn, die Kommission teilt mit, daß dies bereits geschehen ist; Ziel ist es, ein besseres Verständnis der administrativen Strukturen der einzelnen Mitgliedstaaten in den im Anhang zu dieser Entschließung aufgeführten Bereichen zu vermitteln; BEKRÄFTIGT, daß es sich bei den Ansprechpartnern um Personen oder Dienste handeln stollte, die von den Mitgliedstaaten ausdrücklich mit der internen Koordinierung für die im Anhang aufgeführten Bereiche mit dem Ziel betraut wurden, eine Verbindung zwischen den für die Durchsetzung der Vorschriften für den Binnenmarkt zuständigen einzelstaatlichen Verwaltungen und zwischen diesen Verwaltungen und der Kommission herzustellen;
ANERKENNT, daß die Hauptaufgabe der Ansprechpartner darin besteht, mittels eines flexiblen, pragmatischen und kosteneffizienten Informationsaustauschs zusammenzuarbeiten und im Hinblick auf die Durchsetzung des Gemeinschaftsrechts ein Klima des gegenseitigen Vertrauens zu fördern; dabei sind unnötig komplizierte bürokratische Verfahren und Doppelarbeit bestehender Systeme zu vermeiden, bereits vorhandene Verwaltungsstrukturen in den Mitgliedstaaten zu belassen und die Erfordernisse der Verhältnismässigkeit, der Vertraulichkeit und des Schutzes des Geschäfts- und Berufsgeheimnisses sowie personenbezogener Daten zu beachten;
ERSUCHT die Kommission und die Mitgliedstaaten, a) ihr Gesprächsprogramm in den zuständigen Ausschüssen - sofern solche bestehen - aktiv mit dem Ziel fortzusetzen, Bedürfnisse zu ermitteln und gegebenenfalls geeignete Praktiken oder Verfahren für jeden Bereich festzulegen; b) die Arbeit in den entsprechenden Gremien mit dem Ziel, Prioritäten für die Schaffung von Telematiknetzen zwischen den Verwaltungen festzulegen, sowie die Arbeiten zur Einrichtung der Netze, deren Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit festgestellt wurden, fortzusetzen; ERSUCHT die Kommission, a) eine maßgebliche Rolle bei der praktischen Gestaltung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Verwaltungen der Mitgliedstaaten und den Dienststellen der Kommission, die vorzugsweise im Rahmen der bestehenden Institutionen und Ausschüsse erfolgen sollte, zu übernehmen; b) Anpassungen der Gemeinschaftsvorschriften vorzuschlagen, die sich aufgrund der bisherigen Erfahrungen mit der administrativen Zusammenarbeit gegebenenfalls als notwendig erweisen; c) gegebenenfalls zusätzliche Maßnahmen zur Unterstützung der administrativen Zusammenarbeit, wie z.
B. die Veranstaltung von Seminaren und die Veröffentlichung von Leitfäden, zu ergreifen; d) über Entwicklungen bei der Zusammenarbeit der Verwaltungen im Jahresbericht der Kommission über den Binnenmarkt der Gemeinschaft zu berichten; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission erforderlichenfalls geeignete Vorschläge in bezug auf zusätzliche Mittel, die für flankierende Maßnahmen erforderlich sein könnten, vorlegen wird; SAGT ZU, Vorschläge der Kommission zur Verbesserung der Kontakte zwischen den Verwaltungen der Mitgliedstaaten und diesen Verwaltungen und der Kommission im Hinblick auf die Förderung des freien Waren-, Personen-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs zu prüfen.
(1) ABl. Nr. C 334 vom 18. 12. 1992, S. 1. ANHANG PROGRAMM FÜR GESPRÄCHE ÜBER DIE ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN BEI DER ANWENDUNG UND DURCHSETZUNG DES GEMEINSCHAFTSRECHTS IM RAHMEN DES BINNENMARKTS Bereiche - Technische Harmonisierung: Richtlinien zur Beseitigung von Handelshemmnissen - Öffentliches Auftragswesen - Schußwaffen - Güter mit doppeltem Verwendungszweck - Richtlinie über allgemeine Produktsicherheit - Telekommunikation - Lebensmittel, Tierseuchen- und Pflanzenschutzrecht, Veterinärarzneimittel - Notifizierung technischer Regelungen - Zoll - Steuern - Drogengrundstoffe - Kulturgüter - Niederlassungsrecht - Gesellschaftsrecht - Versicherungswesen, Bankwesen, Wertpapiere - Geistiges Eigentum - Rundfunk und Fernsehen - Verkehr.