Entschließung des Rates vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen Amtsblatt Nr. C 179 vom 01/07/1994 S. 0003 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 20. Juni 1994 zur elektronischen Verbreitung des Gemeinschaftsrechts und der einzelstaatlichen Durchführungsbestimmungen sowie zur Verbesserung der Zugangsbedingungen (94/C 179/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union; eingedenk der Entschließung des Rates vom 26. November 1974 über die Automatisierung der Rechtsdokumentation (1), auf die hin das interinstitutionelle CELEX-System (automatisierte Dokumentation des Gemeinschaftsrechts) schrittweise in einigen Sprachen den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wurde; eingedenk auch der Entschließung des Rates vom 13.
November 1991 über die Umgestaltung der Arbeitsweise des CELEX-Systems (2), auf die hin das CELEX-System dem Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften zugeordnet wurde, und unter Hinweis auf sein Programm 1992-1995, mit dem im Prinzip bis 1995 eine vollständige Dokumentation des Gemeinschaftsrechts in allen Amtssprachen leicht zugänglich gemacht werden soll; in Anbetracht der Entschließung des Europäischen Parlaments vom 6. Mai 1994 zur Transparenz des Gemeinschaftsrechts und der Notwendigkeit seiner Kodifizierung; nach Kenntnisnahme von dem Bericht des Ausschusses der Ständigen Vertreter, der auf den Bericht der Gruppe "Rechtsinformatik" gestützt ist; in der Erwägung, daß zu den Voraussetzungen für ein reibungsloses Funktionieren des Binnenmarktes unter anderem gehört, daß jede der Rechtsprechung unterliegende Person ungeachtet des Orts ihrer Betätigung innerhalb dieses Marktes Zugang zu kohärenten, vollständigen und zuverlässigen Informationen über das Gemeinschaftsrecht als solches, aber auch über die einzelstaatlichen Folgebestimmungen dazu in allen Mitgliedstaaten hat, wobei zu diesen Folgebestimmungen ausser der Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien auch sonstige Maßnahmen normativer Art gehören können, die zur Durchführung aller gemeinschaftlichen Rechtsakte oder zu deren Ergänzung ergriffen wurden; unter Hinweis darauf, daß das CELEX-System eine Bezugnahme auf die einzelstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung der Gemeinschaftsrichtlinien zwar schon enthält, es sich hierbei tatsächlich aber nur um die Vorschriften handelt, die die Mitgliedstaaten aufgrund der betreffenden Richtlinien mitzuteilen haben, und daß folglich eine Fassung des gemeinschaftlichen Regelwerks mit allen einzelstaatlichen Verästelungen in den Mitgliedstaaten und vor allem mit Wiedergabe der betreffenden Texte fehlt; in der Erwägung, daß es, um allen Interessenten den Zugang zu diesen einzelstaatlichen Verästelungen zu erleichtern, sinnvoll wäre, den Dokumentationsbereich für die Erfassung der normativen Durchführungsvorschriften der Mitgliedstaaten in bezug auf alle gemeinschaftlichen Rechtsakte, soweit möglich und unter betriebstechnischen Gesichtspunkten, festzulegen; in dem Bewusstsein gleichzeitig, daß praktisch alle Mitgliedstaaten inzwischen über öffentliche oder private nationale Rechtsdatenbanken oder -basen verfügen, in denen systematisch alle Maßnahmen erfasst werden, die in ihrem Hoheitsgebiet im Rahmen des Gemeinschaftsrechts getroffen werden; in der Erwägung, daß auf jeden Fall einerseits die Möglichkeit des Zusammenwirkens der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Rechtsdatenbanken und -basen genutzt und andererseits die Verbreitung der Informationen durch Einsatz der durch die Informationstechnologie heute gebotenen hochentwickelten Mittel gefördert werden sollte; in der Erwägung, daß eines dieser Mittel der Informationstechnologie die Compact Disc (CD-ROM) sein könnte, die sich durch ihre flexible Handhabung und die Ersparnis der Kommunikationskosten auszeichnet, und daß diese Form der Verbreitung rechtlicher Informationen zu fördern ist; in der Erwägung, daß ein anderes Mittel darin bestuende, die Rechtsinformationen über ein Netz zugänglich zu machen, das gegebenenfalls im Rahmen eines bestehenden oder künftigen Gemeinschaftsprogramms aufgebaut werden könnte.
Dieser Weg wird - in anderer Hinsicht - bereits in der genannten Entschließung des Europäischen Parlaments empfohlen, wo es unter Nummer 13 heisst, das es das Europäische Parlament für vorrangig hält, daß im Zuge des zur Zeit geprüften Programms IDA (transeuropäischer Telematikverbund für den Datenaustausch zwischen Verwaltungen) ein Verbund zwischen den für die Veröffentlichung der Amtsblätter in den Mitgliedstaaten und in der Gemeinschaft zuständigen Diensten geschaffen wird, um den Zugang zum vollständigen Wortlaut der einzelstaatlichen Bestimmungen, die die Umsetzung der gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften zum Gegenstand haben, sowie das Abrufen dieser Texte in der Datenbank CELEX zu ermöglichen; in der Erwägung weiterhin, daß sich durch ein solches Zusammenwirken der Grad der Inanspruchnahme der Rechtsdatenbanken und -basen sicher erhöhen würde und somit auch deren Rentabilität gesteigert würde; in der Erwägung schließlich, daß durch dieses Zusammenwirken eine Arbeitsteilung zwischen der einzelstaatlichen und der gemeinschaftlichen Ebene im Einklang mit dem Subsidiaritätsprinzip gemäß dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere Artikel 3b, sichergestellt würde, in der Erwägung, daß es zur Erreichung des in dieser Entschließung genannten Zieles angebracht erscheint, daß die Mitgliedstaaten ihren Rechtsdatenbanken empfehlen, jeweils für ihren Bereich für die erforderliche Interaktionskapazität zu sorgen, damit Informationen zwischen einzelstaatlichen und gemeinschaftlichen Datenbanken und -basen unmittelbar und in kohärenter und systematischer Weise ausgetauscht werden können; in der Erwägung, daß jedoch im voraus untersucht werden sollte, welche Voraussetzungen für ein solches Zusammenwirken gegeben sein müssen - KOMMT WIE FOLGT ÜBEREIN:
I Die Gemeinschaftsorgane werden ersucht, - die Erstreckung des Bereichs der einzelstaatlichen Maßnahmen zur Durchführung des Gemeinschaftsrechts unter betriebstechnischen Gesichtspunkten zu untersuchen; - festzustellen, welche Infrastrukturen und Normen sowie Protokolle und Schnittstellen unter technischen Gesichtspunkten benötigt werden, damit ein Zusammenwirken von gemeinschaftlichen und einzelstaatlichen Rechtsdatenbanken und -basen erreicht werden kann, und ob insbesondere diese Datenbanken im Rahmen eines bestehenden oder künftigen Gemeinschaftsprogramms für den telematischen Datenaustausch miteinander vernetzt werden können sowie ob der Einsatz von CD-ROMs angezeigt ist; - unter haushaltstechnischen Gesichtspunkten die Mittel zu prüfen, die für die Verwirklichung des mit dieser Entschließung angestrebten Ziels erforderlich sind.
II Die Gruppe "Rechtsinformatik" wird beauftragt, auf der Grundlage der Angaben die die Gemeinschaftsorgane, das Amt für amtliche Veröffentlichungen der Europäischen Gemeinschaften und die einzelstaatlichen Delegationen ihr liefern könnten, die möglichen Lösungen zu prüfen und zu gegebener Zeit dem Ausschuß der Ständigen Vertreter einen neuen Bericht vorzulegen, der gegebenenfalls einen Entwurf einer Entschließung mit konkreten Maßnahmen zur Verwirklichung des mit dieser Entschließung angestrebten Ziels umfasst. III Für die Zeit, bis die Ergebnisse der gemäß Abschnitt I vorgesehenen Untersuchungen, und des in Abschnitt II erwähnten Berichts vorliegen, werden die Mitgliedstaaten ersucht, ihren Datenbanken zu empfehlen, bei der Speicherung der einzelstaatlichen Maßnahmen auch einen genauen Verweis auf die gemeinschaftlichen Rechtsakte aufzunehmen, auf die sich diese Maßnahmen beziehen.
(1) ABl. Nr. C 20 vom 28. 1. 1975, S. 2. (2) ABl. Nr. C 308 vom 28. 11. 1991, S. 2.