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Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt

CELEX
31994Y1105(02)
Document type
RES
Sector
Legislation
Date of document
1994-10-24
In force since
1994-10-24
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt Amtsblatt Nr. C 309 vom 05/11/1994 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Oktober 1994 über die Lage der europäischen Zivilluftfahrt (94/C 309/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, nach Kenntnisnahme des Berichts "Expanding Horizons" des von der Kommission eingesetzten "Ausschusses der Weisen", der am 1. Februar 1994 vorgelegt wurde, unter Hinweis auf die Schlußfolgerungen des Rates vom 18. April 1994 über die Lage der Zivilluftfahrt in Europa, nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission "Die Zivilluftfahrt in Europa auf dem Weg in die Zukunft", nach Kenntnisnahme der Mitteilung der Kommission "Satellitennavigationsdienste: ein europäisches Konzept", in Erwägung nachstehender Gründe:

Eine europäische Zivilluftfahrt, die sich im weltweiten Wettbewerb behaupten kann, setzt eine gemeinsame Luftverkehrspolitik in der Europäischen Union voraus. In den oben bezeichneten Mitteilungen der Kommission werden diesbezueglich Maßnahmen genannt und für einzelne Bereiche Regelungsvorschläge, zum Teil mit konkreten Terminen, angekündigt - IST DER AUFFASSUNG, daß es angesichts der Vielzahl der aufgeführten Maßnahmen und des in bestimmten Bereichen dringlichen Handlungsbedarfs sachgerecht ist, bestimmten Themen prioritäre Aufmerksamkeit zu widmen; BEGRÜSST die Vorlage der Mitteilung der Kommission über die Lage der Zivilluftfahrt in Europa, durch die sie in einem ersten Schritt der Aufforderung des Rates nachgekommen ist, geeignete Maßnahmen vorzubereiten;

IST DER AUFFASSUNG, daß im allgemeinen die in der Mitteilung der Kommission angekündigten Maßnahmen einen wesentlichen Beitrag zur Steigerung der globalen Wettbewerbsfähigkeit und zur finanziellen Erholung der europäischen Zivilluftfahrt leisten können und daß die vorbereitenden Arbeiten unverzueglich fortgesetzt werden sollten. Dabei sollte folgenden Themen vorrangige Aufmerksamkeit gewidmet werden: a) Eine leistungsfähige europäische Zivilluftfahrt setzt bedeutende Fortschritte in den Bereichen Luftverkehrskontrolle/Luftverkehrsmanagement sowie Satelliten-Navigationssysteme voraus: - Die Harmonisierung und Integration des europäischen Flugsicherungssystems erfordert die Entwicklung zahlreicher technischer Standards gemäß den in der Richtlinie 93/65/EWG des Rates vom 19.

Juli 1993 über die Aufstellung und Anwendung kompatibler technischer Spezifikationen für die Beschaffung von Ausrüstungen und Systemen für das Flugverkehrsmanagement (1) auf der Grundlage von Eurocontrol-Standards festgelegten Bedingungen, um das Zusammenwirken und die Vereinbarkeit der technischen Systeme in den Mitgliedstaaten sicherzustellen und um neue Ausrüstungen und Dienste einzuführen, die diesen Standards entsprechen mit dem Ziel, die Kapazität des gesamten europäischen Systems zu erhöhen. Die Kommission sollte die entsprechenden Arbeiten durch alle geeigneten Maßnahmen unterstützen. - Navigation und Kommunikation mittels Satelliten werden wachsende Bedeutung erlangen, und es sollten alle Anstrengungen unternommen werden, um europäische Beiträge zu globalen Satellitennavigationssystemen zu leisten.

Die hochrangige Koordinierungsgruppe, die in der Mitteilung der Kommission vom 14. Juni 1994 vorgeschlagen wurde, sollte möglichst bald ihre Arbeit aufnehmen. b) Die Vollendung des gemeinsamen Luftverkehrsmarkts sollte auch in gemeinsamen Vorschriften für die Sicherheit des Luftverkehrs und in entsprechenden einheitlichen Verfahren zum Ausdruck kommen. Die Überlegungen zum Aufbau einer auf die JAA (Joint Aviation Authorities) zu stützenden effizienten Regelungsbehörde für Europa, die sich mit Sicherheitsstandards befasst, sollten unverzueglich weitergeführt werden. Im gleichen Sinn sollten gemeinsame Lufttüchtigkeitsbescheinigungen für Luftfahrtprodukte erwogen werden. c) Zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen in der europäischen Luftfahrt müssen staatliche Beihilfen, die nachteilige Auswirkungen auf den Wettbewerb haben oder haben könnten, abgeschafft werden.

Solche staatlichen Beihilfen dürfen nur in bestimmten, klar definierten Ausnahmefällen im Einklang mit den Bestimmungen des Vertrages und aufgrund transparenter Entscheidungen gewährt werden. d) Zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Luftfahrt muß eine effiziente Nutzung der Luftfahrtinfrastruktur gewährleistet werden. Leistungsfähige und marktorientierte Bodenabfertigungsdienste an Flughäfen leisten einen wichtigen Beitrag zur effizienten Nutzung der Luftfahrtinfrastruktur. Sie sollten auf nichtdiskriminierender, transparenter und kosteneffektiver Grundlage angeboten werden.

Maßnahmen in diesem Bereich sollten diesen Überlegungen sowie den Kapazitäts- und Sicherheitsbelangen auf den Flughäfen Rechnung tragen; ERWARTET, daß alle Maßnahmen zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit und zur strukturellen Anpassung der Luftfahrtunternehmen in der Europäischen Union gewährleisten, daß die Luftfahrtunternehmen auch weiterhin in der Europäischen Union aus einer wirtschaftlich starken Position heraus operieren können; IST DER AUFFASSUNG, daß die Gefahr der Entwicklung von Billigflaggen sowie anderer Praktiken, bei denen über die Grenzen der für jedes Unternehmen erforderlichen Flexibilität hinaus in erheblichem Masse aussergemeinschaftliche Mittel zum Einsatz gebracht werden, eingehender geprüft werden sollte.

Eine so bald wie möglich von der Kommission durchzuführende Untersuchung, erforderlichenfalls mit entsprechenden Vorschlägen, könnte für eine solche Prüfung eine gute Grundlage bieten; FORDERT DIE KOMMISSION AUF, umgehend die zur Umsetzung dieser Entschließung erforderlichen Maßnahmen zu treffen und auf der nächsten Tagung des Rates hierüber zu berichten; IST DER AUFFASSUNG, daß im Bereich der Luftverkehrsbeziehungen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern der im Einklang mit den Schlußfolgerungen des Rates vom 15. März 1993 eingeschlagene Weg schrittweise, pragmatisch und mit dem Ziel der Durchsetzung von Gemeinschaftsinteressen fortgesetzt werden sollte.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. L 187 vom 29. 7. 1993, S. 52.

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