Entschließung des Rates vom 24. Oktober 1994 zum Straßengüterverkehr im Binnenmarkt Amtsblatt Nr. C 309 vom 05/11/1994 S. 0004 - 0005 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 24. Oktober 1994 zum Strassengüterverkehr im Binnenmarkt (94/C 309/03) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION BEGRÜSST den Bericht "Der Strassengüterverkehr im europäischen Binnenmarkt", den der von der Kommission eingesetzte Untersuchungsausschuß im Juli 1994 vorgelegt hat; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß in dem Bericht der zunehmend dominierenden und lebenswichtigen Rolle, die der Strassengüterverkehr für die Industrie und den Vertriebssektor spielt, Rechnung getragen wird, gleichzeitig aber auch Anpassungsprobleme genannt werden, welche die Entwicklung des Strassengüterverkehrs im Binnenmarkt in den letzten Jahren für den Strassengüterverkehr selbst mit sich gebracht hat, sowie Probleme für die Allgemeinheit infolge unangemessener Anwendung bestehender Regelungen;
NIMMT die positive Ausrichtung der in dem Bericht enthaltenen umfassenden Analyse und vorgeschlagenen Lösungen der Probleme, insbesondere für einen dauerhaft funktionierenden Wettbewerb, für Sicherheit und Umweltschutz, ZUR KENNTNIS; STIMMT in folgenden Punkten ÜBEREIN: - Die Zielsetzung der Vollendung des Binnenmarkts im Strassengüterverkehr, insbesondere der Wegfall von mengenmässigen Marktzugangsbeschränkungen und von Preisvorschriften, soll beibehalten werden. - Die Liberalisierung des Binnenmarkts erfordert die Harmonisierung der für einen fairen Wettbewerb wesentlichen Bedingungen und deren annähernd gleichmässige Anwendung und Durchsetzung.
Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip zu wahren; NIMMT die Schlußfolgerungen des vorgenannten Berichts zu den staatlichen Beihilfen ZUR KENNTNIS; HEBT HERVOR, daß es im Interesse eines lauteren Wettbewerbs zwischen den verschiedenen Verkehrsträgern sowie innerhalb des Strassengüterverkehrssektors liegt, daß mittelfristig eine Situation herbeigeführt wird, in der soweit wie möglich sichergestellt ist, daß allen Verkehrsträgern die von ihnen verursachten Kosten angelastet werden, und zwar auf der Grundlage des Territorialitätsprinzips; UNTERSTREICHT, wie wichtig es ist, daß alle Vorschriften im Strassengüterverkehr, einschließlich der Bestimmungen, die die Sicherheit, die Umwelt und die sozialen Bedingungen betreffen, konsistent und einheitlich angewandt und beachtet sowie gegebenenfalls modernisiert und vereinfacht werden;
VERTRITT DIE AUFFASSUNG, daß es zweckdienlich ist, die Anforderungen an den Zugang zum Beruf im Interesse der Stabilisierung des Strassengüterverkehrssektors und des Schutzes der Allgemeinheit strikt anzuwenden, so daß in der Europäischen Union ein zufriedenstellendes Niveau erreicht wird, dabei jedoch die Errichtung willkürlicher Marktzugangsschranken zu vermeiden; ERSUCHT die Kommission, - angesichts der erheblichen Anzahl der in den einzelnen Bereichen des Berufszugangs erforderlichen Maßnahmen eine vergleichende Studie über die in den Mitgliedstaaten jeweils bestehenden Anforderungen zu erstellen; in dieser Studie sollte insbesondere folgendes untersucht werden: - die Anforderungen an die fachliche Eignung, damit bei Ausbildung und Prüfungen die Entwicklungen im Bereich der Leitung moderner Transportunternehmen Berücksichtigung finden, - die Mindestanforderungen an die finanzielle Leistungsfähigkeit zur Feststellung, daß sie weiterhin angemessen sind; - entsprechend der Entschließung des Rates vom 16.
Juni 1994 (1) Wege zur Verbesserung der Zusammenarbeit der Verwaltungen zu prüfen mit dem Ziel, daß Verstösse gegen die Sozialvorschriften wirksamer ermittelt und verfolgt werden können; - einen Bericht über die in den Mitgliedstaaten geltenden Bestimmungen für die Ausbildung der Führer schwerer Strassenfahrzeuge, einschließlich der Führer von Strassenfahrzeugen zur Beförderung gefährlicher Güter, zu erstellen und gegebenenfalls Vorschläge für eine obligatorische Grundausbildung und geeignete Weiterbildungsmaßnahmen zu formulieren; - bald den angekündigten Vorschlag betreffend den Mietkauf und die Vermietung von Nutzfahrzeugen vorzulegen;
FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, auch ihrerseits alles zu tun, was in ihren Kräften steht, um Verstösse gegen Vorschriften über den Strassengüterverkehr zu unterbinden und dafür auch modernste Techniken einzusetzen; ERKLÄRT SEINE ABSICHT, - die Verkehrsbeziehungen der Europäischen Gemeinschaft zu Drittländern schrittweise auszubauen, sofern eine angemessene Harmonisierung der Bedingungen für den Wettbewerb zwischen den interessierten Seiten erzielt wird, - über den Vorschlag der Kommission (2) zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 (3) und der Richtlinie 88/599/EWG des Rates vom 23.
November 1988 über einheitliche Verfahren zur Anwendung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Strassenverkehr und der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 über das Kontrollgerät im Strassenverkehr (4) unverzueglich Beratungen aufzunehmen und so bald wie möglich zu beschließen; NIMMT ZUR KENNTNIS, daß die Kommission beabsichtigt, ihre Mitteilung vom 20. März 1992 weiterzuverfolgen, die die Einführung einer Zeit ohne Lenkzeit in die Verordnungen (EWG) Nr. 3820/85 (5) und (EWG) Nr. 3821/85 vorsieht, welche unter anderem die Lenk- und Ruhezeiten im Strassengüterverkehr betreffen, und daß sie gegebenenfalls entsprechende Vorschläge unterbreiten wird.
Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 1994. Im Namen des Rates Der Präsident J. BORCHERT (1) ABl. Nr. C 179 vom 1. 7. 1994, S. 1. (2) ABl. Nr. C 243 vom 31. 8. 1994, S. 8. (3) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 8. Verordnung zuletzt geändert durch die Verordnung (EWG) Nr. 3688/92 (ABl. Nr. L 374 vom 22. 12. 1992, S. 12). (4) ABl. Nr. L 325 vom 29. 11. 1988, S. 55. Richtlinie zuletzt geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen (ABl. Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 572). (5) ABl. Nr. L 370 vom 31. 12. 1985, S. 1. Verordnung zuletzt geändert durch das Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen (ABl.
Nr. L 1 vom 3. 1. 1994, S. 572).