Entschließung des Rates vom 21. November 1994 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie Amtsblatt Nr. C 343 vom 06/12/1994 S. 0001 - 0004 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 21. November 1994 zur Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Gemeinschaftsindustrie (94/C 343/01) DER RAT - unter Bezugnahme auf - die Mitteilung der Kommission vom November 1990 über die Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld, - das Weißbuch der Kommission vom Dezember 1993 über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung, - die Mitteilung der Kommission vom Juli 1994 mit dem Titel "Europas Weg in die Informationsgesellschaft.
Ein Aktionsplan" und - die Mitteilung der Kommission vom September 1994 über eine Politik der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische Union, in der Erkenntnis, daß - die weiterhin hohe Arbeitslosigkeit in der Gemeinschaft eines der schwersten Probleme darstellt, vor denen die Gemeinschaft und ihre Mitgliedstaaten stehen, - eine wettbewerbsfähige und innovative Industrie in der Gemeinschaft Voraussetzung für dauerhaftes Wirtschaftswachstum und für die Schaffung neuer Arbeitsplätze ist, - Industrieproduktion und Dienstleistungen sich in zunehmendem Masse ergänzen und folglich ein wettbewerbsfähiger Industriesektor unerläßlich ist, um die Möglichkeiten der Schaffung von Arbeitsplätzen im Dienstleistungsgewerbe voll nutzen zu können, und umgekehrt, - der wirtschaftliche und soziale Zusammenhalt und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie insofern miteinander verknüpft sind, als eine wettbewerbsfähige europäische Industrie zum Zusammenhalt beitragen und mehr Zusammenhalt für die Industrie die Vorteile einer breiteren wirtschaftlichen und geographischen Grundlage mit sich bringen kann, - unbeschadet der wichtigen Rolle des Staates die Sicherung und Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit in erster Linie Aufgabe der Unternehmen ist und alle Gruppen, deren Tätigkeit die Industrie beeinflusst, ein grosses Maß an Verantwortung für die notwendigen strukturellen Anpassungen tragen, unter Hinweis darauf, daß - gemäß Artikel 130 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft die Gemeinschaft und die Mitgliedstaaten dafür zu sorgen haben, daß die notwendigen Voraussetzungen für die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie gewährleistet sind, - gemäß Artikel 130b des Vertrags die Politiken und Aktionen der Gemeinschaft die Ziele des Artikels 130a berücksichtigen und zu deren Verwirklichung beitragen müssen, - und nach den Artikeln 3a und 3b des Vertrags auch alle wirtschaftspolitischen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft mit freiem Wettbewerb und dem Grundsatz der Subsidiarität entsprechen müssen - I.
1. STELLT FEST, daß sich die in der Mitteilung der Kommission vom November 1990 über die Industriepolitik in einem offenen und wettbewerbsorientierten Umfeld niedergelegten Grundsätze bewährt haben und wichtige seinerzeit formulierte Ziele, wie die weitgehende Vollendung des Binnenmarktes, der Abschluß der Uruguay-Runde und die Annahme des Vierten Programms über Forschung und Entwicklung inzwischen erreicht sind, 2. ERINNERT DARAN, daß diese Grundsätze sich in verschiedenen Entschließungen und Schlußfolgerungen des Rates bzw. in mehreren Mitteilungen der Kommission zu kleinen und mittleren Unternehmen, zu Industrie und Umwelt, zur industriellen Kooperation sowie zu bestimmten Sektoren, wie Elektronik und Informationstechnologie, Biotechnologie, Textilien, Luftfahrt- und Automobilindustrie, niedergeschlagen haben, 3.
UNTERSTREICHT, daß der beschleunigte technische Fortschritt, die zunehmende Globalisierung der Märkte, die Intensivierung des internationalen Wettbewerbs und die zunehmende Bedeutung des Umweltschutzes von allen Verantwortlichen in Wirtschaft, Politik und Gesellschaft verstärkte Anstrengungen verlangen, um die notwendigen Strukturanpassungen, unter anderem mit dem Ziel der Gewährleistung einer nachhaltigen Entwicklung, zu erleichtern und neue Arbeitsplätze zu schaffen, 4. HEBT die besonderen strukturellen Herausforderungen HERVOR, denen sich diejenigen Regionen der Gemeinschaft, die mit ihrer Entwicklung im Rückstand sind, gegenübersehen, und verweist in diesem Zusammenhang auf den Fünften Periodischen Bericht über die sozioökonomische Lage und Entwicklung der Regionen der Gemeinschaft, 5.
IST DER ÜBERZEUGUNG, daß es erforderlich ist, sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Gemeinschaft Wettbewerbsverzerrungen zu verhindern und die Öffnung der Märkte zu fördern, und daß Maßnahmen zur Erhaltung veralteter Strukturen sowie mit den Grundsätzen des GATT unvereinbare Maßnahmen von Seiten aller in Betracht kommender Partner als Mittel zur Förderung der Anpassung der Industrie an ein verändertes weltwirtschaftliches und technologisches Umfeld ungeeignet sind, 6. WEIST mit Nachdruck DARAUF HIN, daß die Rahmenbedingungen für Wettbewerbsfähigkeit und Wettbewerb verbessert werden müssen, damit die Europäische Union angesichts eines weltumspannenden Marktes ein attraktiver Wirtschaftsstandort bleibt und so neue Unternehmen und neue Arbeitsplätze entstehen, 7.
BEGRÜSST die raschen Fortschritte, die bei der Umsetzung des Aktionsplans erzielt wurden, der im Dezember 1993 vom Europäischen Rat auf der Grundlage des Weißbuchs der Kommission über Wachstum, Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung verabschiedet wurde, und nimmt Bezug auf seine Schlußfolgerungen vom 22. April 1994 über die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, 8. ERWARTET mit Interesse den noch vor Anfang Dezember vorzulegenden Abschlußbericht der Christophersen-Gruppe über die transeuropäischen Verkehrs-, Energie- und Umweltnetze, 9. VERWEIST im Hinblick auf den Weg Europas in die globale Informationsgesellschaft auf seine Schlußfolgerungen vom 28.
September 1994, 10. ERINNERT an seine Entschließung vom 10. Oktober 1994 über die freie Entfaltung der Dynamik und der Innovationskraft kleiner und mittlerer Unternehmen, einschließlich Handwerk und Kleinstunternehmen, in einer Wettbewerbswirtschaft (1), II. 1. BEGRÜSST die Mitteilung der Kommission über eine Politik der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische Union, in der die neuen Herausforderungen für die Industrie der Gemeinschaft analysiert werden und Ziele und Handlungsoptionen für die zweite Hälfte der 90er Jahre aufgezeigt werden, und nimmt Kenntnis von den Schlußfolgerungen, welche die Kommission aus ihrer Analyse zieht, 2.
IST DER AUFFASSUNG, daß eine Industriepolitik für die Europäische Gemeinschaft marktorientiert sein und den weltweiten Herausforderungen gerecht werden muß, damit die Wettbewerbsposition der europäischen Industrie auf den Weltmärkten wesentlich verbessert werden kann, 3. IST DER AUFFASSUNG, daß in folgenden Bereichen Maßnahmen der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten besonders vordringlich sind: a) Schaffung stabiler gesamtwirtschaftlicher Rahmenbedingungen, vor allem durch i) konsequente Ausrichtung der Politik der Mitgliedstaaten an den Konvergenzzielen der Gemeinschaft und entschlossene Fortsetzung der Haushaltskonsolidierung auf allen staatlichen Ebenen, ii) Verwirklichung der Wirtschafts- und Währungsunion entsprechend den im Vertrag festgelegten Kriterien und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Tagung des Europäischen Rates von Edinburgh, iii) Begrenzung der finanziellen und nichtfinanziellen Belastungen der Unternehmen, unter anderem zur Stärkung ihrer Investitionsfähigkeit und damit auch der Fähigkeit der Industrie und des Dienstleistungsbereichs zur Schaffung neuer Arbeitsplätze, iv) langfristige Verläßlichkeit in allen Bereichen staatlichen Handelns unter Berücksichtigung der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Industrie und des Dienstleistungsbereichs zu verbessern; b) Beseitigung unnötiger bürokratischer Belastungen für die Unternehmen, insbesondere die kleinen und mittleren Unternehmen, durch i) möglichst raschen Abbau unnötiger Vorschriften und Auflagen sowie Vereinfachung von Verwaltungsverfahren, ii) Prüfung der Vorschläge, die zum einen die auf Ersuchen des Europäischen Rates eingesetzte unabhängige Expertengruppe für Deregulierungsfragen und zum anderen der gemäß der Entschließung des Rates vom 10.
Oktober 1994 eingesetzte Ausschuß vorlegen wird, sowie Prüfung geeigneter Maßnahmen, auch mit dem Ziel eines besseren Funktionierens des Binnenmarktes, iii) Durchführung geeigneter Maßnahmen zur Verbesserung der Effizienz und Flexibilitaat der Arbeitsmärkte, iv) Abbau noch bestehender Belastungen beim grenzueberschreitenden Handel im Binnenmarkt, v) verbesserte Zusammenarbeit zwischen der Kommission und den Behörden der Mitgliedstaaten; c) Gewährleistung eines unverfälschten internen und externen Wettbewerbs durch i) konsequente und kohärente Anwendung der Wettbewerbsregeln und strikte Beihilfenkontrolle, ii) Verbesserung der Transparenz der Beihilfenkontrolle durch die Kommission und fortlaufende Prüfung einer horizontalen Ausrichtung, iii) Stärkung und Ausbau des offenen, multilateralen Welthandelssystems, insbesondere durch zuegige Umsetzung der Ergebnisse der Uruguay-Runde, damit die Welthandelsorganisation am 1.
Januar 1995 ihre Arbeit aufnehmen kann, iv) weitere Verbesserung der Funktionsweise des europäischen Binnenmarktes sowie seine Öffnung, v) systematische Ermittlung von Handels- und Investitonshemmnissen in Drittländern und eine Strategie zu deren Überwindung, vi) ordnungsgemässe und rechtzeitige Durchführung der harmonisierten Vorschriften zur Beseitigung noch bestehender Hemmnisse für den Binnenhandel, vii) Beseitigung bestehender und Verhinderung drohender Diskriminierungen der europäischen Industrie aufgrund einseitiger Maßnahmen oder bilateraler Marktzugangsvereinbarungen von Drittländern, viii) Prüfung einer Verbesserung der internationalen Wettbewerbsregeln und -praktiken zur Verhinderung von Beschränkungen des internationalen Wettbewerbs aufgrund von Absprachen zwischen Unternehmen oder aufgrund staatlicher Intervention; d) Verstärkung der industriellen Kooperation mit den am stärksten betroffenen Drittländern und im besonderen denjenigen, mit denen die Gemeinschaft aus historischen und kulturellen Gründen traditionsgemäß stärker verbunden ist, durch i) Unterstützung der Anstrengungen der Partnerländer bei der Schaffung stabiler marktwirtschaftlicher Rahmenbedingungen, ii) Prüfung der von der Kommission angekündigten Vorschläge über die industrielle Zusammenarbeit mit diesen Ländern und beschleunigte Umsetzung geeigneter Maßnahmen; e) Förderung immaterieller Wettbewerbsfaktoren im Hinblick auf die zunehmende Komplementarität von Realinvestitionen und immateriellen Investitionen, und zwar durch i) Verbesserung der Effizienz der Aktionen des Vierten Rahmenprogramms über Forschung und Entwicklung und Verstärkung der Beteiligung von kleinen und mittleren Unternehmen an Forschungs- und Entwicklungs-Programmen und ihres Zugangs zu deren Ergebnissen mit dem Ziel, die wissenschaftlichen und technologischen Grundlagen der Industrie der Gemeinschaft zu stärken, ii) Schaffung eines günstigen Umfeldes für die Zusammenarbeit der Unternehmen verschiedener Mitgliedstaaten in der Industrie und im Dienstleistungssektor, insbesondere bei Forschung und Entwicklung, sowie Erleichterung von Vorhaben, die eine Zusammenarbeit zwischen industrienahen Forschungseinrichtungen implizieren, iii) Berücksichtigung des wirtschaftlichen und sozialen Zusammenhalts, iv) Förderung der Beachtung von Qualitätsgrundsätzen durch die Industrie, v) Beschleunigung der Standardisierungsverfahren, vi) Erleichterung des Erfahrungs- und Informationsaustausches in der Berufsbildung mit dem Ziel der Verwirklichung eines möglichst hohen Qualitätsniveaus der Berufsbildung in der gesamten Gemeinschaft, vii) umfassendere Berücksichtigung von Umweltbelangen ohne Beeinträchtigung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie, viii) beharrliche Fortsetzung der Strukturanpassung der europäischen Industrie, zu der die Strukturfonds insbesondere im Rahmen des industriellen Umstellungsprozesses einen positiven Beitrag leisten können, wobei die den Mitgliedstaaten durch die Strukturfonds-Verordnungen übertragenen Befugnisse zu berücksichtigen sind - III.
ERSUCHT DIE KOMMISSION, 1. sich bei allen industriepolitischen Initiativen und Vorschlägen an den oben aufgeführten Grundsätzen zu orientieren, 2. diesen Grundsätzen Rechnung zu tragen, wenn sie ihm gemäß seinen Schlußfolgerungen vom 22. April 1994 - unter anderem auf der Grundlage der für das Panorama der Europäischen Industrie gewonnenen Informationen - jährlich über die Entwicklung der Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie berichtet, 3. das in der Industrie und im Dienstleistungsbereich vorhandene Potential für Wachstum und die Schaffung von Arbeitsplätzen sowie die Hindernisse für die Nutzung dieses Potentials zu untersuchen und diese Fragen bei den Berichten zu berücksichtigen, die für die Tagung des Europäischen Rates in Essen zu erstellen sind, 4. ihm einen Bericht über die Erkenntnisse vorzulegen, zu denen die einzelstaatlichen Kontaktstellen gemäß der Entschließung des Rates vom 10.
Oktober 1994 gelangt sind, 5. die Frage der Standortverlagerung zu prüfen und den Generaldirektoren für Industriefragen hierüber zu berichten, 6. unverzueglich alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um in Zusammenarbeit mit der Industrie und den einzelstaatlichen Behörden eine Datenbank bezueglich der Hindernisse zu erstellen, mit denen sich europäische Unternehmen in Drittländern konfrontiert sehen, 7. ihm auf seiner nächsten Tagung über die von der Kommission ergriffenen Maßnahmen zur Umsetzung der Entschließungen und Schlußfolgerungen zu berichten, die der Rat seit 1990 zu Fragen der Industriepolitik verabschiedet hat, 8. ihm für seine nächste Tagung einen Zeitplan für die Erarbeitung entsprechender Vorschläge zur Konkretisierung der in der Mitteilung der Kommission über eine Politik der industriellen Wettbewerbsfähigkeit für die Europäische Union angekündigten Initiativen in den Bereichen immaterielle Investitionen, industrielle Kooperation, Wettbewerb und Modernisierung staatlichen Handelns vorzulegen.
(1) ABl. Nr. C 294 vom 22. 10. 1994, S. 6.