Entschließung des Rates vom 6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften Amtsblatt Nr. C 355 vom 14/12/1994 S. 0002 - 0003 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 6. Dezember 1994 über den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (94/C 355/02) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Union, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 13. November 1991 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften (1), in welcher der Rat und die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten festgestellt haben, daß es für die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten bei der Verhütung und Ahndung betrügerischer Praktiken zu Lasten der finanziellen Interessen der Gemeinschaften von Nutzen ist, wenn kompatible Normen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Sanktionen für derartige Praktiken geschaffen werden, unter Berücksichtigung der 1991 von der Ad-hoc-Gruppe "Gemeinschaftsrecht und nationales Strafrecht" durchgeführten Untersuchungen über das Verhältnis zwischen Gemeinschaftsrecht und nationalem Strafrecht, unter Berücksichtigung der rechtsvergleichenden Untersuchung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über betrügerische Praktiken zu Lasten des Gemeinschaftshaushalts und des Berichts des griechischen Vorsitzes vom Juni 1994, gestützt auf die von der Kommission durchgeführte Untersuchung über das System von Verwaltungs- und Strafsanktionen der Mitgliedstaaten und die für Gemeinschaftssanktionen geltenden allgemeinen Grundsätze sowie auf den Vorschlag der Kommission für eine Verordnung (EG, Euratom) des Rates über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, gestützt auf die Entschließung des Rates vom 29.
November 1993 über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaft, in der der Rat festgestellt hat, daß unbeschadet der Gemeinschaftszuständigkeiten die Frage des Schutzes der finanziellen Interessen der Gemeinschaften auch unter Berücksichtigung der Zusammenarbeit gemäß Titel VI des Vertrags untersucht werden muß und daß ebenfalls zu prüfen ist, welche Maßnahmen getroffen werden sollten, um eine grössere Vereinbarkeit der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung betrügerischer Praktiken, durch die die finanziellen Interessen der Gemeinschaft geschädigt werden, zu erreichen, gestützt auf die Schlußfolgerungen des Vorsitzes des Europäischen Rates in Korfu vom 24. und 25.
Juni 1994, in denen festgestellt wurde, daß der Europäische Rat den Rat (Justiz und Inneres) ersucht, eine Einigung über die Behandlung der strafrechtlichen Aspekte von Betrügereien zu erzielen und ihm auf seiner Tagung im Dezember 1994 in Essen Bericht zu erstatten, gestützt auf den vom Vereinigten Königreich vorgelegten Entwurf eines Beschlusses des Rates über gemeinsame Maßnahmen nach Artikel K.3 des Vertrags zum Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften, gestützt auf den Entwurf der Kommission für einen Rechtsakt des Rates betreffend ein Übereinkommen über den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, gestützt auf die Berichte des Rechnungshofes, insbesondere auf seinen im November 1994 vorgelegten Jahresbericht über das Haushaltsjahr 1993, unter Hinweis darauf, daß der Rat das Europäische Parlament um Stellungnahme zu den beiden obengenannten Entwürfen ersucht hat - 1.
ANERKENNT erneut die Notwendigkeit, die finanziellen Interessen der Gemeinschaften unter anderem durch strafrechtliche Sanktionen zu schützen; 2. STELLT in diesem Zusammenhang FEST, daß in den Mitgliedstaaten bereits jetzt in weiten Bereichen strafrechtliche Regelungen zum Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften vorhanden sind; es bestehen jedoch nicht unerhebliche Unterschiede in ihren tatbestandlichen Voraussetzungen und/oder in ihren Rechtsfolgen; es gibt auch Lücken, die sich auf die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten auswirken können; 3. IST DER ANSICHT, daß unter Berücksichtigung der derzeitigen Zuständigkeitsverteilung zwischen den Mitgliedstaaten und den Gemeinschaften im Interesse einer wirksamen und abschreckenden Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften, einschließlich einer Verbesserung der strafrechtlichen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten, deren strafrechtliche Regelungen kompatibler gestaltet werden sollten;
4. FORDERT die Mitgliedstaaten AUF, sicherzustellen, daß die Verpflichtung aus Artikel 209a Absatz 1 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in umfassender Weise verwirklicht wird; 5. BEGRÜSST die Bestrebungen, den rechtlichen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch Entwicklung eines entsprechenden Mindeststandards im Strafrecht der Mitgliedstaaten zu stärken und in diesem Zusammenhang auch die Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Betrügereien zu verbessern; 6. IST DER ANSICHT, daß ein Rechtsinstrument für den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften durch nationales Strafrecht erstellt werden sollte;
7. FORDERT die alsbaldige Ausarbeitung eines solchen Rechtsinstruments auf der Grundlage der Entwürfe des Vereinigten Königreichs für gemeinsame Maßnahmen und der Kommission für ein Übereinkommen zwischen den Mitgliedstaaten, das unter anderem folgende Leitprinzipien berücksichtigt: a) Für die Zwecke eines solchen Instruments sollte eine Definition des Begriffs "Betrug" erarbeitet werden. Diese sollte sich unter noch näher zu bestimmenden Voraussetzungen auf vorsätzliche (2) Handlungen oder Unterlassungen, einschließlich zumindest unrichtiger Angaben und des Verschweigens von Tatsachen unter Verletzung von Offenbarungspflichten, beziehen, die zu einem Schaden für den Haushalt der Gemeinschaften oder für Haushalte führen, welche durch oder für sie verwaltet werden, und die auf der einen Seite das rechtswidrige Erlangen, Zurückhalten und Verwenden von Mitteln und auf der anderen Seite die rechtswidrige Einnahmenverminderung betreffen. b) Jeder Mitgliedstaat sollte solche Betrügereien mit angemessenen Sanktionen ahnden, welche die Schwere der Tat berücksichtigen.
Jedenfalls sollten schwerwiegende Betrügereien als strafbar und mit Freiheitsstrafe ahndbar angesehen werden, zum Beispiel dann, wenn Gegenstand der Tat Mittel sind, die über einen bestimmten (noch zu definierenden) Betrag hinausgehen. Dasselbe sollte für den Versuch und die Beihilfe und Anstiftung zu solchen Betrügereien gelten. c) Jeder Mitgliedstaat ist zuständig für die Verfolgung einschlägiger Straftaten, die ganz oder teilweise auf seinem Hoheitsgebiet begangen werden. Grundsätzlich sollte eine Verfolgungsmöglichkeit für einen Mitgliedstaat auch dann bestehen, wenn einer seiner Staatsangehörigen eine einschlägige Straftat vollständig ausserhalb seines Hoheitsgebiets begangen hat, aber allein wegen seiner Staatsangehörigkeit nicht ausgeliefert wird. d) Wenn zwei oder mehr Mitgliedstaaten von einer einschlägigen Tat des Betrugs zum Nachteil der finanziellen Interessen der Gemeinschaften betroffen sind, sollten diese Staaten wirksam zusammenarbeiten, zum Beispiel durch Rechtshilfe, Auslieferung, Übertragung der Strafverfolgung oder Vollstreckung ausländischer Strafurteile.
Das "ne bis in idem"-Prinzip soll Anwendung finden. e) Schwerwiegende Fälle von Betrügereien sollten auslieferungsfähige Delikte sein. Rechtshilfe und Auslieferung sollten auch für einschlägige Taten im Sinne des Buchstabens a) vorgesehen werden, bei denen es sich um Verstösse gegen Zoll- und Mehrwertsteuervorschriften handelt. f) Neben strafrechtlichen Sanktionen gegen natürliche Personen für eine einschlägige Straftat sollte es möglich sein, unter noch zu bestimmenden Voraussetzungen auch gegen juristische Personen strafrechtliche oder andere Sanktionen zu verhängen. g) Zur Bestrafung von Betrügereien im Sinne des Buchstabens a), an denen Amtsträger der Europäischen Gemeinschaften beteiligt sind, sollten die Mitgliedstaaten die gleichen Maßnahmen wie gegenüber ihren eigenen Amtsträgern ergreifen. h) Die Mitgliedstaaten sollten wirksame Maßnahmen zur Bestrafung von Bestechungen, an denen Amtsträger der Europäischen Gemeinschaften beteiligt sind, ergreifen und die im Zusammenhang mit den finanziellen Interessen der Gemeinschaften stehen. i) Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Geldwäsche sollten auch auf den Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften ausgedehnt werden.
(1) ABl. Nr. C 328 vom 17. 12. 1991, S. 1. (2) Die Kommission ist der Ansicht, daß das Instrument zusätzlich auch grobe Fahrlässigkeit entsprechend ihrem Vorschlag einschließen sollte.