Entschließung des Rates vom 19. Dezember 1994 über radioaktive Abfälle Amtsblatt Nr. C 379 vom 31/12/1994 S. 0001 - 0001 ENTSCHLIESSUNG DES RATES vom 19. Dezember 1994 über radioaktive Abfälle (94/C 379/01) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - erinnert an die Mitteilung der Kommission über eine Gemeinschaftsstrategie für die Entsorgung radioaktiver Abfälle, und an die Entschließung des Rates vom 15. Juni 1992 über die Erneuerung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle (1), die Richtlinie 92/3/Euratom des Rates vom 3. Februar 1992 zur Überwachung und Kontrolle der Verbringungen radioaktiver Abfälle von einem Mitgliedstaat in einen anderen, in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft (2), die Richtlinie 80/836/Euratom des Rates vom 15.
Juli 1980 zur Änderung der Richtlinien, mit denen die Grundnormen für den Gesundheitsschutz der Bevölkerung und der Arbeitskräfte gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen festgelegt wurden (3), und die Entschließung des Rates vom 1. Februar 1993 über ein Gemeinschaftsprogramm für Umweltpolitik und Maßnahmen im Hinblick auf eine dauerhafte und umweltgerechte Entwicklung (4), vertritt die Auffassung, daß im Interesse des Schutzes der Bürger der Europäischen Union gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und im Interesse des Umweltschutzes umfassende politische Konzepte zur Entsorgung radioaktiver Abfälle vonnöten sind, zu denen unter anderem alle Stufen des Kernbrennstoffzyklus gehören, in der Erwägung, daß derartige politische Konzepte eine harmonische Ergänzung der allgemeinen Abfallpolitik der Gemeinschaft im Sinne der Entschließung des Rates vom 7.
Mai 1990 (5) darstellen, stellt fest, daß in allen Mitgliedstaaten in unterschiedlichem Umfang radioaktive Abfälle anfallen und daß sich in der Gemeinschaft bereits bedeutende Mengen radioaktiver Abfälle angesammelt haben, die zur Endlagerung anstehen - 1. BEGRÜSST es, daß die Kommission eine Mitteilung unterbreitet hat, in der Elemente einer Gemeinschaftsstrategie vorgeschlagen werden, die sich in den Rahmen der Durchführung des Aktionsplans der Gemeinschaft für radioaktive Abfälle einfügt; 2. IST DER AUFFASSUNG, daß jeder Mitgliedstaat dafür verantwortlich ist sicherzustellen, daß der in seinem Hoheitsgebiet erzeugte radioaktive Abfall ordnungsgemäß entsorgt wird und stellt in diesem Zusammenhang fest, daß die Möglichkeit einer gegenseitig vereinbarten Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten besteht;
3. VERTRITT DIE ANSICHT, daß das Recycling und die Wiederverwendung von Materialien und Ausrüstungen, die unter anderem geringfügig radioaktiv kontaminiert sind, eine Alternative darstellen, die verstärkt in Erwägung gezogen werden sollte, sofern die Restradioaktivität gemäß den Strahlenschutzanforderungen so gering ist, daß sie die menschliche Gesundheit oder die Umwelt nicht gefährden kann; FORDERT daher die Kommission AUF, ihre Arbeiten fortzusetzen, um zur Festlegung der Voraussetzungen beizutragen, nach denen diese Materialien in der Gemeinschaft unter gleichen Bedingungen zum Recycling und zur Wiederverwendung freigegeben werden können; dabei sind die Grundnormen für den Gesundheitsschutz gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen einzuhalten;
4. BEKRÄFTIGT ERNEUT die Bedeutung der Fortsetzung der Bemühungen zur Minimierung des Volumens und der Radiotoxizität der radioaktiven Abfälle; 5. IST DER AUFFASSUNG, daß den gemeinschaftlichen Forschungsprogrammen, einschließlich des Programms der Gemeinsamen Forschungsstelle angemessener Vorrang einzuräumen ist und die Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten in der Forschung und Entwicklung so ausgebaut werden sollten, daß ein Beitrag zu besseren Lösungen für die Entsorgung radioaktiver Abfälle geleistet wird; 6. BETONT, daß die Errichtung geeigneter Anlagen zur Behandlung, Verfestigung, Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle einen notwendigen und wichtigen Beitrag zur Schaffung einer sicheren Infrastruktur für die Abfallentsorgung im allgemeinen darstellt;
VERTRITT DIE ANSICHT, daß die Nutzung der Anlagen auf einzelstaatlicher Ebene und, soweit durchführbar und angemessen, zwischen den Mitgliedstaaten optimiert werden muß, wobei die politischen Aspekte dieser Frage sowie der Umstand mitbedacht werden müssen, daß die verschiedenen Konzepte, die möglicherweise unter anderem zu einer Minimierung des Transports von radioaktivem Abfall führen können, eingehender geprüft werden sollten; 7. VERTRITT DIE ANSICHT, daß die Entsorgung radioaktiver Abfälle weiterhin den langfristigen Toxizitätsrisiken Rechnung tragen sollte; 8. BEKRÄFTIGT, daß die Verbringungen radioaktiver Abfälle zwischen Mitgliedstaaten sowie in die Gemeinschaft und aus der Gemeinschaft weiterhin geeigneten Kontrollen unterzogen werden müssen;
9. BETONT, daß die Öffentlichkeit objektiv über die Entsorgung radioaktiver Abfälle informiert werden muß, und FORDERT die Mitgliedstaaten und die Kommission AUF, ihre diesbezueglichen Anstrengungen fortzusetzen und gegebenenfalls zu intensivieren; 10. IST DER AUFFASSUNG, daß unter anderem finanzielle und wirtschaftliche Instrumente, über die die Mitgliedstaaten verfügen, bei der Durchführung wirksamer Strategien zur Entsorgung radioaktiver Abfälle eine wertvolle Rolle spielen können; 11. REGT AN, die bestehende Zusammenarbeit mit verschiedenen internationalen Einrichtungen, z. B. der ÖCD-Kernenergieagentur und der IÄO, fortzusetzen, damit internationale Leitlinien und Normen für eine sichere Entsorgung radioaktiver Abfälle erstellt werden und die Anwendung der besten verfügbaren Techniken und der besten Umweltpraxis gefördert wird;
12. ERSUCHT die Kommission, ihre Arbeiten im Rahmen dieser Entschließung mit Unterstützung des für den Aktionsplan für radioaktive Abfälle eingesetzten Beratenden Ausschusses fortzusetzen und dem Rat in vier Jahren einen Bericht über die erzielten Fortschritte vorzulegen. (1) ABl. Nr. C 158 vom 25. 6. 1992, S. 3. (2) ABl. Nr. L 35 vom 12. 2. 1992, S. 24. (3) ABl. Nr. L 246 vom 17. 9. 1980, S. 1. Richtlinie geändert durch die Richtlinie 84/467/Euratom (ABl. Nr. L 265 vom 5. 10. 1984, S. 4). (4) ABl. Nr. C 138 vom 17. 5. 1993, S. 1. (5) ABl. Nr. C 122 vom 18. 3. 1990, S. 2.