95/56/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 6. März 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits Amtsblatt Nr. L 054 vom 10/03/1995 S. 0025 - 0025 BESCHLUSS DES RATES vom 6. März 1995 über den Abschluß des Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr.
1 zu dem am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (95/56/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe: Das am 2. Dezember 1991 unterzeichnete Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (1) umfaßt eine gemeinsame Erklärung über seine Überprüfung im Zuge der Entwicklung der EG-EFTA-Handelsbeziehungen.
Aufgrund eines Antrags der Regierung der Färöer sollten die Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem Abkommen geändert werden - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits zur Änderung der Tabellen I und II im Anhang des Protokolls Nr. 1 zu dem am 2. Dezember 1991 unterzeichneten Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits wird im Namen der Gemeinschaft genehmigt.
Der Wortlaut des Abkommens ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person zu bestellen, die befugt ist, das Abkommen rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen (2). Geschehen zu Brüssel am 6. März 1995. Im Namen des Rates Der Präsident A. JUPPÉ (1) ABl. Nr. L 371 vom 31. 12. 1991, S. 1. (2) Das Datum des Inkrafttretens des Abkommens wird auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.