95/85/EG: Entscheidung der Kommission vom 21. März 1995 über die Anzahl der schwedischen ANIMO-Einheiten, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann Amtsblatt Nr. L 068 vom 28/03/1995 S. 0029 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 21. März 1995 über die Anzahl der schwedischen ANIMO-Einheiten, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann (95/85/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Entscheidung 91/539/EWG der Kommission vom 4. Oktober 1991 zur Festlegung der Durchführungsbestimmungen zur Entscheidung 91/426/EWG (ANIMO) (1), geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 1a, in Erwägung nachstehender Gründe:
Die schwedischen Behörden haben der Kommission die Anzahl der ANIMO-Einheiten im Sinne von Artikel 1a der Entscheidung 91/398/EWG der Kommission vom 19. Juli 1991 über ein informatisiertes Netz zum Verbund der Veterinärbehörden (ANIMO) (2) mitgeteilt, die sie auf ihrem Hoheitsgebiet einrichten müssen. Es ist die Anzahl der Einheiten festzulegen, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft gewährt werden kann - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Anzahl der Einheiten im Sinne von Artikel 1a der Entscheidung 91/398/EWG, denen eine finanzielle Beteiligung der Gemeinschaft für die Einrichtung des informatisierten Netzes ANIMO in Schweden gewährt werden kann, wird auf 115 festgelegt.
Artikel 2 Diese Entscheidung ist an alle Mitgliedstaaten gerichtet. Brüssel, den 21. März 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 294 vom 25. 10. 1991, S. 47. (2) ABl. Nr. L 221 vom 9. 8. 1991, S. 30.