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95/136/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 1995 über den Abschluß einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Österreich gemäß Artikel XXVIII des GATT

CELEX
31995D0136
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1995-03-14
In force since
1994-12-31
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/136/EG: BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 1995 über den Abschluß einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Österreich gemäß Artikel XXVIII des GATT Amtsblatt Nr. L 091 vom 22/04/1995 S. 0041 - 0041 BESCHLUSS DES RATES vom 14. März 1995 über den Abschluß einer Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Österreich gemäß Artikel XXVIII des GATT (95/136/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 erster Satz, auf Vorschlag der Kommission, in Erwägung nachstehender Gründe:

Am 19. Dezember 1994 ermächtigte der Rat die Kommission, ein Einfuhrkontingent mit einem Zollsatz von 6 % für 20 000 nicht zur Schlachtung bestimmte Kühe und Färsen der Höhenrassen Grauvieh, Braunvieh, Gelbvieh, Simmentaler und Pinzgauer Fleckvieh gemäß Artikel XXVIII des GATT zurückzunehmen, Verhandlungen mit den betroffenen Vertragsparteien aufzunehmen und das vorgenannte Zugeständnis durch ein Einfuhrkontingent für 5 000 Tiere zum gleichen Zollsatz zu ersetzen. Die Absicht zur Rücknahme des vorgenannten Zugeständnisses wurde dem GATT notifiziert. Als Hauptlieferant des Kontingents stand Österreich das Erstverhandlungsrecht zu.

Mit Österreich wurden Verhandlungen aufgenommen und am 21. Dezember 1994 abgeschlossen. Bei den Verhandlungen wurde die beigefügte Übereinkunft erzielt, deren Genehmigung im Interesse der Gemeinschaft liegt - BESCHLIESST: Artikel 1 Die Übereinkunft zwischen der Europäischen Gemeinschaft und Österreich über ein Einfuhrzollkontingent für 5 000 Kühe und Färsen wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt. Der Wortlaut der Übereinkunft ist diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates wird ermächtigt, die Person(en) zu bestellen, die befugt ist (sind), die Übereinkunft rechtsverbindlich für die Gemeinschaft zu unterzeichnen.

Artikel 3 Dieser Beschluß wird am ersten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wirksam. Er gilt mit Wirkung vom 31. Dezember 1994. Geschehen zu Brüssel am 14. März 1995. Im Namen des Rates Der Präsident B. BOSSON

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