95/297/EG: Entscheidung der Kommission vom 19. Juli 1995 zur Genehmigung der ersten Änderung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg- Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 184 vom 03/08/1995 S. 0047 - 0047 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 19. Juli 1995 zur Genehmigung der ersten Änderung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz (Nur der deutsche Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/297/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Richtlinie 80/217/EWG des Rates vom 22.
Januar 1980 über Maßnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Klassischen Schweinepest (1), zuletzt geändert durch die Akte über den Beitritt Österreichs, Finnlands und Schwedens, insbesondere auf Artikel 6a Absatz 3, in Erwägung nachstehender Gründe: Mit der Entscheidung 93/617/EG (2) hat die Kommission den von Deutschland vorgelegten Plan zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz genehmigt. Am 7. März 1995 haben die deutschen Behörden der Kommission Änderungen an dem ursprünglichen Plan mitgeteilt, die der Seuchenentwicklung Rechnung tragen.
Die Änderungen wurden geprüft und für konform befunden. Die in dieser Entscheidung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Veterinärausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Änderung des von Deutschland vorgelegten Plans zur Tilgung der Klassischen Schweinepest bei Wildschweinen in Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen und Rheinland-Pfalz wird hiermit genehmigt. Artikel 2 Deutschland erläßt die zur Durchführung der Änderung gemäß Artikel 1 erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Artikel 3 Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet.
Brüssel, den 19. Juli 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 47 vom 21. 2. 1980, S. 11. (2) ABl. Nr. L 296 vom 1. 12. 1993, S. 60.