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95/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1076/EG hinsichtlich des Rechnungsabschlusses Italiens für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (Nur der italienische Text ist verbindlich)

CELEX
31995D0369
Document type
DEC_ENTSCHEID
Sector
Legislation
Date of document
1995-09-07
In force since
1995-09-08
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/369/EG: Entscheidung der Kommission vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1076/EG hinsichtlich des Rechnungsabschlusses Italiens für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (Nur der italienische Text ist verbindlich) Amtsblatt Nr. L 220 vom 16/09/1995 S. 0018 - 0018 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 7. September 1995 zur Änderung der Entscheidung 94/1076/EG hinsichtlich des Rechnungsabschlusses Italiens für die vom EAGFL, Abteilung Garantie, im Haushaltsjahr 1989 finanzierten Ausgaben (Nur der italienische Text ist verbindlich) (95/369/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, gestützt auf die Verordnung (EWG) Nr.

729/70 des Rates vom 21. April 1970 über die Finanzierung der gemeinsamen Agrarpolitik (1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1287/95 (2), insbesondere auf Artikel 5 Absatz 2, in Erwägung nachstehender Gründe: Nach Artikel 2 der Entscheidung 94/1076/EG (3) sind von Italien zu zahlende Beträge zu verbuchen unter den im Oktober der Jahre 1995, 1996, 1997 und 1998 zu berücksichtigenden Ausgaben der Abteilung Garantie des EAGFL. Die so zu verbuchenden Beträge könnten höher sein als die Beträge der Vorschüsse, die auf die genannten Verbuchungsmonate entfallen. Sie werden deshalb gegebenenfalls nicht vollständig innerhalb der Fristen überwiesen, die im Rahmen der gemeinsamen Schlußfolgerungen der Kommission und des Rates vom 21.

Oktober 1994 vereinbart wurden. Für diesen Fall sollte vorgesehen werden, daß ein Teil der zu zahlenden Beträge im September der jeweiligen Jahre berücksichtigt werden kann. Nach Stellungnahme des Fonds-Ausschusses - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN: Artikel 1 Die Tabelle in Artikel 2 der Entscheidung 94/1076/EG wird bezüglich Italien durch die nachstehende Tabelle ersetzt: "- September und Oktober 1995: 106 585 718 400 Lit, - September und Oktober 1996: 106 585 718 400 Lit, - September und Oktober 1997: 106 585 718 400 Lit, - September und Oktober 1998: 106 585 718 400 Lit." Artikel 2 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet.

Brüssel, den 7. September 1995 Für die Kommission Franz FISCHLER Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. L 94 vom 28. 4. 1970, S. 13. (2) ABl. Nr. L 125 vom 8. 6. 1995, S. 1. (3) ABl. Nr. L 386 vom 31. 12. 1994, S. 24.

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