95/455/EG: Entscheidung der Kommission vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über Ermäßigungen von Soziallasten für die Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger dieser Soziallasten durch den Fiskus (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) Amtsblatt Nr. L 265 vom 08/11/1995 S. 0023 - 0029 ENTSCHEIDUNG DER KOMMISSION vom 1. März 1995 betreffend die Bestimmungen über Ermäßigungen von Soziallasten für die Unternehmen im Mezzogiorno und die Übernahme einiger dieser Soziallasten durch den Fiskus (Nur der italienische Text ist verbindlich) (Text von Bedeutung für den EWR) (95/455/EG) DIE KOMMISSION DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 1, nach Aufforderung an die beteiligten Parteien, ihre Äußerungen gemäß Artikel 93 zu übermitteln, in Erwägung nachstehender Gründe:
I (1) Mit Schreiben vom 8. Oktober 1992 haben die italienischen Behörden der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag den Gesetzesentwurf Nr. 1536 vom 8. September 1992 mitgeteilt, der unter anderem - in Artikel 1 die Refinanzierung der Soziallastenermäßigungen aufgrund des Gesetzes Nr. 64 vom 1. März 1986 über die Regelung der außerordentlichen Beihilfe im Mezzogiorno und - in Artikel 2 die sogenannte Maßnahme der Soziallastenfiskalisierung (Übernahme durch den Fiskus) mit einer anschließenden selektiven Soziallastenermäßigung für die Unternehmen des Mezzogiorno vorsieht. Diese Maßnahmen hätten, was Artikel 1 anbetrifft, während des Zeitraums vom 1.
Dezember 1991 bis zum 30. November 1992 und, was Artikel 2 anbetrifft, vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1993 angewendet werden sollen. Der Gesetzesentwurf ersetzt ein Gesetzesdekret Nr. 14 vom 21. Januar 1992 zu derselben Frage, das nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt war und zuletzt durch ein ebenfalls nicht mitgeteiltes Gesetzesdekret vom 21. Juli 1992 erneuert wurde, gegen das die Kommission mit Entscheidung vom 25. Juni 1992 (1) das Verfahren des Artikels 93 Absatz 2 EG-Vertrag eingeleitet hatte. (2) Da die genannten Gesetzesdekrete nicht innerhalb der in der italienischen Verfassung vorgesehenen Frist in Gesetze umgesetzt und durch den zur Prüfung vorliegenden Gesetzesentwurf Nr.
1536 ersetzt worden sind, hat die Kommission mit Entscheidung vom 18. November 1992 nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag (2) festgestellt, daß ihre Entscheidung vom 25. Juni 1992 gegenstandslos geworden ist und im Hinblick auf die genannten Maßnahmen das Verfahren nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag gegen den Gesetzesentwurf Nr. 1536 eingeleitet. Von dieser Entscheidung ist die italienische Regierung am 18. November 1992 unterrichtet worden; durch ihre Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften wurden die übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten unterrichtet. Der italienischen Regierung wurde wie den übrigen Mitgliedstaaten und anderen Beteiligten eine Frist zur Äußerung von einem Monat eingeräumt.
Andere Mitgliedstaaten oder beteiligte Dritte äußerten sich nicht. Die italienische Regierung hat zunächst eine Fristverlängerung beantragt. Anschließend haben mehrere dienststellenübergreifende Sitzungen stattgefunden: am 14. Dezember 1992, 11. Februar 1993, 15. Februar 1993, 1. Juli 1993, 4. Februar 1994, 4. Juli 1994, 1. August 1994, 25. Oktober 1994, 24. November 1994 und am 10. Januar 1995. Das zuständige Mitglied der Kommission hatte am 13. Januar 1995 zu dieser Frage ein Treffen mit dem italienischen Minister für Haushalt und Wirtschaftsplanung. II (3) Das Gesetz Nr. 64 vom 1. März 1986 wurde unter bestimmten Voraussetzungen durch Entscheidung 88/318/EWG der Kommission (3) mit dem Gemeinsamen Markt für vereinbar erklärt.
Es enthält u. a. die Möglichkeit für die italienischen Behörden, die Soziallasten von Unternehmen mit Standort im Mezzogiorno zu ermäßigen. In Italien entsprechen die Sozialabgaben im Durchschnitt 45 v. H. der abgabenpflichtigen Einkünfte. Der hier geprüfte Vorteil bestand unter anderem für andere als landwirtschaftliche Unternehmen in einer vollständigen Befreiung von allen Sozialabgaben für die ersten zehn Jahre nach der Einstellung pro jedem neu geschaffenen Arbeitsplatz sowie in einer allgemeinen Ermäßigung in Höhe von 8,50 v. H. der abgabenpflichtigen Einkünfte. Außerdem wurden je nach Einstellungszeitpunkt sehr umfassende zusätzliche Ermäßigungen genehmigt.
Nach Artikel 18 dieser Regelung wurden im Rahmen des globalen Finanzierungsrahmens von 120 000 Milliarden Lire (60 000 Millionen ECU) des gesamten Gesetzes Nr. 64 30 000 Milliarden Lire (15 000 Millionen ECU) bereitgestellt. Die italienischen Behörden haben von der ihnen gebotenen Möglichkeit der Soziallastenermäßigung Gebrauch gemacht. So haben sie im Laufe der Jahre verschiedene Maßnahmen getroffen, die es den Unternehmen des Mezzogiorno ermöglichen, ohne Dauerlösung die zulässigen Ermäßigungen maximal in Anspruch zu nehmen. Die durchschnittliche Ermäßigung pro Unternehmen (Basissatz und zusätzliche Ermäßigungen) belief sich auf ungefähr 20 v.
H. Nachdem der Finanzrahmen von 30 000 Milliarden Lire 1989 ausgeschöpft worden war, wurde die Maßnahme durch mehrere, nicht gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag angemeldete gesetzliche Regelungen in Höhe von insgesamt 8 188 Milliarden Lire (4 094 Millionen ECU) refinanziert. Die Kommission hat diese Refinanzierung mit ihrer Entscheidung vom 2. Oktober 1991 für vereinbar erklärt. (4) Nach Artikel 1 des geprüften Gesetzesentwurfs wird die Ermäßigung der Sozialabgaben im Mezzogiorno vom 1. Dezember 1991 bis zum 30. November 1992 gewährt, die Gesamtbefreiung auf ein Jahr befristet, die allgemeine Ermäßigung auf 7,50 v.
H. gesenkt und die Maßnahme in Höhe von insgesamt 6 766 Milliarden Lire (3 383 Millionen ECU) refinanziert. (5) Seit Ende der 70er Jahre haben die italienischen Behörden außerdem für bestimmte Unternehmen weitere Soziallastenermäßigungen im Rahmen einer sogenannten Politik der Fiskalisierung bestimmter dieser Abgaben gewährt. Ausgehend von einem ersten Gesetzesdekret Nr. 102 vom 7. Februar 1977 wurden diese Maßnahmen durch zahlreiche Rechtsakte geregelt. Die Politik der Fiskalisierung zielt insbesondere darauf ab, zu erreichen, daß der Fiskus die Bereiche der Sozialpolitik trägt (insbesondere die Gesundheitsfürsorge), die traditionell vor allem durch die sogenannten "unechten" Sozialabgaben der Unternehmen aufgebracht wurden, obwohl sie sich auf die gesamte Bevölkerung erstrecken.
Den Informationen zufolge, die die italienischen Behörden in den oben unter Randnummer 2 genannten Sitzungen übermittelt haben, wird veranschlagt, daß diese sogenannten "unechten" Abgaben 17 v. H. der abgabenpflichtigen Einkünfte betrugen, wobei sich die Soziallasten insgesamt auf 45 v. H. belaufen. Aus historischen Gründen sind die "unechten" Sozialabgaben in der Industrie höher als in den anderen Wirtschaftsbereichen. Da eine einmalige Fiskalisierungsmaßnahme dieses Ausmaßes nicht aus dem Nationalhaushalt bestritten werden konnte, wurde die Fiskalisierung teilweise und schrittweise gezielt durchgeführt.
Dies führte im Lauf der Jahre zu einer anfänglich variablen Ermäßigung der Sozialabgaben nach Wirtschaftsbereichen und gemäß dem Gesetz Nr. 687 vom 28. Oktober 1980 nach Regionen. Insbesondere seit dem 1. Juli 1980 erhielten die Unternehmen des Mezzogiorno eine selektive Ermäßigung um 2,54 v. H. gegenüber den Unternehmen der anderen italienischen Regionen; infolge der gesetzlichen Entwicklung erhöhte sich dieser Vorteil aufgrund des Gesetzesdekrets Nr. 210 vom 4. Juni 1990 auf 6,20 v. H. Seit 1990 wurden die sektoralen Unterschiede beseitigt. (6) Die Kommission hatte Kenntnis von den ersten Fiskalisierungsmaßnahmen bis einschließlich dem Gesetzesdekret Nr.
633 vom 30. Dezember 1979; sie hatte sie gemäß Artikel 92 EG-Vertrag mit ihrer Entscheidung 80/932/EWG vom 15. September 1980 beurteilt (4). Da das System - direkt oder indirekt - nach sektorbezogenen Unterschieden der Fiskalisierung gegliedert war, ging die Kommission davon aus, daß einige dieser Unterschiede wegen ihrer Befristung und ihrer marginalen Selektivität keine Beihilfen darstellten. Seitdem - und bis zur Anmeldung des vorliegenden Gesetzesentwurfs - wurde der Kommission kein einschlägiger Rechtsakt nach Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt. (7) Nach Artikel 2 des geprüften Gesetzesentwurfs wird der Beitrag des Fiskus zu den sogenannten "unechten" Soziallasten insgesamt bis zum 31.
Dezember 1993 erhöht: Diese Erhöhung beträgt 1,44 v. H. für die Unternehmen in Zentral- und Norditalien und 1,40 v. H. für die Unternehmen in den anderen Regionen. Wie die italienischen Behörden in den oben unter Randnummer 2 genannten Gesprächen hervorgehoben haben, hat sich der Vorteil zugunsten der Unternehmen des Mezzogiorno aufgrund der Fiskalisierung, die sich nach dem Gesetzesdekret Nr. 210 vom 4. Juni 1990 auf 6, 20 v. H. belief, somit um 0,04 v. H. von 6,20 v. H. auf 6,16 v. H. reduziert. Mit Artikel 2 Absatz 4 wird schließlich eine weitere Steuerbefreiung von 0,40 v. H. zugunsten bestimmter Unternehmen des Bausektors eingeführt.
Die italienischen Behörden haben erläutert, daß diese Maßnahme für das gesamte italienische Staatsgebiet gilt und keine sektorale Selektivität beinhaltet. Der Bausektor war im ganzen Staatsgebiet von der für alle anderen Sektoren gewährten Maßnahme ausgeschlossen. Die landesweite Gewährung von 0,40 v. H. durch die Fiskalisierung ist ein erster Schritt, um dieser diskriminierenden Situation ein Ende zu bereiten. Die Maßnahme stellt somit keine Beihilfe dar. Für die Fiskalisierungsmaßnahmen nach dem geprüften Gesetzesentwurf sind Haushaltsmittel in Höhe von 4 200 Milliarden Lire (2 100 Millionen ECU) vorgesehen.
III (8) Im Verlauf des Verfahrens haben die italienischen Behörden neben den Bemerkungen zum Sachverhalt, über die oben berichtet wurde, geltend gemacht, daß sowohl die Schwierigkeiten - auch sozialer Art - unter denen der Überprüfungsprozeß der Maßnahme in den Krisengebieten stattgefunden habe, als auch die gesetzlichen Maßnahmen, die die italienische Regierung zur Unterstützung des Arbeitsmarkts erlassen hatte, berücksichtigt werden müssen. (9) In der Zwischenzeit wurden die in dem angemeldeten Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen durch verschiedene Bestimmungen in Kraft gesetzt, insbesondere durch Gesetzesentwürfe, die zuletzt durch das Gesetz Nr.
151 vom 20. Mai 1993 geändert wurden, das seinerseits durch das Gesetzesdekret Nr. 245 vom 20. Juli 1993 geändert wurde. Konkretere Vorschriften wurden durch das Gesetz Nr. 21 vom 14. Januar 1994 erlassen, das u. a. die Sätze für die Ermäßigung der Sozialabgaben bis zum 30. Juni 1994 festlegte. Keine dieser Rechtsakte wurde der Kommission gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag mitgeteilt. Artikel 1 Absatz 4 des Gesetzesdekrets Nr. 12 vom 18. Januar 1993, das nicht in ein Gesetz umgesetzt wurde, sah vor, daß der Minister für Arbeit und soziale Fürsorge im Einvernehmen mit den Finanz- und Haushaltsministern die Kriterien für die Überprüfung der Maßnahmen zugunsten der Beschäftigung unter Berücksichtigung ihrer Vereinbarkeit mit den Leitlinien der Gemeinschaft bestimmen sollte.
Diese Vorschrift wurde durch das Gesetz Nr. 21 vom 14. Januar 1994 übernommen, das u. a. den drei Ministern die Befugnis überträgt, neue Ermäßigungssätze festzulegen. Die Anwendung der in dem Gesetzesentwurf vorgesehenen Maßnahmen, der Gegenstand dieser Entscheidung ist, umfaßte Folgendes: - Die Ermäßigungen der Sozialabgaben im Mezzogiorno wurden bis zu der am 30. Juni 1994 laufenden Zahlungsperiode verlängert. - Die völlige Befreiung von Abgaben für neu geschaffene Arbeitsplätze wurde auf ein Jahr befristet. Die allgemeine Ermäßigung wurde von 8,50 v. H. auf 5 v. H. verringert.
Der durchschnittliche Satz pro Unternehmen belief sich auf 16 v. H. - Die in dem geprüften Gesetzesentwurf vorgesehene Fiskalisierung wurde bis 31. Dezember 1994 gewährt. Bei den Gesprächen zwischen den Dienststellen haben die italienischen Behörden geltend gemacht, daß der Hinweis im Gesetzesdekret Nr. 12 vom 18. Januar 1993, demzufolge die Regierung im Rahmen der Überprüfung der Maßnahmen im Mezzogiorno die Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit den Leitlinien der Gemeinschaft berücksichtigt hätte, eine erste Anpassung des italienischen Systems an den Gemeinsamen Markt darstelle. IV (10) Unabhängig von dem verfolgten wirtschaftlichen oder sozialen Ziel stellen die selektiven Maßnahmen zur Ermäßigung der Soziallasten, um die es in den Artikeln 1 und 2 des Gesetzesentwurfs Nr.
1536 geht, Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar, weil sie zugunsten der Unternehmen im Mezzogiorno die Kosten der Soziallasten, die die italienischen Unternehmen normalerweise zu tragen haben, reduzieren. Sie verfälschen damit den Wettbewerb und sind durch ihre Ausrichtung auf alle Unternehmen dieser Region geeignet, den Handel zu beeinträchtigen. Sie stellen infolgedessen Beihilfen dar und sind somit durch Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag untersagt. Die Kommission weist insbesondere hinsichtlich der sogenannten Fiskalisierungsmaßnahmen darauf hin, daß allgemeine Maßnahmen, die darauf abzielen, für die Gesamtheit der Unternehmen eines Mitgliedstaats die Kosten der Soziallasten einheitlich zu verringern, keine Beihilfen darstellen.
Die selektiven Ermäßigungen hingegen, die bestimmte Unternehmen im Vergleich zu anderen in demselben Mitgliedstaat begünstigen, stellen unabhängig davon, ob diese Selektivität auf individueller Ebene, auf der Ebene eines Wirtschaftsbereichs oder (wie in dem vorliegenden Fall) einer Region erfolgt, für den Teil der Differenz der Ermäßigung Beihilfen im Sinne von Artikel 92 Absatz 1 EG-Vertrag dar. Die Ermäßigungen der Soziallasten aufgrund des Gesetzes Nr. 64/86 sind zwar von der Kommission in ihren Entscheidungen über die Vereinbarkeit des Gesetzes Nr. 64/86 als mit dem Gemeinsamen Markt nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EWG-Vertrag vereinbar angesehen worden.
Ihre Refinanzierung für den nachfolgenden Zeitraum vom 30. November 1991 ist allerdings - insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Kumulierung mit dem Fiskalisierungsvorteil, den die Unternehmen im Mezzogiorno mindestens ab 4. Juni 1990 erhalten haben - ebensowenig wie der Vorteil, der sich aus der Rechtsvorschrift über die Fiskalisierung nach Erlaß des Artikels 2 des geprüften Gesetzesentwurfs ergibt, nicht mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. In ihren Entscheidungen über die Vereinbarkeit des Gesetzes über den Mezzogiorno hat die Kommission aufgrund der eindeutig definierten Bedingungen für die Gewährung nur die - bereits bedeutenden - Ermäßigungen der Soziallasten für vereinbar angesehen, die das Gesetz Nr.
64 vom 1. März 1986 vorsah. Diese beschränkten die Befugnisse der italienischen Behörden, die zugunsten der Unternehmen im Mezzogiorno eine völlige Freistellung für zehn Jahre für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz gewähren konnten, auf eine allgemeine Ermäßigung um 8,50 v. H. und die zusätzlichen Ermäßigungen für die gesamte Dauer der Maßnahme bis zum 31. Dezember 1993. Allerdings haben insbesondere nach dem Gesetzesdekret Nr. 210 vom 4. Juni 1990 die italienischen Behörden denselben Unternehmen aufgrund der Rechtsvorschrift über die Fiskalisierung umfassendere Ermäßigungen der Sozialabgaben gewährt.
Die Unternehmen des Mezzogiorno haben wegen der Ermäßigungen der Soziallasten im Vergleich zu ihren italienischen Konkurrenten einen Vorteil erhalten, der in einer völligen Befreiung für jeden neugeschaffenen Arbeitsplatz, eine Ermäßigung des Basissatzes, erhöht durch den Fiskalisierungsunterschied und zusätzlichen Ermäßigungen besteht. Zum Zeitpunkt der Einleitung dieses Verfahrens lag der durchschnittliche Satz pro Unternehmen deshalb bei 27 v. H. Dieses bedeutende Überschreiten der Ermäßigung, die die Kommission im Mezzogiorno für vereinbar gehalten hat, hat die Wirkung der von der Kommission genehmigten Ermäßigungen zugunsten der Unternehmen im Mezzogiorno erheblich verfälscht.
V (11) Die italienischen Behörden haben erklärt, daß durch ihre nach Eröffnung des Verfahrens nach Artikel 93 Absatz 2 EG-Vertrag erlassenen und durchgeführten Maßnahmen die Vorteile aus den Ermäßigungen der Soziallasten, die den Unternehmen im Mezzogiorno global gewährt wurden, deutlich verringert wurden wegen - der Beschränkung der völligen Befreiung für neugeschaffene Arbeitsplätze auf ein Jahr; sie galt vorher für zehn Jahre; - der Senkung der allgemeinen Ermäßigung von 8,50 v. H. auf 5 v. H.; - der Verringerung des Fiskalisierungsunterschieds von 6,20 v. H. auf 6,16 v. H. Die durchschnittliche Ermäßigung pro Unternehmen ist somit zum Zeitpunkt des 30.
Juni 1994 auf 16 v. H. plus 6,16 v. H. Fiskalisierungsunterschied verringert worden. Hinzu kommt, daß diese Verringerung erst der Anfang einer schrittweise durchzuführenden grundlegenden Überprüfung des Systems sein sollte, mit dem Ziel, sowohl die aufgrund des Gesetzes Nr. 64 erfolgten Ermäßigungen als auch den Fiskalisierungsunterschied aufzuheben. (12) Dazu haben die italienischen Behörden mit Schreiben der Minister für Arbeit, Finanzen und Haushalt vom 5. August 1994 Herrn Van Miert den Wortlaut des Ministerialerlasses desselben Datums übermittelt, der für den Zeitraum bis zum 30.
November 1996 die Ermäßigungssätze für die Soziallasten festsetzte, die bereits durch das Gesetz Nr. 64/86 geregelt waren. Das Schreiben wies außerdem auf die Absicht der italienischen Regierung hin, alle Ermäßigungen nach dem Gesetz Nr. 64/86 bis zum 31. Dezember 1997 nach einem beigefügten Zeitplan abzuschaffen und den Fiskalisierungsunterschied allmählich abzubauen. Der Zeitplan für die Aufhebung des Systems der Ermäßigungen der Soziallasten nach dem Gesetz Nr. 64/86 war damit in globalen Ermäßigungssätzen pro Unternehmen festgelegt: - 14,60 v. H. am 1. Juli 1994 - 14 v. H. am 1.
Dezember 1994 - 10,60 v. H. am 1. Dezember 1995 - 6,80 v. H. am 1. Dezember 1996 - 0 v. H. am 1. Dezember 1997. Für die Regionen Abruzzo und Molise, die die Voraussetzungen für eine Ausnahmeregelung vom Beihilfenverbot aufgrund von Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag nicht mehr erfuellen, galt folgender Zeitplan: - 12 v. H. am 1. Juli 1994 - 0 v. H. am 1. Dezember 1994. In allen Regionen des Mezzogiorno wurde schließlich die jährliche Befreiung von den Sozialabgaben für jeden neugeschaffenen Arbeitsplatz bis zum 31. Dezember 1997 beibehalten. (13) Mit Schreiben vom 16. Dezember 1994, geändert durch Schreiben vom 17.
Januar 1995, hat der italienische Haushaltsminister gemäß Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag ein Vorhabenpaket staatlicher Maßnahmen zugunsten italienischer Unternehmen mitgeteilt, in dem die bereits geprüften Maßnahmen bestätigt werden und das u. a. ein Vorhaben für den allmählichen Abbau des Fiskalisierungsunterschieds der Soziallasten umfaßt, das die Unternehmen des Mezzogiorno bisher begünstigt hat. Der Abbau soll gemäß der nachstehenden Entwicklung des Unterschieds erfolgen: in den Regionen, mit Ausnahme der Region Abruzzo - 5 v. H. am 1. Juli 1995 - 4 v. H. am 1. Januar 1996 - 3 v.
H. am 1. Januar 1997 - 2 v. H. am 1. Januar 1998 - 1 v. H. am 1. Januar 1999 - 0 v. H. am 1. Januar 2000. in der Region Abruzzo - 5 v. H. am 1. Juli 1995 - 3 v. H. am 1. Januar 1996 - 1 v. H. am 1. Juli 1996 - 0 v. H. am 1. Januar 1997. VI (14) Die Kommission, die sich im Rahmen der Beihilfe Nr. 40/95 zu den anderen Maßnahmen der Gesamtregelung äußert, ist zum einen der Ansicht, daß das gesamte geprüfte Paket der von den italienischen Behörden angewandten Ermäßigungen und des Fiskalisierungsunterschieds mit dem Gemeinsamen Markt nicht vereinbar ist; zum anderen vertritt sie die Auffassung, daß die Annahme des Abbauplans hingegen geeignet ist, die gewährten Beihilfen im Rahmen dieses Abbaus vereinbar zu machen.
Alle Regionen mit Ausnahme der Regionen Abruzzo und Molise erfuellen die Voraussetzungen für die Ausnahmebestimmung des Artikels 92 Absatz 3 Buchstabe a) zugunsten von Beihilfen für Unternehmen zur Förderung der regionalen Entwicklung. Ihr BIP/Einwohner beträgt im Vergleich zum Durchschnitt der Union: Campania 69,75 v. H., Basilicata 64,98 v. H., Puglia 74,30 v. H., Calabria 58,60 v. H., Sicilia 68,35 v. H., Sardegna 74,40 v. H. Die Methode zur Anwendung von Artikel 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) (5) ermöglicht in diesen Regionen die Gewährung von Betriebsbeihilfen, sofern sie degressiv sind.
Aufgrund der Lage der geprüften Regionen, die noch mehr als die anderen Regionen durch die Folgen der jüngsten Konjunkturkrise getroffen sind und von der Union zu den Interventionszonen von Ziel 1 der Strukturfonds gerechnet werden, ist undenkbar, daß die schwache Unternehmensstruktur von einem Tag auf den anderen eine plötzliche, bedeutende Erhöhung der Arbeitskosten aufgrund der Erhöhung der Soziallasten bewältigen kann, die durch die Streichung ihrer Ermäßigungen hervorgerufen wird. Ein angemessener Abbaurhythmus ist erforderlich; der von den italienischen Behörden vorgeschlagene und angewandte Zeitplan, der kumulativ ungefähr 5 v.
H. per Jahr erreicht, stellt ein gutes Gleichgewicht zwischen den Erfordernissen des Wettbewerbs und der Notwendigkeit her, im Interesse der betroffenen Regionen lebensfähige Produktionsstätten aufrechtzuerhalten. Die längere Dauer des Fiskalisierungsunterschieds findet ihre Rechtfertigung insbesondere zum einen in der geringen Restbeihilfe, zum anderen in der Belastung, die ihre Aufnahme für den Staatshaushalt im Hinblick auf die Beschleunigung des Fiskalisierungsprozesses im Zentrum und Norden des Landes darstellen kann. (15) Was die Regionen Abruzzo und Molise anbetrifft, so rechtfertigt kein Gesichtspunkt des Vorgangs eine Freistellung vom Verbot der Beihilfen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) EG-Vertrag.
Zwar weisen bestimmte Indikatoren der sozioökonomischen Situation noch auf einige Schwierigkeiten dieser Regionen im Vergleich zu denen im Zentrum und im Norden des Landes hin, sie stellen aber keinen Hinweis auf eine außergewöhnlich niedrige Lebenshaltung oder erhebliche strukturelle Unterbeschäftigung dar. Außerdem entspricht das BIP/Einwohner dieser Regionen, das vom Statistischen Amt der Europäischen Gemeinschaften in Kaufkraftparitäten - dem von der genannten Anwendungsmethode des Artikels 92 Absatz 3 Buchstaben a) und c) EG-Vertrag vorgesehenen Indikator - erfaßt wurde, 89,85 v. H. des durchschnittlichen Werts der Union für die Region Abruzzo und 78,97 v.
H. für die Region Molise. Damit wird die Schwelle für die Anwendung der Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a), die die Methode auf 75 v. H. festgesetzt hat, deutlich überschritten. In diesem Zusammenhang stellen die fraglichen Schwierigkeiten Faktoren dar, die im Rahmen der Freistellungsregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) zu berücksichtigen sind. Alle Provinzen (NUTS III) dieser beiden Regionen erfuellen die Freistellungsvoraussetzungen dieser Vorschrift: in Anwendung der ersten Phase der genannten Methode die Provinzen Pescara (BIP 77,54 v. H.), Chieti (Arbeitslosigkeit 119,68 v.
H.), Isernia (BIP 81,75 v. H., Arbeitslosigkeit 114,15 v. H.) und Campobasso (BIP 75,17 v. H., Arbeitslosigkeit 140,75 v. H.), bei einem Landesindex von 100; in Anwendung der zweiten Phase (relative Schwäche des Wirtschaftssektors, Anstieg der Jugendarbeitslosigkeit, Isolierung, Überalterung der Bevölkerung), die Provinzen Aquila und Teramo. Diese beiden Regionen fallen unter das Ziel 1 der Strukturfonds mit einer Beschränkung auf den 31. Dezember 1993 für die Region Abruzzo. Die genannte Methode sieht keine Gewährung von Betriebsbeihilfen für die betreffenden Regionen aufgrund der Freistellungsregelung in Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) vor.
Die Kommission berücksichtigt allerdings die Tatsache, daß die beiden Regionen bis zum 31. Dezember 1993 unter eine Freistellung gemäß Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) fielen und daß sie in dem einzigen vergleichbaren Fall einer Region, die dieselben Voraussetzungen erfuellte (Wegfall der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe a) und Vorliegen der Freistellungsvoraussetzungen nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c)) mit Entscheidung 88/318/EWG vom 2. März 1988 (6) für zweckmäßig und mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar angesehen hat, ohne daß die Handelsbedingungen in einer Weise verändert wurden, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft, daß vorübergehende begleitende Maßnahmen, unter anderem bestimmte Betriebsbeihilfen, gestattet werden, um die Anpassung der Unternehmen der Regionen, die noch unter Entwicklungsproblemen zu leiden hatten, an die neuen, weniger einschneidenden Formen zur Unterstützung der Wirtschaft zu begünstigen.
Nach Auffassung der Kommission handelt es sich hier um einen allgemeinen Grundsatz der Berücksichtigung einer objektiven Besonderheit von Situationen, die denen anderer Regionen nicht entsprechen, die für eine Freistellung nach Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c) in Frage kommen; sie beabsichtigt, weiterhin diesem Grundsatz zu folgen und zu gestatten, daß unter denselben Bedingungen ausnahmsweise Betriebsbeihilfen in geringer Höhe vorübergehend zulässig sind. In dieser Hinsicht vertritt sie die Auffassung, daß die von den italienischen Behörden im Rahmen des Gesamtvorhabens genannten Maßnahmen, d. h. im einzelnen - im Hinblick auf diese Entscheidung - die Ermäßigungen der Soziallasten, die in den beiden Regionen durch den Ministerialerlaß vom 5.
August 1994 und den schrittweisen Abbau des Fiskalisierungsunterschieds gewährt werden, der das unterschiedliche Entwicklungsniveau der Region Molise im Vergleich zu der Region Abruzzo berücksichtigt, im vorliegenden Fall mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar sind. In allen betroffenen Regionen ist ferner die jährliche Befreiung von den Sozialabgaben zugunsten jedes neu geschaffenen Arbeitsplatzes bis zum 31. Dezember 1997 mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Es handelt sich um eine Maßnahme zur Unterstützung der Schaffung von Arbeitsplätzen, die insgesamt weit unter der üblicherweise in diesem Bereich genehmigten Beihilfenintensität bleibt.
(16) Die Kommission muß allerdings feststellen, daß alle Ermäßigungen, in deren Genuß die Unternehmen im Mezzogiorno seit 1. Dezember 1991 bis heute im Hinblick auf die bereits durch das Gesetz Nr. 64/86 geregelten Ermäßigungen der Soziallasten gekommen sind, ab 1. Juli 1990 im Hinblick auf den Fiskalisierungsunterschied unrechtmäßig sind, weil sie unter Verletzung von Artikel 93 Absatz 3 EG-Vertrag gewährt wurden. (17) Die Kommission vertritt die Auffassung, daß es unter Berücksichtigung der bereits geäußerten Besorgnisse im Hinblick auf die Unternehmensstruktur der betroffenen Regionen sowie auf die schwierige Feststellung der Höhe des Vorteils, den jeder Empfänger erhalten hat, nicht statthaft ist, den Mitgliedstaat anzuweisen, die Rückzahlung der rechtswidrig gezahlten Beihilfen vorzunehmen - HAT FOLGENDE ENTSCHEIDUNG ERLASSEN:
Artikel 1 Die Beihilfen in Form einer Soziallastenbefreiung und -ermäßigung in den nachstehenden Artikeln genannten Regionen des Mezzogiorno sind zu den dort vorgesehenen Bedingungen mit dem Gemeinsamen Markt vereinbar. Artikel 2 Die jährliche Befreiung von den Soziallasten für jeden neu geschaffenen Arbeitsplatz beschränkt sich auf die neuen Arbeitsplätze, die bis zum 31. Dezember 1997 geschaffen werden. Artikel 3 In den Regionen Campania, Basilicata, Puglia, Calabria, Sicilia und Sardegna beschränken sich die insgesamt gewährten Ermäßigungen der Soziallasten gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 1 des einschlägigen italienischen Ministerialerlasses vom 5.
August 1994 auf: - 14,60 v. H. ab 1. Juli 1994 - 14 v. H. ab 1. Dezember 1994 - 10,60 v. H. ab 1. Dezember 1995 - 6,80 v. H. ab 1. Dezember 1996 - 0 v. H. ab 1. Dezember 1997. In den Regionen Abruzzo und Molise sind diese Ermäßigungen beschränkt auf: - 12 v. H. ab 1. Juli 1994 - 0 v. H. ab 1. November 1994. Artikel 4 In den Regionen Campania, Basilicata, Puglia, Calabria, Sicilia, Sardegna und Molise ist die unterschiedliche Abgabenbelastung im Vergleich zu den Regionen in Zentral- und Norditalien beschränkt auf: - 5 v. H. ab 1. Juli 1995 - 4 v. H. ab 1. Januar 1996 - 3 v. H. ab 1. Januar 1997 - 2 v.
H. ab 1. Januar 1998 - 1 v. H. ab 1. Januar 1999 - 0 v. H. ab 1. Januar 2000. In der Region Abruzzo ist dieser Unterschied beschränkt auf: - 5 v. H. ab 1. Juli 1995 - 3 v. H. ab 1. Januar 1996 - 1 v. H. ab 1. Juli 1996 - 0 v. H. ab 1. Januar 1997. Artikel 5 Die Italienische Republik trifft alle erforderlichen allgemeinen Maßnahmen, um den Artikeln 2 und 3 bis spätestens 30. Juni 1996 nachzukommen. Sie teilt sie der Kommission bis spätestens 30. Juli 1996 mit. Die Italienische Republik trifft alle für die Anwendung von Artikel 4 erforderlichen allgemeinen Maßnahmen bis spätestens 15. April 1995.
Sie teilt sie der Kommission bis spätestens 30. April 1995 mit. Artikel 6 Diese Entscheidung ist an die Italienische Republik gerichtet. Brüssel, den 1. März 1995 Für die Kommission Karel VAN MIERT Mitglied der Kommission (1) ABl. Nr. C 240 vom 19. 9. 1992, S. 7. (2) ABl. Nr. C 99 vom 8. 4. 1994, S. 3. (3) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, S. 37. (4) ABl. Nr. L 264 vom 8. 10. 1980, S. 28. (5) ABl. Nr. C 212 vom 12. 8. 1988, S. 2. (6) ABl. Nr. L 143 vom 10. 6. 1988, Artikel 2, 3, 4 und 7.