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95/541/EG: Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits

CELEX
31995D0541
Document type
DEC
Sector
Legislation
Date of document
1995-12-04
In force since
1995-12-04
Status
In force

Text

This document has no article-level structure in its source. Full text below.

95/541/EG: Beschluß des Rates vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits Amtsblatt Nr. L 311 vom 23/12/1995 S. 0001 - 0001 BESCHLUSS DES RATES vom 4. Dezember 1995 über den Abschluß - durch die Europäische Gemeinschaft - des Interimsabkommens über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits (95/541/EG) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere auf Artikel 113 in Verbindung mit Artikel 228 Absatz 2 Satz 1, auf Vorschlag der Kommission, nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments (1), in der Erwägung, daß bis zum Inkrafttreten des am 14.

Juni 1994 in Luxemburg unterzeichneten Abkommens über Partnerschaft und Zusammenarbeit das am 1. Juni 1995 in Brüssel unterzeichnete Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits zu genehmigen ist - BESCHLIESST: Artikel 1 Das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und der Ukraine andererseits sowie das Protokoll und die Erklärungen werden im Namen der Europäischen Gemeinschaft genehmigt.

Die genannten Texte sind diesem Beschluß beigefügt. Artikel 2 Der Präsident des Rates nimmt die Notifizierung nach Artikel 36 des Interimsabkommens (2) für die Europäische Gemeinschaft vor. Geschehen zu Brüssel am 4. Dezember 1995. Im Namen des Rates Der Präsident J. SOLANA (1) ABl. Nr. C 308 vom 20. 11. 1995. (2) Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Interimsabkommens wird im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften auf Veranlassung des Generalsekretariats des Rates veröffentlicht.

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